Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00519
IV.2010.00519

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1958, war seit 1989 als angelernter Färber/Spritzer von Lederbekleidung bei Y.___ tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der 15. Juni 1992 war (Urk. 8/4 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4). Am 9. August 1992 meldete er sich wegen Rheuma mit Schwerpunkt Knie, Kreuz und rechte Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 6.1 und 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) holte medizinische Berichte (Urk. 8/5, Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/4) ein und liess den Versicherten beruflich abklären (BEFAS-Bericht, Urk. 8/11).
Mit Verfügungen vom 26. August 1994 sprach ihm die Ausgleichskasse Z.___ nach Feststellung der IV-Kommission des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. März 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/16-17).
1.2     Im Rahmen eines amtlichen Rentenrevisionsverfahren gab der Versicherte im Februar 1996 auf dem Fragebogen einen verschlimmerten Gesundheitszustand an (Urk. 8/18). Die IV-Stelle überprüfte die Anspruchsvoraussetzungen (Urk. 8/19-20) und hielt mit Verfügung vom 12. März 1996 fest, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (Urk. 8/21).
         Die Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab gemäss Mitteilungen vom 5. Juli 1999 und vom 29. September 2004 jeweils keine rentenbeeinflussende Änderung, sodass der Rentenanspruch bestätigt wurde (Urk. 8/23, Urk. 8/33).
1.3     Am 11. November 2008 leitete die IV-Stelle erneut ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 8/35) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 8/36) sowie zwei Verlaufsberichte vom Hausarzt (Urk. 8/37, Urk. 8/39) ein.
         Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/44), wogegen der Versicherte am 29. Juni 2009 Einwände erhob (Urk. 8/49).
         In der Folge gingen bei der IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/55, Urk. 8/58, Urk. 8/63). Am 8. Oktober 2009 veranlasste die IV-Stelle sodann eine Begutachtung bei Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS (Urk. 8/62), welches Gutachten am 12. November 2009 erstattet wurde (Urk. 8/65).
         Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/73) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. April 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 38 % auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 8/79 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung, insbesondere der Einreichung eines psychiatrischen Gutachtens. Erst danach sei über die Rentenfrage zu entscheiden. Im Eventualantrag beantragte er die weitere Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte er diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-6).
         Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erheblich verbessert (Urk. 2 S. 2 oben). Seit April 2009 sei ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Limiten im Rahmen von 80 % zumutbar (S. 2 unten). Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ergebe dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % (S. 3 Mitte).
2.2     Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, sein orthopädischer Zustand habe sich seit der Rentenzusprechung im Jahre 1993 kaum wesentlich verändert (Urk. 1 S. 7 unten). Es sei deshalb keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, die eine andere Beurteilung der Invalidität rechtfertigen würde (S. 8 Mitte). Zudem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, ihn psychiatrisch abzuklären. Gemäss einer psychiatrischen Kurzbeurteilung sei die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung (CD-10 F43.1) bestätigt worden (S. 9 unten). Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin ein viel zu hohes Invalideneinkommen angenommen (S. 10 unten).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Rentenaufhebung infolge verbesserten Gesundheitszustandes gerechtfertigt ist.

3.
3.1     Zur Thematik, ob eine revisionsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprachen zulässig ist, geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, im Regelfall nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
3.2     Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin am 26. April 2010 gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 12. November 2009 (Urk. 8/65), ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, einen Einkommensvergleich durchgeführt und nunmehr einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/78). Daraufhin verfügte sie ohne Weiterungen die Einstellung der bisherigen Rente (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. März 1993 (Urk. 8/16), mithin seit mehr als 15 Jahren, eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
3.3     Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Sie begnügte sich im Vorbescheid allein mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls um Unterstützung bei der Stellensuche nachsuchen könne (Urk. 8/44/2). Anlässlich des Vorbescheidverfahrens wurde zwar intern festgehalten, dass vor der Arbeitsvermittlung ein Arbeitstraining angezeigt wäre (Urk. 8/54) und der Beschwerdeführer wurde am 12. August 2009 zu einem Gespräch zwecks Abklärung seiner beruflichen Situation eingeladen, danach aber gab sich die Beschwerdegegnerin mit der Aussage des Beschwerdeführers zufrieden, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung STANDORT, Urk. 8/57 S. 1 und S. 3), obwohl im später eingeholten Gutachten vom 12. November 2009 Dr. A.___ berufliche Massnahmen, insbesondere eine berufliche Umstellung, zum damaligen Zeitpunkt als aussichtsreich erachtete (Urk. 8/65 S. 10 Ziff. 6). Schliesslich führte sie in ihrer Verfügung vom 26. April 2010 lediglich aus, der Beschwerdeführer habe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, weshalb berufliche Massnahmen (Arbeitstraining) zur Zeit nicht durchführbar seien (Urk. 2 S. 2).
Allein damit ist jedoch den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang eine ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sodass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch das Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/65 S. 8 f. Ziff. 2) nicht mehr zumutbar ist. Ausserdem wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnverfahren, zumal das Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 8/65) solche als aussichtsreich beurteilte.
         Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
3.4     Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat.
3.5     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso kann die vom Beschwerdeführer beantragte Abklärung in diesem Verfahren unterbleiben.

4.
4.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1´600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).