IV.2010.00511
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 7. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K?bler
Wiegand K?bler Rechtsanw?lte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter eines vollj?hrigen Sohnes, meldete sich 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 9/11, Urk. 9/14). 1999 und 2004 best?tigte die IV-Stelle den Anspruch der inzwischen verwitweten Beschwerdef?hrerin (vgl. Urk. 9/27/2) auf eine ganze Rente (Urk. 9/21, Urk. 9/39).
1.2???? Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zustellte (Urk. 9/55) und Arztberichte einholte, insbesondere das Gutachten des Begutachtungsinstitutes Y.___ vom 19. August 2009 (Urk. 9/58, Urk. 9/63, Urk. 9/72). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/76, Urk. 9/89) setzte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 26. April 2010 die bisherige ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/94 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 26. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine Rente basierend auf einem Invalidit?tsgrad von mindestens 75 % auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 beantragte die IV-Stelle, es sei festzustellen, dass die Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei, und es sei die Rente aufzuheben. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).
???????? Am 17. Februar 2011 (Urk. 11) reichte die Versicherte zus?tzliche Arztberichte ein (Urk.12/1-3), und am 4. M?rz 2011 ersuchte sie um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 10. M?rz 2011 auf eine Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen (Urk. 18). Am 9. Mai 2011 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und die unentgeltliche Rechtsbeist?ndin bestellt (Urk. 24). Mit Beschluss vom 26. September 2011 wurde der Versicherten Gelegenheit gegeben, sich zur Frage einer reformatio in peius zu ?ussern (Urk. 26).
???????? Am 17. November 2011 teilte die Versicherte mit, sie habe einen neuen Rechtsvertreter (Urk. 30). Auf Ersuchen der Versicherten wurde mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 die bisherige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin entlassen. Gleichzeitig wurde die Frist betreffend Stellungnahme zur Frage einer allf?lligen Schlechterstellung zu Handen des neuen Rechtsvertreters erneut angesetzt (Urk. 34). Die Stellungnahme zur Frage der Schlechterstellung erfolgte am 16. April 2012 (Urk. 40). Am 23. April 2012 wurde dem Gesuch der Versicherten entsprochen und der neue Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 41). Am 14. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Versicherten vom 16. April 2012 (Urk. 45).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verf?gung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgef?hrten Revision keine leistungsbeeinflussende ?nderung der Verh?ltnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verf?gung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskr?ftigen Verf?gung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2???? Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverf?gung lediglich nach den f?r die Wiedererw?gung rechtskr?ftiger Verwaltungsverf?gungen geltenden Regeln abge?ndert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskr?ftige Verf?gung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zur?ckzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zur?ckzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu f?hren (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverf?gung gegebenenfalls mit der substituierten Begr?ndung sch?tzen, dass die urspr?ngliche Rentenverf?gung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3???? Nach ? 25 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verf?gung zum Nachteil einer Partei ?ndern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
???????? Die Beschwerde f?hrende Person wurde auf die M?glichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht (Urk. 26, Urk. 34); sie machte jedoch von der R?ckzugsm?glichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt an ihrem Begehren fest (Urk. 40). Die formellen Voraussetzungen f?r eine reformatio in peius sind demnach erf?llt (BGE 107 V 17 E. 3a).
2.
2.1???? In der angefochtenen Verf?gung f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, die Abkl?rung, insbesondere die Y.___-Begutachtung, habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verbessert habe. Die von der Beschwerdef?hrerin im Vorbescheidverfahren eingereichten ?rztlichen Unterlagen betr?fen einen Zeitraum vor der Begutachtung und seien daher nicht massgebend. Nach wie vor bestehe zwar in der bisherigen T?tigkeit keine Arbeitsf?higkeit, jedoch sei eine angepasste, k?rperlich leichte bis intermittierend mittelschwere T?tigkeit vollzeitlich zumutbar. Unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 20 % resultiere aus dem Einkommensvergleich ein Invalidit?tsgrad von 40 %. Die bisherige ganze Rente sei somit auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 2 Verf?gungsteil 2 S. 1 f.).
???????? In der Beschwerdeantwort f?hrte die Beschwerdegegnerin aus, bei der urspr?nglichen Rentenzusprache sei auf sich widersprechende, nicht beweistaugliche ?rztliche Beurteilungen abgestellt worden. Die W?rdigung des medizinischen Sachverhalts basiere auf zweifellos unrichtigen Feststellungen. Da es sich vorliegend um eine Dauerleistung handle, sei deren wiedererw?gungsweise Aufhebung von erheblicher Bedeutung. Aufgrund eines korrigierten Einkommensvergleichs ergebe sich sodann, dass nicht von einem Invalidit?tsgrad von 40 %, sondern von einem solchen von 32 % auszugehen sei. Dies habe zur Folge, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 8 S. 2 ff. Ziff. 3 ff.).
2.2???? In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdef?hrerin geltend, bei der seinerzeitigen Anmeldung zum Leistungsbezug habe sie zur Art der Behinderung angegeben, sie habe ein Bandscheibenleiden. 1998 sei sie bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % berentet worden. Das ausgewiesene R?ckenleiden bestehe weiterhin und habe Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit. Neu hinzugekommen seien Osteoporose und ein fibromyalgiformes Beschwerdebild. Dieses sei dokumentiert. Die Unterlagen h?tten der Gutachterstelle vorgelegen, jedoch habe diese das Leiden nicht in die Diagnose aufgenommen. Betreffend R?ckenleiden handle es sich um denselben Sachverhalt wie vor 13 Jahren. Dieser Sachverhalt werde nunmehr anders beurteilt. Dies sei nicht zul?ssig, zumal bereits mehrere Revisionen durchgef?hrt worden seien, ohne dass es zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen sei. Eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes sei kein Revisionsgrund. Inzwischen sei sie (die Beschwerdef?hrerin) 53 Jahre alt und habe, selbst wenn sie voll arbeitsf?hig w?re, kaum mehr eine Chance auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 9 f. lit. B Ziff. 1 ff., Urk. 11 S. 3).
???????? In der Stellungnahme vom 16. April 2012 f?hrte die Beschwerdef?hrerin aus, der Gesundheitszustand habe sich seit 1998 nicht verbessert, weshalb die bisher gew?hrte Dreiviertelsrente revisionsrechtlich nicht herabgesetzt werden k?nne. Eine Wiedererw?gung komme nicht in Frage. Vorausgesetzt sei, dass die urspr?ngliche Rentenzusprechung nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig gewesen sei. Nicht zul?ssig sei es hingegen, den damaligen Entscheid an den heutigen rechtlichen Gegebenheiten zu messen. Die Beschwerdegegnerin habe vor der erstmaligen Zusprechung der Rente den Sachverhalt nach der damals geltenden Praxis rechtsgen?gend abgekl?rt, so dass der IV-Arzt seine Stellungnahme habe abgeben k?nnen. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und in freier W?rdigung der vorliegenden Beweise habe hernach die Beschwerdegegnerin die Rente zugesprochen. Es k?nne heute nicht gesagt werden, der damalige Entscheid sei zweifellos unrichtig gewesen. Eine unzutreffende Ermessensbet?tigung reiche nicht, um eine zweifellose Unrichtigkeit annehmen zu k?nnen. Die ?berpr?fbarkeit von Renten bei pathogenetisch-?tiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage sei erst seit 1. Januar 2012 aufgrund der Schlussbestimmung zur ?nderung des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. M?rz 2011 m?glich (Urk. 40 S. 2 ff.).
3.??????
3.1????
3.1.1?? 1994 war die Beschwerdef?hrerin auf Veranlassung ihres damaligen BVG-Versicherers versicherungsmedizinisch untersucht worden. Anlass dazu hatten wiederholte, anfallsartig auftretende Ohnmachtsanf?lle (Synkopen) gegeben. Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH f?r Innere Medizin, f?hrte im Gutachten vom 25. Juli 1994 aus, ausgehend von den Schilderungen der Beschwerdef?hrerin sowie den verschiedenen ?rztlichen Voruntersuchungen sei in erster Linie an das Vorliegen von hyperventilationsbedingten Synkopen zu denken, m?glicherweise auch im Zusammenhang mit einer Entwurzelungssymptomatik. Es sei zu hoffen, dass die Anf?lle nach dem Ferienaufenthalt der Beschwerdef?hrerin in ihrem Heimatland nicht mehr auftr?ten. Der weitere Verlauf hinsichtlich Krankheitsentwicklung und hinsichtlich erwerbliche T?tigkeit m?sse offen gelassen werden (Urk. 9/1/6-7).
3.1.2?? Am 7. Mai 1997 berichtete Dr. med. A.___, Spezialarzt f?r Innere Medizin FMH, seit Januar 1997 leide die Beschwerdef?hrerin unter Schmerzen im Kreuz und im rechten Bein. In letzter Zeit seien auch Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Arms aufgetreten. Diagnostisch sei von einem lumbovertebralen Syndrom bei Discopathie L5/S1 auszugehen. Es bestehe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Angezeigt sei eine Schmerzbehandlung. Eine psychische ?berlagerung sei nicht auszuschliessen. In drei Monaten sollte die Beschwerdef?hrerin schmerzfrei sein. Dannzumal sei die Situation neu zu beurteilen (Urk. 9/1/9-10).
3.1.3?? Im Gutachten vom 13. Februar 1998 f?hrte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdef?hrerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts bei diskreten degenerativen Ver?nderungen, an einer Adipositas, an einer Anpassungsst?rung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung. Deswegen sei die Beschwerdef?hrerin aktuell zu 100 % invalide f?r eine T?tigkeit als Hausangestellte, und sie k?nne auch keine andere T?tigkeit aus?ben. In absehbarer Zeit sei keine Besserung zu erwarten (Urk. 9/1/19-20).
3.1.4?? Dem Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 16. Februar 1998 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin an einem chronifizierten Lumbovertebralsyndrom bei leichter Discopathie L5/S1 leidet, vorwiegend psychogen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin klage ?ber Kreuzschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Ges?ss und das rechte Bein sowie ?ber Kribbeln im rechten Fuss. Des Weiteren klage die Beschwerdef?hrerin ?ber Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Arm. Sie habe mehrmals versucht, ein Arbeitspensum von 50 % zu bew?ltigen. Dies sei aber nicht gegangen. Es seien verschiedene Therapien durchgef?hrt worden. Eine Besserung habe nicht erzielt werden k?nnen.
???????? Im Bereich der lumbalen Wirbels?ule habe kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden k?nnen. Diesbez?glich bestehe keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit. Hingegen m?sse wahrscheinlich die pathologische Adipositas mit einer Verminderung der Arbeitsf?higkeit um 25 % ber?cksichtigt werden. Daneben sei aus psychischen Gr?nden eine zus?tzliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit in vergleichbarem Umfang in Betracht zu ziehen (Urk. 9/6/2).
3.1.5?? Der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2. Februar 1998, die Beschwerdef?hrerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom rechts und an Adipositas (BMI 39). Seit Januar 1997 bestehe eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Aufgrund des ?bergewichts sei die Versorgung mit einem Gastric-Banding vorgesehen, in der Hoffnung, dass durch eine Gewichtsabnahme die Belastung auf die schmerzhaften Strukturen im Bereich der Lendenwirbels?ule (LWS) abn?hmen (Urk. 9/7/1-3).
3.1.6?? Im Feststellungsblatt f?r den Beschluss (Urk. 9/9) findet sich unter dem Datum des 26. Februar 1998 der Vermerk, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunf?higkeit. Eine Rente k?me nur in Betracht, wenn sie aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen w?re (Urk. 9/9/1). Am 10. M?rz 1998 wurde des Weiteren vermerkt, aktuell sei eine ganze Rente in Ordnung (Urk. 9/9/1).
3.2
3.2.1?? Im Rahmen der Revisionen von 1999 und 2004 holte die Beschwerdegegnerin je einen Verlaufsbericht bei Dr. D.___ ein. Im Bericht vom 29. November 1999 f?hrte er aus, Bewegungen der Schulter seien schmerzhaft. Lumbal bestehe ab H?he der LWS eine Druckdolenz. Beim Zehengang sei die Beschwerdef?hrerin abgeknickt. Der Fersengang sei m?glich gewesen. Die periphere Sensibilit?t an den Beinen und F?ssen sei intakt gewesen. Die Versorgung mit einem Gastric-Banding sei nicht erfolgt. Die Erfolgsaussichten seien als eher schlecht beurteilt und ein komplikationsreicher Verlauf sei bef?rchtet worden (Urk. 9/19/3). Es bestehe weiterhin eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit. Die Beschwerdef?hrerin wirke leidend. Berufliche Massnahmen w?rden wohl schmerzbedingt bald abgebrochen (Urk. 9/19/1).
3.2.2?? Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2004 f?hrte Dr. D.___ aus, die Beschwerdef?hrerin sei kaum in der Lage, den Haushalt selbst zu besorgen. Der Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 9/37/1).
3.3
3.3.1?? Im Rahmen des 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin zun?chst den Bericht der Klinik E.___ vom 18. Juli 2008 ein. Die ?rzte der Klinik f?hrten aus, die Beschwerdef?hrerin leide mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit an einer invalidisierenden Diskusprotrusion L5/S1 mit Osteochondrose L4/L5 und an Schulterschmerzen beidseits. Der Status nach Magenbypass am 24. Oktober 2001 wirke sich nicht auf die Arbeitsf?higkeit aus. Bei den Schilderungen st?nden die lumbalen Schmerzen, ausstrahlend in beide Beine, sowie Schulterschmerzen beidseits im Vordergrund. Bez?glich Magenbypass l?gen abgesehen von einer kleinen abdominalen Nabelhernie keine pathologischen Befunde vor (Urk. 9/58/7 f.).
3.3.2?? Dem Bericht des Stadtspitals F.___ vom 13. November 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdef?hrerin eine Schmerzerkrankung mit langj?hrigem Verlauf vorliegt. Weder ein vierw?chiger Aufenthalt in der T?rkei noch Physiotherapie oder Medikamente h?tten eine wesentliche Ver?nderung des Verlaufs zur Folge gehabt. Es sei schwierig, eine pr?zise Arbeitsf?higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt anzugeben. Notwendig sei eine Begutachtung und Testung der funktionellen Leistungsf?higkeit. Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei die Beschwerdef?hrerin auf dem Arbeitsmarkt kaum noch einsetzbar, weder aufgrund ihrer Ausbildung, noch aufgrund der sprachlichen F?higkeiten oder des Alters und der Motivation (Urk. 9/63/1).
3.3.3?? Die Gutachter des Y.___ nannten im Gutachten vom 19. August 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/72/17 Ziff. 5.1):
1. chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- mit spondylogener Ausstrahlung beidseits
- bei degenerativen LWS-Ver?nderungen vor allem tieflumbal
- Status nach rechtsseitiger dorsolateraler Diskusprotrusion L5/S1 1997
2. Osteoporose
- Therapie mit Bisphosphonaten seit 2003
- ungen?gende Kalziumresorption bei Status nach Magenbypass-Operation 2001
- Substitution von Kalzium und Vitamin D
???????? Des Weiteren nannten die Gutachter die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/72/17 Ziff. 5.2):
1. Schmerzmittelabh?ngigkeit (ICD-10 F10.24)
2. St?rung durch Sedativa oder Hypnotika (ICD-10 F13.1)
3. Schmerzausweitung und Selbstlimitierung
- subjektive Knochenschmerzen an oberen und unteren Extremit?ten ohne klar zuordenbare Entit?t aus rheumatologischem Formenkreis
4. fortgesetzter Nikotinkonsum, sch?dlicher Gebrauch (ca. 30 Packyears; ICD-10 F17.1)
5. Status nach Magenbypass-Operation 2001
- Gewichtsreduktion von 60 kg
???????? Die Gutachter f?hrten aus, bei der Untersuchung h?tten subjektiv die R?ckenschmerzen im Vordergrund gestanden. Nach den Angaben der Beschwerdef?hrerin h?tten sich die Schmerzen in den letzten Jahren auch auf andere K?rperstellen ausgedehnt. Bei der rheumatologischen Untersuchung h?tten sich die Beschwerden nicht im geklagten Ausmass objektivieren lassen. Radiologisch nachgewiesen seien Ver?nderungen im Bereich der Lendenwirbels?ule (LWS). Diese erkl?rten das chronische, lumbalbetonte Panvertebralsyndrom. Die Belastbarkeit des Bewegungsapparates sei durch diese Befunde und die zus?tzlich bestehende Osteoporose herabgesetzt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdef?hrerin daher eine k?rperlich schwere T?tigkeit nicht mehr zumutbar. F?r k?rperlich leichte bis intermittierend mittelschwere T?tigkeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg bestehe eine uneingeschr?nkte Arbeits- und Leistungsf?higkeit (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).
???????? Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden k?nnen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin bestehe eine Abh?ngigkeit von Schmerzmitteln, Sedativa und Hypnotika. Die Einnahme der Medikamente habe die Beschwerdef?hrerin aber selbst?ndig reduzieren k?nnen. Psychische oder organische Folgen dieser Abh?ngigkeit best?nden nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit nicht eingeschr?nkt (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).
???????? Im internistischen Status seien weitgehend unauff?llige Befunde erhoben worden. Die etwas grenzwertigen Laborwerte k?nnten mit dem Status nach Magenbypass-Operation erkl?rt werden. Aus internistischer und anderweitig somatischer Sicht liege keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit vor (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).
???????? 1998 sei nach einer psychiatrischen Beurteilung von einer vollen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen worden. Ausser ?ber die Gewichtsreduktion nach der Magenbypass-Operation l?gen keine zwischenzeitlichen Beschreibungen des Gesundheitszustandes vor. ?ber den Verlauf der Arbeitsunf?higkeit k?nnten somit keine Angaben gemacht werden. Die nunmehr festgestellte Limitierung gelte jedenfalls ab Untersuchungsdatum (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.3).
???????? Die Beschwerdef?hrerin selber f?hle sich nicht arbeitsf?hig. Die rheumatologischen Befunde seien nicht derart ausgepr?gt, dass bei einer k?rperlich leichten bis intermittierend mittelschweren T?tigkeit eine wesentliche Schmerzverst?rkung zu erwarten sei. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit liege nicht vor. Insbesondere eine depressive Symptomatik habe nicht festgestellt werden k?nnen. Die Beschwerdef?hrerin bew?ltige den Alltag weitgehend selbst?ndig. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht sei es ihr daher zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden eine k?rperlich angepasste T?tigkeit auszu?ben (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.5).
???????? Dr. B.___ sei im Gutachten vom 13. Februar 1998 von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit der Beschwerdef?hrerin aus psychischen Gr?nden ausgegangen. Die von ihm diagnostizierte somatoforme Schmerzst?rung habe in der aktuellen psychiatrischen Exploration nicht best?tigt werden k?nnen. Eine Anpassungsst?rung sei nicht mehr nachweisbar. Ein psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bestehe heute nicht mehr. Aus rheumatologischer Sicht sei bereits seinerzeit keine wesentliche Einschr?nkung festgestellt worden. Durch die zwischenzeitliche Dekonditionierung und die Osteoporose habe sich der Zustand seither etwas verschlechtert. Hingegen habe sich aus internistischer Sicht der Zustand aufgrund der Gewichtsreduktion um 60 kg verbessert. Auf die Arbeitsf?higkeit wirke sich dies g?nstig aus (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.6).
???????? Aus rheumatologischer Sicht st?nden rekonditionierende Massnahmen mit einem muskelkr?ftigenden und rumpfstabilisierenden Training im Vordergrund. Aus psychiatrischer Sicht sei darauf zu achten, dass die Beschwerdef?hrerin m?glichst wenig Schmerzmittel und Benzodiazepine einnehme. Nach der langj?hrigen Berentung ben?tige die Beschwerdef?hrerin Unterst?tzung bei der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Es bleibe abzuwarten, ob die Beschwerdef?hrerin bei einer allf?lligen Rentenreduktion oder -aufhebung gen?gend Motivation zur aktiven Mitarbeit aufbringen werde (Urk. 9/72/19 Ziff. 6.7 f.).
4.
4.1???? Zu pr?fen ist, ob ein Revisions- oder gegebenenfalls ein Wiedererw?gungsgrund gegeben ist. Hierbei massgebend ist einerseits der Zustand im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und andererseits der Zustand im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verf?gung. Die Revisionen von 1999 und 2004 wurden ohne materielle ?berpr?fung des Rentenanspruchs durchgef?hrt, das heisst ohne eine ausf?hrliche Sachverhaltsabkl?rung und ohne Invalidit?tsbemessung. Die haus?rztlichen Verlaufsberichte von 1999 und 2004 beschr?nkten sich auf die Best?tigung, dass eine Erwerbst?tigkeit weiterhin nicht zumutbar sei.
4.2???? Der Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte 1998 eine Anpassungsst?rung sowie eine somatoforme Schmerzst?rung und attestierte eine zur Zeit bestehende vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten sowie in jeder anderen T?tigkeit. Eine R?ckkehr in den fr?heren Beruf als Buchhalterin erachtete er mit den geeigneten Massnahmen unter Umst?nden als m?glich, f?gte aber bei, dies w?rde einen grossen Aufwand bedeuten (Urk. 9/1/19 f.).
???????? Eine Arbeitsunf?higkeit aus rheumatologischer Sicht verneinten die ?rzte des Kantonsspitals C.___ trotz geklagter R?ckenschmerzen. Die ?rzte begr?ndeten diese Beurteilung mit dem Fehlen von entsprechenden pathologischen Befunden (Urk. 9/6/2 Ziff. 4.1). In geringem Umfang als limitierend (25 %) stuften sie jedoch die Adipositas ein (Urk. 9/6/2 Ziff. 4.1).
???????? Der Hausarzt Dr. D.___ attestierte aufgrund des ?bergewichts sowie aufgrund des R?ckenleidens eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 9/7/1-3). Dr. A.___ ging hingegen im Zusammenhang mit dem R?ckenleiden von einer tempor?ren Arbeitsunf?higkeit aus (Urk. 9/1/10).
4.3???? Am 26. Februar 1998 wurde der damalige medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Aufforderung war versehen mit der Bemerkung, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunf?higkeit, eine Rente komme nur in Frage, wenn dies aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen sei. Seitens des medizinischen Dienstes wurde dieser Einsch?tzung am 10. M?rz 1998 nicht widersprochen und festgehalten, eine Rente sei aktuell in Ordnung (Urk. 9/9/1). Gest?tzt darauf gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Beschwerdef?hrerin k?nne keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgehen.
4.4???? Die von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprechung bejahte Erwerbsunf?higkeit ist aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die im Vordergrund stehende psychiatrische Diagnose einer Anpassungsst?rung mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzst?rung und die attestierte vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit sind in den Arztberichten nicht eingehend begr?ndet. Auch der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin begr?ndete seinen Standpunkt nicht n?her. In Bezug auf die somatischen Beschwerden fielen die damaligen Beurteilungen der verschiedenen ?rzte zudem widerspr?chlich aus. Die ?bergewichtsproblematik als solche rechtfertigte auch 1998 keine Leistungszusprechung.
???????? Ungeachtet dieser Vorbehalte sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin eine ganze Rente zu. Dass der Rentenentscheid allerdings zweifellos unrichtig war, steht angesichts des Berichts von Dr. B.___ (Urk. 9/1/15-20) nicht eindeutig fest und ein Wiedererw?gungsgrund, von dessen Vorliegen die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausgegangen ist, ist somit zu verneinen.
5.??????
5.1???? Zu pr?fen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Rente in f?r die Leistung relevanter Weise ver?ndert hat.
5.2???? Bezugnehmend auf die vormaligen psychiatrischen Diagnosen kamen die Y.___-Gutachter zum Schluss, eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung habe nicht best?tigt werden k?nnen, und eine Anpassungsst?rung sei nicht mehr nachweisbar. Die Gutachter gelangten zum Schluss, es sei von einer Schmerzmittelabh?ngigkeit und einer St?rung durch Sedativa und Hypnotika auszugehen (vgl. E. 3.3.3).
???????? Die Diagnose der Schmerzmittelabh?ngigkeit ergab sich aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin und die Gutachter legten dar, dass verschiedene der geklagten Beschwerden damit im Zusammenhang stehen: M?digkeit, Ersch?pfung, Schlaf- und Konzentrationsst?rungen. Da die Beschwerdef?hrerin eigenen Angaben zufolge aber in der Lage ist, die Einnahme der Schmerzmedikamente zu reduzieren, ist mit den Y.___-Gutachtern davon auszugehen, dass sich diese Problematik nicht auf die Arbeitsf?higkeit auswirkt.
???????? Nach eigener Einsch?tzung ist die Beschwerdef?hrerin aufgrund der R?ckenbeschwerden vollst?ndig arbeitsunf?hig. Die Y.___-Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass diese Einsch?tzung nicht mit den tats?chlichen Befunden korreliert. Die gutachterliche Schlussfolgerung, es sei von einer Schmerzausweitung und Selbstlimitierung auszugehen, vermag demnach zu ?berzeugen. Psychopathologische Ursachen vermochten die Gutachter nicht festzustellen (Urk. 9/72/10 f. Ziff. 4.1.4 ff., Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2).
???????? Die Schlussfolgerung der Y.___-Gutachter, es liege kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit vor, vermag nach dem Gesagten zu ?berzeugen. Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht seit der Rentenzusprechung dahingehend verbessert hat, dass im Gegensatz zu damals nunmehr keine die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigende St?rung mehr vorliegt.
5.3???? Der von der Beschwerdef?hrerin eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___. FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. April 2011 (Urk. 23/1) ?ndert an dieser Einsch?tzung nichts.
???????? Dr. G.___ best?tigte die seinerzeit von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsst?rung, nunmehr in Verbindung mit schwer depressiven Z?gen nach etlichen k?rperlichen Erkrankungen und Einschr?nkungen im Alltag (S. 1). Er begr?ndete seine Diagnose damit, die Beschwerdef?hrerin sei depressiv und k?mpfe mit den Schmerzen. Sie habe ihre Lebenslust verloren und eine depressive Weltsicht habe sich bei ihr etabliert. Die Arbeitsunf?higkeit bezifferte er mit 80 % (S. 2).
???????? Die Ausf?hrungen von Dr. G.___ verm?gen die gestellte psychiatrische Diagnose nicht hinreichend zu begr?nden. Wie sich die schweren depressiven Z?ge manifestieren und eine Erwerbst?tigkeit objektiv verunm?glichen, bleibt unklar, zumal sich die Beschwerdef?hrerin gem?ss Bericht vor allem ?ber R?ckenschmerzen beklagte, erhebliche Symptome psychischer Art hingegen nicht erw?hnte (Urk. 23/1 S. 2). Auf die Einsch?tzung von Dr. G.___ ist demnach nicht abzustellen.
???????? Dasselbe gilt f?r den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, vom 25. Mai 2010 (Urk. 3/6). Seine ?berlegungen zur psychischen Situation, die sich in erster Linie auf die von der Beschwerdef?hrerin geschilderten Beschwerden abst?tzt, verm?gen die fach?rztliche Beurteilung im Y.___-Gutachten nicht zu entkr?ften.
5.4???? Die rheumatologische Beurteilung im Y.___-Gutachten ist aufgrund der erhobenen und im Gutachten detailliert wiedergegebenen Befunde objektiv nachvollziehbar (Urk. 9/72/13 ff. Ziff. 4.2.2 ff.). Bei der Beurteilung ber?cksichtigt wurden zudem die Vorakten und die Angaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 9/72/3 ff. Ziff. 2.1, Urk. 9/72/11 ff. Ziff. 4.2.1). Von der attestierten uneingeschr?nkten Arbeitsf?higkeit f?r leichte bis intermittierend mittelschwere T?tigkeiten ist demnach auszugehen.
???????? Die von der Beschwerdef?hrerin eingereichten diversen Berichte (Urk. 3/3-5 und Urk. 12/1-3) verm?gen an dieser Beurteilung nichts zu ?ndern. Gem?ss den Berichten der Schulthess Klinik ergab sich ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom (Urk. 12/1-2). Zu beachten ist aber, dass die Beschwerdef?hrerin sich erst nach Erlass der angefochtenen Verf?gung zu diesen Untersuchungen in die genannte Klinik begab. Somit ist dieses Leiden f?r die vorliegende Beurteilung nicht weiter relevant.
???????? Aus den Berichten der Klinik E.___ betreffend Knochendichtemessungen vom 30. respektive 31. M?rz 2010 ergeben sich keine vorliegend relevanten, zus?tzlichen Erkenntnisse (Urk. 3/3-4).
???????? Der Radiologiebefund des Stadtspitals F.___ vom 15. April 2010 zeigte nebst den Degenerationen im lumbalen Bereich der Wirbels?ule auch m?ssiggradige Ver?nderungen im Bereich der Halswirbels?ule (Urk. 3/5 S. 1). Bis Juli 2010 kam es zur Ausbildung einer Diskushernie an der Halswirbels?ule (Urk. 12/3). Da sich dies aber ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verf?gung ereignete, ist dies f?r die vorliegende Beurteilung nicht massgebend.
5.5???? Nach dem Gesagten ist f?r die vorliegende Beurteilung auf das Y.___-Gutachten abzustellen. Die Gutachter kamen nachvollziehbar zum Schluss, dass aufgrund des R?ckenleidens schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind. Als angepasst stuften sie leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten ein. Eine solche T?tigkeit kann die Beschwerdef?hrerin vollzeitlich aus?ben (Urk. 9/72/18 Ziff. 6.2). Der Zustand ist somit in rheumatologischer Hinsicht im Vergleich zu 1998 in etwa unver?ndert. Damals war gest?tzt auf die Beurteilung der ?rzte des Kantonsspitals C.___ eine Arbeitsunf?higkeit verneint worden (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/9/1). Verbessert hat sich in der Zwischenzeit jedoch der psychische Gesundheitszustand. Wie dargelegt wurde, besteht nunmehr auch aus psychiatrischer Sicht keine Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit mehr.
6.??????
6.1???? Die Beschwerdegegnerin erg?nzte ihre Invalidit?tsbemessung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 9/73/1-2) in der Beschwerdeantwort dahingehend, dass sie anstelle eines leidensbedingten Abzuges von 20 % einen solchen von 10 % als gerechtfertigt erachtete (Urk. 8 S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdef?hrerin ?usserte sich nicht zur Einkommensbemessung.
6.2???? Die Bemessung der Einkommen ist nicht zu beanstanden. Sie erfolgte praxisgem?ss. Als angemessen erweist sich der Leidensabzug von 10 % anstelle von 20 %. Die Beschwerdegegnerin hat die H?he des leidensbedingten Abzugs ausf?hrlich und zutreffend begr?ndet (Urk. 8 S. 4 Ziff. 5). Der pr?zisierten Einkommensbemessung folgend liegt der Invalidit?tsgrad unter 40 %. Es besteht somit kein Anspruch auf eine Rente. Demgem?ss ist die Beschwerde abzuweisen unter der Feststellung, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat.
7.
7.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgem?ss sind die Kosten der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge gew?hrter unentgeltlicher Prozessf?hrung (Urk. 24 und Urk. 41) sind die Gerichtskosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2???? F?rsprecherin Cordula E. Niklaus, Z?rich, die am 13. Dezember 2011 als unentgeltliche Rechtsbeist?ndin entlassen wurde (Urk. 34), reichte entgegen ihrer Ank?ndigung (Urk. 33 S. 2) keine Honorarnote ein. Ihre Entsch?digung ist daher nach Ermessen festzusetzen. Praxisgem?ss wird die unentgeltliche Rechtsvertretung erst vom Zeitpunkt an bewilligt, in welchem das Gesuch eingereicht wird (vgl. Madeleine Randacher, in: Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, Kommentar, 2. A., Z?rich 2009, ? 16 Rz 11).
???????? F?rsprecherin Cordula E. Niklaus ersuchte am 4. M?rz 2011 (Urk. 15) um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Der in der Folge angefallene Aufwand ersch?pfte sich in der Dokumentation des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 19-23), dem Stellen eines Fristerstreckungsgesuches (Urk. 28) sowie der Mitteilung der Mandatsniederlegung (Urk. 32-33).
???????? Hierf?r ist F?rsprecherin Cordula E. Niklaus mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
7.3
7.3.1?? Am 25. April 2012 (Urk. 42) reichte der jetzige unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K?bler, C.___, seine Honoraraufstellung ein (Urk. 43). Er machte f?r die Zeit ab 16. November 2011 einen Zeitaufwand von 14 h und 10 min geltend (Urk. 43 S. 3). Das am 23. April 2012 (Urk. 41) bewilligte Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hatte am 16. April 2012 gestellt (Urk. 40).
7.3.2?? Nach ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 8 in Verbindung mit ? 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
7.3.3?? Der von Rechtsanwalt K?bler geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erweist sich die Dauer von Instruktionsgespr?chen von fast zwei Stunden (16. November 2011, 28. Februar und 28. M?rz 2012) beim damaligen Verfahrensstand (nurmehr Stellungnahme zur allf?lligen Schlechterstellung der Beschwerdef?hrerin) als ebenso ?berh?ht wie eine Dauer von fast zehn Stunden f?r das Aktenstudium sowie die Erarbeitung der Rechtsschrift vom 16. April 2012 (20. Januar, 11. April, 12. April, 16. April 2012). Nicht zu entsch?digen ist sodann der unn?tige Anteil des Aufwandes im Zusammenhang mit der unkorrekten Mandats?bernahme.
???????? Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin sowie der ?brigen Prozessakten und der etwa knapp zehnseitigen Rechtsschrift samt Aufwand nach Eingang des vorliegenden Urteils ist die Entsch?digung von Rechtsanwalt Stephan K?bler bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 wird dahingehend abge?ndert, dass die Beschwerdef?hrerin ab 1. Juni 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Stephan K?bler, C.___, wird f?r seinen Aufwand ab 16. April 2012 mit Fr. 2?200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Die vormalige unentgeltliche Rechtsvertreterin, F?rsprecherin Cordula E. Niklaus, Z?rich, wird f?r ihren Aufwand bis 13. Dezember 2011 mit Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan K?bler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 45
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- F?rsprecherin Cordula E. Niklaus im Dispositivauszug gem?ss Ziff. 4
sowie an:
- Gerichtskasse
6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).