Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00514
IV.2010.00514

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler, Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151, Postfach 92, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, ist gelernter Lebensmittelverkäufer und arbeitete in den letzten Jahren als Magaziner bei der Y.___ AG. Im Oktober 2004 gab er diese Tätigkeit gesundheitsbedingt auf und bezog, nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2005 aufgelöst worden war, Arbeitslosenentschädigungen bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/18-19). Am 14. März 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von „Luftröhrenverengung, Lungenemphysen“ zum Rentenbezug an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 7/11; Urk. 7/14) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/9-10) Abklärungen und führte eine umfassende Eingliederungsberatung durch (Urk. 7/20; Urk. 7/27; Urk. 7/46; Urk. 7/50-52). Am 8. Mai 2006 stellte das Personalvermittlungsbüro K.___ AG den Versicherten als temporären Mitarbeiter an und setzte ihn bei der Z.___ AG als Chauffeur/Warenlieferant ein (Urk. 7/48). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab und prüfte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte am 11. Juli 2006 fest, dass beim Versicherten in optimal leidensangepasster Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (Urk. 7/55/3). Gestützt auf diese medizinische Angabe ermittelte die IV-Stelle nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 7/56) und sprach dem Versicherten, nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass er hiergegen nichts einzuwenden habe (Urk. 7/62), mit Verfügung vom 7. und 22. September 2006 (Urk. 7/87 und Urk. 7/89) ab 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zu.
1.2     Am 22. Juli 2009 nahm der private Krankentaggeldversicherer Kontakt mit der IV-Stelle auf und berichtete, dass der Versicherte ungefähr 32 Stunden pro Woche arbeite (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/105/1). Gestützt auf das hierauf durchgeführte Revisionsverfahren (vgl. Urk. 7/97; Urk. 7/100) und insbesondere aufgrund der eingeholten IK-Auszüge für das Jahr 2007 und 2008 (Urk. 7/99) hob die IV-Stelle mit Verfügung(en) vom 26. April 2010 (Urk. 2) die Ausrichtung der halben Rente rückwirkend per 1. Januar 2007 bis 30. November 2008 auf und forderte wegen Verletzung der Meldepflicht die vom 1. April 2007 bis 30. November 2008 zu viel bezahlten Renten zurück. Ferner verfügte sie, dass ab 1. Dezember 2008 die bisherige halbe Rente weiter ausgerichtet werde, ab 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2009 wieder ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

2.       Gegen diese Verfügung(en) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler am 27. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, soweit sie eine rückwirkende Aufhebung der Rente für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. November 2008 vorsehen und soweit sie eine Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers feststellen sowie die Rückerstattung von zuviel ausbezahlten Renten anordnen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die rückwirkende Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vom 1. April 2007 bis am 30. November 2008 sowie die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausbezahlten Renten.

2.      
2.1    
2.1.1   Die nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, (bis 31. Dezember 2007; seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG) massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.1.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen oder tatsächlichen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
2.2         Dauerleistungen sollen den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; dafür hat der Gesetzgeber die Revision gemäss Art. 17 ATSG vorgesehen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine laufende Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3     Bei der Erfassung der veränderten Verhältnisse ist die IV-Stelle auf die Mitwirkung der versicherten Person oder Dritter angewiesen, weshalb eine gesetzliche Meldepflicht statuiert ist (Art. 31 ATSG und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.4     Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Laut dieser Verordnungsbestimmung muss der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a; BGE 112 V 97 E. 2a). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind jedoch nur dann zurückzuerstatten, wenn zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5c).

3.      
3.1     Es steht angesichts der in den Zusammenzügen des individuellen Kontos ausgewiesenen Einkommensverhältnisse ausser Frage, dass sich die erwerblichen Auswirkungen des invalidisierenden Gesundheitsschadens seit der Zusprache der halben Rente am 7. und 22. September 2006 (Urk. 7/87 und Urk. 7/89) insofern verändert haben, als die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Jahreslöhne mit Fr. 44'902.-- (2007) und Fr. 48'966.-- (2008) das dem ursprünglichen Rentenentscheid zugrunde gelegte Invalideneinkommen deutlich überschritten haben. Währenddem die Beschwerdegegnerin aufgrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ein zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 26'024.-- ermittelt hat und gestützt auf den so errechneten Invaliditätsgrad von 58 % (Valideneinkommen Fr. 62'400.--) einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Oktober 2005 bejaht hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto für die Jahre 2007 und 2008 ein tatsächlich erzieltes Invalideneinkommen von Fr. 44'902.-- (2007) und Fr. 48'966.-- (2008). Die Erwerbseinbussen, die der Beschwerdeführer in diesen beiden Jahren im Vergleich zum an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommen (2007: Fr. 64'095.80; 2008: Fr. 65.505.80) erlitten hatte, beliefen sich damit auf Fr. 19'193.80 (2007) und Fr. 24'755.40.-- (2008, unter Berücksichtigung des seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 31 Abs. 1 IVG und der Nominallohnentwicklung). Der Invaliditätsgrad als die in Prozenten ausgedrückte Differenz der Vergleichseinkommen betrug für das Jahr 2007 rund 30 % und für das Jahr 2008 lediglich rund 38 %. Da das Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2008 eine revisionserhebliche Verbesserung aufweist, bestand für diese Zeit kein für die Begründung eines Rentenanspruchs erforderlicher Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG), weshalb sich die Verneinung des Rentenanspruchs für diesen Zeitraum als rechtens erweist.
3.2     Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass - obwohl er einen wesentlich höheren Lohn erzielt hat als bei der Rentenzusprache angenommen - nie ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorgelegen sei, weil er nie so viel habe arbeiten wollen und gesundheitlich dazu auch nicht in der Lage gewesen sei. Damit sei er nicht rentenausschliessend erwerbsfähig gewesen. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Invalidenrenten dienen dazu, gesundheitsbedingte Erwerbsausfälle - wenn auch in pauschalisierter und standardisierter Form - finanziell auszugleichen. Um die Rentenhöhe zu bestimmen, werden die Erwerbsausfälle und damit der Invaliditätsgrad durch einen Einkommensvergleich bemessen, wobei die Vergleichseinkommen möglichst konkret zu bestimmen sind (E. 2.1.2 hiervor). Dabei ist entweder auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen oder, wenn kein solches vorliegt oder die Restarbeitsfähigkeit tatsächlich besser verwertet werden könnte, auf ein hypothetisches, sich aber ebenfalls an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierendes Invalideneinkommen. Wird - wie hier - während beinahe zwei Jahren ein Einkommen erzielt, das mindestens dem unter invalidenversicherungsrechtlichen Aspekten als erzielbar erachteten Einkommen entspricht, besteht kein Grund, das Invalideneinkommen hypothetisch zu ermitteln.

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche die rückwirkende Rentenaufhebung für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. November 2008 und die verfügte Rückforderung rechtfertigt.
4.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer per 1. Januar 2007 nicht die Stelle gewechselt, sondern wurde neu direkt bei der Z.___ AG angestellt, wobei ein Beschäftigungsgrad von ca. 40 % und eine Entlöhnung nach Stunden vereinbart wurden (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 7/102/3-4). Deshalb ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht schon darin eine Meldepflichtverletzung zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht angezeigt hat, dass er seit 1. Januar 2007 direkt bei der Z.___ AG angestellt war, weil dies allein keinen Einfluss auf seine Einkommensverhältnisse hatte. Hingegen hätte er der IV-Stelle berichten müssen, dass er in einem beinahe doppelt so hohem Pensum arbeitete, als dies bei Zusprache der halben Rente angenommen wurde, und er auch ein deutlich höheres als das mutmasslich festgesetzte Invalideneinkommen erzielt hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Periode, in der er erheblich mehr als angenommen verdient hat, nicht um ein kurzes Intervall (Urk. 1 S. 4), sondern um einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Auch das Argument, er habe als Laie nicht ständig berechnen können, wie viel sein Invaliditätsgrad betragen würde, überzeugt nicht. So ist es praxisgemäss nicht Sache des Versicherten, über die Anspruchsrelevanz der zu meldenden Tatsachen zu befinden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2001 I 73/00 E. 3a mit Hinweisen). Aus dem Verfügungsteil 2 (Urk. 7/66) geht zudem eindeutig und verständlich hervor, auf welche Grundlagen sich die Zusprache der halben Invalidenrente stützt. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rentenzusprache vom 7. und 22. September 2006 (Urk. 7/87 und Urk. 7/89) mitgeteilt, sie gehe davon aus, dass ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 50 % zumutbar seien und er hierbei ein jährliches Einkommen von Fr. 26'024.-- erzielen könne, was im Vergleich zu seinem früheren Lohn eine Einbusse von Fr. 36'376.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 58 % ergebe (vgl. Vorbescheid vom 18. Juli 2006, Urk. 7/58). Sie wies ihn ferner auf seine Meldepflicht hin und führte aus, diese bestehe darin, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - so insbesondere eine Änderung in den Einkommensverhältnissen -, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten, unverzüglich mitzuteilen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, spätestens nachdem er drei Monate hintereinander in einem derart erhöhten Pensum gearbeitet hatte, dies der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen, worauf diese die laufende Rente aufgrund des nunmehr rentenausschliessenden Invaliditätsgrades eingestellt hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, nicht sicher war, wie lange das durch den Arbeitgeber verlangte Mehrpensum andauern würde, war es unter Berücksichtigung aller Umstände mindestens fahrlässig, der Beschwerdegegnerin während fast zwei Jahren keine Meldung von diesem erheblichen Mehrverdienst zu machen, zumal der Beschwerdeführer wusste, dass er verpflichtet ist, unverzüglich eine Einkommensänderung wie die hier vorliegende anzuzeigen (Art. 77 IVV; E. 2.4 hiervor).
         Da für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung bereits leichte Fahrlässigkeit ausreicht (E. 2.4), hat der Beschwerdeführer seine Meldepflicht ohne Zweifel schuldhaft verletzt.


5.       Die rückwirkende Rentenaufhebung für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. November 2008 und die verfügte Rückforderung (Urk. 2) erweisen sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.         Anzumerken bleibt, dass für die Beurteilung eines Erlasses der Rückforderung (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) der Zeitpunkt massgebend ist, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat ihn die Beschwerdegegnerin richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Gesuch innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einzureichen ist. Die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, bildet damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den sinngemässen Antrag in Ziffer 11 der Beschwerde nicht einzutreten ist.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegendenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).