Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juli 2008 aufgrund ihrer Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte einerseits Massnahmen für die berufliche Eingliederung und andererseits eine Rente (Urk. 6/6 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6/12 und 6/17), beruflichen (Urk. 6/14-15) und erwerblichen (Urk. 6/19) Verhältnisse der Versicherten ab. Mit Vorbescheid vom 22. September 2008 teilte sie ihr mit, sie sei lediglich vom 7. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 arbeitsunfähig gewesen sei; da sie seit dem 1. Juli 2008 wieder voll arbeitsfähig sei, habe die Arbeitsunfähigkeit nicht ein ganzes Jahr gedauert und es sei somit kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 6/22 S. 1).
Da sich die Versicherte mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen den Vorbescheid gewandt und das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 5. März 2007 geltend gemacht hatte, holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/27) ein und tätigte eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/33), wonach die Versicherte bis im Mai 2008 zu 30 % im Haushalt und zu 70 % im Erwerbsbereich tätig gewesen sei und ab Juni 2008 zu 20 % im Haushalt und zu 80 % im Erwerbsbereich tätig sei; die Einschränkung im Haushaltsbereich betrage jeweils 2,8 % (Urk. 6/33 S. 7). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie aufgrund einer zwischen dem 11. Mai 2007 und dem 30. Juni 2008 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 30. September 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/37 S. 2).
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/41) erklärte sich die Versicherte mit dem Vorbescheid vom 7. Juli 2009 einverstanden, machte jedoch eine inzwischen eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, welche weitere Abklärungen erforderlich mache. In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 6/44, 6/47 und 6/49-50) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) entsprechend dem Vorbescheid vom 7. Juli 2009 eine ganze Rente vom 1. Mai bis zum 30. September 2008 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG (Urk. 10/1), am 26. April 2010 (richtig wohl am 26. Mai 2010) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr auch nach dem 30. September 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik (Urk. 12) und in der Duplik (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Am 28. April 2011 reichte die Beschwerdegegnerin (Urk. 24/4) einen neurologischen Untersuchungsbericht des Y.___ (Y.___) vom 7. Juli 2010 (Urk. 24/1), einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. März 2011 (Urk. 24/2 S. 1) samt einem Untersuchungsbericht des Y.___ vom 2. September 2010 (Urk. 24/1 S. 2 ff.) und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2011 (Urk. 24/3) ein.
Mit Eingabe vom 13. September 2011 liess die Beschwerdeführerin zwei Berichte des Y.___ vom 1. Juli (Urk. 25/1) und 5. September 2011 (Urk. 25/2) einreichen und beantragen, ihr Rentenanspruch sei nicht erst ab dem 30. September 2008, sondern bereits ab dem Jahr 2007 zu prüfen (Urk. 25/3 i.V.m. Urk. 26).
Am 21. Oktober 2011 liess die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, datiert vom 20. Oktober 2011 (Urk. 30), zu den am 13. September 2011 neu eingereichten Berichten des Y.___ (Urk. 25/1-2) einreichen und hielt unter Beilage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 20. Oktober 2011 (Urk. 30) am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 29).
Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 (Urk. 33) wurden der Beschwerdeführerin eine Kopie der in den ursprünglichen Akten unvollständig vorhanden gewesenen Urkunde 6/17 sowie der Untersuchungsberichte des Y.___ (Urk. 24/1-4) zur Stellungnahme zugestellt, wobei die Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2012 (Urk. 35) auf eine solche verzichtete.
Mit Eingabe vom 3. April 2012 (Urk. 36) liess die Versicherte dem Gericht mitteilen, dass sie neu durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner vertreten sei (Urk. 37) und bemängelte, dass die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG zu Urk. 6/17, Urk. 24/1-4 und insbesondere Urk. 30 nicht Stellung genommen habe (Urk. 36 S. 1-2). Nach Einsicht in die Akten (Urk. 38 und 39) liess sie am 9. Mai 2012 (Urk. 40) einen neuen Arztbericht des Y.___, datiert vom 2. Mai 2012 (Urk. 41), einreichen, wobei die darin erwähnte Beilage fehlte.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind im Zuge der 5. IV-Revision und der IV-Revision 6A verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geändert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. April 2010 ergangen, wobei aufgrund des Begehrens der Beschwerdeführerin, es sei ihr bereits ab dem Jahr 2007 eine Rente zuzusprechen, ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte die mit Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 2) erfolgte Zusprache der befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. September 2008 auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 25. Juli 2008, in welchem er im Wesentlichen eine symptomatische Epilepsie mit einfach-fokalen und fraglich generalisierten tonischen Anfällen, einen Verdacht auf eine Autoimmunopathie mit positiven Antikörpern gegen GAD 65, GAD 67, Thyreoglobulin, TSH Rezeptor und Belegzellen diagnostiziert und vom 7. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/21 S. 2 am Ende i.V.m. Urk. 6/12 S. 2 Ziff. 2.1). Weiter bezog sich die IV-Stelle auf die ärztlichen Zeugnisse des B.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 6/24 S. 3), von Dr. med. C.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 29. Juli 2007 (Urk. 6/24 S. 3 unten), des Y.___, datiert vom 13. Juli 2007 (Urk. 6/24 S. 4) und von Dr. Z.___, vom 12. Juni 2008 (Urk. 6/24 S. 5), wonach zwischen dem 11. Mai 2007 und dem 30. Juni 2008 eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/34 S. 2 am Anfang). Zur Bestimmung der Einschränkung im Haushaltsbereich stellte die IV-Stelle auf die am 19. Februar 2009 durchgeführte Haushaltsabklärung ab, wonach bis am 11. Mai 2008 bei einem 30%igen und ab dem 1. Juni 2008 bei einem 20%igen Haushaltsanteil jeweils eine 2,8%ige Einschränkung bestanden habe (Urk. 6/33 S. 7). Aufgrund der ermittelten 71%igen Invalidität (Urk. 6/34 S. 4) und unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie von Art. 88a Abs. 1 IVV sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Mai bis zum 30. September 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 2).
2.2 Die Versicherte macht einerseits geltend, der Rentenanspruch sei bereits vor dem 1. Mai 2008 entstanden (Urk. 26 i.V.m. Urk. 25/3). Andererseits beantragt sie die Ausrichtung der Rente auch nach dem 30. September 2008, da ihre Invalidität weiter angedauert habe (Urk. 1 S. 2-3, Urk. 12 S. 2 und Urk. 25/3). Dabei beruft sie sich insbesondere auf die eingereichten Arztzeugnisse von Dr. Z.___ und vom Y.___ (Urk. 10/2-10), welche zwischen dem 1. Dezember 2008 und Anfang 2010, abgesehen von wenigen Unterbrüchen, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Was den Eintritt der Invalidität ab einem früheren Zeitpunkt angeht, verweist die Versicherte insbesondere auf den Bericht von Dr. D.___, Leitender Arzt des Y.___, vom 5. September 2011 (Urk. 25/2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit einerseits, ob die Invalidenrente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Mai 2008 hätte gewährt werden sollen, und andererseits, ob die per Ende September 2008 erfolgte Rentenaufhebung rechtens war oder ob die Beschwerdeführerin für einen längeren Zeitraum Anspruch auf eine Rente hat.
3.
3.1 Wie sich aus dem Bericht des B.___ vom 5. März 2007 (Urk. 6/28 S. 7 f.) ergibt, erlitt die Beschwerdeführerin am 2. und 3. März 2007 je einen epileptischen Anfall mit Bewusstseinsstörungen, weshalb sie vom B.___ vom 5. bis 16. März 2007 (Urk. 6/24 S. 1) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Vom 29. März bis zum 3. April 2007 war die Beschwerdeführerin zur Abklärung im Y.___ hospitalisiert, worauf Dr. med. D.___ im Bericht vom 11. Mai 2007 (Urk. 32 S. 18) die Diagnose einer wahrscheinlich symptomatischen Epilepsie mit einfach-fokalen und fraglich generalisierten tonischen Anfällen mit Verdacht auf eine Autoimmunopathie der Schilddrüse stellte.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Mai 2007 einer laparoskopischen Cholecytektomie hatte unterziehen müssen (vgl. Urk. 32 S. 28), war sie vom 4. bis 13. Juni 2007 zur Therapieumstellung erneut im Y.___ hospitalisiert. Dr. D.___ führte im Bericht vom 7. August 2007 (Urk. 32 S. 28 ff.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit der Gallenoperation im Mai 2007 krankgeschrieben, sie fühle sich vor allem wegen der Müdigkeit und der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen als am Arbeitsplatz nicht tragbar. Eine am 6. August 2007 durchgeführte neuropsychologische Abklärung ergab keine Hinweise auf Dysfunktionen, und die geklagten Gedächtnisstörungen wurden als stressbedingt interpretiert (Urk. 32 S. 11 ff.).
Am 21. Januar 2008 (Urk. 32 S. 35 ff.) berichtete Dr. D.___ über eine weitere Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 23. November 2007 zur erneuten Therapieumstellung und weiteren Abklärung der Epilepsie. Er führte unter anderem aus, dass es seit der letzten Therapie zu einer Verschlechterung des psychischen Befindens gekommen sei und eine ambulante Psychotherapie angezeigt sei. Seit Juni 2007 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos; Anfang 2008 sei ein beruflicher Wiedereinstieg zu 50 % geplant. Bis Ende Dezember 2007 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Bericht vom 25. März 2008 (Urk. 6/12 S. 19 ff.) schilderte Dr. D.___, die Beschwerdeführerin erleide fast täglich nur Sekunden dauernde Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen und ein- bis zweimal pro Monat stärkere Anfälle, bei denen es zu einer Bewusstseinsstörung komme. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass eine Epilepsie in der Regel keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe, ausser für gefährliche Tätigkeiten, und dass bei der Beschwerdeführerin nebst der Epilepsie keine Einschränkungen vorlägen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im Bericht vom 25. Juli 2008 (Urk. 6/12 S. 1) attestierte der Hausarzt Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2008 denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
Am 14. August 2008 (Urk. 32 S. 2 ff.) führte Dr. D.___ zu Handen der IV-Stelle aus, bis anhin sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Epilepsie sei noch aktiv mit mehreren Anfällen pro Monat. Mit den bisherigen Medikamenten sei keine Anfallsfreiheit erreicht worden; allenfalls könne auf ein weiteres Medikament umgestellt werden; wenn auch das nichts nütze, sinke die Chance, eine Anfallsfreiheit zu erreichen, unter 10 %. Die Epilepsie allein bewirke keine Arbeitsunfähigkeit im angestammten kaufmännischen Berufsfeld, ebensowenig die möglicherweise bestehende Depression, trotzdem könnte eine geeignete psychotherapeutische Behandlung eine Verbesserung der Symptomatik bewirken. Obwohl aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei, sei der berufliche Wiedereinstieg doch erschwert, weil die Anfälle jederzeit, auch am Arbeitsplatz auftreten könnten. Er empfahl der Beschwerdeführerin daher, sich mit der Sozialberatung des Y.___ in Verbindung zu setzen.
Am 23. März 2009 (Urk. 6/47 S. 20 ff.) berichtete Dr. D.___ über die Untersuchungen vom 4. Dezember 2008 und vom 6. Februar 2009. Dabei führte er aus, dass bei beiden Konsultationen die depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden sei, und eine psychiatrische Abklärung und/oder Therapie dringend angezeigt sei. Wegen ihres schlechten Zustandes habe er die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2008 bis zum 1. März 2009 arbeitsunfähig geschrieben, wobei er davon ausgehe, dass die Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer bestehen werde, was indes durch einen Psychiater beurteilt werden müsste. Bisher habe die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung abgelehnt. Sodann beginne sie demnächst ein Praktikum in der Hotellerie des Y.___ mit einem Pensum von 50 %.
Am 16. März 2009 begann die Beschwerdeführerin in der Lingerie des Y.___ einen dreimonatigen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %, der jedoch wegen insgesamt 26 krankheitsbedingten Ausfalltagen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 6/40 und 6/41).
Vom 15. bis zum 24. April 2009 war die Beschwerdeführerin zur hochdosierten Kortisontherapie erneut im Y.___ hospitalisiert (Bericht vom 15. Mai 2009; Urk. 6/47 S. 9 ff.).
Im nächsten Bericht vom 8. Juli 2009 (Urk. 6/47 S. 17 ff.) führte Dr. D.___ aus, der Verlauf sei weiterhin unbefriedigend, die Beschwerdeführerin habe seit April 2009 monatlich zwischen zwei und vier Anfälle mit Bewusstseinsstörungen erlitten. Wegen der hohen Anfallsfrequenz habe er sie für die Zeit vom 25. Juni bis zum 31. August 2009 arbeitsunfähig geschrieben. Der Zeitpunkt für eine definitive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei indes noch nicht gegeben, da die Prognose einer immunologisch bedingten Epilepsie nicht a priori schlecht sei.
Der Hausarzt Dr. Z.___ schrieb die Beschwerdeführerin anschliessend bis Ende September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig und führte ebenfalls aus, es sei zu erwarten, dass mit einer funktionierenden antiepileptischen Behandlung wieder eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Bericht vom 17. September 2009; Urk. 6/44).
Am 16. November 2009 (Urk. 6/47 S. 1 ff.) berichtete Dr. D.___ erneut, es habe keine Anfallsfreiheit erreicht werden können, die Beschwerdeführerin erleide zwei bis vier Anfälle im Monat. Da die bisherige Medikation wirkungslos geblieben sei, liege die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin anfallsfrei werde, bei 5 bis 10 %. Obwohl die Epilepsie die Arbeitsfähigkeit nur qualitativ einschränke, würden die Anfälle den Wiedereinstieg ins Berufsleben trotzdem erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Vom Hausarzt sei die Beschwerdeführerin weiterhin arbeitsunfähig geschrieben, was er unterstütze. Obwohl die Beschwerdeführerin im Bürobereich ab sofort wieder einsetzbar wäre, erschwere die gegenwärtige Anfallssituation die Wiederaufnahme einer dauerhaften Beschäftigung, da ein potentieller Arbeitgeber davon abgehalten werden könnte, die Beschwerdeführerin, da sie jederzeit auch am Arbeitsplatz einen Anfall erleiden könne, einzustellen. Mit einer Optimierung der Medikation könnte die Anfallssituation allenfalls verbessert werden. Abschliessend attestierte er der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung, dass sie für den beruflichen Wiedereinstieg eine soziale Unterstützung in Form eines Case Managements oder eines Coachings erhalte.
Vom 16. bis 19. Juli 2010 war die Beschwerdeführerin wiederum im Y.___ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 24/2 S. 2 ff.) führte Dr. D.___ aus, aktuell träten etwa sechs Anfälle pro Monat auf, immer mehrere Anfälle an zwei Folgetagen. Es werde nun eine immunmodulatorische Therapie versucht. Die Epilepsie sei weiterhin sehr aktiv, jedoch nach wie vor ohne neurologisches oder neuropsychologisches Störungsbild. Auch eine psychische Komorbidität im engeren Sinn sei nicht anzunehmen und eine Polyneuropathie habe ebenfalls ausgeschlossen werden können. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt er erneut fest, dass aus rein epileptologischer Sicht grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, dass es der Beschwerdeführerin jedoch ohne unterstützende rehabilitative Massnahmen nicht möglich sei, selbst wieder Arbeit zu finden, beziehungsweise eine Probezeit erfolgreich zu bestehen.
Am 1. Juli 2011 (Urk. 25/1) berichtete Dr. D.___, dass die immunmodulatorische Therapie aus verschiedenen Gründen nicht habe durchgeführt werden können. Es träten immer noch vier bis neun Anfälle pro Monat auf, wobei diese zunehmend zur Bewusstlosigkeit führten. Im Gegensatz zu früher gehe er nicht mehr davon aus, dass weitere medikamentöse Umstellungen eine Anfallsfreiheit bewirken könnten, er beurteile die Situation daher als endgültig. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, in dieser Lage auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
3.2 Die dargestellten Arztberichte, insbesondere die ausführlichen Dokumentationen des Verlaufs durch Dr. D.___ zeigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem ersten Anfall und der ersten Abklärung im März 2007 nicht wesentlich verändert hat. Trotz der unterschiedlichen Therapiemassnahmen konnte weder eine Anfallsfreiheit noch eine massgebliche Reduktion der Anfälle erreicht werden. Dies hielten denn auch sowohl der Hausarzt Dr. Z.___ als auch Dr. D.___ in ihren Schreiben vom 1. Juni 2010 (Urk. 15) respektive vom 5. September 2011 (Urk. 25/2) ausdrücklich fest.
Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation, die die Aufhebung der seit Mai 2008 gewährten Rente auf Ende September 2008 rechtfertigen würde, ist daher nicht ausgewiesen. Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ der Beschwerdeführerin aufgrund der Epilepsie bereits im März 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte (Urk. 6/12 S. 19 ff.), und auch Dr. Z.___ vorerst ab dem 1. Juli 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit annahm (Urk. 6/12 S. 1 ff.). Denn diese Beurteilungen wurden später durch weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste bei weitgehend gleicher medizinischer Sachlage zwar nicht ausdrücklich, aber doch faktisch widerrufen.
3.3 Ist somit von einem seit März 2007 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen, stellt sich die Frage, ob die Zusprache der befristeten Rente rechtens war, oder ob die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Dr. D.___ attestiere der Beschwerdeführerin wegen der stationären Abklärungen im Y.___, wegen der Gallenoperation im Mai 2007, aber auch wegen der Anfallshäufigkeit und wegen des schlechten psychischen Befindens vorerst bis Ende 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 32 S. 35 ff.), wobei er davon ausging, dass Anfang 2008 ein beruflicher Wiedereinstieg im Umfang von 50 % erfolgen werde. Im Bericht vom 25. März 2008 (Urk. 6/12 S. 19 ff.) hielt er erstmals fest, dass die Epilepsie allein grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Diese Auffassung bestätigte er in sämtlichen weiteren Berichten, obwohl er die Beschwerdeführerin immer wieder für Wochen oder Monate arbeitsunfähig schrieb, wobei vorerst der schlechte psychische Zustand, in der Folge aber vor allem die Anfallshäufigkeit der Grund für die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit war. Bereits im August 2008 wies er sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben auf Unterstützung angewiesen sei (Urk. 32 S. 2). Mit zunehmender Therapieresistenz und damit schwindender Hoffnung, dass eine vollständige Anfallsfreiheit erreicht werden könne, wiederholte Dr. D.___ diesen Hinweis immer eindringlicher und wies immer deutlicher darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, bis er schliesslich im Juli 2011 die Hoffnung auf eine Anfallsfreiheit und ebenso auf eine erwerbliche Wiedereingliederung definitiv aufgab (Urk. 25/1).
Auch wenn die Epilepsie allein ausser für gefährliche Arbeiten medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt - in diesem Punkt ist Dr. D.___ ohne Weiteres zu folgen -, und die Anfälle der Beschwerdeführerin nicht von derartiger Schwere sind, dass ihr eine berufliche Tätigkeit nicht zumutbar wäre, so ist doch der Auffassung von Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin den beruflichen Wiedereinstieg nicht ohne Unterstützung schaffe, zu folgen, was insbesondere auch der gescheiterte Arbeitsversuch in der Lingerie des Y.___ belegt. Unter diesen Umständen wäre die IV-Stelle gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen. Da sie trotz der wiederholten und eindringlichen Hinweise von Dr. D.___ jede Hilfestellung unterliess, kann sie sich nicht auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berufen, die sich in der Praxis nicht umsetzen liess.
Es ist deshalb auf die faktische Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustellen, die sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2010, der den Beurteilungszeitraum begrenzt, nicht verbesserte. Damit ist auch nach dem 1. Juli 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich auszugehen, was bei einem 80%igen Anteil der Erwerbstätigkeit (Urk. 6/33 S. 7) weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gibt. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bereits ab März 2008 und beruft sich dabei auf das Schreiben von Dr. D.___ vom 5. September 2011 (Urk. 25/2).
Darin hielt Dr. D.___ fest, dass es bei der Versicherten seit 2007 nicht zu einer Verschlechterung der medizinischen Situation gekommen sei, sondern dass der schon seit einigen Jahren anhaltende Zustand ungünstiger als bisher angenommen einzuschätzen sei (Urk. 25/2 am Anfang). Der Bericht enthält allerdings keine nähere Angabe, ab welchem Monat des Jahres 2007 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll.
Solche Informationen sind hingegen mit einem hohen Detaillierungsgrad in den Berichten aus dem Jahr 2007 enthalten, welche die IV-Stelle bei der Rentenzusprache berücksichtigt hat (Urk. 6/34). Diese Berichte (Urk. 6/24 S. 1-5) wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid vom 22. September 2008 (Urk. 6/22) eingereicht (Urk. 6/25), weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit deren Inhalt einverstanden war. Für die Bestimmung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist deshalb auf diese detaillierten Berichte aus dem Jahr 2007 abzustellen.
Die vom B.___ im ärztlichen Zeugnis vom 16. März 2007 (Urk. 6/24 S. 1) angegebene Arbeitsunfähigkeit der Versicherten bezieht sich auf den Zeitraum vom 5. bis zum 16. März 2007. Das Y.___ attestierte im Zeugnis vom 3. April 2007 (Urk. 6/24 S. 2) für die Zeit vom 28. März bis zum 9. April 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus dem nächsten Zeugnis des B.___ vom 23. Mai 2007 (Urk. 6/24 S. 3) ergibt sich erst ab dem 11. Mai 2007 wieder eine Arbeitsunfähigkeit, die dann bis Ende Juni 2008 andauerte (Urk. 6/24 S. 5). Damit bestand ab dem 11. Mai 2007 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, während zwischen dem 9. April und dem 11. Mai 2007 ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 29ter IVV vorlag, der der Eröffnung der Wartezeit bereits ab März 2007 entgegenstand.
Die vorherigen Ausführungen zur weiterdauernden Arbeitsunfähigkeit nach dem 1. Juli 2008 widersprechen dieser Auffassung nicht, da die Beschwerdeführerin bis September 2007 (Urk. 6/14) in einem Arbeitsverhältnis stand, und die Erwerbstätigkeit daher jederzeit hätte wiederaufnehmen können.
Die Zusprache der Invalidenrente ab dem 1. Mai 2008, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erweist sich damit als zutreffend, so dass die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auf Ende September 2008 befristet wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als weitgehend unterliegender Partei aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 35-36 und 40-41
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).