Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00525
IV.2010.00525

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Peter


Urteil vom 12. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene X.___ war vom 1. Dezember 1988 bis 30. September 1996 als Mitarbeiter Technischer Dienst bei der Firma Y.___ AG angestellt (Urk. 7/32/45). Am 13. Januar 1996 erlitt X.___ einen Verkehrsunfall in '___' (Urk. 7/11/53). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ging in ihrer Verfügung vom 30. April 1996 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/11/27). In der Folge meldete sich der Versicherte am 9. Oktober 1997 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Hinweis auf Schwindel, Kopfschmerzen, Engegefühl im Hals und Schlafstörungen (Urk. 7/32/72). Die IV-Stelle verfügte am 31. Mai 2000 gestützt auf das Medas-Gutachten vom 6. März 2000 (Urk. 7/13/1), dass X.___ sowohl in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/15/2). Seit 1. April 2001 arbeitete der Versicherte als Aussendienstmitarbeiter in einem 90%-Pensum bei der Z.___ AG (Urk. 7/31/2) und vom 29. Juli 2002 bis 30. April 2003 als Servicefahrer auf Abruf bei der A.___ AG (Urk. 7/41/1). Am 25. März 2004 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/19/1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/49/1) und auf die Einsprache trat sie zufolge Verspätung mit Entscheid vom 2. Februar 2005 nicht ein (Urk. 7/55/1). Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. April 2005 in dem Sinne gut, dass die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (Urk. 7/59/6). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte ein und verneinte mit Verfügung vom 10. März 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 7/82/1) und mit Verfügung vom 6. April 2006 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 7/86/1). Am 22. Januar 2007 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/89/1). Daraufhin klärte die Verwaltung die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/90/1) und diverse Arztberichte (Urk. 7/91 ff.) einholte. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung am Institut B.___ (B.___-Gutachten vom 13. Januar 2009, Urk. 7/99/2). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/112/1), mit Verfügung vom 26. April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 27. Mai 2010 mit dem Rechtsbegehren, das Verfahren sei unter Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer ergänzend psychiatrisch abkläre, eventualiter sei eine fachärztliche Abklärung durch die Beschwerdeinstanz durchzuführen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 25. Oktober 2006 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17). Mit Verfügung vom 2. September 2010 wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 15). Mit Nachtrag vom 8. September 2010 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2010 ein (Urk. 19), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2010 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1         Vorweg ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Dazu wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Verwaltung habe es im Abklärungsverfahren unterlassen, die mit dem Gutachten betrauten Personen dem Versicherten mitzuteilen. Ferner sei ihm anlässlich der Begutachtung die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, nicht eingeräumt worden und erst anlässlich des Vorbescheidverfahrens habe er Einsicht in die Akten erhalten.
2.2     Wie die Verwaltung richtig festhält, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 durch die Begutachtungsstelle über die Begutachtung informiert (Urk. 7/97). Aus diesem Schreiben ergeben sich sodann sämtliche für die Begutachtungsstelle tätigen Ärzte. Weder in der Folge noch beschwerdeweise wurde sodann ein Gutachter „aus triftigen Gründen“ abgelehnt (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2). Eine Gehörsverletzung ist hinsichtlich der bemängelten Bekanntgabe der Gutachter demnach nicht gegeben.
2.3     Gemäss BGE 137 V 210 ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446; vgl. dazu im einzelnen BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5) der beschwerdeführenden Person zukünftig Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (E. 3.4.2.9). Bis anhin funktionierte das sozialversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren indes nach dem Grundsatz des Amtsbetriebs, was heisst, dass der Sozialversicherungsträger einen Versicherungsfall hoheitlich bearbeitet (vgl. Art. 43 ATS; BGE 137 V 210, E. 3.4.1.5) und mit dem Erlass einer materiellen Verfügung erledigt, weshalb sowohl bezüglich der Zusatzfragen wie auch der erst anlässlich des Vorbescheidverfahrens gewährten Akteneinsicht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.
3.1         Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Anspruchs auf eine Rente. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 31. Mai 2000 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. April 2010, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Keine Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 6. April 2006, da die Leistungsverweigerung ausschliesslich mit der unbestrittenen Tatsache des nicht bestandenen Wartejahres begründet wurde (Urk. 7/86).
3.2     Die Verfügung vom 31. Mai 2000 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Medas-Gutachten vom 6. März 2000. Das eingeholte polydisziplinäre Gutachten führte als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende Diagnosen ein okzipitales Schmerzsyndrom und ein femoropatelläres Schmerzsyndrom auf. Insgesamt bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit (Urk. 7/13/22).
         Aus psychiatrischer Sicht wurde im Gutachten ein etwas trauriger, aber nicht depressiver Eindruck des Versicherten geschildert. So werde die Arbeitslosigkeit nicht als sonderlich langweilig empfunden, da der Versicherte die Zeit nutze, um sich mit seinen Freunden, seiner Freundin und seinen Kindern zu treffen. Weder subjektiv noch klinisch seien Anzeichen für kognitive Störungen zu verzeichnen. Die beklagten Schmerzen und der Schwindel würden eher auf eine gewisse Aggravation hindeuten, da sie nicht näher spezifiziert worden seien. Aufgrund des Fehlens eines relevanten psychopathologischen Befunds sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vollständig erhalten.
3.3     Die Verfügung vom 26. April 2010 basiert hauptsächlich auf dem B.___-Gutachten vom 13. Januar 2009, welches insbesondere bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens beschwerdeweise bemängelt wird. Der somatische Bereich ist zu Recht unbestritten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
4.1     In Kenntnis der gesamten Aktenlage und der Anamnese sowie der anlässlich der Untersuchung vom 8. Dezember 2008 geschilderten subjektiven Angaben des Versicherten diagnostizierte der Psychiater Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 13. Januar 2009 eine leichte ängstliche depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), welche jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/99/12). Seinen Tagesablauf habe der Versicherte wie folgt geschildert: Er stehe morgens zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr auf, dann bereite er das Frühstück zu und gehe danach spazieren und erledige die Einkäufe. Den Haushalt führe er selber, gelegentlich gehe er mit Freunden Kaffee trinken. Abends sehe er meistens Fern oder höre Musik. An den Wochenenden werde er regelmässig von seinen Söhnen besucht. Manchmal gehe er an den Wochenenden mit seinen Freunden in ein Restaurant oder zu einem Fussballspiel. Wegen seinen Rücken- und Herzbeschwerden arbeite er seit 2003 nicht mehr. Unter dem Titel psychopathologische Befunde führte der Gutachter aus, dass der Versicherte einen altersentsprechenden gepflegten Eindruck mache. Er verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Störungen oder sonstige Auffälligkeiten seien nicht vorhanden. Affektiv sei er ausgeglichen, sodann sei auch der affektive Kontakt zwischen dem Versicherten und dem Untersucher gut gewesen. In der psychiatrischen Beurteilung führte der Gutachter sodann an, dass aufgrund des Stellenverlusts, der Schulden und des verwehrten Schweizer Bürgerrechts eine psychische Überlagerung der physischen Beschwerden stattgefunden habe. Die geklagten Symptome wie Angst und schmerzbedingte Schlafstörungen würden den Beschwerdeführer jedoch im Alltag nicht einschränken. Dies ergebe sich auch aus seinen Schilderungen wie er seinen Alltag gestalte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.     
4.2     Die beiden psychiatrischen Teilgutachten stimmen in den wesentlichen Punkten überein und stellen ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers dar, sodann wurde dem Versicherten in beiden Teilgutachten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Das am 24. November 2004 durch Dr. med. E.___ erstellte Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei eine leichte angstbetonte Anpassungsstörung mit vereinzelten Panikattacken im Anschluss an die Diagnose einer koronaren Herzkrankheit beschrieben wurde (Urk. 7/47/1). Der vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ erstellte Bericht vom 5. September 2010 lässt keine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu. Zwar diagnostizierte er eine nichtorganische Insomnie im Rahmen einer ängstlich gefärbten, rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F51.0, ICD-10 F33.9), sieht sich jedoch nicht in der Lage, aus psychiatrischer Sicht eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, sondern erachtet diesbezüglich den Hausarzt als zuständig (Urk. 19). Beim Beschwerdeführer kann demnach nicht von einem psychischen Leiden, welches die von der Rechtsprechung geforderte Schwere und Ausprägung aufweist, ausgegangen werden. Der Psychiater verneinte somit anlässlich der B.___-Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu Recht. Dies ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, da bereits anlässlich der Begutachtung im Jahr 2000 ein ähnliches Bild des Beschwerdeführers geschildert wurde und sich auch aus dem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters keine akute Verschlechterung ergibt, weshalb auf das B.___-Gutachten vom 13. Januar 2009 abgestellt werden kann, welches den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht genügt (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
4.3     Mithin erfolgte die rentenabweisende Verfügung vom 26. April 2010 zu Recht.

5.      
5.1      Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Emil Robert Meier steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 9. Januar 2012 machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'721.35 geltend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist der Sache angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Dielsdorf, wird mit Fr. 1'721.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).