Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00520
IV.2010.00520

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Eschmann & Erni, Rechtsanwälte
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1970 geborene X.___ verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Fähigkeitsausweis und eine Weiterbildung zur Buchhalterin mit eidgenössischem Fachausweis. Sie war seit dem 1. Juli 1997 als Leiterin der Buchhaltungsabteilung für die Y.___ tätig (Urk. 8/5), als sie am 29. August 1998 einen Autoauffahrunfall erlitt und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog (Urk. 8/2 S. 24 und S. 76).
         Am 28. März 2000 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge den medizinischen (Urk. 8/4) und beruflichen (Urk. 8/5) Sachverhalt ab, zog die Akten des obligatorischen Unfallversicherers (Winterthur Versicherungen) bei (Urk. 8/2) und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. Mai 2001 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. August 1999 zu (Urk. 8/17).
1.2     Wegen einer von der Versicherten am 31. Mai 2001 gemeldeten Veränderung des Validen- und des Invalideneinkommens infolge einer vorgesehenen Weiterbildung und einer neu angetretenen Stelle (Urk. 8/19) sprach ihr die IV-Stelle sodann revisionsweise mit Verfügung vom 6. Juni 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/44).
1.3     Im Mai 2003 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (Urk. 8/48) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/49). Mit Mitteilung vom 25. Juli 2003 teilte sie der Versicherten mit, es habe keine Änderung festgestellt werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/51). Die Winterthur Versicherungen sprach der Versicherten sodann mit Verfügung vom 14. August 2003 mit Wirkung ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/53).
1.4     Eine erneute amtliche Rentenrevision leitete die IV-Stelle im April 2004 ein (Urk. 8/54) und holte einen medizinischen Verlaufsbericht (Urk. 8/55) sowie den Arbeitgeberbericht der Z.___, wo die Versicherte seit dem 1. Juli 2001 angestellt war (Urk. 8/56), ein. Aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 23. Juli 2004 mit Wirkung ab dem 1. September 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreiviertelsrente reduziert (Urk. 8/61).
1.5     Am 9. Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere amtliche Rentenrevision ein (Urk. 8/66). Sie holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/68) und veranlasste die interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten am A.___ (A.___-Gutachten vom 21. Mai 2009, Urk. 8/78). Mit Bericht vom 30. Juli 2009 beantworteten die A.___-Gutachter die von der IV-Stelle gestellten Ergänzungsfragen (Urk. 8/80). Mitte 2008 machte sich die Versicherte selbständig (Urk. 8/78 S. 37). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/89, Urk. 8/93) hob die IV-Stelle die Rente aufgrund einer Verbesserung der Funktionalität im Alltag mit Verfügung vom 26. April 2010 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2). Auch die AXA Winterthur (ehemals Winterthur Versicherungen) hob die Rente mit Verfügung vom 12. Mai 2010 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands auf (Urk. 8/104).

2.       Am 27. Mai 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2010 Beschwerde erheben und - nebst dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - den Antrag stellen, es sei ihr die bisherige Rente weiterhin auszurichten, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr den Restwert der regressierten Rente inklusive Rentenschaden ab Renteneinstellung auszubezahlen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). Mit ihrer Beschwerde reichte die Versicherte unter anderem den neuropsychologischen Verlaufsbericht von lic. phil. B.___, Psychologin FSP, vom 7. Mai 2010 ein (Urk. 3/4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 wurde daraufhin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, gestützt auf das A.___-Gutachten ergebe sich eine funktionale Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2009 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchhalterin. Damit habe die Versicherte keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, auf das A.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da Dr. C.___, welcher aufgrund seines Verhaltens in einem anderen Fall nicht zutrauenswürdig sei, daran mitgewirkt habe. Die A.___-Gutachter hätten ferner zwar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, aber keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes festgestellt. Vielmehr hätten sie - nach nicht dokumentiertem Nachfragen der IV-Stelle - eine Gewöhnung beziehungsweise eine Anpassung an die Beschwerden behauptet. Dr. C.___ hätte als befangen abgelehnt werden müssen. Um eine Klärung der Vorgänge zu schaffen, werde die Zeugeneinvernahme des damaligen neurologischen Teilgutachters beantragt. Im Weiteren seien die MEDAS-Stellen generell abhängig, wie dies aus dem Gutachten von Müller und Reich hervorgehe. Ihre angestammte Tätigkeit sei sodann nicht die Buchhaltung, sondern das Controlling. Die Tätigkeit einer Controllerin erfordere nicht nur höhere Fachkenntnisse, sondern sei mit grösserem Zeitdruck verbunden und bedinge eine deutlich gesteigerte Umstellungsfähigkeit auf immer wieder wechselnde Sachverhalte und Problemstellungen. Indem die IV-Stelle diese Unterscheidung nicht berücksichtigt habe, habe sie die Invaliditätsbemessung nicht richtig vornehmen können. Zudem habe die IV-Stelle nicht die massgebenden Verhältnisse von Juli 2004 mit denjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verglichen. Schliesslich habe die IV-Stelle ein treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt, indem sie beim Haftpflichtversicherer den Regress für eine lebenslängliche Rente und den Rentenschaden im Betrag von über Fr. 542'000.-- geltend gemacht habe. Der verlangte Betrag sei mit einem kleinen Abstrich beim Rentenalter effektiv überwiesen worden. Der Barwert der regressierten Rente im Zeitpunkt der von der Sozialversicherungsanstalt verfügten Rentenaufhebung betrage noch rund eine halbe Million Franken. Es sei treuwidrig, zuerst gegenüber dem Haftpflichtversicherer eine lebenslängliche Rente zu behaupten und dann einige Jahre später ohne wesentliche Veränderung der tatsächlichen Umstände die Rente wieder aufzuheben und den Regressgewinn einzustecken. Die IV-Stelle müsste bei einer Aufhebung der Rente zumindest den auf die Zukunft entfallenden Regressbetrag herausgeben (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit zunächst, ob es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche zur Aufhebung der Invalidenrente berechtigt.

3.      
3.1     Zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vom 22. Mai 2001 (Urk. 8/18) lagen bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. November 1999 (Urk. 8/2 S. 29-39, insbesondere S. 37) und dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. Mai 2000 (Urk. 8/4) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom nach einer HWS-Distorsion ohne neurologische Ausfälle aber mit neuropsychologischen Beschwerden sowie eine Os metacarpale IV-Fraktur rechts vor, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 50 % einschränkten (vgl. auch Urk. 8/10 S. 7 f.). Dieser Gesundheitszustand bildet im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren die Ausgangslage bei der Prüfung der Frage nach einer gesundheitlichen Verbesserung. Denn im ersten Revisionsverfahren wurden lediglich erwerbliche Veränderungen geprüft (vgl. Urk. 8/19, Urk. 8/33, Urk. 8/44) und in den nachfolgenden amtlichen Revisionsverfahren der Jahre 2003 und 2004 wurde die Rente nur gestützt auf wenig aussagekräftige Berichte des Hausarztes Dr. E.___ (Urk. 8/49, Urk. 8/55) und mithin ohne vertiefte Überprüfung des Gesundheitszustandes bestätigt (Urk. 8/51, Urk. 8/61). Die Rentenreduktion mit Verfügung vom 23. Juli 2004 erfolgte sodann nicht aufgrund einer umfassenden Überprüfung des Gesundheitszustandes, sondern sie diente der Anpassung des Rentenanspruchs an die mit der 4. IV-Revision erfolgte Erhöhung des für eine ganze Rente massgebenden Invaliditätsgrades von 66 2/3 % auf 70 % (Urk. 8/61).
3.2     Im A.___-Gutachten vom 21. Mai 2009, das der angefochtenen Rentenaufhebung zugrundeliegt, wurden nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Beurteilung keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches zervikozephales und rechtsseitiges zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhaltung und Fehlstatik, ausgeprägter myostatischer Insuffizienz, einer Spondylosis deformans HWK 6/7 und Spannungskopfschmerz, ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach einem medio-rechtslateralen Bandscheibenprolaps LWK 5/SWK 1 mit Affektion der Wurzel L5 sowie S1 rechts (MRI vom 14. November 2008), aktuell ohne radikuläre Symptomatik, bei Fehlhaltung/Fehlstatik, bei ausgeprägter myostatischer Insuffizienz und mit Osteochondrose und Spondylarthrose beidseits LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1 nach caudal an Intensität zunehmend, einen Status nach schraubenosteosynthetischer Versorgung einer Os metacarpale IV-Fraktur rechts am 30. April 1999, eine Adipositas Grad I und eine subklinische Hypothyreose aufgeführt (Urk. 8/78 S. 36 f.).
         Im Vordergrund der Beschwerden stünden vom Nacken nach occipital aufsteigende und schliesslich in den gesamten Kopf ausstrahlende, druckartige Kopfschmerzen, meist verbunden mit einer gewissen Lichtempfindlichkeit. Die Versicherte wache bereits morgens mit Kopfschmerzen auf, welche sich tagsüber steigern würden. Sie leide an Nacken-/Schultergürtelschmerzen rechts betont mit Ausstrahlung nach lumbal sowie an einem "Ziehen" in der rechten Schulter. Während maximal ein bis zwei Stunden könne sie ihren Angaben zufolge sitzen, beim Spazierengehen träten krampfartige, diffuse Schmerzen im rechten Oberarm bis zum Ellenbogen auf. Sie könne als selbständige Buchhalterin in der Kundenbetreuung zwei bis drei Stunden am Stück arbeiten, danach müsse sie eine ein- bis zweistündige Pause einlegen, bevor sie nochmals während einer bis zwei Stunden arbeite. Seit dem Unfall leide sie auch an einer starken Vergesslichkeit und an Gedächtnisstörungen (Urk. 8/78 S. 39 f.).
         Aus internistischer Sicht lasse sich - so ist dem Gutachten weiter zu entnehmen - bei einem unauffälligen Allgemeinzustand keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die von der Versicherten geklagten Beschwerden beziehungsweise Funktionseinschränkungen weitestgehend konsistent gewesen. Wesentliche Hinweise für eine Selbstlimitation beziehungsweise eine Aggravation hätten sich nicht gezeigt, jedoch eine gewisse Verdeutlichungstendenz. Auffällig sei eine hochgradige Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur mit erheblich schlaffer Fehlhaltung, was zusammen mit der skoliotischen Fehlstatik und den degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe, zusätzlich "gefördert" durch das erhebliche Übergewicht. Zwar habe bei der Funktionsüberprüfung der Halswirbelsäule für alle Funktionsebenen eine deutliche Einschränkung des Funktionsausmasses imponiert, diese resultiere jedoch aus einem erheblichen Hypertonus der Schulter-Nackenmuskulatur. Im Bereich der Lendenwirbelsäule seien ab LWK 3 bis SWK 1 zunehmende, degenerative Veränderungen aufgefallen, diese gingen insgesamt jedoch nicht über das altersentsprechende Mass hinaus. Bei einem Status nach einem grossen Bandscheibenprolaps LWK 5/SWK 1 würden sich bei der neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Zusammenfassend bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könne (Urk. 8/78 S. 40 f.).
         Über die neuropsychologische Untersuchung wird im A.___-Gutachten festgehalten, die Versicherte habe beim ersten Symptomvalidierungstest (WMT) bei der ersten Abfrage einen Wert weit unterhalb der normalen Kontrollgruppe, aber noch über der Cut-Off Grenze (83) erreicht, bei der zweiten Abfrage sowie bei der Konsistenz habe sie sodann Score-Punkte unterhalb des Cut-Offs von 83 Punkten für motivierte Mitarbeit erreicht. Wenn auch nur einer der ersten drei Werte im Test "WMT" bei 82.5 Punkten oder darunter liege, könne mit grosser Sicherheit angenommen werden, dass die Fähigkeiten der Versicherten auch bei anderen Tests wegen Mangels an motivierter Mitarbeit signifikant unterschätzt würden. Im zweiten Symptomvalidierungstest (AKGT) habe das Ergebnis der Versicherten (83 richtige Antworten) knapp unterhalb des Cut-Offs von 84 richtigen Antworten gelegen. Bei der Messung der direkten Reaktionszeit (STOP) habe die Versicherte eine solche von mehr als den normalen Wert gezeigt. Hiermit habe eine willkürliche Verlangsamung der Antworten nicht ausgeschlossen werden können. Insgesamt würden die Ergebnisse der drei Tests auf ein Aggravationsverhalten hindeuten. Dieser Eindruck werde verstärkt durch die Ergebnisse des Persönlichkeitstests, bei dem die Versicherte einen sehr hohen Wert in der Skala Dissimulation erreicht habe und laut Warnung des Herausgebers die „Zuverlässigkeit des Fragebogens durch eine sehr geringe Offenheit beeinträchtigt“ worden sei. Daher könnten die anderen Testresultate inhaltlich nicht ausgewertet werden, da sie wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Versicherten wiederspiegelten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe - mangels psychiatrischer Diagnosen - sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/78 S. 41 f.).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde beurteilten die A.___-Gutachter die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht ab sofort als zu 100 % arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der Akten, der anamnestischen Angaben und der aktuellen Begutachtung sei die vom Neurologen Dr. D.___ attestierte und vom Hausarzt mehrmals bestätigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv nicht nachvollziehbar (Urk. 8/78 S. 42).
         In Beantwortung der Zusatzfragen der IV-Stelle hielten die A.___-Gutachter im Bericht vom 30. Juli 2009 fest, die Versicherte klage seit dem Unfall im Jahr 1998 unverändert über persistierende Kopf-, Nacken- und Schultergürtelschmerzen sowie anhaltende Konzentrationsstörungen. Obwohl sich die subjektiven Beschwerden kaum verändert hätten, sei dennoch im Laufe der mittlerweile 11 Jahre davon auszugehen, dass eine gewisse Gewöhnung beziehungsweise Anpassung an die Beschwerden stattgefunden habe. Diese Anpassung habe dazu geführt, dass die Versicherte wieder als selbständige Buchhalterin zu 50 % arbeite, sich an Haushaltsarbeiten beteilige und in ihrer Freizeit Blasmusik spiele. Insofern sei trotz gleich gebliebener Beschwerden eine deutliche Verbesserung der Funktionalität im Alltag eingetreten. Eine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich derzeit nicht mehr begründen (Urk. 8/80 S. 1).

4.      
4.1         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ergibt sich aus dem A.___-Gutachten vom 21. Mai 2009 (Urk. 8/78) und dem Nachtrag vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/80) keine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, weshalb den gegen das Gutachten als solches gerichteten Einwänden der Beschwerdeführerin nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. 
         Insbesondere hielten die A.___-Gutachter im Nachtrag vom 30. Juli 2009 explizit fest, die subjektiven Beschwerden der Versicherten hätten sich kaum verändert. Trotz gleich gebliebener Beschwerden sei eine deutliche Verbesserung der Funktionalität im Alltag eingetreten. Die jahrelange Gewöhnung und Anpassung an die Beschwerden habe dazu geführt, dass sie wieder als selbständige Buchhalterin zu 50 % arbeite, sich an Haushaltsarbeiten beteilige und in ihrer Freizeit Blasmusik spiele (Urk. 8/80 S. 1). Auch die A.___-Gutachter gehen somit nicht davon aus, dass eine Verbesserung des Beschwerdebildes eingetreten ist. Entgegen der Auffassung der A.___-Gutachter sind sodann die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit und des Instrumentenspiels keine Belege für die angenommene Verbesserung der Funktionalität im Alltag, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen Dr. D.___s in seinem Gutachten vom 4. November 1999 (Urk. 8/2 S. 33) bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 22. Mai 2001 (Urk. 8/18) einer 50%igen Erwerbstätigkeit als Buchhalterin nachging und sie die Blasmusik auch bereits zu jenem Zeitpunkt wieder aufgenommen hatte (Urk. 1 S. 20, vgl. auch Urk. 3/5 S. 7).
         Zudem führten die A.___-Gutachter ausdrücklich an, die vom Neurologen Dr. D.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv nicht nachvollziehbar (Urk. 8/78 S. 42). Dabei handelt es sich bei der erwähnten Einschätzung von Dr. D.___ um diejenige im Gutachten vom 4. November 1999 (Urk. 8/2 S. 29-39, insbesondere S. 37), welches der Rentenzusprache der IV-Stelle am 22. Mai 2001 zugrunde lag. Darin erhob Dr. D.___ neuropsychologische Beschwerden (Urk. 8/2 S. 37) und hielt fest, die Versicherte sei hauptsächlich durch Weichteilbeschwerden am Nacken, Hinterkopf, Schultergürtel bis zu den Armen und durch neuropsychologische Auswirkungen, welche von der Psychologin als eine leichte bis mittelschwere Funktionseinbusse taxiert worden seien, geplagt (Urk. 8/2 S. 35). Die von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden entsprechen denjenigen im A.___-Gutachten vom 21. Mai 2009 (vgl. vorstehend Erwägung 3.2, 2. Abschnitt, Urk. 8/78 S. 39 f.), womit - wie bereits oben erwähnt - keine Veränderung des Beschwerdebildes eingetreten ist, die A.___-Gutachter vielmehr lediglich eine nicht zu beachtende andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts vornahmen.
         Auch Ausführungen zu den geltend gemachten neuropsychologischen Defiziten im A.___-Gutachten (Urk. 8/78 S. 32) vermögen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal die Beschwerdeführerin im zweiten Symptomvalidierungstest (AKGT) nur knapp unterhalb des Cut-Offs lag und aufgrund der Resultate des STOP-Tests eine willkürliche Verlangsamung lediglich nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 8/78 S. 32). Eine Verringerung der geltend gemachten neuropsychologischen Defizite wird denn auch von den A.___-Gutachtern nicht behauptet. Darauf, dass möglicherweise weiterhin neuropsychologische Defizite bestehen, deutet denn auch die Einschätzung von lic. phil. B.___ vom 7. Mai 2010 hin, welche eine leicht ausgeprägte Hirnfunktionsstörung feststellte (Urk. 3/4 S. 3).
4.2     Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang ist auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.
         Die Parteien sind jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rente der Versicherten gestützt auf die ab dem 1. Januar 2012 geltende Schlussbestimmung a der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; "Überprüfung der Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden") einer erneuten Überprüfung zugeführt werden könnte.
        
5.      
5.1     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
         Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann macht gemäss der eingereichten allerdings keine detaillierten Angaben enthaltenden Honorarnote vom 27. Januar 2012 (Urk. 13) zeitliche Aufwendungen von 54,45 Stunden, einen Stundensatz von Fr. 300.--; Barauslagen von Fr. 169.-- sowie Gutachtenskosten von Fr. 3'000.-- geltend. Ein Stundenaufwand in dieser Höhe ist allerdings nicht nachvollziehbar. Soweit dieser mit den Bemühungen im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Regressakten begründet wird, erweist er sich als unnötig. Denn der Ausgang des Regressverfahrens ist weder für die versicherte Person noch für die Rentenrevision von Bedeutung (vgl. Urk. 7/102). Als der Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses angemessen erscheint ein Aufwand von 14 Stunden, so dass der Beschwerdeführerin in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 169.-- sowie der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- zuzusprechen ist.
         Auf den Ersatz der Auslagen für den neuropsychologischen Verlaufsbericht von lic. phil. B.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 3/4) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, da der Ausgang des Verfahrens davon nicht wesentlich beeinflusst wurde (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2009 vom 22. März 2010, E. 8.2).
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).