Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 14. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1999 und 2002), war seit 2006 im Umfang von 100 % und ab April 2008 von 50 % als Montagemitarbeiterin tätig (Urk. 14/4 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9), als sie sich am 28. Juni 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) anmeldete (Urk. 14/2 S. 1 oben und Ziff. 3.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt mit Mitteilung vom 24. November 2008 fest, die Frühintervention sei abgeschlossen, da der Versicherten mittlerweile gekündigt worden sei (Urk. 14/15).
1.2 Am 24. März 2009 erfolgte eine erneute Anmeldung mit dem Antrag auf Rente (Urk. 14/22).
Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 14/25) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 24. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 14/29).
Am 5. Februar 2010 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 14/35), zu welchem die Versicherte am 10. Februar und 12. März 2010 Einwände erhob (Urk. 14/36, Urk. 14/38; vgl. Urk. 14/39). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 14/41 = Urk. 9/1 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte - zunächst am 10. Mai 2010 direkt bei der IV-Stelle (Urk. 1 = Urk. 14/43; vgl. Urk. 4-5) und sodann - am 14. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 8). Das dabei gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8 Ziff. 4) zog sie am 3. Juli 2010 wieder zurück (Urk. 12).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2010 (Urk. 13) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 14. Oktober 2010 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 18) und reichte ein vom Taggeldversicherer veranlasstes Gutachten (Urk. 19/3) ein. Am 27. Oktober 2010 verzichtete die IV-Stelle auf Duplik (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den vorliegenden medizinischen Beurteilungen, darunter auch derjenigen des behandelnden Arztes, sei keine Invalidität im Rechtssinn ausgewiesen (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der behandelnde Arzt und der Taggeldversicherer gingen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Es sei nicht auf das der Beschwerdegegnerin im Oktober 2009 erstattete Gutachten abzustellen, sondern auf das dem Taggeldversicherer im Juni 2009 erstattete Gutachten (Urk. 18 Ziff. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. med. Y.___ nannte in Beantwortung entsprechender Fragen des Taggeldversicherers am 23. Mai 2008 (Urk. 14/10/33-35) als Diagnose ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit / bei Fehlhaltung/Fehlform (Ziff. 1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 5. Mai 2008 (Ziff. 4). Mit einer leichteren Tätigkeit mit Einschränkung von Überkopfarbeiten und Arbeiten über Schulterhöhe wäre sicher eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreichbar (Ziff. 6). Die Prognose sei gut (Ziff. 13). Abgesehen von einer flachen kyphotischen Fehlhaltung der Halswirbelsäule (HWS) habe ein am 9. Mai 2008 erstelltes MRI der HWS keine pathologischen Veränderungen ergeben (Ziff. 14).
Am 11. August 2008 teilte die Personalverantwortliche der Arbeitergeberin der Beschwerdegegnerin mit, es sei mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sie bis am 17. August 2008 zu 50 %, vom 18. August bis 30. September 2008 zu 75 % und ab 1. Oktober 2008 wieder voll arbeiten werde. Sie sehe keine Veranlassung für die Weiterführung der IV-Anmeldung (Urk. 14/11).
3.2 Am 9. Juli / 19. August 2008 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/13/1-6 und Urk. 14/13/7-8). Er nannte die bereits gestellte Diagnose (Ziff. 1.1). Die Arbeitsunfähigkeit gab er mit 100 % vom 27. August 2007 bis 3. März 2008 und seither - bei einer zwischenzeitlichen 75 % Arbeitsunfähigkeit - 50 % an (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Ziff. 4.1) und aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen (Ziff. 5.2).
3.3 Vom 20. Oktober bis 6. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Z.___ (Z.___) behandelt, worüber am 10. März 2009 berichtet wurde (Urk. 14/21/6-9). Dabei wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):
chronisches cervikobrachiales Syndrom rechts mit / bei
- Fehlhaltung /-form der HWS
- muskulärer Dysbalance, segmentalen Funktionsstörungen
- dysfunktionalem Vermeidungsverhalten
- psychosozialer Belastungssituation
Die Ärzte führten aus, die gezeigten Beschwerden könnten nicht vollständig durch die Befunde erklärt werden. Sie gingen davon aus, dass die psychosoziale Belastungssituation das Schmerzerleben stark beeinflusse. Ein psychiatrisches Konsilium habe keine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne ergeben (S. 2 unten Ziff 1.5). Empfohlene Therapien habe die Beschwerdeführerin abgelehnt und sei auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgetreten (S. 3 oben). Bis am 20. November 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %; anschliessend solle sie gemäss ärztlichen Nachkontrollen schrittweise reduziert werden (S. 3 Ziff. 1.6).
3.4 Dr. Y.___ erstattete am 5. Mai 2009 einen weiteren Bericht (Urk. 14/25/6-7). Als Diagnosen nannte er (Ziff. 1.1):
cervikospondylogenes Syndrom rechts mit / bei
- Fehlhaltung /-form
- muskulärer Dysbalance
- Verdacht auf Symptomausweitung bestehend seit 26. Februar 2008
Einleitend führte Dr. Y.___ aus, aktuell bestehe eine intermittierende Arbeits-fähigkeit von 50 %. Auf längere Sicht denke er, dass aus rein rheumatologischer Sicht wieder eine normale Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (S. 1 Mitte). An anderer Stelle gab er an, es bestehe seit dem 11. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, seither sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich gewesen (Ziff. 1.6)
3.5 Am 30. Juni 2009 erstattete A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, Institut D.___ (D.___), eine gemeinsam mit B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 19/3), erstellte interdisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Beurteilung im Auftrag des Taggeldversicherers (Urk. 19/2). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 3 f.) und die anlässlich der Untersuchung vom 6. April 2009 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde.
Der Gutachter nannte folgende rheumatologische Diagnosen (S. 6, S. 7 Ziff. 2):
chronifiziertes zervikovertebrales, thorakovertebrales-, zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit / bei
- diffusen Schmerzen im rechten Schultergürtel und rechten Arm
- myofaszialen Befunden im rechten Schultergürtel und Nacken, Verdacht auf AC-Gelenksdysfunktion rechts
- Verdacht auf Inaktivitätsödem rechte Hand, vegetative Dystonie im Bereiche der rechten Hand
- Tendenz zur Symptomausweitung
- passives, dysfunktionales Schmerz- und Verarbeitungsverhalten
- psychiatrische Begleitfaktoren
Als psychiatrische Diagnosen nannte er (S. 7 Mitte):
psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren mit / bei
- chronischem Schmerz bei cervico-brachialem Syndrom
- ängstlich-vermeidendem Schmerzbewältigungsstil
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei
- anhaltender Belastung durch Schmerzen und Funktionseinschränkung bei cervico-brachialem Syndrom
- akzentuierter Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für Tätigkeiten wie die bisherige mit repetitiven Bewegungsabläufen in der Montage wegen einer verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter und des rechten Armes eine verminderte Arbeitsfähigkeit. Für eine solche Tätigkeit bestehe eine maximal 50 % betragende Arbeitsfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit im Sinne einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit maximalen Gewichtsbelastungen von 7.5 kg selten am Tag gehoben, ohne repetitiven Einsatz des rechten Armes, ohne Tätigkeiten, die einen Krafteinsatz des rechten Armes bedingten, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % lasse sich durch eine allgemeine Dekonditionierung und eine verminderte allgemeine Belastbarkeit bei chronifizierter Schmerzstörung begründen (S. 8 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne, unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin durch das Störungsbild in körperlicher Funktionsfähigkeit, emotionaler Belastbarkeit, sozialer Kontaktgestaltung und seelischer Belastung alltagsrelevant eingeschränkt sei, die aktuelle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit auf 50 % geschätzt werden (S. 8 Mitte).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für eine ideal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 8).
Die Prognose sei aus rheumatologischer Sicht aufgrund des bisherigen Verlaufes, der kombinierten somatischen und psychiatrischen Problematik und bei Verhaltensproblematik unsicher (S. 8 unten Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht seien prognostisch günstige Faktoren die im bisherigen Krankheitsverlauf erkennbare Bereitschaft der Beschwerdeführerin, aktiv auf die Schmerzbewältigung hinzuarbeiten, sowie ihre eigenen Hoffnungen auf einen günstigen Krankheitsverlauf. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur sehr zögerlich verbessern würden (S. 9 oben).
3.6 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, erstattete am 24. Oktober 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/29/2-24). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 1 f., S. 8 ff.) und die von ihr am 28. September 2009 (vgl. Urk. 14/29/1) erhobenen Befunde.
Die Gutachterin vermochte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit zu stellen (S. 19 Ziff. 5.1).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ausgedehnte chronische Schmerzen, Vitamin-D-Mangel, leicht erhöhte Anticitrullin-Antikörper bei normalem Rheumafaktor, leicht erhöhte Leberenzyme, Übergewicht, sowie ein primäres leichtes Raynaud-Phänomen der rechten Hand (S. 19 Ziff. 5.2).
Sodann führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 32-jährige Frau. Aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 20 Ziff. 6).
Sie gebe ausgedehnte Schmerzen an. Sämtliche der 18 Tenderpoints seien pathologisch, wie auch alle der 8 Kontrollpunkte. Sanfte Berührungen würden bereits als schmerzhaft angegeben. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrzahl der Kontrollpunkte pathologisch seien (S. 20).
Die Beschwerdeführerin zeige eine maximale Handkraft von knapp 34 % der Norm rechts und knapp 72 % links. Diskrepant dazu seien der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung. Alle drei Messorte an den Armen hätten rechts denselben oder sogar grösseren Umfang als links, was darauf hinweise, dass die Beschwerdeführerin den rechten Arm ebenso oder sogar mehr als den linken Arm und die linke Hand einsetze. Bei der Kraftmessung der Hände dürfte eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft rechts (S. 20).
Das Raynaud-Syndrom an der rechten Hand sei harmlos (S. 20 Mitte).
Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein; dieser könne durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden. Die leicht erhöhten Anticitrullin-Antikörper seien kontrollbedürftig; eine rheumatoide Arthritis bestehe gegenwärtig aufgrund der Klinik nicht (S. 20).
Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Medikamentengebrauch seien sehr ungenau. Wie die Daten der Krankenkasse zeigten, habe sie von Januar 2008 bis August 2009 etwa halb so viel Medikamente bezogen als sie zu brauchen angebe. Im Blut / Urin seien weder das angegebene Schmerzmittel noch das Antidepressivum vorhanden. Bei nicht nachweisbaren Medikamenten im Blut sei sie nicht ausreichend therapiert. Es könne postuliert werden, dass sich die Beschwerdeführerin selbst als nicht derart krank einschätze, dass sie die ohne weiteres zumutbare medikamentöse Therapie korrekt durchführen würde (S. 20 unten).
Gemäss der Beschreibung der ehemaligen Arbeitgeberin sei die frühere Tätigkeit eine leichte Montagetätigkeit (Zusammenstecken von Litzen). Sie werde sitzend und selten gehend oder stehend erledigt, Heben und Tragen von Gewichten komme selten vor. Diese Tätigkeit sei adaptiert, die Beschwerdeführerin könne sie zu 100 % ausüben (S. 21 Ziff. 7.1).
Dr. Y.___ habe die Beschwerdeführerin im Mai 2009 langfristig als normal arbeitsfähig beurteilt. Unklar bleibe, warum er gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 11. Januar 2009 ohne Steigerungsmöglichkeit attestiert habe. Dies sei widersprüchlich (S. 22 Ziff. 8.4).
Schliesslich wies die Gutachterin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bisher nur etwa 1 ½ Jahre lang (Ende Januar 2006 bis zu den Sommerferien 2007) effektiv berufstätig gewesen sei (S. 23 Ziff. 10).
3.7 Dr. Y.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. März 2010 mit, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin durch ihre Schmerzproblematik massivst eingeschränkt. Bisherige Behandlungen hätten kaum Erfolg gebracht; eine weiterführende Behandlung in einer Schmerzklinik sei seitens des Taggeldversicherers wiederholt abgelehnt worden (Urk. 14/39 = Urk. 9/4).
4.
4.1 Der behandelnde Dr. Y.___ attestierte im Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 5. Mai 2008 und erachtete eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit als möglich (vorstehend E. 3.1). Im August 2008 attestierte er die gleiche Arbeitsunfähigkeit nunmehr ab dem 4. März 2008 und bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (vorstehend E. 3.2). Im Mai 2009 berichtete er einerseits über eine Arbeitsunfähigkeit von intermittierend 50 % und erachtete auf längere Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit als möglich, andererseits attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 11. Januar 2009 (vorstehend E. 3.4). Im März 2010 gab er an, die Beschwerdeführerin sei wegen des Schmerzsyndroms zu 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.7).
Diese Angaben sind in einem Ausmass widersprüchlich, dass es fraglich erscheint, ob auf sie abgestellt werden kann. Besonders augenfällig ist, dass die letzte Beurteilung, die sich markant von den früheren Beurteilungen mit tendenziell günstiger Prognose unterscheidet, abgegeben wurde, nachdem der anspruchsverneinende Vorbescheid ergangen war. Sie ist mithin nur erklärlich als Ausdruck der Vertrauensposition, in welcher sich der behandelnde Arzt befindet (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/cc). Damit fehlt es ihr jedoch an der nötigen distanzierten Objektivität und sie hat ausser Betracht zu bleiben.
4.2 Die Schlussfolgerungen im D.___-Gutachten und im Gutachten C.___ weichen erheblich voneinander ab, so dass zu prüfen ist, wie es sich mit ihrer Nachvollziehbarkeit verhält.
Im D.___-Gutachten (vorstehend E. 3.5) wurde bei den rheumatologischen Dia-gnosen hauptsächlich eine Schmerzproblematik der Schulterregion angeführt, aber auch eine Tendenz zur Symptomausweitung und ein passives, dysfunktionales Schmerz- und Verarbeitungsverhalten. Aus psychiatrischer Sicht wurde hauptsächlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei anhaltender Belastung durch Schmerzen und Funktionseinschränkung im Schulterbereich postuliert, ohne dass der Schweregrad der Depressivität genannt wurde.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde aus rheumatologischer Sicht insbesondere wegen der mangelnden Belastbarkeit des rechten Armes auf 50 % veranschlagt. Die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit wurde als infolge Dekonditionierung und verminderter allgemeiner Belastbarkeit um 30 % und aus psychiatrischen Gründen als um 50 % vermindert angegeben. Aus rheumatologischer Sicht wurde die Prognose unter anderem wegen der Verhaltensproblematik als unsicher bezeichnet, aus psychiatrischer Sicht hingegen eine erkennbare Bereitschaft der Beschwerdeführerin, aktiv auf die Schmerzbewältigung hinzuarbeiten, als prognostisch günstiger Faktor angeführt.
4.3 Im Gutachten C.___ wurde nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin effektiv den rechten Arm ebenso stark, wenn nicht gar stärker, belastet als den linken Arm. Die zentrale Annahme im D.___-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin im Einsatz des rechten Arms eingeschränkt sei, lässt sich aus diesem Grund nicht aufrechterhalten.
Entsprechend entfällt auch die Differenzierung zwischen angestammter und adaptierter Tätigkeit. Im Gutachten C.___ wurde konkret auf die Arbeitsplatzbeschreibung der ehemaligen Arbeitgeberin Bezug genommen und dementsprechend gezeigt, dass auch die angestammte Tätigkeit eine adaptierte gewesen ist.
Die damit sozusagen verbleibende, laut D.___-Gutachten aus somatischer Sicht anzunehmende Einschränkung von 30 % wurde auf eine Dekonditionierung und verminderte allgemeine Belastbarkeit zurückgeführt. Dies erscheint als ausgesprochen schwache Begründung, insbesondere deshalb, weil dabei überhaupt nicht auf die gleichzeitig diagnostizierte Symptomausweitungs-tendenz und insbesondere das passive, dysfunktionale Vermeidungsverhalten (das bereits die Ärzte des Z.___ registriert hatten; vorstehend E. 3.3) Bezug ge-nommen wurde. Zudem verneint das Bundesgericht in seiner Praxis die invalidisierende Wirkung eines dekonditionierten Zustandes (Urteil des Eidge-nössischen Versicherungsgerichts I 884/05 vom 15 März 2006 E. 2.2) regel-mässig.
Die psychiatrische Einschätzung schliesslich ging ebenfalls von der angenom-menen Funktionseinschränkung im Schulterbereich aus, worauf bezogen es zu einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (unbestimmten Schweregrades) gekommen sein soll. Nachdem an der objektiven Begründetheit der angenommenen somatischen Einschränkung erheblichste Zweifel am Platz sind, ist der psychiatrischen Diagnose recht eigentlich das Fundament entzogen. Zudem ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Diagnose einer Anpassungsstörung, welcher als einziger der von den D.___-Gutachtern er-wähnten Diagnosen überhaupt Krankheitswert zukommen kann, regelmässig davon auszugehen, dass die entsprechenden Beschwerden mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.5.2). Dass vorliegend von einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit auszugehen sei, legten die Gutachter weder dar noch ist solches - mangels Komorbidität und mangels Vorliegens der einschlägigen Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3) - auch nur ansatzweise ersichtlich.
Dazu kommt eine prognostische Einschätzung aus psychiatrischer Sicht, die der Beschwerdeführerin in komplettem Widerspruch zum wiederholt (und auch im D.___-Gutachten selber) festgestellten dysfunktionalen Vermeidungsverhalten ein aktives Schmerzbewältigungsbemühen zuschrieb. Angesichts einer derartigen Inkonsistenz kann auch den übrigen Beurteilungen aus psychiatrischer Sicht nicht gefolgt werden.
Zusammengefasst erweist sich das D.___-Gutachten aus den dargelegten Gründen als nicht überzeugend, so dass auf die darin gezogenen Schlussfolgerungen und die dort postulierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann.
4.4 Eines der praxisgemässen Kriterien für die Tauglichkeit einer ärztlichen Beurteilung (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) ist die Berücksichtigung der Vorakten. Dass der Gutachterin Dr. C.___ (und der Beschwerdegegnerin) das D.___-Gutachten nicht bekannt gewesen ist, erscheint deshalb vordergründig als Mangel.
Nachdem jedoch das D.___-Gutachten seinerseits als mangelhaft einzuschätzen ist (vorstehend E. 4.3), ist es kein Verlust, dass es der Gutachterin nicht vorgelegen hat. Dies erweist sich im Gegenteil - und ausnahmsweise - insofern als Vorteil, als damit die Gutachterin diejenigen Feststellungen, welche das D.___-Gutachten entkräften, völlig eigenständig und umso überzeugender getroffen hat.
Wertvoll ist sodann der Hinweis der Gutachterin auf einen möglichen und voraussichtlich problemlos behebbaren Vitaminmangel, womit - sofern ihm nachgelebt wird - letztlich auch der Beschwerdeführerin ein Dienst erwiesen wurde.
Von besonderer Schlüssigkeit ist schliesslich der Hinweis auf den fehlenden Medikamentenspiegel. Die darauf aufbauende Annahme der Gutachterin, das reale Verhalten der Beschwerdeführerin lasse auf einen wenig ausgeprägten Leidensdruck schliessen, ist einleuchtend.
Zusammen mit dem Umstand, dass die vermeintliche verminderte Gebrauchs-fähigkeit des rechten Arms objektiv widerlegt ist, und im Lichte der konkreten Arbeitsplatzbeschreibung ist damit auch die Schlussfolgerung der Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer früheren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, schlüssig begründet.
4.5 Somit ist, gestützt auf das Gutachten C.___, der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass keine die Arbeitsfähigkeit anhaltend limitierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgewiesen sind.
Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).