Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00515
IV.2010.00515

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. Juni 2011

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Jacqueline Steffen
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 26. März 2001 bei der Y.___ als Hauswirtschaftsangestellte im Reinigungsdienst, zuletzt zu einem Pensum von 85 % (Urk. 8/12, 8/19). Wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms meldete sie sich am 6. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 17. Juni 2008 (Urk. 8/12) bzw. 14. Juli 2008 (Urk. 8/19-20) sowie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/13/7-8) und der A.___ vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/16/7-9; unter Beilage des Austrittsberichts vom 26. Februar 2008, Urk. 8/16/10-14) ein. Sodann liess die IV-Stelle das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrisch) Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ vom 4. März 2009 erstellen (Urk. 8/31). Mit Vorbescheid vom 11. März 2009 teilte sie der Versicherten mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr sowohl die bisherige Tätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte/Reinigungsmitarbeiterin als auch alle anderen Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 8/33). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 27. März 2009 (Urk. 8/35), am 14. Mai 2009 (Urk. 8/40) sowie am 22. Mai 2009 (Urk. 8/43) unter Beilage der Stellungnahme des C.___ vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/42) Einwände erheben. Die IV-Stelle holte den Bericht des D.___ vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/53) ein und nahm das von der E.___ in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. August 2009 zu den Akten (Urk. 8/54). In der Folge nahm Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 15. Februar 2010 eine psychiatrische Untersuchung der Versicherten vor (vgl. Bericht vom 30. März 2010, Urk. 8/66). Nachdem X.___ am 28. April 2010 zum Untersuchungsbericht von Prof. Dr. G.___ hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 8/72), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ selbst am 20. Mai 2010 (Urk. 1) und durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG am 8. Juni 2010 (Urk. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 3 S. 2):
         "1. Es sei die Verfügung vom 7. Mai 2010 aufzuheben.
           2. Es seien weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
           3. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
           4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin verzichtete am 9. September 2010 auf Replik (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 13. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/13/7-8) leidet die Beschwerdeführerin unter einem generalisierten Schmerzsyndrom rechtsbetont mit Kribbelparästhesien im Bereich Dig III und IV links sowie einer depressiven Verstimmung (seit März 2000). Sie sei vom 16. August bis zum 21. September 2007 zu 100 %, vom 24. September bis zum 12. November 2007 zu 75 %, vom 13. bis zum 18. November 2007 zu 100 %, vom 19. November bis zum 30. Dezember 2007 zu 75 %, vom 31. Dezember 2007 bis zum 11. Februar 2008 zu 100 %, vom 22. Februar bis zum 26. Mai 2008 zu 50 % (für angepasste Tätigkeiten), vom 27. Mai bis zum 1. Juni 2008 zu 100 % und seit dem 2. Juni 2008 zu 50 % (für angepasste Tätigkeiten) arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin leide schon seit mindestens März 2000 an chronischen Schmerzen im Bereich des Rückens, des Beins und des Armes rechts. Ein Rehabilitationsaufenthalt in der A.___ habe keine objektive Verbesserung des Beschwerdebildes gebracht, jedoch eine bessere Akzeptanz und Verständnis durch die Beschwerdeführerin. Sie klage über Beschwerden im Bereich des Kopfes/Nackens, zum Teil auch Thoraxschmerzen, wobei die Beschwerden vor allem während der Arbeit massiv zunehmen würden, insbesondere in Kontakt mit kaltem Wasser. Die Arbeitsfähigkeit sei anlässlich des stationären Aufenthalts in der A.___ auf 50 % festgelegt worden, für leichte bis mittelschwere Arbeiten möglichst ohne manuelle Arbeiten in kaltem Wasser. Grundsätzlich sei die aktuelle Tätigkeit in der Hauswirtschaft relativ angepasst.
2.2     Die Ärzte der A.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/16/7-9) ein generalisiertes Schmerzsyndrom rechtsbetont und Kribbelparästhesien im Bereich der Dig III und IV links, bestehend seit fünf Jahren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege ausserdem anamnestisch eine Depression vor, wobei die A.___ über keine psychiatrischen Angaben verfüge. Die Beschwerdeführerin sei vom 16. August bis zum 21. September 2007 und vom 7. Januar bis zum 4. Februar 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 24. September 2007 bis zum 7. Januar 2008 habe offenbar ein Arbeitsversuch im Umfang von 25 % stattgefunden. Seit dem 11. Februar 2008 betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten, wobei Arbeiten in Wasser und Kälte möglichst umgangen bzw. nur sehr kurz erfolgen sollten.
2.3     Laut dem bidisziplinären Gutachten des B.___ vom 4. März 2009 (Urk. 8/31/1-25) liegt bei der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein chronisches, generalisiertes, rechtsbetontes Schmersyndrom mit Akzentuierung eines polyarthralgischen und panvertebralen Schmerzsyndroms bei Fehlhaltung und Fehlstatik, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, degenerativen Veränderungen und fehlenden klinischen, bildgebenden und laborchemischen Korrelaten für eine rheumatoide Arthritis sowie ein Verdacht auf medikamenteninduzierten Kopfschmerz. Bei der aktuellen rheumatologischen Begutachtung imponiere bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsverminderung im Bereich des Haltungs- und Bewegungsapparates während der Begutachtung deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Das Schmerzmuster sei undifferenziert, teilweise würden die Beschwerden ohne Bezug zu Bewegung bzw. Aktivität angegeben. Die Beschwerdeführerin demonstriere übervorsichtige Bewegungen, eine starre abnorme Haltung, eine häufige Schmerzmimik, häufiges Seufzen sowie häufige verbale Schmerzäusserungen. Es komme zu übertriebenen Abwehrreaktionen bei klinischen Untersuchungen. 5 von 5 Waddellzeichen seien positiv. Auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz, insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit schlaffer Fehlhaltung und somit ständiger Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde lasse sich aus rein rheumatologischer Sicht keinen, die Arbeitsfähigkeit limitierenden Gesundheitsschaden formulieren. Die Beschwerdeführerin sei medizinisch-theroretisch sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer allfälligen Verweisungstätigkeit gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich die Beschwerdeführerin insgesamt unauffällig gezeigt. Es hätten keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen festgestellt werden können, die für eine akute psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Die Grundstimmung sei zwar leichtgradig gedrückt, die Schwingungsfähigkeit aber nicht wesentlich eingeschränkt. Ein schmerzbedingter Leidensdruck sei kaum spürbar, eine gewisse Tendenz zur Selbstlimitierung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehend. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt.
2.4
2.4.1   Das C.___ äusserte in seiner an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/42) Kritik an der psychiatrischen Begutachtung durch das B.___. Das Gutachten falle durch eine zu kursorische und knappe Exploration, eine fehlende Fremdanamnese und darauf aufbauend eine wenig fundierte Interpretation auf. Um die sich stellenden Fragen zu beantworten, sollte eine breitere und sichere Basis vorhanden sein. Es werde deshalb eine psychiatrische Oberbegutachtung empfohlen, bei der auch allfällig tiefer gehende und verborgene intra- und extrapsychische Konflikte und Belastungen erfasst sowie in den Gesamtkontext gestellt und interpretiert werden könnten. Das psychiatrische Teilgutachten des B.___ sei - die zu knappe Basis ausgenommen - in sich schlüssig und sinngemäss. Auf Grund der eingeschränkten Datenbasis seien jedoch die Konklusionen hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit so nicht verwertbar und machten daher das ganze Teilgutachten kaum brauchbar.
2.4.2   Im Bericht vom 6. Juli 2009 (Urk. 8/53) diagnostizierte das D.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einen Verdacht auf abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2009 bis auf Weiteres zu 80 % arbeitsunfähig. Es bestünden körperliche Einschränkungen in Form von generalisiertem Schmerzsyndrom und deutlich reduzierter Belastbarkeit in Form von Schmerzverschlimmerung bei physischer Betätigung. Subjektiv empfinde die Beschwerdeführerin eine deutliche Schmerzverschlimmerung, wenn sie mehr als zwei Stunden im Reinigungsdienst arbeite.
2.5     Dr. F.___ diagnostizierte im zu Händen der E.___ erstellten vertrauensärztlichen Gutachten vom 26. August 2009 (Urk. 8/54) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD F34.1). Die Beschwerdeführerin sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten unter möglichster Vermeidung von manueller Arbeit in kaltem Wasser zu 50 % arbeitsfähig.
2.6     Gemäss dem Bericht von RAD-Arzt Prof. Dr. G.___ vom 30. März 2010 (Urk. 8/66) leidet die Beschwerdeführerin unter keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnose. Es liege eine ausgeprägte Symptomausweitung bei ungenügender Kooperation und Leistungsbereitschaft vor. Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose hätten sich keine gefunden, nicht einmal auf eine leichte Depression. Die Voraussetzung für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei nicht erfüllt, weil emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme zum Zeitpunkt des angegebenen Beginns der Schmerzstörung vor sechs Jahren nicht eruierbar gewesen seien. Die dargelegte Schmerzintensität entspreche in keiner Art und Weise dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Psychomotorik. Die topografische Ausweitung sei klinisch nicht plausibel und entspreche keinem klinischen Muster. Die Beschwerdeführerin könne nicht sagen, welche Faktoren die Symptome von Schmerzen verstärken oder vermindern würden. Das Ausmass der Funktionseinschränkung sei klinisch nicht plausibel, es liege ein ausgeprägtes Schonverhalten vor und die Beschwerdeführerin delegiere die Hausarbeit weitgehend an ihre Verwandte, insbesondere an die Schwiegertochter. Es müsse von einem massiven sekundären Krankheitsgewinn gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin sei weitgehend auf ihre Symptome konzentriert, gelegentlich werde dies durch freudvolle Erlebnisse durchbrochen. Eine Leistungsbereitschaft existiere praktisch nicht. Die Beschwerdeführerin sei weitgehend dekonditioniert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht eingeschränkt.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin lässt gegen die angefochtene Verfügung vorbringen, die Beurteilung, wonach sie sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar. RAD-Arzt Prof. Dr. G.___ habe sich nicht mit den bestehenden unterschiedlichen medizinischen Meinungen auseinandergesetzt. Es lasse sich nicht feststellen, warum die übereinstimmende Einschätzung von Prof. Dr. G.___ und des B.___ überzeugender als die davon abweichenden übrigen ärztlichen Berichte sein soll. Es sei im Gegenteil zu beachten, dass Prof. Dr. G.___ und das B.___ anlässlich eines einzigen Begutachtungstermins jeweils nur eine reine Momentaufnahme hätten vornehmen können. Demgegenüber beruhten die Berichte der behandelnden Ärzte auf einem längeren Beobachtungs- und Behandlungszeitraum. Zu berücksichtigen sei sodann, dass das Gutachten von Dr. F.___ nicht von einem behandelnden Arzt stamme, sondern von einem Leistungserbringer (Pensionskasse) in Auftrag gegeben worden sei, ihm also derselbe Stellenwert beizumessen sei wie dem Gutachten des B.___. Insgesamt seien somit weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, da die bis anhin von der Beschwerdegegnerin getätigten keine genügende Grundlage für den Leistungsentscheid darstellten (Urk. 3).
3.2         Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, das Gutachten des B.___ erfülle sämtliche Anforderungen. Die Untersuchung durch Prof. Dr. G.___ sei lediglich zum Zwecke der Verifizierung der im B.___-Gutachten erhobenen Befunde erfolgt, welches eine genügende Würdigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten enthalte. Beim Gutachten von Dr. F.___ sei zu berücksichtigen, dass dieser Facharzt für Allgemeinmedizin sei und es ihm deshalb an den nötigen Fachkenntnissen für eine psychiatrische Diagnose fehlen dürfte. Ausserdem enthalte das Gutachten keine objektiven Befunde, und die Begründung der gestellten Diagnosen sei mangelhaft. Unbeachtlich sei auch der Einwand, dass die Beurteilungen des B.___ und von Prof. Dr. G.___ lediglich Momentaufnahmen und daher weniger aussagekräftig seien, stelle doch nahezu jedes ärztliche Begutachtungsgespräch eine Momentaufnahme dar. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wäre jede psychiatrische Begutachtung anfechtbar, welche nicht an zwei verschiedenen Zeitpunkten durchgeführt worden ist. Betreffend somatoforme Schmerzstörung sei zu erwähnen, dass eine solche nur als unüberwindbar gelte, wenn besondere Umstände vorhanden seien, worunter insbesondere das Vorliegen einer mitwirkenden, erheblichen psychischen Komorbidität zähle. Dafür und auch für das Vorliegen anderer solcher Umstände gebe es keine Anhaltspunkte.

4.
4.1     Das Gutachten des B.___ vom 4. März 2009 (Urk. 8/31) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2     Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Bei Dr. F.___ handelt es sich zwar nicht um einen behandelnden Arzt, sondern ebenfalls um einen von einer Leistungserbringerin (Pensionskasse) beauftragten Gutachter. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Dr. F.___ nicht Psychiater, sondern Allgemeinmediziner ist, weshalb seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt weniger Gewicht beizumessen ist als der fachärztlichen des B.___. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, den Einschätzungen der behandelnden Ärzte komme ein erhöhter Stellenwert zu, weil sie sich auf einen längeren Beobachtungszeitraum stützten, während das B.___ in einem einzigen Begutachtungsgespräch lediglich eine Momentaufnahme gemacht habe, ist entgegenzuhalten, dass anlässlich eines psychiatrischen Begutachtungsgesprächs mit der zu untersuchenden Person auch über deren Befinden in der Vergangenheit gesprochen wird und die Berichte der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen sind. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, stellt ausserdem jedes ärztliche Begutachtungsgespräch eine Momentaufnahme dar, und es ist nicht zu verlangen, dass die Untersuchung in jedem Fall zu (mindestens) zwei verschiedenen Zeitpunkten durchgeführt wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Invalidität nur bei Dauerhaftigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bejahen ist. Besteht aber im Moment der Begutachtung gerade keine Arbeitsunfähigkeit, spricht dies gegen die Dauerhaftigkeit des gegenteiligen Zustandes.
4.3     Das C.___ anerkennt ausdrücklich, dass das psychiatrische Gutachten des B.___ in sich schlüssig und sinngemäss ist, bringt jedoch gegen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit Kritik an, da diese auf einer eingeschränkten Basis beruhe (Urk. 8/42/2). Hierzu gilt es anzumerken, dass die Ärzte einer MEDAS spezialisiert sind, die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Ausserdem hat RAD-Arzt Prof. Dr. G.___ die Schlüssigkeit der Beurteilung der B.___-Experten überprüft, indem er ein persönliches Explorationsgespräch mit der Beschwerdeführerin geführt hat, welches die Eindrücke des B.___ vollumfänglich bestätigte.
4.4     Strittig ist schliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung leidet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter des B.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sind die Kriterien nicht erfüllt. Es müssten laut Dr. H.___ neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz über 3 bis 6 Monate, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann, unter anderem ein emotionaler Konflikt und psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Ein quälender Schmerz mit einem entsprechenden Leidensdruck sei bei der Beschwerdeführerin nicht spürbar, und es ergäben sich auch keine Hinweise auf relevante innerseelische Konflikte oder gravierende Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben, respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit. Ebenso liessen sich keine relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren eruieren (Urk. 8/31/23). Der behandelnde Arzt des D.___, Dr. med. I.___, hat dagegen eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Er weist in seinem Bericht darauf hin, das bei Beginn der Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 im Gegensatz zu den Feststellungen im B.___-Gutachten durchaus psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich zu diesem Zeitpunkt einen Konflikt mit einer portugiesischen Mitarbeiterin im Reinigungsdienst gehabt. Sie habe sich von dieser gemobbt gefühlt und sei von ihr geplagt worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch dadurch belastet, dass sie wenig Selbstständigkeit erlangt habe, ausserfamiliäre Kontakte fehlen würden und sie der deutschen Sprache nur mit deutlichen Einschränkungen mächtig sei (Urk. 8/53/2). Dr. F.___ kam ebenfalls zum Ergebnis, dass eine somatoforme Schmerzstörung gegeben sei, da bei der Beschwerdeführerin namentlich das Grundelement von fehlenden objektiven Befunden für subjektiv geklagte erhebliche Schmerzen gegeben sei (Urk. 8/54/13). Insgesamt vermag die Einschätzung des B.___ mehr zu überzeugen. Dr. I.___ hat nicht dargelegt, inwiefern die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt sind, sondern einzig auf psychosoziale Belastungsfaktoren verwiesen, welche er als gegeben erachtet. Bei Dr. F.___ handelt es sich sodann - wie bereits erwähnt - nicht um einen Facharzt. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen Schmerzstörung leiden würde, ist ausserdem - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend gemacht hat - darauf hinzuweisen, dass eine solche gemäss der Rechtsprechung als überwindbar gilt und lediglich bei Erfüllung bestimmter Kriterien von einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Diese sind vorliegend nicht gegeben, insbesondere liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, hat doch Dr. I.___ lediglich einen Verdacht auf eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung geäussert und festgehalten, es sei klar, dass die Beschwerdeführerin nicht als mittelgradig oder schwer deprimiert diagnostiziert werden könne (Urk. 8/53/3), und auch Dr. F.___ hat lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Episode diagnostiziert (Urk. 8/54/14). Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre Schmerzen zu überwinden und wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wohl hat die Beschwerdeführerin bereits mehrere Therapien besucht, es wäre aber erforderlich, dass sie sich täglich bemüht, Aufgaben im Haushalt zu verrichten und weiteren körperlichen Aktivitäten nachzugehen, um ihre massive Dekonditionierung zu überwinden. 

5.         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der von ihr getätigten medizinischen Abklärungen - insbesondere dem Gutachtend des B.___ - zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin unter keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet und demnach keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dies Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).