Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00507
[9C_103/2012]
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IV.2010.00507
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, studierte von 1991 bis 1996 Germanistik, Filmwissenschaft und Religionswissenschaften und seit Oktober 1998 Ethnologie, Filmwissenschaft und Religionsgeschichte (Urk. 7/1 S. 1), erlitt am 26. Oktober 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 7/10 Ziff. 2.2) und meldete sich am 30. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 7/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/6, Urk. 7/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2007 stellte sie in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 7/16). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/18-19). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, das am 18. April 2008 erstattet wurde (Urk. 7/27). Dazu nahm die Versicherte am 24. Mai 2008 Stellung (Urk. 7/29).
Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente von Oktober 2006 bis Januar 2007 in Aussicht (Urk. 7/32). Dagegen erhob die Versicherte am 12. August 2008 (Urk. 7/35), am 13. September 2008 (Urk. 7/41), am 29. Oktober 2008 (Urk. 7/47) und am 11. Februar (Urk. 7/56) Einwände, unter anderem mit Hinweisen auf weitere ärztliche Stellungnahmen (Urk. 7/46 und Urk. 7/55).
Mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 7/73 + Urk. 7/69 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete ganze Rente von Oktober 2006 bis Januar 2007 zu.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch über den 31. Januar 2007 hinaus verneint werde, und es sei ihr auch ab Februar 2007 eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur Neuabklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 15. Juli 2010 wurden - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 8) - die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).
Am 17. August 2010 wurde die Replik erstattet (Urk. 14) und am 29. September 2010 die Duplik (Urk. 19).
2.2 Am Tag der auf Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 12) angesetzten Referentenaudienz beantragte diese, der Referent sei infolge Befangenheit von einer möglichen Beurteilung auszuschliessen (Prot. S. 4 f.; Urk. 26, Urk. 28). Mit Beschluss vom 17. Januar 2011 wies das Gericht das Ausstandsbegehren ab (Urk. 40); dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2011 bestätigt (Urk. 44).
2.3 Am 10. Oktober 2011 erklärte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage seitens des Gerichts, dass sie auf eine öffentliche Verhandlung verzichte (Urk. 48).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG). Dies gilt im Ergebnis auch für in Ausbildung begriffene Versicherte (Art. 26
bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, und eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2 Ob eine spezifische und unfalladäquate Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt, beurteilt sich sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 136 V 279; ergangen am 30. August 2010).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 2005 in ihrem Aufgabenbereich (Studium) und im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt gewesen sei und dass gemäss dem am 18. April 2008 erstatteten Gutachten ab 1. Februar 2007 die Betätigung im Aufgabenbereich und eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar gewesen seien (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten leide an - einzeln genannten - formellen (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 20 ff.; Urk. 14 S. 3 ff. Ziff. 6 ff., S. 7 Ziff. 17) und inhaltlichen (Urk. 1 S. 14 ff. Ziff. 38 ff.; Urk. 14 S. 5 Ziff. 12, S. 7 Ziff. 18) Mängeln, weshalb es nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 19 Ziff. 54).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2007 verhält, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Am 26. Oktober 2005 erlitt die Beschwerdeführerin als angegurtete Beifahrerin einen Auffahrunfall in Y.___. Sie wurde dort in ein Spital gebracht, wo durch Röntgenbilder Frakturen ausgeschlossen werden konnten, erhielt Schmerzmittel und einen Halskragen, und flog am 28. Oktober 2005 in die Schweiz zurück, wo sie - laut Darstellung in der Beschwerde „kaum aus Y.___ zurück“ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 14) - Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, aufsuchte, worüber dieser am 28. November 2005 berichtete (Urk. 7/6/4-6), wobei er angab, er habe die Beschwerdeführerin an diesem Tag gesehen, und keine früheren Konsultationen erwähnte (S. 1 Mitte).
Dr. Z.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
-
Status nach Distorsionstrauma der HWS am 26. Oktober 2005 mit
-
persistierendem Schwindel
-
cervico-cephalem Syndrom
-
vermehrter Vergesslichkeit, verminderter Konzentration, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit, vermehrtem Tinnitus rechts, Sehstörungen
-
bekannte Migräne
-
bekannte chronische Schulterschmerzen rechts seit Jahren
Dr. Z.___ führte zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei seines Erachtens zur Zeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig, könne jedoch ihr Studium, soweit dies möglich sei, fortsetzen (S. 2 unten).
3.2 Vom 21. Februar bis 14. März 2006 weilte die Beschwerdeführerin stationär im Rehazentrum A.___, worüber am 31. März 2006 berichtet wurde (Urk. 7/6/7-12). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma (26. Oktober 2005) mit / bei:
-
zervikozephalem Syndrom
-
persistierendem Schwindel
-
Migräne
Es wurde ausgeführt, eine ambulante Physiotherapie habe eine sukzessive Besserung der Beschwerden gebracht; in letzter Zeit sei es zu einer Besserung der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie des Tinnitus und der Sehstörungen gekommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich jedoch weniger belastbar, sei sehr schnell erschöpft und ermüdet und habe nicht mehr die Ausdauer wie früher (S. 2 oben).
Im Verlauf des Aufenthalts sei es zu einer sukzessiven Abnahme der Nacken- und Kopfschmerzen um zirka 40 % gekommen, auch berichte die Beschwerdeführerin, deutlich weniger Schwindel zu haben. Objektiv zeige sich eine deutliche Abnahme des muskulären Hypertonus im Nacken- und Schultergürtelbereich beidseits, wobei der muskuläre Hypertonus thorako-lumbal weiter bestanden habe (S. 3 Mitte).
Es wurde ein sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der Beschwerden empfohlen sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms und der ambulanten medizinischen Trainingstherapie (S. 3 unten). In Anbetracht der psychosozialen Belastungssituation sei auch eine ambulante psychologische Betreuung zu empfehlen (S. 4 oben).
3.3 Am 6. Dezember 2006 berichtete Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, leitende Neuropsychologin, Rehaklinik C.___, über die von ihr durchgeführte klinisch-psychologisch/testklinische Untersuchung (Urk. 7/11/6-9).
Dr. B.___ hielt zusammenfassend fest, es könnten nur leichte Aufmerksamkeitsdefizite objektiviert werden. Eine zerebrale Schädigung könne aufgrund des Störungsmusters und der Unfallanamnese weitestgehend ausgeschlossen werden. Somit sei auch kein Hirnleistungstraining angezeigt. Die formalen Befunde und die Verhaltensbeobachtung wiesen auf andere verursachende Faktoren wie die chronifizierte Schmerzproblematik und die psychische Belastung hin. Aus neuropsychologischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin als ersten Schritt die noch fehlende Seminararbeit in Angriff nehmen; flankierend empfehle sich die Weiterführung der bereits installierten Psychotherapie (S. 4 oben).
3.4 Am 8. Dezember 2006 berichtete Dr. med. D.___, Oberarzt, Universitätsklinik E.___ (Urk. 7/11/2-5). Er führte aus, die Beschwerdeführerin werde seit dem 27. März 2006 behandelt (lit. D.1) und nannte folgende Diagnosen (lit. A):
-
cervikocephales Syndrom
-
Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule: Kopfprotraktion, linkskonvexe thorakolumbale Skoliose
-
Tendenz zur Hypermobilität
-
Status nach HWS-Distorsion vom 26. Oktober 2005 im Iran
-
Asthma bronchiale
-
Ecofenac-Unverträglichkeit
Zu Therapien und Prognose führte Dr. D.___ aus, eine hirnorganische Schädigung habe ausgeschlossen werden können, worüber die Beschwerdeführerin entsprechend erleichtert sei. Aus therapeutischer Sicht sei geplant, die Physiotherapie weiterzuführen und begleitend einen Belastungsaufbau im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie vorzunehmen. Prognostisch sehe er die Beschwerdeführerin in einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Arbeit mit regelmässigen Pausen. Vorerst sollte sie jedoch unbedingt ihr Studium mit Lizentiat abschliessen (lit. D.7).
3.5 Am 18. April 2008 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Zentrum H.___ (H.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27/1-31).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.), die Ergebnisse ihrer am 25. Januar 2008 (vgl. S. 1) erfolgten Untersuchung (S. 14 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 18 ff.) und ein psychiatrisches (S. 20 ff.) Teilgutachten.
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Schwindelbeschwerden, die sie im Alltag limitierten und berichte erst in zweiter Linie über Schmerzen im Nacken rechtsbetont mit Ausdehnung in die Schulter beidseits und occipital (S. 13). Ferner erwähne sie eine Beeinträchtigung des Denkvermögens mit Störungen des Kurzzeitgedächtnisses als auch rasch nachlassender Konzentration (S. 14 oben).
Die Gutachterin und der Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 25 Ziff. 6.2):
-
residuelles cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom mit / bei:
-
Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 26. Oktober 2005
-
wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente
-
unspezifischer Schwindelsymptomatik
-
leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
-
Panikstörung
-
allergisches Asthma bronchiale
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, aus internistischer Sicht hätten sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung könne kein Schwindel provoziert werden. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 27 Mitte).
In der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine leicht skoliotische Fehlform der Wirbelsäule. Die HWS-Rotation sei lediglich endgradig bei HWS-Normalstellung eingeschränkt. Palpatorisch fänden sich Irritationszonen über den Intervertebralgelenken C4 bis C6 mit einem mässigen muskulären Hartspann und abgrenzbaren Triggerpunkten (S. 27 unten). Es bestehe ein residueller Zustand im Sinne eines cervikovertebralen bis cervikocephalen Schmerzsyndroms bei, unter anderem, Status nach HWS-Distorsion. Aus rein rheumatologischer Sicht könne durch diese objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden, auch nicht als Studentin der Ethnologie (S. 28 oben).
Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychischen Störungen diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide unter ihrem Schwindel und ihrer belastenden psychosozialen Situation. Die körperlichen Reaktionen im Rahmen der Angst sowie das Verhalten im Zusammenhang mit den Schwindelattacken entsprächen einer Angststörung im Rahmen einer Panikstörung. Die Beziehungsprobleme zum Ehepartner sowie früher erlebte Verletzungen sprächen für eine Selbstunsicherheit, Dependenz und Abgrenzungsproblematik, welches für eine Charaktereigenschaft im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit stehe, ohne dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Für eine Depression ergäben sich keine Anhaltspunkte. Weder durch die Panikstörung noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge könne aus psychiatrischer Sicht eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 28 Mitte).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und als Studentin zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.4).
In den aktuellen Untersuchungen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit könne aber zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar posttraumatisch bis Ende 2006 / Anfang 2007, nicht ausgeschlossen werden (S. 28 f. Ziff. 7.5).
3.6 Am 30. September 2008 berichtete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 7/46) über seine am 2. September 2008 erfolgte Untersuchung (vgl. S. 1), am 5. und 8. September 2008 erstellte Bildgebung (S. 2 f.) und eine weitere Konsultation vom 23. September 2008 (S. 4 Mitte).
Dr. I.___ referierte die Vorgeschichte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (S. 1 f.) - so unter anderem eine seit der Schulzeit bestehende Migräne, die keine Behinderung im Leben oder im Beruf ergeben habe (S. 1 Mitte) - und seine Aktenzusammenfassung vom 15. September 2008 (S. 3 f.).
Als Befund nannte Dr. I.___ eine leichte eingeschränkte Beweglichkeit der HWS sowie bestimmte Druckdolenzen (S. 2 Mitte). Am 23. September 2008 empfahl Dr. I.___, die bisherigen therapeutischen Massnahmen weiterzuführen und den Verlauf in zirka 2 Monaten zu kontrollieren (S. 4 unten).
Auf die ihm unterbreiteten Fragen antwortete Dr. I.___, es sei eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2007 attestiert worden; beim anschliessenden Übergang zu einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sei nicht ersichtlich, wie er zustande gekommen sei. Die Schmerzen, die jetzt behandelt würden, verursachten noch immer eine Reduktion der Leistungsfähigkeit (S. 5 oben). Die Beschwerdeführerin zeige keine neurologischen Ausfälle, eine otoneurologische Untersuchung im April 2007 sei ohne Hinweise auf eine vestibuläre Störung gewesen. Die Schwindelbeschwerden seien hartnäckiger als angenommen; bei normaler otoneurologischer Untersuchung gehe er von einer cervikogenen Komponente aus (S. 5 Mitte).
Zum H.___-Gutachten führte Dr. I.___ unter anderem aus, die Beschwerdeführerin selber verneine ihm gegenüber jede Art von Panikstörung. Die früheren Befunde anderer Untersucher seien bis Anfang 2007 bestätigt worden, dann nicht mehr; es liege jedoch ein Zeugnis von Dr. D.___ vom August 2008 vor „mit Bestätigung der Diagnose“ (S. 5 unten).
3.7 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Dezember 2008 (Urk. 7/51) führte der H.___-Gutachter Dr. G.___ unter anderem aus, auf eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch einen Neurologen sei angesichts des (später auch von Dr. I.___ bestätigten) Umstands, dass keinerlei neurologischen Defizite hätten objektiviert werden können, verzichtet worden, und auf eine erneute neuropsychologische Testung, da ein hirnorganischer Schaden habe ausgeschlossen werden können (S. 2 Ziff. 2).
Die beklagten Schwindelbeschwerden seien völlig unspezifisch und, wie auch Dr. I.___ vermute, am ehesten cervikogener Natur (S. 2 unten Ziff. 3). Ohne objektivierbare neurologische Ursachen führten unspezifische Schwindelbeschwerden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ausser in Berufen mit potentieller Verletzungsgefahr wie etwa Dachdecker); in der Tätigkeit als Ethnologiestudentin führe die Schwindelproblematik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben).
3.8 Am 19. Dezember 2008 berichtete Dr. med. J.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, an die Beschwerdeführerin über Konsultationen am 12. und 18. Dezember 2008 (Urk. 7/55).
Dabei nannte er hauptsächlich die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
-
craniocervikales Beschleunigungstrauma anlässlich des Unfalls vom 20. Oktober 2005
-
lumbovertebrales Syndrom
-
anamnestisch Panikstörungen
Als Beurteilung führte er aus, drei Jahre nach der Auffahrkollision bestünden residuelle neurovegetative und neuropsychologische Beschwerden, die anlässlich der entsprechenden Untersuchung in der Rehaklinik C.___ nicht hätten objektiviert werden können. Daneben bestehe aktuell ein lumbovertebrales Syndrom bei bildgebend dokumentierter kleiner Diskusprotrusion auf der Höhe L5/S1. Die gegenwärtige Funktionseinschränkung könne mit - näher benannten - Therapien sicher verbessert werden. Anamnestisch erwähnte Panikattacken hätten durch EMDR (wohl: Eye Movement Desensitization and Reprocessing) gebessert werden können (S. 2 Mitte).
4.
4.1 Beschwerdeweise wurde gegenüber dem H.___-Gutachten in verschiedener Hinsicht Kritik geübt. Darauf ist in einem ersten Schritt einzugehen.
4.2 In der Beschwerde (Urk. 1) wurde ausgeführt, der Chefarzt des H.___ pflege eine „persönliche Feindschaft zu einzelnen Anwaltskanzleien“ (S. 3 Ziff. 5) und es müsse „als bekannt vorausgesetzt werden“, dass er sich „mit Geschädigtenanwälten (…) anzulegen beliebt“ (S. 11 Ziff. 30).
Diese Ausführungen stellen keinen rechtsgenüglich substantiierten Kritikpunkt, der sich - zumindest sinngemäss - als Befangenheitsrüge verstehen liesse, dar. Da sie weder belegt noch näher begründet sind, kann sich das Gericht gar nicht substantiell mit ihnen auseinandersetzen, so dass sie sich als lediglich hingeworfene Behauptungen erweisen, die sich dementsprechend selber erledigen.
4.3 Sodann wurde bemängelt, dass keine neuropsychologischen oder otoneurologischen Testungen erfolgt seien (S. 11 Ziff. 31).
Eine bereits erfolgte neuropsychologische Abklärung hatte nur leichte Aufmerksamkeitsdefizite ergeben (vorstehend E. 3.3). Nachdem nach Ansicht der Beschwerdeführerin entsprechende Einbussen auf den 2005 erlittenen Unfall zurückzuführen wären, und schon die rund ein Jahr nach dem Unfall erfolgte Testung nur leichte Defizite ergeben hatte, ist schlechterdings nicht einzusehen, warum rund zwei Jahre später noch einmal eine neuropsychologische Abklärung hätte stattfinden sollen. Der entsprechende Kritikpunkt ist unsachlich und nicht überzeugend.
Gemäss den Angaben des von der Beschwerdeführerin zugezogenen Dr. I.___ fand im April 2007 eine otoneurologische Abklärung statt, die keine Hinweise auf eine vestibuläre Störung ergab (vorstehend E. 3.6). Angesichts dieser objektivierten Befundlage dem H.___-Gutachten das Fehlen entsprechender Abklärungen vorzuwerfen, ist unlogisch und vermag dementsprechend nicht zu überzeugen.
4.4 Weiter wurde bemängelt, dass kein Neurologe an der H.___-Begutachtung mitgewirkt habe (Urk. 1 S. 14 Ziff. 38 f.) und dass „jegliche Untersuchung“ der Schwindelerscheinungen unterblieben sei (S. 14 f. Ziff. 40).
Selbst der von der Beschwerdeführerin zugezogene Dr. I.___ konstatierte keine neurologischen Ausfälle und beurteilte die Schwindelbeschwerden als zervikogen (vorstehend E. 3.6). Dies belegt, dass der - näher begründete (vorstehend E. 3.7) - Verzicht auf eine zusätzliche spezifisch neurologische Abklärung sachlich vollumfänglich gerechtfertigt war. Dies war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung offensichtlich. Umso unbegründeter erscheint der dennoch erhobene Einwand.
4.5 Soweit in der Beschwerde zur psychiatrischen Seite Ausführungen gemacht werden, die den „allgemeinen medizinischen Wissensstand“ für sich beanspruchen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 42), den behaupteten invalidisierenden Charakter von Angststörungen betreffen (S. 16 Ziff. 44) oder die behauptete Eignung von Unfällen, solche auszulösen (S. 16 Ziff. 46), bewegen sich die Vorbringen nicht auf der Ebene der Rechtsanwendung, wo die Kompetenz des urteilenden Gerichts und der Rechtsvertretung liegt oder liegen sollte, sondern derjenigen der Psychiatrie.
Mangels (beidseitiger) fachlicher Zuständigkeit ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.6 Anzufügen bleibt, dass in der Beschwerde die somatische Befunderhebung und Beurteilung kritisiert wurde unter gleichzeitigem Hinweis auf einzelne in der psychiatrischen Beurteilung thematisierte Belange (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 31, S. 15 Ziff. 41), dies in dem Sinne, die Gutachter hätten die Beschäftigung mit diesen Belangen der erforderlichen somatischen Abklärung vorgezogen.
Aus der entsprechenden fachmedizinischen Ausrichtung ergibt sich unvermeidlicherweise, dass die Themenstellung im somatischen Teil eines Gutachtens eine andere ist als im psychiatrischen Teil. Die vorgenommene Verknüpfung und Vermischung der beiden Perspektiven ist deshalb weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern die in der psychiatrischen Beurteilung thematisierten Belange dort nicht hätten Erwähnung finden sollen. Sie gegen behauptete Mängel in der somatischen Beurteilung auszuspielen, erscheint deshalb als geradezu polemisch und unsachlich, was der Überzeugungskraft der vorgetragenen Argumentation (und damit den Interessen der Beschwerdeführerin) alles andere als zuträglich ist.
4.7 Alle übrigen beschwerdeweise Vorbringen (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 21-23, Ziff. 25-29, Ziff. 34-37) haben nichts mit dem vorliegenden Gutachten und der Beschwerdeführerin zu tun, sondern ziehen in allgemeiner Weise die Konventionskonformität der Begutachtung im Rahmen von medizinischen Abklärungsstellen in Zweifel. Dabei handelt es sich um die Kritikpunkte, die in BGE 137 V 210 zu beurteilen gewesen sind (BGE 137 V 210 E. 1.1). Im genannten Urteil hat sich das Bundesgericht sehr gründlich und differenziert mit der erhobenen Kritik auseinandergesetzt.
Auf BGE 137 V 210 ist deshalb an dieser Stelle, um blosse Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen.
5.
5.1 Das H.___-Gutachten erweist sich, wie dargelegt und entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, als vollumfänglich beweistauglich. Dementsprechend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass jedenfalls ab Februar 2007 im von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Aufgabenbereich (Studium) und in angepassten anderen Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
5.2 Somit erweist sich die angefochtene Befristung der zugesprochenen Rente als rechtens und die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.
5.3 Selbst unter Annahme einer gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kommt man zum Schluss, dass keine versicherungsrelevante Einschränkung vorliegt:
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen gehen unbestrittenermassen auf eine erlittene HWS-Distorsion zurück, und sie haben keine objektivierbare organische Ursache. Somit ist die im Zusammenhang mit den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte Überwindbarkeitspraxis anwendbar.
Eine psychische Komorbidität besteht nicht; auch von der Beschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht, zu ihren Problemen zähle etwas, das als psychiatrische Diagnose zu fassen wäre.
Chronische körperliche Begleiterkrankungen gibt es nicht, ebenso wenig einen mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlauf. Auch die Therapiemöglichkeiten sind nicht ausgeschöpft, wie sich aus dem aktuellsten Arztbericht ergibt (vorstehend E. 3.8), wobei zudem auffällt, dass immer wieder die gleichen Therapien als bevorstehend bezeichnet wurden, so dass die Frage angezeigt ist, inwiefern die entsprechenden Empfehlungen von der Beschwerdeführerin denn auch umgesetzt wurden.
Schliesslich ist der Faktor des sekundären Krankheitsgewinns offensichtlich. Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium 1991 aufgenommen und im Unfallzeitpunkt - nach 14 Jahren - nicht abgeschlossen gehabt. Sie schreibt den Umstand, dass sie ihr Studium auch im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht abgeschlossen hat, den (ihres Erachtens seit dem Unfall gegebenen) gesundheitlichen Umständen zu. Dies ist im Sinne der Selbstwahrnehmung zwar möglicherweise verständlich, aber in der Aussensicht (vor allem auch angesichts der hauptsächlich beklagten Schwindelbeschwerden) dermassen inkongruent, dass es den postulierten sekundären Krankheitsgewinn in aller Deutlichkeit hervortreten lässt.
Somit wäre in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu konstatieren, dass keiner der praxisgemäss möglichen Ausnahmefälle vorliegt und eine allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit dementsprechend nicht leistungsbegründend wäre.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG kann einer Partei, die sich mutwillig verhält, Spruchgebühren und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person bei Obsiegen Anspruch auf eine Prozessentschädigung, womit dem Versicherungsträger im Grundsatz von Gesetzes wegen keine Parteientschädigungsanspruch zusteht. Rechtsprechungsgemäss gilt dies bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten nicht. Hier kann der Versicherungsträger bei Obsiegen eine Parteientschädigung beanspruchen (BGE 127 V 323 E. 1a, 127 V 207 E. 4a; Georg Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 7 zu § 34).
6.2 Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hat eine Verhandlung beantragt und hat die daraufhin angesetzte und gehörig angekündigte Referentenaudienz durch einen zur Unzeit gestellten Befangenheitsantrag vereitelt, so dass alle Beteiligten vergeblich zur Referentenaudienz erschienen sind (Prot. S. 4 f.). Dieses Verhalten ist als mutwillig zu bezeichnen.
Die entsprechenden Kosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, und zwar nicht der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin, sondern ihrem Rechtsvertreter, dem - entsprechende Kompetenz und Sorgfalt vorausgesetzt - anzulasten ist, dass er die unnötigen Kosten verursacht hat.
Somit sind die der Beschwerdegegnerin durch die vereitelte Referentenaudienz entstandenen Kosten von Fr. 1'323.20 (Urk. 32), die nicht unerheblich sind, vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
6.3 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen, wovon (siehe E. 6.2) Fr. 400.-- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und Fr. 600.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Die dem Rechtsvertreter auferlegten Kosten sind von dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Abzug zu bringen.
6.4 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.5 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarrechnung vom 18. November 2011 einen Aufwand von 31.59 Stunden und Barauslagen von Fr. 82.-- geltend gemacht (Urk. 50/2).
Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen.
Nicht zu vergüten ist klarerweise der im Zusammenhang mit der vereitelten Referentenaudienz fakturierte Aufwand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertreten hat und ihm die Akten somit bekannt waren. Sodann enthält die Beschwerdeschrift in weiten Teilen Ausführungen, die nichts mit dem konkreten Fall der Beschwerdeführerin zu tun haben, in dieser Form in fast jeder vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Belangen der Invalidenversicherung erhobenen Beschwerde enthalten sein könnten, und dementsprechend schon verschiedentlich fakturiert worden sein dürften.
Angesichts der erforderlichen sachlichen Ausführungen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Entschädigung auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Mit diesem Betrag sind Fr. 400.-- an Verfahrenskosten (vorstehend E. 6.3) zu verrechnen, so dass der Rechtsvertreter mit Fr. 1‘800.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
7.
7.1 Der Eintrag in das kantonale Anwaltsregister begründet gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) unter anderem die Vermutung, dass die Eingetragenen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA). Dementsprechend wird - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung betraut, wer im Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4).
Die Vermutung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung kann sich jedoch als unzutreffend herausstellen. Lässt eine Anwältin oder ein Anwalt die Beachtung elementarer beruflicher Sorgfaltspflichten vermissen, so fällt die genannte Vermutung dahin und es wäre - trotz Registereintrag - nicht zu verantworten, sie oder ihn mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu betrauen, da dies weder im Interesse der Klientschaft wäre noch eine gerechtfertigte Verwendung öffentlicher Finanzmittel darstellen würde.
7.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall eklatant unprofessionell gehandelt (s. Prot. S. 4 f.). Sollte er dies auch in anderen Fällen tun, so wäre im dargelegten Sinn (vorstehend E. 7.1) zu prüfen, ob eine Mandatierung als unentgeltlicher Rechtsvertreter abermals verantwortet werden könnte.
Um dies zu ermöglichen, ist das vorliegende Urteil sämtlichen Richterinnen und Richtern des hiesigen Gerichts zur Kenntnis zu bringen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 400.-- dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, auferlegt und mit der ihm zugesprochenen Entschädigung verrechnet.
Im verbleibenden Umfang von Fr. 600.-- werden sie der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die entstandenen Kosten von Fr. 1'323.20 zu ersetzen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Richterinnen und Richter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich unter Beilage von S. 4 f. des Protokolls
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).