IV.2010.00510

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von Mitte 1987 bis Mitte 1999 als Heizungsmonteur und anschliessend bis Mitte 2004 als Heizungszeichner bei der Y.___ (Urk. 9/3, Urk. 9/5, Urk. 9/54). Am 28. Juni 1998 erlitt er bei einem Sprung in ein Bassin eine Fraktur der Wirbelsäule (Urk. 9/4/12). In der Folge meldete sich der Versicherte am 24. Juli 1998 wegen einer Berstungsfraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 4 mit arm- und handbetonter Tetraparese beidseits (Urk. 9/1) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 6. August 1998 ein (Urk. 9/5), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 9/4, Urk. 9/10, Urk. 9/13) und klärte berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 9/6). In deren Rahmen gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 1999 die Umschulung auf Heizungszeichner bei der Y.___ (Urk. 9/17). Er schloss diese verkürzte Lehre am 3. Juli 2001 mit dem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 9/20) und arbeitete anschliessend zu 100 % als Heizungszeichner (Urk. 9/54). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2001 (Urk. 9/21) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten seine rentenausschliessende Eingliederung an.
1.2     Unter Hinweis auf seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand und die daraus resultierende 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juli 2002 beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 20. August 2002 eine Rente (Urk. 9/22). Daraufhin tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 9/25, Urk. 9/41) sowie medizinische (Urk. 9/23, Urk. 9/24, Urk. 9/26) Abklärungen und liess sich die Akten der SUVA zustellen (Urk. 9/33). Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine 50%ige Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Urk. 9/35). Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % hiess die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 25. November 2003 gut und erkannte ihm eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/43).
1.3     Am 20. September 2004 gründete der Versicherte mit Z.___ die A.___ (Handelsregisterauszug vom 2. März 2009, Urk. 9/68/24-25).
1.4     Im Rahmen der im Jahre 2006 von der IV-Stelle eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 9/51) erging mit Schreiben vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/60) die Mitteilung, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden können.
1.5     Am 27. Januar 2009 liess der nunmehr durch Karin Goy vertretene Versicherte der IV-Stelle mitteilen, seine GmbH floriere und er habe daher mehr Einkünfte (Urk. 9/66). Mit Schreiben vom 3. März 2009 (Urk. 9/69) reichte Karin Goy diverse Unterlagen (Urk. 9/68) ein, darunter insbesondere die Lohnausweise 2004 bis 2008 (Urk. 9/68/28-37) sowie den Kontoauszug der Löhne von 2005 bis 2007 (Urk. 9/68/38-41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Februar 2010, Urk. 9/73; Einwand vom 25. März 2010, Urk. 9/100) verfügte die IV-Stelle am 26. April 2010 die Einstellung der halben Invalidenrente per 31. Mai 2010 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Karin Goy am 26. Mai 2010 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung zusammengefasst damit, gestützt auf den IK-Auszug der Jahre 1995 bis 1997 resultiere unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 123'466.-- für das Jahr 2008. Gemäss Lohnausweise der Jahre 2007 und 2008 betrage das druchschnittliche Einkommen Fr. 91'711.--. Aus der Gegenüberstellung dieser Einkommen errechne sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 %. Auf das früher errechnete Valideneinkommen könne nicht zurückgekommen werden, da die damalige Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, das früher errechnete Valideneinkommen könne neu Anfechtungsgegenstand sein, habe es die Beschwerdegegnerin doch selber neu berechnet. Daher sei das dem IK-Auszug entnommene Valideneinkommen um die jeweils nachträglich bezahlte Prämie zu bereinigen (Urk. 1 S. 5). Weiter sei das Invalideneinkommen um Fr. 1'500.-- zu verringern und vom so errechneten Betrag dürften lediglich zwei Drittel angerechnet werden (Urk. 1 S. 6). Zudem könne seine Gratifikation, welche gleich hoch sei wie diejenige seines zu 100 % arbeitenden Geschäftspartners, beim Invalideneinkommen nicht berücksichtigt werden, da deren Höhe nicht seiner reduzierten Leistungsfähigkeit entspreche. Ausserdem sei für den Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen der gleich grosse Zeitraum, sprich entweder je zwei oder aber dann je drei Jahre, zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 8). In jedem Falle resultiere ein Invaliditätsgrad von weiterhin mindestens 50 %. Damit sei auf eine Rentenrevision zu verzichten (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1     Kraft des im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 117 V 263 Erw. 3b). Dabei umfasst die richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a).
3.2     Streitig ist einzig, ob die Rentenaufhebung wegen einer in erwerblicher Hinsicht rentenbeeinflussender Änderung gerechtfertigt ist. Nicht beanstandet wird demgegenüber die seit der Rentenverfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/35) unveränderte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Wie zu zeigen sein wird, drängt sich jedoch vorab gerade diesbezüglich eine nähere Prüfung auf. Anlass zur Rentenrevision gibt nämlich jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente auch bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. Erwägung 1.2). Dabei bildet die Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/35) zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung. Nicht relevant hingegen ist die formlose Mitteilung vom 19. Januar 2007 (Urk. 9/60).

4.
4.1     Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/43) waren folgende Berichte:
4.1.1   Am 24. Juli 1998 diagnostizierten die Ärzte der Uniklinik B.___ eine Berstungsfraktur HWK 4 mit arm-/handbetonter Tetraparese beidseits und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 1998 bis auf Weiteres. Sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit gewissen Anpassungen und Einschränkungen seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen können sollte (Urk. 9/1).
4.1.2   Im Bericht vom 11. August 1998 an den Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 9/4/5-8) beurteilten die Ärzte der Uniklinik B.___ die Arbeitsfähigkeit bis Oktober 1998 als 100 % eingeschränkt. Anschliessend erachteten sie einen stufenweisen Arbeitsversuch an der früheren Arbeitsstelle als möglich. Eine neue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit setzten sie nach Ablauf von sechs Wochen fest.
4.1.3   Dem Bericht der Uniklinik B.___ vom 29. März 1999 an die SUVA (Urk. 9/10) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs ab Oktober 1998 zu 50 % und ab Februar 1999 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben war. Die Ärzte berichteten, dass der Patient dieses Arbeitspensum noch nicht bewältige. Die Ursache seien die neurogenen Schmerzen, insbesondere in den Daumen, welche die Arbeit behinderten, ferner die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die rasche Ermüdbarkeit. Daneben klage der Beschwerdeführer Nacken- und Schulterschmerzen speziell vor dem Computer. Neben den körperlichen Symptomen fühle sich der Patient auch fachlich überfordert bei den diversen Büroarbeiten, die er als ehemaliger Servicemonteur unter einem bestimmten Zeitdruck zu leisten habe. Sie empfahlen daher zu überprüfen, ob eine 50%ige Arbeitsfähigkeit während drei bis vier Monaten bei einer 100%igen Präsenz die Situation entschärfen könnte, um so eine gute Dauerlösung zu erreichen.
4.1.4   Im Bericht vom 1. November 2001 berichteten die Ärzte der Uniklinik B.___ zuhanden der SUVA (Urk. 9/33/17-18) von einem klinisch-neurologisch gleichem Status wie 1998. Es zeige sich insgesamt kein ausgeprägter funktionell relevanter Ausfall für Motorik, Sensibilität oder vegetative Funktionen. Der klinische Untersuchungsbefund habe Kribbelmissempfindungen im Bereich C6 beidseits ergeben. Zudem klage der Patient über Störungen der Sexualfunktion. Nach erfolgreicher Umschulung zum Heizungszeichner sei der Beschwerdeführer seit 2001 zu 100 % arbeitstätig.
4.1.5   Dem Bericht vom 17. Dezember 2001 des Spitals C.___ über die Verlaufskontrolle vom 6. Dezember 2001 (Urk. 9/33/19) ist zu entnehmen, dass im Sommer 2001 ein MRI (= magnetic resonance imaging) veranlasst wurde bei persistierenden Sensibilitätsstörungen C6/C7 beidseits. Die Ärzte vermerkten, dem Patienten gehe es grundsätzlich relativ gut. Nebst den Sensibilitätsstörungen beklage er eine Defäktionsstörung, eine Störung der Sexualfunktion sowie Ohrenrauschen. Der Befund ergebe Dysästhesien C6/7 beidseits. Der Patient sei voll arbeitsfähig. Dementsprechend attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.1.6   Im Bericht des C.___ vom 30. September 2002 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 9/24) führten die Ärzte unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Berstungsspaltbruch C4 mit Hyposensibilität Thenar beidseits und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Obstipation sowie Sexualdysfunktionsstörungen auf. Sie notierten seit Dezember 2001 eine Persistenz der Dysästhesien C6/C7 mit brennenden Schmerzen, keine motorischen Dysfunktionen, eine intakte Sensibilität, eine regelrechte grobe Kraft, keine Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens, intermittierende Defäktionsstörungen, keine Miktionsstörungen, eine mit Viagra therapierte sexuale Dysfunktion sowie ein kontinuierlicher Tinnitus (Urk. 9/24/5). Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/24/4).
4.1.7 Demgegenüber hielten die Ärzte der Uniklinik B.___ im Bericht vom 17. Oktober 2002 an die IV-Stelle (Urk. 9/26) nebst der somato-sensorisch inkompletten Tetraparese residuelle neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, residuelle Schmerzen im Bereich des Operationsgebietes sowie residuelle neurogene Schmerzen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest und attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von August 2002 bis auf Weiteres. Im Bericht vom 3. April 2003 zuhanden der SUVA (Urk. 9/33/2) beurteilten sie die 50%ige Arbeitsunfähigkeit schliesslich als definitiv. Die Schmerzen des Nackens, ausstrahlend in beide Schultern, sowie die Dysästhesie an beiden Daumen erachteten sie als die Tätigkeit als Heizungszeichner einschränkend.
4.1.8 Den übrigen Arztberichten (Urk. 9/13, Urk. 9/33/11-16) sind keine für die Entscheidfindung relevanten Angaben zu entnehmen. Sie enthalten insbesondere keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
4.1.9   Die Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Verfügung vom 25. November 2003 (E. 4.1) hauptsächlich auf den Arztbericht der Uniklinik B.___ vom 3. April 2003 (E. 4.1.7) ab und schloss sich mit der Zusprache einer halben IV-Rente dem Entscheid der SUVA (Sachverhalt E. 1.2) an (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. August 2003, Urk. 9/37).
4.2     Der vorliegenden Rentenprüfung liegt in medizinischer Hinsicht einzig der im Rahmen der amtlichen Rentenrevision im Jahre 2006 erstattete Bericht der Uniklinik B.___ vom 3. Oktober 2006 zugrunde (Urk. 9/55). Darin berichteten die Ärzte von zusätzlich zur unfallbedingten inkompletten Tetraplegie eingetretenen Diskushernie L5/S1 im Herbst 2005. Die Beurteilung der sensomotorischen Restdefizite nach zervikaler Rückenmarksschädigung werde durch die neu aufgetretene Diskushernie respektive einem aktuell residuellen Zustand etwas erschwert. Fuss-/Zehenheberschwäche sowie Sensibilitätsstörungen über L5 und S1 seien wohl als Restbefunde der Diskushernie zu werten. Die multisegmentalen Dysästhesien ab C6, Kraftreduktion vor allem im Bereich der linken Hand sowie die wetterabhängigen Dysästhesien im Bereich der oberen Extremität seien als Restdefizite der Tetraparese anzusehen. Gemäss Angaben des Patienten seien Kraft- und Sensibilitätsstörungen in den letzten Jahren unverändert. Ein objektiver Vergleich sei aufgrund der kargen Dokumentation nicht möglich. Es bestehe eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 50 %.
4.3
4.3.1   Anhand der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenverfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/43) entwickelt hat. Der einzige neuere Bericht ist derjenige der Ärzte der Uniklinik B.___ vom 3. Oktober 2006 (Urk. 9/55). Dieser enthält weder eine objektive Befunderhebung noch eine Begründung der attestierten unveränderten 50%ige Restarbeitsfähigkeit, wodurch diese nicht nachvollziehbar ist. Zudem wiesen die Ärzte selber darauf hin, dass eine objektive Beurteilung einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes respektive der Arbeitsunfähigkeit nicht möglich sei. Da neuere ärztliche Einschätzungen gänzlich fehlen, mangelt es vorliegend an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Ende 2003. Den Akten sind jedoch Anhaltspunkte zu entnehmen, die zumindest die Vermutung nahe legen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert haben könnte. Wie der Beschwerdeführer selber ausführte, läuft das Geschäft der A.___ sehr gut, weshalb er und sein Geschäftspartner im Laufe der Zeit diverse Mitarbeiter anstellen konnten (Urk. 9/95/3-4). Weshalb der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Lohn von seit Anfang 2005 unverändert Fr. 3'000.-- (Urk. 9/68/38-41) weiterhin auch der von ihm erbrachten Leistung entsprechen soll, steht im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, gemäss welcher bei steigender Zahl von angestellten Mitarbeitern und guter Geschäftsauslastung auch die Arbeitsbelastung der Geschäftsführer bzw. -inhaber steigt. Dass der Beschwerdeführer zudem die gleich hohe Gratifikation wie sein Geschäftspartner einzig aufgrund dessen grossen Entgegenkommens wegen der 20-jährigen Zusammenarbeit erhält, vermag nicht zu überzeugen, handelt es sich doch immerhin um Beträge von Fr. 25'000.-- für das Jahr 2007 und Fr. 64'533.-- für das Jahr 2008.
4.3.2   Damit ist die Sache bereits aus diesem Grund zur Einholung eines Gutachtens über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.
5.1
5.1.1   Ungeachtet dessen kann das Gericht die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit der Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung schützen (vgl. Erwägung 1.4, BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen).
         Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. C ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2   Die Rentenverfügung vom 25. November 2003 (Urk. 9/43) erging gestützt auf den Bericht der Uniklinik B.___ vom 3. April 2003 (Urk. 9/33/2). Dessen Beweiskraft lässt jedoch grundsätzliche Zweifel aufkommen, zumal der Bericht äusserst knapp gehalten ist und die attestierte Arbeitsfähigkeit nur rudimentär begründet wird. Zudem ist die darin enthaltene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % angesichts der damaligen medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Einig waren sich die Ärzte des C.___ und der Uniklinik B.___ hinsichtlich der aufgrund der erlittenen Tetraparese noch vorhandenen residuellen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, Sensibilitätsstörungen an den Daumen sowie des Tinnitus (Urk. 9/33/18, Urk. 9/33/19, Urk. 9/33/24/5, Urk. 9/26). Punkto Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit machten sie hingegen unterschiedliche Angaben. So gingen die Ärzte des C.___ sowohl im Bericht über die Verlaufskontrolle vom 6. Dezember 2001 (Urk. 9/33/19) wie auch im Bericht vom 30. September 2002 (Urk. 9/24/4) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Kommt hinzu, dass sich die Ärzte der Uniklinik B.___ selber in Widerspruch zu ihrer früheren Einschätzung setzten. Im Bericht vom 1. November 2001 (Urk. 9/33/17) erachteten sie den Beschwerdeführer noch als zu 100 % arbeitsfähig, obwohl ihnen die Bewegungseinschränkungen des Kopfes, die Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie die Kribbelmissempfindungen von den Schultern bis in die Daumen schon damals bekannt waren. Auch in den früheren Berichten der Uniklinik B.___ deutet nichts daraufhin, dass die Ärzte von einer bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen (Urk. 9/1, Urk. 9/4/8, Urk. 9/10). Es bleibt daher unklar, weshalb der Beschwerdeführer während knapp dreieinhalb Jahren (Februar 1999 bis 7. Juli 2002) zu 100 %, jedoch anschliessend dauerhaft lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig war (Urk. 9/22).
5.1.3   Indem die Beschwerdegegnerin trotz unklarer Entscheidgrundlage eine andauernde 50%ige Arbeitsunfähigkeit annahm, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzt die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch gestützt auf die sich punkto Arbeitsfähigkeit widersprechenden medizinischen Unterlagen überhaupt nicht verfügen dürfen. Bei solch gravierenden Ungereimtheiten im rechtserheblichen Sachverhalt hätte sie weitere Abklärungen treffen müssen. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 25. November 2003 zweifellos unrichtig.
5.2
5.2.1   Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 2.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2.2   Wie erwähnt reicht die medizinische Aktenlage nicht aus, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen (vgl. Erwägung 4.3.2).

6.       Es ergibt sich somit, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. April 2010 ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende Mai 2010 eingestellt hat. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer spezialärztlich begutachten lasse. Die Gutachter sollen bei der Uniklinik B.___ und beim C.___ die gesamten Krankengeschichten des Beschwerdeführers einholen und sich anschliessend in Auseinandersetzung mit diesen und den Vorakten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf - soweit möglich - seit Ende 2003 äussern. Im Weiteren sollen sie darlegen, welche leidensadaptierten Tätigkeiten, insbesondere auch solche als Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer zumutbar waren resp. sind und welche nicht. Nach Erstattung eines solchen Gutachtens hat die Beschwerdegegnerin - allenfalls auch nach weiteren Abklärungen am Arbeitsort des Beschwerdeführers - über dessen Rentenanspruch ab 1. Juni 2010 neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.
7.1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
7.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 26. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2010 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).