Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit Februar 1991 als Filialleiter bei der Y.___. Wegen Rückenschmerzen meldete er sich am 14. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, anerkannte ab September 2001 den Anspruch auf Umschulung. Nach deren Abbruch am 6. Mai 2002 und nach Abklärung der für einen Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse, insbesondere nach Einholung des Gutachtens des Z.___, vom 16. September 2005 (Urk. 2/10/58), lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 ab (Prozess-Nr. IV.2006.00142; Urk. 2/2).
Im Rahmen des gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerdeverfahrens zog das hiesige Sozialversicherungsgericht ein interdisziplinäres Gutachten des A.___ bei, das am 21. Oktober 2008 erging und dem die Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, von Dr. med. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt Neurologie, E.___, sowie von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zugrunde lagen (Urk. 2/44). Gestützt auf das Gutachtensergebnis bestätigte das Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2009 den Einspracheentscheid der IV-Stelle (Urk. 2/55). Mit Entscheid 9C_714/2009 vom 6. Mai 2010 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurück mit der Anweisung, dem A.___ die vom Beschwerdeführer nachträglich am 28. Januar 2008 eingereichten Arztberichte vorzulegen, damit dieses zu bestimmen habe, ob in Berücksichtigung derselben das Gutachten anders ausgefallen wäre (Urk. 1 S. 4 f.).
2. In Nachachtung des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts betraute das Sozialversicherungsgericht das A.___ gestützt auf den Beschluss vom 15. September 2010 (Urk. 5) am 8. Dezember 2010 unter Hinweis auf die entsprechenden Arztberichte (Urk. 2/37, 2/38/1-4) mit der Gutachtensergänzung (Urk. 8). Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2010 den Bericht seines Psychiaters, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychotherapie FMH, vom 12. Juni 2010 eingereicht (Urk. 4). Die Gutachtensergänzung erfolgte am 30. Juni 2011 und wurde von Dr. B.___ und Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, unterzeichnet (Urk. 11).
Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. September 2011 (Urk. 15) beschloss das Gericht am 20. Oktober 2011 (Urk. 20, 21), beim A.___ eine nochmalige Ergänzung des Gutachtens vom 21. Oktober 2008 zu den im Beschluss vom 15. September 2010 gestellten Fragen einzuholen. Dabei wurde das A.___ unter anderem darauf hingewiesen, dass für die Ergänzungsfragen grundsätzlich alle am ursprünglichen polydisziplinären Gutachten beteiligten Fachgutachter mitzuwirken hätten. Die entsprechende Gutachtensergänzung wurde von Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der Psychiaterin Dr. H.___ und Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie/Innere Medizin FMH und Manuelle Medizin SAMM, am 25. Januar 2012 verfasst (Urk. 26/1-2). Während die IV-Stelle mit Eingabe vom 6. März 2012 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 32), liess sich der Rechtsvertreter des Versicherten am 15. März 2012 zur nunmehr vorliegenden Gutachtensergänzung vernehmen (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich derjenigen zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades und zum Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) kann auf die Erwägungen des Urteils IV.2006.00142 vom 31. Mai 2009 verwiesen werden (E.1, 2.1-2.5; Urk. 2/55).
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei Gerichtsgutachten das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2. Nach wie vor ist die für die Höhe des Invalideneinkommens bis zum Zeitpunkt des Rentenentscheids vom 3. Januar 2006 (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) massgebende Frage strittig, welche Tätigkeiten dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes noch zumutbar sind. Denn auf das Ergebnis des interdisziplinären Gutachtens des A.___ vom 21. Oktober 2008 (Urk. 2/44) durfte laut Rückweisungsurteil des Bundesgerichts deshalb nicht abgestellt werden, weil den Gutachtern die vom Beschwerdeführer veranlassten und am 28. Januar 2008 eingereichten Arztberichte (Urk. 2/38/1-4) nicht vorgelegt worden waren.
3.
3.1 Anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen vom 27. August und 16. September 2008 hatte der Versicherte laut A.___-Gutachten vom 21. Oktober 2008 angegeben, seine ursprünglich tief in der linken Leiste gelegenen Schmerzen hätten sich in die gesamte linke Körperhälfte ausgedehnt. Hauptlokalisation der in den linken Ober- und Unterschenkel bis in die zweite Zehe ausstrahlenden Schmerzen sei nach wie vor die linke Leiste. Vom Kreuz würden auch Schmerzen in den Brustkorb linksbetont sowie in den Nacken ausstrahlen und diesen völlig blockieren. Durch die zum Teil stechenden Schmerzen entstehe ein Druck in der ganzen linken Körperhälfte, so dass er häufig den Eindruck habe, sein Brustkorb würde explodieren, und befürchte, irgendwann im Rollstuhl zu landen. Auch habe er Angst, an einem Herzinfarkt zu sterben, und deshalb schon mehrmals die Notfallstation aufgesucht. Nachts könne er nicht schlafen und werde von Albträumen heimgesucht. Er fühle sich unsicher und ratlos, habe zu keinem Menschen mehr Vertrauen, lebe völlig zurückgezogen und habe zu nichts mehr Lust. Sein jetziges Leben sei eigentlich "die Hölle" (Urk. 2/44 S. 21-22).
Die A.___-Gutachter kamen zum Schluss, der Versicherte leide an einem die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden chronischen generalisierten linksbetonten Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines lumbospondylogenen, cervikocephalen und cervikobrachialen Syndroms bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, Spondylolisthesis LWK5 auf SWK1 Meyerding Grad I mit Spondylolyse, beidseitigen Foraminalstenosen und Osteochondrose LWK5/SWK1 (MRI der LWS vom April 2007), bei möglicher leichtgradiger Wurzelläsion L5 links ohne sicher behindernden Effekt und bei diskreten, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehenden Osteochondrosen, Spondylodesen HWK4 bis HWK7, minimen Foraminalstenosen HWK5/6 und HWK4/5 ohne Nachweis einer Affektion neuraler Strukturen (MRI der HWS vom April 2007) und ohne neuroradikuläre Defizite (Urk. 44 S. 48). Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde der des weiteren diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und der leichten depressiven Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) beigemessen (Urk. 2/44 S. 48; vgl. Urk. 10/58 S. 16, 17).
Die Gutachter führten dazu unter anderem aus, im Rahmen der rheumatologischen Untersuchungen hätten sich die vom Versicherten geklagten Beschwerden nur zu einem kleinen Teil aus den objektivierbaren Befunden erklärt. Insgesamt bestehe vielmehr eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden und den demonstrierten Beschwerden beziehungsweise dem Ausmass der angegebenen Schmerzen. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit insofern limitiert, als die Lendenwirbelsäule beschränkt belastbar sei. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet für körperlich leicht wechselbelastende Tätigkeiten ohne das mehr als gelegentliche Einnehmen von Zwangshaltungen und ohne das mehr als gelegentliche Arbeiten über der Armhorizontale eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit hinaus begründen könnte. In einer derart behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/44 S. 34, 54). Damit ergebe sich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Filialleiter eine 20%ige und einer dem rheumatologischen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/44 S. 66).
Bei der neurologischen Abklärung hatte sich laut Gutachten kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Die neurologischen Voruntersuchungen seien mit einer leichtgradigen radikulären Schädigung zwar vereinbar, ein hieraus resultierender klinisch behindernder Effekt lasse sich aber nicht sicher oder wahrscheinlich ausmachen, insbesondere der erhobene Untersuchungsbefund mit dem Fehlen von sicheren Zeichen einer motorischen Störung (keine Atrophien, allseits kräftig ausgeprägte Muskulatur als Zeichen reger physischer Tätigkeit) spreche gegen eine behindernde radikuläre Beeinträchtigung. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/44 S. 54 f.).
Nach den Angaben des untersuchenden Psychiaters Dr. F.___ war der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers nicht ganz leicht zu beurteilen. Subjektiv berichte dieser über schwerste depressive Symptome, dies mit lehrbuchmässigen Begriffen und praktisch vollständig geschildertem Symptomenkatalog. Die Darstellung habe unverkennbar eine gewisse Berechnung und Theatralik, doch ergreife die Beschwerdeschilderung das Gegenüber nicht wirklich, der Versicherte wirke insgesamt kontrolliert, beherrscht und im Grunde auch sthenisch und kognitiv sehr alert. Im Gegensatz zur umfassenden Symptomschilderung stehe eine ausgesprochen karge Schilderung der Anamnese, der aktuellen Lebenssituation sowie der gegenwärtigen Aktivitäten und Möglichkeiten. Die diagnostizierten psychiatrischen Störungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Es sei zwar klar, dass dieser sich nun über zehn Jahre in einer Krankenrolle verrannt habe, aus der er nur schwer herausfinden könne. Der subjektive Leidensdruck sei trotz intensiver Beschwerdeschilderung nicht recht spürbar. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 2/44 S. 55).
3.2 Aus den Arztberichten, die den A.___-Gutachtern anfänglich nicht vorgelegt worden waren, ergibt sich Folgendes:
Der Bericht von Dr. med. O.___ von der Orthopädie der K.___ vom 5. Dezember 2007 (Urk. 2/38/1) enthält als Diagnose den Verdacht auf eine subscapuläre Teilläsion der linken Schulter. Es ist darin von seit Jahren bestehenden deutlich limitierenden Schulterschmerzen und von Schmerzen im Bereich der Scapula, des ganzen Rückens und Oberarms die Rede. Das Arthro-MRI der linken Schulter habe eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und den Verdacht auf eine Reizung im Bereich der Supra-/Infraspinatussehne sowie eine eventuelle posteriore Labrumablösung ergeben, wobei für den letztgenannten Befund kein klinisches Korrelat gefunden worden sei. Eine subacromiale Infiltration habe die Beschwerden nicht beeinflussen können. Die im Arthro-MRI gesehene subscapuläre Teilläsion sei mit den klinischen Beschwerden zum Teil vereinbar. Sollte die vom Versicherten gewünschte konservative Therapie versagen, müsse die operative Sanierung geplant werden. Inwieweit die Ganzkörperschmerzen des Patienten dadurch signifikant beeinflussbar seien, könne nicht sicher abgeschätzt werden.
Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, berichtete am 10. Januar 2008 von stabil schlechten Verhältnissen und von in zeitlichen Abständen von ungefähr zwei Wochen stattfindenden Konsultationen. Es würden verschiedene Schmerzmittel, Magenschutzmittel, Antidepressiva, Anxiolytika und weiterhin Physiotherapie im maximal zulässigen Umfang von vier Serien zu neun Sitzungen pro Jahr verschrieben (Urk. 2/38/3).
Laut Bericht der Dres. med. M.___ und N.___, Fachärzte für Allgemeinmedizin FMH, vom 26. Januar 2008 ist der Beschwerdeführer in deren Gemeinschaftspraxis seit Mai 2004 in Behandlung. Er leide seit zirka neun Jahren an chronischen Nackenschmerzen bei Verdacht auf Radikulopathie C8 links und Osteochondrose C4/5, C5/6, C6/7 sowie Rückenschmerzen, verursacht durch nachgewiesene lumbale Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel links und Spondylolisthesis L5 über S1. Er brauche eine operative Intervention, habe aber Angst davor, insbesondere vor Komplikationen wie Querschnittlähmung. Seine Lebenssituation habe sich durch die gesundheitlichen Probleme dramatisch verändert. Er leide sehr, sei gereizt und ungeduldig und könne nicht verstehen, dass ihm das Schicksal ein derartiges Los beschieden habe. So lebe er heute zurückgezogen, leide unter Schlafstörungen, einem massiven Verlust des Selbstwertgefühls und der bisherigen Interessen sowie unter Existenz- und Zukunftsängsten. Er habe keine Lebensfreude mehr und denke wiederholt an Suizid (Urk. 2/38/4).
Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ vom 31. Dezember 2007 ist zu entnehmen, dass zirka monatliche Konsultationen stattfanden und sich die Verhältnisse im Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 18. Februar 2006 eher verschlechtert haben. Es sei eine gewisse Zunahme der Gequältheit, der Antriebslosigkeit, der Verzweiflung und Resignation spürbar, die Kontaktfähigkeit sei vermindert und es bestehe eine gewisse Verwahrlosung. Die Ehe scheine wegen Gereiztheit, Wutausbrüchen, Intoleranz mit Rechthaberei und Streit mit der Ehefrau und den Kindern zunehmend gefährdet. Als Antidepressiva würden Surmontil und Sertral und bei extremer Gereiztheit Temesta expidet, ein schnellwirksamer Tranquilizer, verschrieben (Urk. 2/38/2).
3.3 Im seinem ausführlichen Bericht vom 18. Februar 2006 (Urk. 2/8/1) hatte Dr. G.___ eine depressive Entwicklung und Chronifizierung der Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung bei Lumbovertebralsyndrom, eine Anpassungsstörung (ICD-1 F43.23) und Somatisierungsstörung (ICD-10 F45-0), ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zusätzlich intermittierender radikulärer Symptomatik L5 links (ICD-10 M54.4) diagnostiziert und dazu ausgeführt, aus ärztlich-psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund seines ihm nicht bewussten psychischen Grundleidens, welches er, zusätzlich zum realen körperlichen Leiden, zur Aufrechterhaltung seines Selbstwertgefühls über den Körper ausdrücke, seit mindestens zwei Jahren zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch psychotherapeutische Behandlung sei aufgrund mangelnder emotionaler Reflexionsfähigkeit nicht möglich. Die Behandlung sei nur stützender Natur und die Prognose infaust.
Im Bericht vom 12. Juni 2010, der nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts eingereicht wurde (Urk. 4), erklärte Dr. G.___, dass sich das psychische Zustandsbild des Versicherten seit den Berichten vom 18. Februar 2006 und vom 31. Dezember 2007 nicht wesentlich verändert habe. Die stützende Behandlung finde weiterhin zirka monatlich statt; die medikamentöse Behandlung erfolge mit den Antidepressiva Venlafaxin und Remeron sowie mit Temesta. Wie im letzten Bericht festgehalten, habe sich das Leiden chronifiziert. Zentrales Element der psychischen Problematik sei die depressive Störung mit Schmerzsyndrom von Krankheitswert mit nicht bestrittenem Lumbovertebralsyndrom. Bei der Depression mit Konversionssymptomatik handle es sich um einen innerseelischen Vorgang, bei dem der Versicherte seelisches Leiden zusätzlich zum realen körperlichen Leiden über den Körper ausdrücke. Dieser innerseelische Mechanismus geschehe bei ihm vollständig unbewusst und diene der Aufrechterhaltung seines Selbstwertgefühls. Ohne diesen Mechanismus würde die Gefahr einer vollständigen Dekompensation mit akuter Suizidalität oder psychotischer Reaktion in Form einer Flucht in den Wahn und damit verbundener vollständiger Verdrängung der Realität bestehen. Da dieser innerseelische Vorgang vollständig unbewusst ablaufe, sei er willentlich auch nicht beeinflussbar. Folglich sei dem Versicherten auch keine willentliche Änderung zumutbar. Aufgrund seiner geringen Reflexionsfähigkeit sei eine Bewusstmachung in einer intensiven Psychotherapie nicht möglich. Durch seine Krankheit leide der Versicherte aber an einer extremen Einbusse an Lebensqualität. Könnte er die Arbeit wieder aufnehmen, würde sich dies innert kürzester Zeit zugunsten eines schönen Lebens als ganzer und "potenter" Mann, der die materiellen Wünsche seiner Kinder erfüllen könne, verändern - mit einer zufriedenen Familie, genügend existenzsichernden Grundlagen, Kontakten zu Kollegen anstelle eines aussergewöhnlichen Rückzugs, einem normalen Verhältnis zur Ehefrau, einer adäquaten Libido und entsprechendem Sexualleben und seinen früheren sportlichen Aktivitäten. Abschliessend wies Dr. G.___ darauf hin, dass dem Versicherten die Eigenschaft des seelisch gesunden Menschen, gerne seinen Beitrag an die menschliche Gemeinschaft zu leisten und als Mitglied und "Mitspieler" in der Gesellschaft adäquat zur Geltung zu kommen, vollständig abgehe und er sich aus durchschnittlicher gesellschaftlicher Sicht völlig wertlos fühle. Es sei nicht einsehbar, weshalb der Versicherte ein Leiden bewusst und willentlich vortäuschen sollte. Diese unglaubliche Einbusse an Lebensqualität müsse bei der Beurteilung miteinbezogen werden.
3.4 In der Gutachtensergänzung vom 30. Juni 2011 (Urk. 11 S. 9) erklärten Dr. B.___ und die an der Begutachtung bisher nicht beteiligte Psychiaterin Dr. H.___, dass die neu vorgelegten, oben zitierten Berichte der K.___, von Dr. G.___, von Dr. L.___ und von den Dres. M.___ und N.___ an der rheumatologisch-orthopädischen wie auch an der neurologischen und psychiatrischen Beurteilung im Gutachten vom 21. Oktober 2008 nichts ändern würden und ergänzende Abklärungen nicht indiziert seien.
3.5 In den daraufhin veranlassten Ergänzungen (Urk. 26/1-2), die am 25. Januar 2012 von Dr. H.___ und dem am ursprünglichen Gutachten ebenfalls nicht beteiligt gewesenen Rheumatologen und Internisten Dr. J.___ je zusammen mit Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und administrativer Leiter des A.___, verfasst wurden, wurde festgehalten, dass die beiden am ursprünglichen Gutachten beteiligten Untergutachter, der Psychiater Dr. F.___ und die Rheumatologin Dr. C.___, nicht mehr am A.___ tätig seien und die fachärztlichen Beurteilungen nun von Dr. H.___ und Dr. J.___ vorgenommen würden.
Zum obgenannten Bericht der K.___ vom 5. Dezember 2007 und dem darin angeführten Verdacht auf subscapuläre Teilläsion Schulter links erklärte Dr. J.___, dass im ursprünglichen Gutachten ein linksseitiges Schmerzsyndrom abschliessend in der Diagnoseliste aufgeführt worden sei, ohne dass spezifisch auf die linke Schulter eingegangen worden sei. Die im Bericht beschriebenen MRI-Befunde würden nicht automatisch eine biomechanisch relevante und sich versicherungsrechtlich auswirkende Beeinträchtigung des Schultergelenkes mit sich bringen. Indes sei bei der Zumutbarkeitsbeurteilung eine Einschränkung für mehr als gelegentliche Arbeiten über die Armhorizontale hinaus durchaus vorgesehen worden. Die Verdachtsdiagnose der K.___ führe daher nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Der Langzeitverlauf der beschriebenen Veränderung der linken Schulter könne jedoch nicht beantwortet werden. Einerseits sei eine Verschlechterung der Funktion durch Ausweitung der Läsion der Subscapularissehne grundsätzlich möglich. Andererseits stelle eine Sehnenteilruptur im Bereich der Rotatorenmanschette keinen absoluten Grund für Beschwerden und/oder Funktionseinschränkungen der Schulter dar.
Aus psychiatrischer Sicht wies Dr. H.___ bezüglich der im Bericht Dr. L.___s erwähnten Psychopharmaka, namentlich Antidepressiva, darauf hin, dass keine Compliance-Überprüfung mittels Medikamentenspiegel stattgefunden habe. Bezüglich der im Bericht der K.___ erwähnten angstbedingten Ablehnung der orthopädisch-rheumatologisch notwendigen Operation durch den Versicherten hielt die Psychiaterin fest, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige psychische Störung im Sinne einer Angststörung oder phobischen Störung nach ICD-10 handeln könne. Die Angst vor der Operation sei eher im Rahmen der körperlichen Problematik zu sehen, habe keinen Krankheitswert und wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Auch in Bezug auf den Bericht Dr. G.___s wies Dr. H.___ auf das Fehlen von Compliance-Überprüfungen hin und von Angaben dazu, ob es unter Berücksichtigung des ICD-10 zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei. In der Vergangenheit seien scheinbar keine längerfristigen stationären Therapien notwendig geworden, eine entsprechende Indikation sei weder vom Versicherten subjektiv noch vom behandelnden Psychiater gesehen worden. Erst nach der A.___-Begutachtung habe Dr. G.___ den Versicherten zum freiwilligen Eintritt in die Psychiatrische Klinik Hard überwiesen; dies aufgrund einer Stimmungsschwankung, die angesichts des negativen IV-Bescheids verständlich und nachvollziehbar, jedoch nicht als eigenständige, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung mit Krankheitswert zu sehen sei. Da Dr. G.___ in der Folge erklärt habe, das psychische Zustandsbild habe sich gegenüber 2006 und 2007 nicht wesentlich verändert, sei es zum damaligen Zeitpunkt der Berichterstattung und zum Begutachtungszeitpunkt nicht zu einer wesentlichen Änderung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Auch aufgrund des vorliegenden Arztberichts könne daher keine eigenständige, schwere, anhaltende psychiatrische Diagnose gemäss ICD-10 abgeleitet werden. Zusammenfassend hielten Dr. I.___ und Dr. H.___ fest, dass den nachgereichten Arztberichten keine wesentlichen Neuerungen oder richtungweisende Hinweise entnommen werden könnten, welche die Begründung oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. Oktober 2008 ändern würden.
4.
4.1 Das Gutachten des A.___ vom 21. Oktober 2008, dem unter anderem auch der ausführliche Bericht von Dr. G.___ vom 18. Februar 2006 (Urk. 2/8/1) zugrunde lag und das sich im psychiatrischen Teil mit den Diagnosen dieses Arztes auseinander setzt (Urk. 2/44 S. 10, 63, Urk. 2/46 S. 6), war vom hiesigen Gericht als überzeugend gewürdigt worden und sein Beweiswert wurde als solcher auch vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt. Auf die sich in erster Linie auf das ursprüngliche A.___-Gutachten beziehenden Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 33 S. 3 f.) ist daher nicht näher einzugehen. Soweit er in der Stellungnahme vom 12. September 2009 den daran beteiligten Dr. B.___ wegen mangelnder Fähigkeit zur Gutachtertätigkeit nachträglich ablehnt (Urk. 15 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass sich das in diesem Zusammenhang angeführte Strafverfahren ohnehin auf ein anderweitiges Gutachten bezieht und Dr. B.___ schliesslich in erster Instanz vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde (vgl. Neue Züricher Zeitung, Ausgabe vom 10. April 2012). Es sind somit keine Gründe ersichtlich, die Dr. B.___ bei der hier zu beurteilenden Begutachtung objektiv als befangen erscheinen liessen (Bundesgerichtsurteil 8C_328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1).
4.2 Vorliegend ist in erster Linie zu prüfen, ob die vier bei der ursprünglichen Begutachtung im A.___ nicht vorhanden gewesenen Arztberichte (Urk. 2/38/1-4) das Gutachtensergebnis zu ändern oder zumindest in Zweifel zu ziehen vermögen, wie dies der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 12. September 2011 und 15. März 2012 geltend macht (Urk. 15 S. 4, Urk. 33 S. 3 ff.).
In orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht verneinen dies die nunmehrigen Ärzte des A.___ in der Gutachtensergänzung vom 25. Januar 2012 (Urk. 26/2) mit überzeugender Begründung. Denn es leuchtet ohne weiteres ein, dass das im ursprünglichen A.___-Gutachten diagnostizierte linksseitige Schmerzsyndrom die bei der damaligen rheumatologischen Untersuchung vom 27. August 2008 konstatierte Schmerzhaftigkeit der linken Schulter (Urk. 2/44 S. 28) mitumfasste. Diesen Beschwerden war denn auch unabhängig von den in der K.___ am 28. November 2007 erhobenen Befunden Rechnung getragen worden, indem bei der Zumutbarkeitsbeurteilung eine weitgehende Einschränkung für Arbeiten über die Armhorizontale hinaus vorgesehen worden war.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 33 S. 2) geht aus der Stellungnahme vom 25. Januar 2012 eindeutig hervor, dass die mit der psychiatrischen Gutachtensergänzung betraute Dr. H.___ Kenntnis vom Bericht der K.___ und den darin erwähnten MRI-Befunden der linken Schulter hatte (Urk. 26/1 S. 1). Dass sie sich allein deswegen, weil nun nicht nur hinsichtlich der Schmerzen im Nacken und in der Lendenwirbelsäule, sondern auch hinsichtlich der bereits bei der Begutachtung bisweilen angegebenen Schmerzhaftigkeit des linken Schultergelenks (Urk. 2/44 S. 28) ein gewisses organisches Substrat gegeben ist, nicht zu einer Änderung der ursprünglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung veranlasst sah, vermag entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (Urk. 33 S. 2) ihre Einschätzung, dass die neu vorgelegten Berichte zu keiner andern Beurteilung oder zu ergänzenden Abklärungen Anlass geben, nicht in Frage zu stellen. Denn nach den Ausführungen Dr. J.___s sind mit der bei der MRI-Abklärung zutage getretenen Sehnenteilruptur im Bereich der Rotatorenmanschette nicht zwingend Beschwerden oder Funktionseinschränkungen der Schulter verbunden (Urk. 26/2). Bei der allgemeinen wie auch bei der rheumatologischen gutachterlichen Untersuchung hatten sich auf der linken Seite jedenfalls keine Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit gezeigt; vielmehr war beim Anziehen der Oberbekleidung eine hochgradige Einschränkung des rechten Schultergelenks konstatiert worden (Urk. 2/44 S. 24, 29). Die den A.___-Gutachtern ursprünglich nicht bekannt gewesenen MRI-Befunde des linken Schultergelenks ändern somit nichts an der von ihnen festgestellten Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der demonstrierten Beschwerden und Einschränkungen. Insofern vermögen sie auch die psychiatrische Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht in Frage zu stellen. Wenn bei dieser klaren medizinischen Sachlage im Rahmen der Gutachtensergänzung auf eine an sich gebotene Konsensbesprechung verzichtet wurde und die Ergänzungsfragen vom Rheumatologen und der Psychiaterin unter Mitwirkung des administrativen Leiters des A.___ je einzeln beantwortet wurden, so vermag dies allein - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 33 S. 1 f.) - den Aussage- und Beweiswert der Stellungnahmen vom 25. Januar 2012 als solchen nicht in Frage zu stellen. Auch spricht dieses Vorgehen keineswegs für die Befangenheit der neu hinzugekommenen Gutachter.
Dies gilt auch für Dr. H.___s Hinweis auf die fehlenden Compliance-Überprüfungen bezüglich der verschriebenen Psychopharmaka, die Dr. G.___ und Dr. L.___ in den Berichten vom 31. Dezember 2007 und 10. Januar 2008 (Urk. 2/38/2-3) erwähnt hatten. Wohl ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es bei einer Gutachtensergänzung nicht darum gehen kann, den Aussagewert der neu vorgelegten Berichte abschliessend zu würdigen. Vielmehr wäre es nach dem Wortlaut der Ergänzungsfragen darum gegangen, anzugeben, ob und inwieweit die für die Gutachter neuen Berichte das Gutachtensergebnis beeinflussen oder Anlass für weitere Abklärungen wie etwa Compliance-Messungen bilden könnten (Urk. 33 S. 3). Indes brachte Dr. H.___ in der Ergänzung vom 25. Januar 2012 genügend klar zum Ausdruck, dass die Berichte von Dr. L.___ und Dr. G.___ an der ursprünglichen gutachterlichen Einschätzung in psychiatrischer Hinsicht nichts zu ändern vermögen. Wenn sie in diesem Zusammenhang aus der Äusserung von Dr. G.___ in dem ihr ebenfalls vorgelegten Bericht vom 12. Juni 2010 (Urk. 4), wonach sich das psychische Zustandsbild gegenüber 2006 und 2007 nicht wesentlich verändert habe, sinngemäss auf einen seit dem im ursprünglichen Gutachten berücksichtigten Bericht vom 18. Februar 2006 (Urk. 2/44 S. 10, 43, 47) im Wesentlichen stationären Zustand schliesst, so ist dies mit dem Gegenstand der Gutachtensergänzung bildenden Bericht vom 31. Dezember 2007 durchaus vereinbar, ist darin doch keineswegs von einer - den massgebenden Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 (Urk. 2/2) ohnehin nicht mehr beschlagenden - dauernden markanten Verschlechterung die Rede, sondern davon, dass heute eher sich verschlechternde Verhältnisse mit einer gewissen Zunahme der Gequältheit, der Antriebslosigkeit, der Verzweiflung und Resignation vorliegen (Urk. 2/38/2). Es leuchtet daher ohne weiteres ein, dass Dr. H.___ dem Bericht von Dr. G.___ vom 31. Dezember 2007 keine neuen Informationen und Beurteilungen entnehmen konnte, die das Gutachtensergebnis hätten in Frage stellen können, zumal sie das Vorliegen einer eigentlichen Angststörung oder einer phobischen Störung mit überzeugender Begründung verneinte. Im Übrigen waren die im Bericht vom 31. Dezember 2007 von Dr. G.___ angeführten Medikamente Surmontil, Temesta expidet und Sertral (Urk. 2/38/2 S. 2), die nach Auffassung des Beschwerdeführers für eine schwerwiegende psychische Krankheit sprechen (Urk. 33 S. 4), mit Ausnahme von Sertral bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Z.___ verschrieben und gemäss den anamnestischen Angaben auch von den ursprünglichen A.___-Gutachtern zur Kenntnis genommen worden (Urk. 2/10/58 S. 7, Urk. 2/44 S. 20, 47, Urk. 2/46 S. 3).
4.3 Somit besteht kein Anlass, vom Ergebnis des A.___-Gutachtens vom 21. Oktober 2008 abzurücken oder weitere Abklärungen vorzunehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (Urk. 33 S. 5). Daran ändert nichts, dass die Ergänzungsfragen von am ursprünglichen Gutachten gar nicht beteiligten Ärzten beantwortet wurden. Dies ist zwar mit dem Sinn einer Gutachtensergänzung nicht ohne weiteres vereinbar. Im Zeitpunkt der zweiten Gutachtensergänzung war Dr. B.___ laut Briefkopf des A.___ dort jedoch nicht mehr als Chefarzt tätig und weilten laut Auskunft des neuen administrativen Leiters Dr. I.___ auch die Rheumatologin Dr. C.___ und der Psychiater Dr. F.___ nicht mehr am Institut (Urk. 26/1-2, je S. 1). Die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch die ursprünglichen Gutachter war somit gar nicht mehr möglich oder wäre zumindest mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen. Da für die Fragenbeantwortung in erster Linie auf die vorhandenen Akten und nicht auf den bei den gutachterlichen Abklärungen gewonnenen persönlichen Eindruck abzustellen war und die Antworten vom 25. Januar 2012 inhaltlich überzeugen, besteht kein Grund für weitere Beweisvorkehren.
5. Folglich ist entsprechend dem Ergebnis des A.___-Gutachtens vom 21. Oktober 2008 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Filialleiter zu 20 % eingeschränkt und in einer dem rheumatologischen Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden und rückenschonenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 2/44 S. 34, 54, 66). Dies umso mehr, als in psychischer Hinsicht nebst der somatoformen Schmerzstörung einzig eine depressive Symptomatik im Sinne einer Anpassungsstörung vorliegt. Da diese von den A.___-Gutachtern mit überzeugender Begründung als leicht eingestuft wurde, stellt sie keine psychische Komorbität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar, die nach der Rechtsprechung eine Willensanstrengung zur Überwindung der körperlichen und der durch die somatoforme Schmerzstörung bedingten Schmerzen von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und E. 3.3.1). Wie bereits in Erwägung 5.3 des Urteils vom 31. Mai 2009 (Urk. 2/55 S. 13) ausgeführt, liegen auch keine anderweitigen, für die Unzumutbarkeit sprechende Faktoren vor. Denn die objektiv vorhandenen somatischen Befunde sind an sich einer Behandlung zugänglich und stellen als solche keine chronische körperliche Begleiterkrankung dar. Auch die von Dr. G.___ im Bericht vom 18. Februar 2006 erwähnten sozialen Aktivitäten (Urk. 2/8/1 S. 2) sprechen zumindest für den Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Einspracheentscheides vom 3. Januar 2006 gegen einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens. Die damals ausschliesslich ambulanten Therapien (Urk. 2/38/3-4, Urk. 2/44 S. 43) vermögen zudem das Scheitern einer konsequent durchgeführten Behandlung nicht zu belegen, zumal in der Folge eine stationäre Therapie in der O.___ am 29. Mai 2007 abgebrochen wurde (Urk. 2/27). Angesichts dessen und des insbesondere von den A.___-Gutachtern beobachteten Verhaltens des Versicherten (Urk. 2/44 S. 24, 29, 38, 44) kann auch das Kriterium der kooperativen Haltung nicht bejaht werden. Bei dieser Sachlage vermag allein der therapeutisch offenbar kaum mehr beeinflussbare innerseelische Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, wie ihn Dr. G.___ im Bericht vom 12. Juni 2010 (Urk. 4) sinngemäss beschrieb, die Unzumutbarkeit der für die Schmerzüberwindung erforderlichen Willensanstrengung nicht zu begründen.
Wie in Erwägung 6.2 des Urteils vom 31. Mai 2009 (Urk. 2/55 S. 15 f.) festgehalten, absolvierte der gut deutsch sprechende Beschwerdeführer bei der Y.___ eine interne Ausbildung zum Filialleiter, die insbesondere Personalführung, Warenbewirtschaftung, Verkaufsförderung, Ladenpräsentation und Administration umfasste, und verfügt er über eine mehrjährige Erfahrung auf diesem Beruf. Im Rahmen der begonnenen Umschulung erwarb er zusätzliche kaufmännisch-administrative und fremdsprachliche Kenntnisse (Urk. 2/10/108 S. 2, 44, Urk. 2/10/113, 2/10/118, 2/10/123, 2/10/127, 2/10/130, 2/10/131 S. 13, 14 f.). Diese Fähigkeiten und Erfahrungen legen es nahe, bei der Ermittlung des bei einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommens auf den in Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE; herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) bei einer 40-Stundenwoche ausgewiesenen statistischen Durchschnittslohn von Männern des Anforderungsniveaus 3 abzustellen (vgl. Bundesgerichtsurteil U 86/06 vom 13. Juni 2006 E.3.2). Für das Jahr 2002, dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (BGE 129 V 223 E. 4.2), ergibt sich damit bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 3-2012, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 68'717.45 (= Fr. 5'493.- x 12 : 40 x 41,7), das sich - nach einem leidensbedingten Abzug von 10 % im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 481 E.4.2.3) schliesslich auf Fr. 61'845.70 reduziert. Der Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem auf den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin beruhenden und der Nominallohnentwicklung von 1,3 %, 2,5 % und 1,8 % angepassten Valideneinkommen von Fr. 90'691.85 (Urk. 2/10/80, 2/10/137 S. 2) führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31,8 %.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Denn die Beschwerde war vor Inkrafttreten von Art. 69 Abs. 1bis IVG, mit dem für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren für kostenpflichtig erklärt wurde, erhoben worden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).