IV.2010.00513

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1950, war seit 1990 bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 als Lagerist/Maschinist bei der Y.___ (vormals: Z.___) angestellt. Ab dem 1. August 2005 arbeitete er dort gesundheitsbedingt in einem reduzierten Pensum (Urk. 8/11 S. 2 ff., Urk. 8/12 S. 14 und S. 23, Urk. 8/23, Urk. 8/40, Urk. 9/5). Er leidet seit den 70er-Jahren an progredienten Kniebeschwerden, welche an beiden Knien durch mehrere unfallbedingte Verletzungen, insbesondere Verdreh- und Distorsionstraumata, sowie durch degenerative Veränderungen hervorgerufen wurden respektive persistierten (Urk. 8/12 S. 12 ff.). Die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Unter anderem verfügte sie am 27. Juli 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % ab dem 1. August 2005 (Urk. 8/12 S. 40 ff.), welche nach einer Rückfallmeldung (Urk. 8/12 S. 36) mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 ab 1. November 2007 auf 34 % erhöht wurde (Urk. 8/37). Der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2008 (Urk. 8/27), mit welchem die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache erfolgte (Urk. 9/10.1), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 24. Juni 2010 bestätigt (Prozess Nr. UV.2008.00198; Beschwerde vom 6. Juni 2008, Urk. 8/37 S. 33 ff.).
1.2     Mit Formular vom 4. Oktober 2007 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen der Knie- und zudem wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Unfallversicherungsakten (Urk. 8/12) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 28. Juli 2009, Urk. 8/47; Einwand vom 19. August 2009, Urk. 8/48, ergänzt mit Schreiben vom 30. Oktober 2009, Urk. 8/51) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit drei Verfügungen vom 27. April 2010 eine Viertelsrente bei einem durchschnittlichen Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Juni 2007 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. September 2007 zu (Urk. 2/1-4).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. April 2010 betreffend die Invalidenrente vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2008 und die Verfügung betreffend die Invalidenrente ab 1. Januar 2009 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. März 2008 auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 wurden die restlichen Unfallversicherungsakten der Suva in Sachen des Versicherten als Urk. 9/1-29 beigezogen (Urk. 10 S. 2). In der Replik vom 28. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. August 2010 auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtenen Verfügungen sind am 27. Mai 2010 (Urk. 2/1-4) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.       Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet werden, da es für die gerichtliche Überprüfbarkeit keinen Unterschied machen kann, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet. Denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts (BGE 125 V 413 Erw. 2d mit Hinweisen, 131 V 164 E. 2).
         Entsprechend dieser Rechtsprechung folgt aus dem Umstand, dass hier einzig die Rentenhöhe ab 1. März 2008 anfochten wurde und strittig ist (Urk. 1 S. 2), keine Einschränkung des Anfechtungsgegenstands im Rechtsmittelverfahren in dem Sinne, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bliebe. Der Rentenanspruch ist im Folgenden den gesamten in den drei Verfügungen vom 27. April 2010 betreffenden Zeitraum bis zum Erlasszeitpunkt (27. April 2010) zu beurteilen, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil 8C_76/2009 des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

4.
4.1    
4.1.1   In Bezug auf die angestammte Erwerbstätigkeit als Lagerist/Maschinist geht die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/42 S. 5) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Da der Beschwerdeführer dennoch weiterhin in seiner bisherigen Tätigkeit bei der Y.___ (vormals: Z.___) zu 100 % tätig gewesen sei und erst ab dem 1. August 2005 das Arbeitspensum auf 75 % und ab 1. Oktober 2006 auf 50 % reduziert habe, habe erstmals am 1. Juni 2007 die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres 40 % betragen (121 Tage zu 25 % und 244 Tage zu 50 %; Urk. 2/4 S. 1 f.).
4.1.2   Wäre tatsächlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit April 2004 auszugehen, wäre richtigerweise entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) Ende März 2005 abgelaufen, der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs ab April 2005 zu prüfen und entsprechend der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1-2) vorzunehmen. Dabei wäre das ab April 2005 in der angestammten Tätigkeit trotz Gesundheitsschadens erwirtschaftete Erwerbseinkommen - sofern nicht ein Stellenwechsel in eine leidensangepasste Tätigkeit als zumutbar beurteilt würde (vgl. BGE 126 V 77 E. 3b/aa) - allenfalls als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, wobei allerdings aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung im Oktober 2007 (Urk. 8/1) gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (gültig gewesen bis Ende 2007) die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens für die Zeit ab Oktober 2006 möglich wäre.
4.1.3   Die medizinische Aktenlage ergibt Folgendes: Dr. A.___ bezieht sich in seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit April 2004 auf die Beurteilung des Kreisarztes der Suva, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 14. April 2004. Darin wird festgehalten, dass die volle Arbeitsfähigkeit unter medikamentösen konservativen Massnahmen habe erhalten werden können, wenn auch aufgrund der Schädigungen an beiden Knien eine leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit sinnvoller wäre und auf lange Sicht unvermeidbar werde (Urk. 8/12 S. 101 f.). Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit April 2004 ist daher nicht ausgewiesen. Gemäss der Besprechung eines Suva-Mitarbeiters mit einem Arbeitgebervertreter am 23. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer ausserdem der volle Lohn im Sinne eines Leistungslohnes, mithin kein Soziallohn (vgl. dazu BGE 104 V 90, Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005) ausgerichtet (Gesprächsprotokoll vom 28. September 2004, Urk. 8/12 S. 74 f.).
         Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, erstmals im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. Januar 2005 aufgrund der Kniebeschwerden attestiert, nachdem eine notfallmässige Behandlung in der Orthopädischen Chirurgie der D.___ am 19. November 2004 mit einer anschliessenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Dezember 2004 notwendig geworden war. Und zwar attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab 7. Dezember 2004 und von 25 % ab 5. Januar 2005 (Urk. 8/12 S. 71, S. 68 f. und S. 61). Mitte Juli 2006 trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an den Knien ein (Rückfallmeldung an die Suva vom 31. Juli 2006, Urk. 8/12 S. 36; Fallbesprechung mit dem Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin vom 8. August 2007, Urk. 8/12 S. 18; Bericht von Dr. E.___ zur Beurteilung des Integrationsschadens vom 8. August 2007, Urk. 8/12 S. 10). Dr. C.___ attestierte daraufhin gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit von 50 % ab dem 7. August 2006 (Urk. 8/18 S. 2 und S. 4) und gemäss dem Bericht vom 5. September 2008 ausserdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. November 2007 (Urk. 8/37 S. 2). Dies nunmehr nicht mehr nur aufgrund der Gesundheitsschäden an den Knien, sondern auch aufgrund weiterer Beschwerden. Und zwar stellte Dr. C.___ die Diagnosen einer sekundären Gonarthrose beidseits seit 1972, eines chronischen Lendenwirbelsäulenschmerzsyndroms links bei Diskushernie L4/5 mit rezidivierenden Ausstrahlungen ins linke Bein seit 2006 (akut seit 2. Mai 2007), einer beginnenden Bouchardarthrose links seit 2006 und eines schnellenden Fingers III rechts seit 2007 (Urk. 8/18 S. 2 f.). Seit April 2008 klage der Beschwerdeführer ausserdem über Schmerzen in beiden Schultern bei Nachweis auf Kalk auf der rechten Seite, was der Diagnose einer Periarthritis humero-scapularis (PHS) calcarea rechts entspreche (Urk. 8/37 S. 2). Gestützt auf diese Einschätzungen von Dr. C.___ ist von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lagerist/Maschinist ab 19. November 2004 von 100 %, ab 7. Dezember 2004 von 50 %, ab 5. Januar 2005 von 25 % und ab dem 7. August 2006 von 50 % auszugehen.
4.1.4   Per 1. Oktober 2006 wurde mit dem Beschwerdeführer ein neuer Arbeitsvertrag für eine 50%ige Tätigkeit im Büro abgeschlossen (Urk. 8/12 S. 21 ff.). Er wurde zwar ab Juni 2007 (Urk. 8/11 S. 3), da die Arbeit im Büro aus gesundheitsfremden Gründen nicht realisierbar war (Urk. 8/11 S. 5, Urk. 8/12 S. 6, Urk. 9/3.1), wieder halbtags an den Maschinen und im Lager in stehender Tätigkeit eingesetzt (Urk. 8/12 S. 14), wobei er gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 1. November 2007 zum Heben von Lasten Hilfe holen konnte und teilweise auch sitzende Arbeiten im Stapler ausführte (Urk. 8/11 S. 5). Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. E.___ vom 8. August 2007 überstieg diese Tätigkeit - auch wenn er von knienden Arbeiten inzwischen befreit worden sei - jedoch das in Bezug auf die Knieschäden zumutbare Mass, insbesondere seit die Gonarthrose rechts nochmals zugenommen habe. Es bestehe nahezu ständig ein Reizerguss am rechten Knie (Urk. 8/12 S. 15, vgl. auch den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. Juni 2008, der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierte, Urk. 9/16.1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich trotz der grundsätzlichen Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit nach dem gescheiterten Arbeitsversuch im Büro in Abweichung der Einschätzung von Dr. C.___ nicht erst ab dem 1. November 2007 (Urk. 8/18 S. 2, Urk. 8/37 S. 2), sondern bereits ab dem 1. Oktober 2006 und andauernd von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, wobei zu beachten ist, dass die Wartezeit auch zu laufen beginnen respektive laufen kann, wenn die versicherte Person - wie hier - über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2010 vom 9. März 2011 E. 4.2 a. E.).
         Zusammenfassend ist von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 19. November 2004 von 100 %, ab 7. Dezember 2004 von 50 %, ab 5. Januar 2005 von 25 %, ab dem 7. August 2006 von 50 % und ab dem 1. Oktober 2006 von 100 % auszugehen. Der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs fällt damit auf den 1. November 2006 (erstmals durchschnittlich eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während 365 Tagen: 255 Tage à 25 % vom 25. November 2005 bis 6. August 2006, 55 Tage à 50 % vom 7. August bis 30. September 2006 und 55 Tage à 100 % vom 1. Oktober 2006 bis 24. November 2006; Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung, ab Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch die Formel zur Berechnung im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2012, Rz 2018). Die Anmeldung vom 4. Oktober 2007 (Urk. 8/1) erfolgte somit nicht verspätet (Art. 48 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2007).
4.2    
4.2.1   Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Zeit ab dem (hypothetischen) Rentenbeginn (November 2006) relevant. Die Beschwerdegegnerin ging diesbezüglich wiederum gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/42 S. 5) von einer 20%igen Einschränkung aus (Urk. 2/4 S. 2).
4.2.2   Allein in Bezug auf die Kniebeschwerden ist mit Blick auf den Bericht von Dr. E.___ vom 8. August 2007 unter Berücksichtigung des von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofils (Urk. 8/12 S. 15) und angesichts des Berichts von Dr. C.___ vom 24. Juni 2007, wonach bei Ausbleiben grösserer Belastung, wie sie in der angestammten Tätigkeit vorgekommen sei, die Kniebeschwerden beim Beschwerdeführer nur minim aufgetreten seien (Urk. 8/12 S. 19), nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ gemäss seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2009 den unfallbedingten beidseitigen Knieschäden zugunsten des Beschwerdeführers eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 10 % zumass (Urk. 8/42 S. 5).
4.2.3   Betreffend die übrigen somatischen Beschwerden, von welchen insbesondere die lumbalen Rückenbeschwerden ins Gewicht fallen, ging Dr. A.___ von einer weiteren 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, insgesamt somit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/42 S. 5). Darauf kann nicht abgestellt werden. Denn die fachärztliche Beurteilung weicht massgeblich und nachvollziehbar davon ab. Und zwar erachtete der Rheumatologe Dr. C.___ eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss dem Bericht vom 8. Januar 2008 seit dem 7. August 2006 als zu 50 % zumutbar (Urk. 8/18 S. 6). Zwar hatte Dr. C.___ gemäss der Telefonnotiz eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2007 erklärt, es sei eine knieschonende und rückenadaptierte Tätigkeit zu 100 % möglich (Urk. 8/9). Diese nicht unterzeichnete und nur intern identifizierbare Telefonnotiz vermag den Beweiswert des nur rund zwei Monate danach verfassten Berichts von Dr. C.___ vom 8. Januar 2008 jedoch nicht in Frage zu stellen. Ausserdem erfolgte die angebliche telefonische Aussage von Dr. C.___ kurz nach einer vom 20. Juni bis 27. September 2007 ambulant durchgeführten Behandlung des am 2. Mai 2007 akut aufgetretenen (Urk. 8/18 S. 3) lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links bei Diskushernie L4/5 an der G.___, wo das Beschwerdebild (an der Lendenwirbelsäule) mit Hilfe von einzelphysiotherapeutischen Behandlungen sehr gut habe gelindert werden können, so dass auch keine Schmerzausstrahlungen mehr in das linke Bein aufgetreten seien. Auch die bei der Zwischenkontrolle berichteten Schulterbeschwerden links, passend zu einem Impingement, hätten gut gelindert werden können (Bericht vom 28. Dezember 2007, Urk. 8/18 S. 7). Im Bericht vom 8. Januar 2008, mithin kurze Zeit nach der Therapie, gab Dr. C.___ allerdings bereits wieder an, es bestünden von Seiten des Rückens noch immer Schmerzen mit rezidivierenden Ausstrahlungen ins linke Bein. Diesbezüglich sei keine Prognose möglich (Urk. 8/18 S. 3 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit bis Ende Februar 2008 (Urk. 9/5) wieder körperlich belastende Arbeiten im Lager im Stehen mit Tragen und Heben von Lasten bis zu 20 Kilogramm ausführte (Urk. 8/12 S. 14, Urk. 9/3.1) und nicht mehr in therapeutischer Behandlung stand (Urk. 8/18 S. 4). Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer - ob zu Recht oder zu Unrecht braucht hier nicht beurteilt zu werden - indes keine Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG und Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 8. Januar 2008, von (weiteren) medizinischen Massnahmen sei keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/18 S. 4).
         Bei dieser Aktenlage ist von einer nur vorübergehenden Verbesserung der Beschwerden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, die nichts an der medizinisch-theoretischen Einschätzung von Dr. C.___ einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit mindestens November 2006 zu ändern vermag. Hierauf weist auch der (lediglich mit der Jahresangabe 2010 datierte) Bericht von Dr. C.___ (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugegangen am 27. Mai 2010, Urk. 1 S. 9, Urk. 3/15). Darin führt er aus, (nebst der beidseitigen Gonarthrose) bestehe beim Beschwerdeführer seit 2005 ein chronisches lumbovertebrales und -spondylogenes Rückenleiden bei im Jahr 2006 nachgewiesener Diskushernie. Zwischenzeitlich sei es in diesem Segment zu einer zunehmenden Segmentdegeneration mit konsekutiver Arthrose gekommen. Nebst der aufgrund beider Leiden verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke und der damit eingeschränkten Gehfähigkeit bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule auch für eine rein sitzende Tätigkeit, so dass medizinisch-theoretisch nur eine teilweise Restarbeitsfähigkeit für eine wechselbelastende Tätigkeit bestehe, welche maximal 30-40 % betragen dürfte (Urk. 3/15). Zwar ist damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes am Rücken mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erst ab Mai 2010, mithin für die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 27. April 2010 (Urk. 2/1-4) ausgewiesen, so dass die neu attestierte 30-40%ige Restarbeitsfähigkeit wegen der zeitlichen Grenze der richterlicher Überprüfungsbefugnis hier nicht zu berücksichtigen ist. Jedoch wird dadurch die von Dr. C.___ bisher attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit noch plausibler. Für die hier relevante Zeit von November 2006 bis zum 27. April 2010 ist damit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, insbesondere knie- und rückenschonenden Tätigkeit auszugehen. Darin sind auch die von Dr. C.___ erwähnten Finger- und Schulterbeschwerden berücksichtigt (Urk. 8/18 S. 2 f.).
4.2.4   Die vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen Abklärungen zu seinem psychischen Gesundheitszustand erübrigen sich, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

5.      
5.1     Es sind Einkommensvergleiche auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2) per 1. November 2006 (hypothetischer Beginn des Rentenanspruchs) und 1. März 2008 (erwerbliche Veränderung: Verlust der bisherigen Arbeitsstelle) durchzuführen.
         Zur Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss der Lohnaufstellung der Y.___ zuhanden der Suva hätte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2006 13 x Fr. 5'700.-- zuzüglich einer Jahresprämie von Fr. 1'000.-- und einer AHV-pflichtigen Zulage als Essensentschädigung von Fr. 200.-- pro Monat erhalten (Urk. 9/4.2). Gemäss den Angaben zu den Fragen der Suva im Schreiben vom 23. November 2007 wurde die Prämie nicht jedes Jahr und nicht jedes Jahr in der Höhe von Fr. 1'000.-- ausgerichtet (Urk. 9/4.1). Im Arbeitgeberbericht vom 1. November 2007 wird keine Prämie oder eine ähnliche jährliche Zulage erwähnt (Urk. 8/11 S. 2 ff.). Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in den massgeblichen Jahren eine Prämie erhalten hätte, kann offen bleiben, da dies am Ergebnis nichts ändert, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt. Ohne die Prämie hätte das Valideneinkommen im Jahr 2006 Fr. 76'500 betragen, mit Prämie Fr. 77'500.--. Im Gesundheitsfall hätte der Beschwerdeführer die langjährige Arbeitsstelle bei der Y.___ unstrittig nicht per Ende Februar 2008 verloren (Urk. 9/5). Er hätte im Jahr 2008 - wieder je nachdem ob ohne Prämie oder mit Prämie - Fr. 79'100.-- (13 x Fr. 5'900.-- + Fr. 2'400.-- Essensentschädigung) respektive Fr. 80'100.-- erzielt.
5.2     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer erzielte mit der bei seiner bisherigen Arbeitgeberin ausgeübten 50%igen Tätigkeit ab November 2006 anteilmässig denselben Lohn wie im Gesundheitsfall (Urk. 8/11 S. 3), womit er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 auf den effektiv erzielten Verdienst abgestellt werden kann. Im Sinne der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003, E. 4.2 mit Hinweisen) kann damit ohne Weiteres von der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf einen Invaliditätsgrad von 50 % von November 2006 bis Ende Februar 2008 geschlossen werden, der gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für diese Zeit begründet.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. März 2008 ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), abzustellen. Der durchschnittliche Tabellenlohn im Jahr 2008 betrug für Männer bei einer 40-Stundenwoche Fr. 57'672.-- (12 x Fr. 4'806.--; LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2010, TA1, S. 26, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2011, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), resultiert ein Einkommen von Fr. 59'979.-- (Fr. 57'672.-- : 40 x 41,6), was bei einem 50%igen Arbeitspensum Fr. 29'989.45 ergibt. Unstrittig ist hiervon der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen) maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % vorzunehmen, was einem Invalideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 22'492.10 entspricht. 
         Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2008 ohne Jahresprämie von Fr. 79'100.-- resultiert bei einer Differenz zum entsprechenden Invalideneinkommen von Fr. 56'607.90 (und ebenso ausgehend vom Valideneinkommen mit Jahresprämie) ein Invaliditätsgrad von gerundet 72 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. März 2008 begründet.
5.4      Die angefochtenen Verfügungen vom 27. April 2010 (Urk. 2) sind folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. November 2006 bis zum 29. Februar 2008 und auf eine ganze Rente ab 1. März 2008 hat.

6.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2'700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente vom 1. November 2006 bis zum 29. Februar 2008 und auf eine ganze Rente ab 1. März 2008 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Urteils vom 24. Juni 2010 im Prozess Nr. UV.2008.00198
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).