IV.2010.00527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 1. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, verheiratet, gelernte Textiltechnikerin, arbeitete nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 vom 1. November 2000 bis am 31. Juli 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Dezember 2001) im Umfang von 15 Stunden pro Woche als Abräumerin bei der O.___ AG in '___' (Arbeitgeberbericht vom 12. November 2002 und Kündigung vom 14. Juni 2002, Urk. 7/7). Ab dem 4. Februar 2002 wurde ihr durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, '___', eine 100%ige, ab dem 1. Oktober 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Oktober 2002, Urk. 7/6/5). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
1.2     Am 3. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen verschiedenen Beschwerden, insbesondere an einem Fuss, erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/45) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 28. April 2006 ab (Urk. 7/62), desgleichen das hiesige Gericht die daraufhin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. August 2007 (Urteil-Nr. IV.2006.00514, Urk. 7/69) und das Schweizerische Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Dezember 2007 (Urteil-Nr. 9C_637/2007, Urk. 7/74).
1.3     Mit Brief vom 15. Juni 2009 meldete sich die Versicherte wegen verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76-77). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 7/79; Urk. 7/85-86) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/78) ein. Gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 30. November 2009 (Urk. 7/89) liess die Versicherte am 14. Januar 2010 Einwand mit den Anträgen erheben, der angefochtene Vorbescheid sei aufzuheben und es sei eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/90). Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Einwand (Urk. 7/93). Am 10. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen die ablehnende Leistungsverfügung vom 10. Mai 2010 liess die Versicherte am 26. Mai 2010 durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, Beschwerde mit den Anträgen erheben, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2. Juli 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.       Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren somit zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).

3.      
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).

4.       Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/45) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) derart verändert hat, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.

5.
5.1         Massgebend für den Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/45) war das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums A.___ vom 7. Juli 2005 (Urk. 7/42).
         PD Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie FMH, sowie Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, hielten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/42/15):
- zervikospondylogenes, linksbetontes Schmerzsyndrom im Rahmen eines weichteilrheumatischen Syndroms;
- Status nach Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenkes;
- Schmerzen im Bereiche des linken Vorfusses;
- sekundäre Periarthropathie des linken Kniegelenkes;
- Migräne ohne Aura;
- Verdacht auf vestibuläre Migräne;
- Status nach zerebrovaskulärem Insult möglich.
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/42/16):
- Autoimmunhyperthyreose Typ Basedow;
- diskrete Perzeptionsschwerhörigkeit;
- Corneatrübung rechts.
         Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde seien wegen den rheumatologischen Problemen Tätigkeiten im Stehen und Gehen ungünstig bzw. könnten nur noch kurzzeitig, maximal während einer bis zwei Stunden ausgeführt werden. Dies gelte auch für die frühere Tätigkeit im Restaurant, welche nicht mehr realistisch sei. Körperlich leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen seien aus rheumatologischer Sicht jedoch voll möglich. In Bezug auf die Schwindel- und Kopfschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit um maximal 20 % eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft gesehen seien körperlich leichte Tätigkeiten vor allem im Sitzen, ohne Einnahme von Zwangspositionen, zu 80 % möglich und zumutbar (Urk. 7/42/17-18). In Bezug auf die Haushalttätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/42/19).
5.2     Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 15./24. Juni 2009 (Sachverhalt Erw. 1.3) sind folgende Berichte wesentlich:
5.2.1   Dr. med. F.___, Chefärztin Rheumatologie und Rehabilitation, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt Rheumatologie an der Klinik H.___, '___', stellten in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2008 folgende (Haupt-)Diagnose (Urk. 7/82/1):
- generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit/bei:
- zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits;
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links;
- Waddell-Zeichen 5 von 5, Fibromyalgie-Punkte 16 von 18;
- persistierende Vorfussschmerzen links bei Status nach metatarsophalangealer Arthrodese Digitus I links bei Hallux rigidus im Februar 2002 mit diffus reduzierter Aktivitätsbelegung in allen drei Phasen.
         Als Nebendiagnosen nannten Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/82/1):
- chronischer ungerichteter Schwankschwindel unklarer Genese;
- migräneartige Kopfschmerzen;
- Morbus Basedow unter Néo-Mercazol;
- Dyslipidämie;
- arterielle Hypertonie;
- Status nach bilateralen Ischämien hinteres Mediastromgebiet mit passageren Aphasien;
- Adipositas, Body-Mass-Index 31;
- unklare Blutsenkungsreaktion-Erhöhung.
         Die in allen drei Phasen der 3-Phasenskelettszintigraphie vom 27. November 2008 diffus reduzierte Aktivitätsbelegung des linken Fusses sei vereinbar mit einem Morbus Sudeck Stadium I, sie interpretierten die nuklearradiologisch reduzierte Aktivitätsbewegung im linken Fuss aber eher im Rahmen einer schmerzbedingten Minderbelastung. Im rechten Grosszehengrundgelenk bestehe eine Arthrose. In den Knien beginne eine degenerative Veränderung, insbesondere femoropatellär rechts. Es bestehe zudem eine leichte s-förmige Skoliose der Wirbelsäule, wobei der leicht inhomogen vermehrte Knochenbau in der Brustwirbelsäule und in der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule in erster Linie vereinbar sei mit degenerativen Veränderungen. Rechts bestehe eine leichte Sternoklavikulargelenksarthrose (Urk. 7/82/1-2).
5.2.2   Prof. Dr. med. I.___, leitender Arzt an der Klinik für Nuklearmedizin des Spitals J.___, hielt in seinem Bericht vom 6. Januar 2009 als Diagnose eine Immunthyreopathie Morbus Basedow in einer Struma diffusa et multinodosa fest (Urk. 7/85/6).        
5.2.3   Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 20. Januar 2009 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 7/81/1) dar, die festgestellte erhöhte Blutsenkungsreaktion sei seit der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz, dem 23. November 1999, bekannt, habe wahrscheinlich schon viel früher bestanden und schwanke seit der Einreise zwischen 30 und 40 mm/h. Die Gelenksschmerzen hätten sich im Verlaufe des Jahres 2001 entwickelt. Mit Ausnahme des Morbus Basedow seien keine pathologischen Resultate gefunden worden. Die letzte Szintigraphie habe als Aktivitätsbewegung nur eine Arthrodese im Bereich des Hallux rigidus gezeigt. Weitere Abklärungen dürften kaum erfolgsversprechend sein.
5.2.4   Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2009 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen fest (Urk. 7/75/1):
- generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom bei:
- zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseitig;
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links;
- Fibromyalgie;
- persistierende Vorfussschmerzen links bei metatarsophalingialer Arthrose Digitus I links bei Hallux rigidus im Februar 2002;
- Morbus Basedow im Dezember 2004;
- stationäre Radiotherapie der Schilddrüse im Dezember 2008;
- Status nach bilateraler Ischämie hinteres Mediastromgebiet;
- chronischer Schwankschwindel unklarer Genese;
- Dyslipidämie;
- arterielle Hypertonie.
         Die arterielle Hypertonie und Dyslipidämie hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, die migräneartigen Kopfschmerzen seien jedoch oft so intensiv, dass die Beschwerdeführerin nur noch liegen könne (Urk. 7/75/2).
         Derzeitiges gesundheitliches Problem sei der Morbus Basedow. Die Beschwerdeführerin habe unterdessen eine Hypothyreose. Infolge dessen sei sie derzeit müde und energielos, was sich aber wohl durch die Hormoneinstellung normalisieren werde. Aufgrund der Fussbeschwerden könne die Beschwerdeführerin knapp 50 m gehen, dann müsse sie eine Pause einlegen. Im Bereich des linken Fusses finde man eine Weichteilschwellung ohne Flüssigkeitsansammlung mit einer vermehrten Rötung und Verfärbung des Fusses. Der Fuss stehe auch in einer gewissen Fehlstellung, die allerdings durch die Schuheinlagen korrigiert worden sei. Die Kraft im Fuss sei deutlich eingeschränkt, wobei die Ursache nicht ganz klar sei. Im Übrigen persistierten die Nackenschmerzen links, mit Ausstrahlungen in die Schulter und in den Oberarmbereich, zum Teil bis in die kleinen Finger. Die Beschwerdeführerin könne deshalb den Arm schlecht belasten. Ebenso sei die Kraft links gegenüber rechts deutlich eingeschränkt. Im Weiteren bestehe ein Schmerz im lumbalen Bereich, der ebenfalls die Beweglichkeit im Lendenbereich einschränke, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht längere Zeit sitzen könne. Neben diesen lokalisierten Schmerzen bestehe auch ein Weichteilschmerzsyndrom mit deutlich vermehrter Schmerzempfindlichkeit auf Druck. Nebst den rheumatologischen Schmerzen bestehe ein Schwankschwindel unklarer Genese, was möglicherweise auf die Ischämie im hinteren Mediastromgebiet zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich von diesen Ischämien weitgehend erholt, die passagere Aphasie bestehe nicht mehr, wobei dies infolge Kommunikationsschwierigkeiten schwer zu beurteilen sei (Urk. 7/75/1-2).
5.2.5   Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Nuklearmedizin und Radiologie, Praxis L.___, hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2009 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/86/5):
- Status nach stationärer Radiojodtherapie der Schilddrüse mit 410 MBq J-131 bei Immunthyreopathie Morbus Basedow in einer Struma diffusa et multinodosa, zytologisch kein Malignitätsnachweis;
- zervikale Lymphadenopathie.
         An den Karotiden beständen beidseits jeweils ausgeprägte Plaquebildungen. Sechs Monate nach einer ambulanten Radiojodtherapie der Schilddrüse zeige die nuklearmedizinische Abschlusskontrolle eine deutlich grössenregrediente Schilddrüse mit gleichfalls grössenregredienten bilateralen Knoten. Unter der derzeitigen Hormonsubstitution bestehe latent eine hyperthyreote Stoffwechsellage (Urk. 7/86/6).
5.2.6   In seinem Bericht vom 6. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79/6):
- Status nach stationärer Radiojodtherapie der Schilddrüse bei Immunthyreopathie Morbus Basedow, zytologisch kein Malignitätsnachweis;
- generalisiertes Weichteilsyndrom bei
- zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits;
- lumbospondylogenem Schmerzsyndrom links;
- Fibromyalgie;
- Status nach Bilateralenischämie des hinteren Mediastromgebiets;
- chronischer Schwankschwindel und unklare Genese;
- persistierende Vorfussschmerzen links bei Status nach metatarsophalangealer Arthrodese Digitus I links bei Hallux rigidus;
- reduzierte Aktivitätsbelegung des Fusses in allen drei Phasen.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z.___ (Urk. 7/79/6):
- arterielle Hypertonie;
- Dyslipidämie;
- unklare Blutsenkungserhöhung;
- Adipositas Body-Mass-Index 31.
         Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/79/7).
         Einerseits beständen die persistierenden Schmerzen im Fuss bei Status nach Arthrodese im Digitus I links. Der Fuss sei extrem druckempfindlich und bei Belastung schmerzhaft. Daneben beständen ein Weichteilproblem mit Fibromyalgiesyndrom und ein zerikospondylogenes Syndrom. Sämtliche Befunde seien therapieresistent und könnten durch nichts beurteilt werden. Einzig betreffend die Schilddrüse habe durch eine Radiojodtherapie die Aktivität etwas gestoppt werden können. Die Prognose sei schlecht, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 7/79/7).
5.2.7   Dr. K.___ stellte in seinem undatierten Bericht (eingegangen am 27. Oktober 2009, Urk. 7/86/1-4) fest, Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen keine (Urk. 7/86/1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. K.___ eine seit Dezember 2004 bestehende Immunthyreopathie Morbus Basedow (Urk. 7/86/1).
         Die Beschwerdeführerin habe keine Einschränkungen (Urk. 7/86/4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 7/86/2). Es könne sofort mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Urk. 7/86/3).
5.2.8   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2009 fest, im Vergleich mit der multidisziplinären Abklärung im Jahre 2005 sei derzeit von einem annähernd unveränderten Gesundheitszustand auszugehen, wobei die hausärztlichen Berichte von Dr. Z.___ infolge ungenügender Befundschilderung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht entsprächen (Urk. 7/87/3). Seit Ende des Jahres 2001 bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten sei seit April 2002 weiterhin plausibel (Urk. 7/87/4).

6.       Ein Vergleich zwischen dem medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juli 2005 und demjenigen, welcher der nunmehr angefochtenen Verfügung zugrunde gelegen hatte, ergibt im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse.
6.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die neuerliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf die ärztlichen Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 5. Dezember 2008 (Erw. 5.2.1), Prof. Dr. I.___ vom 6. Januar 2009 (Erw. 5.2.2) sowie Dr. K.___ vom 27. Oktober 2009 (Erw. 5.2.7) (Urk. 7/87-88).
6.2
6.2.1   Im Bericht von Dr. F.___ und Dr. G.___ wurden gegenüber dem A.___-Gutachten keine neuen Hauptdiagnosen erhoben. Dass sich die damit verbundenen Beschwerden verstärkt hätten, geht daraus ebenfalls nicht hervor. Gegenteils wird festgehalten, dass bei Status nach Fussoperation 2002 wie auch seither stabil schmerzhaftem Zustandsbild nach 6 Jahren chronische Veränderungen zu erwarten wären mit Atrophie, Sklerodermie-ähnlichen Veränderungen und schwerster Funktionsstörungen, was sich jedoch klinisch wie auch konventionell radiologisch klar ausschliessen lasse (Urk. 7/82/2). In objektiver Hinsicht müsste daher eher vermutet werden, dass die Fussbeschwerden in den letzten Jahren abgenommen haben.
6.2.2   Was die Immuntherapie Morbus Basedow anbelangt, wurde durch den entsprechenden Facharzt Dr. K.___, wie bereits früher im A.___-Gutachten, einen daraus folgenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Erw. 5.2.7).
6.2.3   Dr. Z.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Bezüglich seinen Aussagen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend wies der Hausarzt zunächst - eher zu Ungunsten seiner Patientin - ausdrücklich darauf hin, mit Ausnahme des Morbus Basedow seien keine pathologischen Resultate gefunden worden, wobei weitere Abklärungen kaum erfolgsversprechend sein dürften (Erw. 5.2.3). Nicht einmal einen Monat später hielt er aber - zu Gunsten seiner Patientin - fest, die migräneartigen Kopfschmerzen seien oft so intensiv, dass die Beschwerdeführerin nur noch liegen könne. Sie könne aufgrund der Fussbeschwerden knapp 50 m gehen, dann müsse sie eine Pause einlegen. Ferner könne sie den Arm schlecht belasten und sei die Kraft links im Vergleich mit rechts deutlich eingeschränkt. Im Weiteren sei die Beweglichkeit im Lendenbereich eingeschränkt, die Beschwerdeführerin könne auch nicht längere Zeit sitzen (Erw. 5.2.4). Schliesslich - alle Aussagen innerhalb eines halben Jahres - nannte Dr. Z.___ mehrere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und mehrere entsprechende Befunde. Die Beschwerdeführerin bezeichnete er weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, wobei die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Prognose sei schlecht, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Erw. 5.2.6). Diese Berichte sind angesichts ihrer Widersprüchlichkeit nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, geben zuletzt hauptsächlich die subjektiv geklagten Beschwerden wieder und leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation nicht ein. Entsprechend kann für die Entscheidfindung auf die Aussagen von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden.
6.3         Aufgrund der vorliegenden Arztberichte sind zwar neben die vorbestehenden Diagnosen und Befunde eines weichteilrheumatischen Syndroms, eines Status nach Arthrodese des linken Grosszehengrundgelenkes, einer auralosen Migräne, einer Autoimmunhyperthyreose Typ Basedow, einer diskreten Perzeptionsschwerhörigkeit, einer Corneatrübung rechts (Erw. 5.1) sowie einer erhöhten Blutsenkungsreaktion (Erw. 5.2.3) nebendiagnostisch ein chronischer ungerichteter Schwankschwindel unklarer Genese, eine Dyslipidämie, eine arterielle Hypertonie, ein Status nach bilateralen Ischämien hinteres Mediastromgebiet mit passageren Aphasien, eine Adipositas (Erw. 5.2.1), ein Status nach stationärer Radiojodtherapie der Schilddrüse und eine zervikale Lymphadenopathie (Erw. 5.2.5) hinzugetreten. Gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren medizinischen Berichte von Dr. F.___ und Dr. G.___, Prof. Dr. I.___ sowie Dr. K.___ (Erw. 6.2) ist jedoch als erstellt zu betrachten, dass diese neueren Beeinträchtigungen im Vergleich zum früheren Sachverhalt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. Entsprechend kann mit dem zuständigen RAD-Arzt Dr. M.___ weiterhin davon ausgegangen werden, dass im zuletzt ausgeübten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, jedoch nach wie vor eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten (vgl. Erw. 5.2.8) sowie eine unveränderte Einschränkung in der Haushaltstätigkeit.

7.       Somit ist keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erstellt und von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen seit der letzten, mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Dezember 2007 (Urteil-Nr. 9C_637/2007, Urk. 7/74) bestätigten leistungsabweisenden Verfügung vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/45) auszugehen. Damit besteht vorliegend nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

8.      Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.



9.
9.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
9.2         Vorliegend präsentiert sich eine klare Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner Weise darzulegen, inwiefern und inwieweit eine Vergrösserung der Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushalt) seit der erwähnten rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juli 2005 eingetreten ist. Insofern erscheint ihr Hauptantrag um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Sachverhalt Erw. 2) zum Vorneherein als aussichtslos. Dieselben Überlegungen lassen sich in Bezug auf das gestellte Eventualbegehren um Rückweisung zur Neubeurteilung (Sachverhalt Erw. 2) anstellen. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte den vorliegenden Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht geführt, würde sie die Auslagen dafür selber bezahlen müssen. Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2010 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).