IV.2010.00528
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Napierkwoski
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, absolvierte in Y.___ die Ausbildung zur Krankenschwester (Urk. 8/3/4). Im Jahre 1988 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/3/3), wo sie in der Folge ununterbrochen als Krankenschwester tätig war (Urk. 8/11/16). 1992 wurde ihre Ausbildung als diplomierte Krankenschwester durch das Schweizerische Rote Kreuz registriert und anerkannt (Urk. 8/1/1). Aus gesundheitlichen Gründen kündigte die Versicherte 1999 ihre damalige Arbeitsstelle am Spital Z.___ (Urk. 8/49/2) und meldete sich am 28. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/3). Diese hielt nach medizinischen und beruflichen Abklärungen berufliche Massnahmen für angezeigt (Urk. 8/16/3). Im Rahmen eines Programmes für vorübergehende Beschäftigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) war X.___ vom 19. März 2001 bis zum 18. September 2001 bei der Amtsvormundschaft der A.___ als Bürohilfe tätig (Urk. 8/19) und wurde in der Folge vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 mit einem Pensum von 80 % befristet als Mitarbeiterin im Steuerbüro der Amtsvormundschaft als Sachbearbeiterin eingestellt (Urk. 8/24, 8/50), weshalb sie sich beim RAV abmeldete (Urk. 8/30/2). Anlässlich dieses Anstellungsverhältnisses wurden der Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/32) im Sinne beruflicher Massnahmen die Kosten für Kurse in Rechnungswesen erstattet. Mit Mitteilung vom 9. Dezember 2002 (Urk. 8/36) stellte die IV-Stelle fest, X.___ habe die Kurse erfolgreich absolviert und könnte rentenausschliessend eingegliedert werden, weshalb das Gesuch der Versicherten als erledigt abschrieben werde.
1.2 Nachdem die Versicherte ab dem 1. Januar 2003 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 80 % bis im Juli 2004 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 8/46), meldete sie sich am 15. April 2006 erneut bei der IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 8/40). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 (Urk. 8/65) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Die hiergegen am 31. Januar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 8/66) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2008 in dem Sinne gut, als es die Streitsache zur Durchführung ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/72). In Umsetzung dieses Urteils liess die IV-Stelle X.___ am 11. März 2009 orthopädisch-psychiatrisch vom B.___ begutachten (Expertise vom 24. April 2009, Urk. 8/76/1-35). Nach Beizug eines aktuellen Auszuges aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/77) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/80-90) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2010 das Leistungsgesuch der Versicherten ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess X.___ am 28. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes weitere Abklärungen vorzunehmen, eventualiter ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2010 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-91) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im angefochtenen Entscheid dafürgehalten, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar, was ihr erlaube, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'486.-- zu erzielen. Verglichen mit einem jährlichen Valideneinkommen von Fr. 75'905.-- führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 31 %, was keinen Rentenanspruch begründe.
1.2 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin vorbringen, ohne Behinderung würde sie ein jährliches Einkommen von Fr. 81'108.-- erzielen. Was das Erwerbseinkommen in einer kaufmännisch-administrativen Arbeit betreffe, so habe die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich keine korrekten Annahmen getroffen, wäre der Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 75 % doch bloss die Erzielung von Fr. 48'051.-- pro Jahr möglich (Urk. 1 S. 5). Zudem sei die Einschätzung der Gutachter, als Bürohilfe bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, nicht nachvollziehbar, sei eine solche doch mit dem von den Experten vorgezeichneten Tätigkeitsprofil nicht vereinbar. Bei einer Beschäftigung als Bürohilfe wäre von zunehmenden Beschwerden im Handgelenk und damit auch hier von einer Arbeitsfähigkeit von unter 75 % auszugehen (Urk. 1 S. 6-7). Schliesslich habe der langjährige Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von einer Umschulung abgeraten und die derzeitige Beschäftigung als optimal behinderungsangepasst und ein Pensum von 50 % als Belastungslimite bezeichnet (Urk. 1 S. 8). Da nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 75 % im Bürobereich, die behandelnden Ärzte jedoch bloss eine solche von 50 %, postulierten, könnte auch auf den Durchschnitt von 63 % abgestellt werden, was zu einem Invaliditätsgrad von 41.72 % führte (Urk. 1 S. 10).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte am 17. April 2000 (Urk. 8/5) ein chronisches lumbo-vertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance sowie einen Status nach Vorfussfraktur links am 1996. Er erklärte, die vorwiegend in Altersheimen ausgeübte, anspruchsvolle Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe zu täglichen Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule und in der Folge auch zu einer zunehmenden psychischen Belastung geführt, so dass sie sich im Januar 1999 entschlossen habe, diese Arbeit aufzugeben. Der Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und gab an, die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf nicht sicher bezeichnen zu können. Auf dem Beiblatt zum Fragebogen notierte Dr. D.___, das Heben von Lasten, langes Stehen sowie psychische Belastungen seien zu vermeiden. Demgegenüber sei eine wechselbelastende körperliche Tätigkeit (z.B. medizinische Praxisangestellte, Sozialarbeiterin, Ernährungsberaterin) ganztags möglich (Urk. 8/5/3).
3.2 Im Bericht vom 19. April 2000 (Urk. 8/4) diagnostizierte Dr. C.___ eine depressive Entwicklung mit Schlaflosigkeitssyndrom bei chronischen Rückenbeschwerden durch physische Überforderung, von welcher sich die Beschwerdeführerin nach Entlastung von ihrer anstrengenden Arbeit als Krankenschwester allmählich wieder habe erholen können. Die Tätigkeit als Krankenschwester erachtete der Psychiater als nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit (z.B. Ernährungsberaterin, Sprechstundenhilfe) jedoch als vollumfänglich möglich (Urk. 8/4/3).
3.3 Mit Schreiben vom 8. Juni 2001 zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/37) bestätigte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, im angestammten Beruf als Krankenschwester bestehe eine nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer absolut dem Rücken angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin demgegenüber zumindest 80% arbeitsfähig, in einer leichten pflegerischen Tätigkeit zu 50 %.
3.4 Am 25. Mai 2006 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. C.___ eine anhaltende depressive Störung (ICD-10: F34.8) im Zusammenhang mit Schmerzsyndromen in Rücken und Handgelenken sowie beruflicher Überlastung, wobei die Diagnose mit Behandlungsbeginn im Januar 1998 erstmals habe gestellt werden müssen. Er notierte, dass Schmerzsyndrom und depressives Syndrom interagierten und sich gegenseitig verstärken könnten. Die psychisch solchermassen bedingte Einschränkung der Belastbarkeit sei Schwankungen unterworfen und lasse sich nicht leicht quantifizieren. Die Tätigkeit als Krankenschwester sei nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit jedoch halbtags möglich (Urk. 8/48/4).
3.5 Dr. D.___ nannte am 25. Mai 2006 (Urk. 8/49) eine Spondylolisthesis mit chronischem lumbospondylogenem Syndrom, muskulärer Dysbalance und chronischem brachiocephalem Syndrom sowie mit chronischen Schmerzen im rechten Handgelenk nach Überlastung, Ganglion. Der Hausarzt bezeichnete die psychischen Funktionen als uneingeschränkt und hielt die Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr für zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei halbtags möglich (Urk. 8/49/4).
3.6 Im Bericht vom 5. bzw. 13. Juni 2006 (Urk. 8/51) diagnostizierte Dr. E.___ eine Spondylolisthesis L5, ein lumbospondylogenes Syndrom, eine Cervicobrachialgie nach rechts sowie Handgelenksbeschwerden nach links. Betreffend die Tätigkeit als Bürohilfsperson bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/51/1). Er bezeichnete die neurologischen Befunde als unauffällig, die Handgelenksbeschwerden nur als zeitweilig auftretend und attestierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden wöchentlich (Urk. 8/51/4).
3.7 Zu Händen der Beschwerdeführerin bestätigte Dr. C.___ am 23. Mai 2007 (Urk. 8/72/13), diese stehe seit Januar 1998 aufgrund rezidivierender Depressionen bei ihm in Behandlung, wobei derzeit eine mittelschwere Depression bestehe, was sie - nebst Rücken- und Handgelenksbeschwerden - in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke und gesamthaft zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Krankenschwester geführt habe. Mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, allgemeiner Verunsicherung, Angst und Schlafstörungen habe die Depression einen mittleren Schweregrad erreicht, was eine Beschäftigung - auch in einer leichten Bürotätigkeit - generell verunmögliche. Therapeutisch habe die Beschwerdeführerin auf Antidepressiva nicht gut angesprochen; diese hätten starke, unerwünschte Wirkungen entfaltet. Dies sei eine bekannte Erscheinung, welche namentlich bei der Reaktivierung früherer Traumatisierungen beobachtet werde.
3.8
3.8.1 Am 24. April 2009 erstattet das B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 8/76/1-35). Hierzu stützten sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11. März 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde, auf das orthopädische und psychiatrische Teilgutachten sowie auf die am 17. April 2009 erfolgte Konsensbeurteilung (Urk. 8/76/2).
3.8.2 Der von Dr. med. F.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, erhobene orthopädische Befund zeigte bei physiologischer Lordose der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LSW) dolente Bewegungen, während die übrigen Untersuchungen weitgehend unauffällige Befunde lieferten (Urk. 8/76/4-6). Das am 1. April 2009 an der Klinik G.___ angefertigte MRI der LWS führte zum hochgradigen Verdacht einer Spondylolyse L5 mit flacher Bandscheibenprotrusion, jedoch ohne Kompression der Nervenwurzel (Urk. 8/76/6). Am rechten Handgelenk wurde ein kleiner zentraler Riss im verdünnten Discus triangularis bei leichtem Ulnavorschub und Subluxation der distalen Ulna nach dorsal visualisiert. Der Gutachter hielt dafür, die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenschmerzen seien - insbesondere bei normalem MRI-Befund - nicht nachvollziehbar. Demgegenüber könnten die lumbalen Schmerzen und objektiven Befunde an der LWS zumindest teilweise auf die nachgewiesene Spondylolyse L5 zurückgeführt werden, wobei bei fehlender Kompression weder Ausstrahlungen der Schmerzen noch Dysästesien plausibel seien. Schliesslich seien die beidseitigen Handschmerzen mit dem im MRI dargestellen Riss im Discus triangularis erklärbar (Urk. 8/76/7). Dr. F.___ erklärte, aufgrund der Spondylolyse L5 und der dadurch bedingten Schmerzen sowie wegen des Risses in der rechten und wahrscheinlich auch linken Hand seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Arbeiten mit regelmässigem Heben und Tragen von Gegenständen über 5 bis 10 kg sowie Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und rotierenden Körperhaltungen ebenso wie solche, welche mit ausschliesslichem Sitzen oder Stehen verbunden seien, nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Mithin betrage die Arbeitsfähigkeit als Krankenschwester ab Begutachtungszeitpunkt 50 %, jene im I.___ 65 %, während als Bürohilfe die Arbeitsfähigkeit (gültig ab 2005/2006) uneingeschränkt sei. Angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten seien vollumfänglich zumutbar (Urk. 8/76/8).
3.8.3 Gegenüber Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich seit Jahren lustlos, freudlos sowie kraftlos und leide an Schlafstörungen. Sie fühle sich nicht erholt, sei rasch müde und nach zwei Stunden Tätigkeit erschöpft. Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, sie müsse sich sehr einschränken, sei innerlich unruhig mit plötzlich auftretendem Herzrasen und habe Angstzustände. Mehrmals pro Jahr erleide sie depressive Einbrüche, welche einige Tage andauerten (Urk. 8/76/14). Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin als mit etwas bedrückter Stimmungslage, affektiv teils gut mitschwingend, klagsam, psychomotorisch unruhig, im Antrieb aber unauffällig. Hinweise für Gedächtnisstörungen hätten sich ebenso wenig finden lassen wie Denkstörungen im Sinne von Wahnideen oder Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe negativistisch eingeengt gewirkt und im Gespräch wiederholt auf ihre Defizite hingewiesen (mit Begehrungsverhalten). Zudem habe sie bezweifelt, dass im Rahmen der Begutachtung ihre Beschwerdesymptomatik ausreichend beurteilt werden könne. Dr. H.___ diagnostizierte eine Dysthymie mit neurasthenischen Beschwerden (ICD-10: F34.1, F48.0), bestehend seit etwa 1990 (Urk. 8/76/14). Er hielt dafür, die depressive Verstimmung erfülle nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien einer leichten oder mittelgradig rezidivierenden depressiven Störung. Je nach Belastungssituation komme es aber zu verstärkten depressiven Verstimmungen, womit die emotionale Belastbarkeit, geistige Flexibilität und das Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt erscheinen würden (Urk. 8/76/15). Im Zeitpunkt der Untersuchung habe sich nur eine leichte depressiv-dysphorische Verstimmung erheben lassen. Daneben habe die Beschwerdeführerin aktiv und fordernd mit Begehrungsverhalten gewirkt. Mithin verfüge sie durchaus über Ressourcen, um ihre psychischen Beschwerden zu überwinden. Der Gutachter attestierte eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Bürohilfe aus rein psychiatrischer Sicht von 25 %, wobei diese Tätigkeit bereits als angepasst zu betrachten sei (Urk. 8/76/16). In Bezug auf therapeutische Möglichkeiten hielt der Arzt fest, die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung mit dem Erlernen von Strategien zur Schmerzbewältigung sei zu empfehlen. Zusätzlich bedürfe es weiterhin psychosozialer Unterstützungsmassnahmen (Urk. 8/76/17).
3.8.4 Zusammenfassend attestierten die Experten ab 2005/2006 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in der Tätigkeit als Bürohilfe, von 65 % als Krankenschwester im I.___ ab Begutachtungszeitpunkt sowie von 75 % für jede andere angepasste Beschäftigung (Urk. 8/76/19).
3.9 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. D.___, erklärte in seinem Brief an die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2009 (Urk. 8/85), es sei anzunehmen, dass bei einer 75%igen Tätigkeit im Bürobereich die bestehenden Beschwerden im Handgelenk zunehmen und zu neuerlichen Arbeitsausfällen führen würden. Zudem sei unverständlich, weshalb unberücksichtigt bleibe, dass die Beschwerdeführerin im I.___ eine körperlich zumutbare und intellektuell befriedigende Arbeit gefunden habe.
3.10 Mit Schreiben ebenfalls zu Händen der Beschwerdeführerin hielt der Psychiater Dr. C.___ am 19. November 2009 (Urk. 8/84) dafür, trotz antidepressiver Therapie - seit Januar 1998 stehe die Beschwerdeführerin wegen ursprünglich rezidivierender Depression bei ihm in Behandlung - liege ein weitgehend chronifizierter depressiver Zustand vor. Dennoch habe im I.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden können, wobei diese Tätigkeit dank wechselnder Belastung als optimal behinderungsangepasst zu betrachten sei. Von einer Umschulung in den Bürobereich sei aufgrund des hohen Risikos einer übermässigen Belastung der Handgelenke sowie einseitigen Beanspruchung des Rückens abzuraten. Auch eine Steigerung des Pensums auf über 50 % sei nicht zumutbar.
3.11 Am 26. Mai 2010 (Urk. 3/8) schrieb Dr. D.___, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk, welche einer längeren Ausübung einer Bürotätigkeit entgegenstünden. Es treffe zwar zu, dass sich zwischenzeitlich keine relevanten neuen Fakten ergeben hätten. Die Schmerzen im rechten Handgelenk herrschten unverändert vor. Seiner Meinung nach sei diesem Teil der Behinderung jedoch zuwenig Beachtung geschenkt worden. Was die Rückenschmerzen betreffe, so seien diese unter der aktuellen Belastung mit einer 50%igen Tätigkeit kompensiert und bedürften in regelmässigen Abständen der Physiotherapie. Von einer Erhöhung des Arbeitspensums sei abzuraten, ansonsten mit erneuten Ausfällen zu rechnen sei.
3.12 Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 (Urk. 3/10) erklärte Dr. C.___, an der Situation der Beschwerdeführerin habe sich nichts verändert, weshalb seine bereits am 19. November 2009 genannte Einschätzung weiterhin Gültigkeit habe.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten des B.___ (Erw. 3.8) den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise formulierten Anforderungen (Erw. 2.5) genügt. Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Experten berücksichtigten die geklagten Beschwerden, erstellten das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründeten ihre Schlüsse und Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise. Mithin kann zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden.
Daran vermag nichts zu ändern, dass die behandelnden Ärzte Dres. D.___ und C.___ eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von bloss 50 % als zumutbar erachteten. Weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit solchermassen eingeschränkt sein sollte, legten sie nicht ausführlich dar, sondern hielten insbesondere unter Hinweis auf die Handgelenksbeschwerden einzig dafür, die derzeitige Beschäftigung im I.___ sei optimal behinderungsangepasst (Erw. 3.9-3.10). Demgegenüber fand eine Berücksichtigung der geklagten Handgelenksbeschwerden in der Expertise sehr wohl dergestalt statt, als die Gutachter schwere Arbeiten mit regelmässigem Heben und Tragen von Gegenständen über 5 bis 10 kg als nicht mehr vollumfänglich zumutbar bezeichneten. Soweit die behandelnden Ärzte bei derzeit kompensierten Rückenschmerzen eine übermässige Belastung des Rückens befürchteten, fällt ins Gewicht, dass das MRI der LWS keine Kompression der Nervenwurzel visualisierte und im Übrigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Nackenbeschwerden nicht nachvollziehbar waren (Erw. 3.8.2). Mithin ergibt sich keinerlei Grund, von der Einschätzung der Experten abzuweichen. Soweit damit in den medizinische Unterlagen Differenzen betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, lassen sich diese durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zwanglos erklären, entspricht es doch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), welcher Tatsache das Gericht Rechnung tragen darf und soll. Anzufügen bleibt schliesslich, dass eine Dysthymie alleine grundsätzlich keinem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 i.S. B., I 649/06, Erw. 3.3.1), womit die Beurteilung der Gutachter unter Berücksichtigung dieses Aspektes wohl eher zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Ob sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Korrektur aufdrängen würde, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens (siehe nachfolgend) offen bleiben.
Ebenso wenig braucht die Frage, ob ein Vollzeitpensum als Bürohilfe - wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Erw. 1.2) - dem von den Gutachtern formulierten Anforderungsprofil (Erw. 3.8.2) entgegensteht, einer Beantwortung zugeführt zu werden, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit zumindest im Umfang von 75 % zumutbar (Erw. 3.8.4). Mit Blick auf die Aktenlage, die attestierten Ressourcen der Beschwerdeführerin, ihr als aktiv und fordernd beschriebenes Verhalten (Erw. 3.8.3) sowie angesichts der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte die derzeitige Tätigkeit als optimal behinderungsangepasst bezeichneten (Erw. 3.9-3.10), ist im Übrigen nicht einsichtig, weshalb ihr nicht auch diese Beschäftigung in einem Umfang von 75 % zumutbar sein sollte. Gebietet die Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare zu ergreifen, um den Verlust der Erwerbsmöglichkeit möglichst gering zu halten, so verbietet sich das Abstellen auf einen Durchschnittswert, wie dies die Beschwerdeführerin postulierte (Erw. 1.2).
4.2 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar ist.
4.3
4.3.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.3.2 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades hat grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu erfolgen (Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz bis ins Jahr 1999 als Krankenschwester tätig (Urk. 8/11/16), wobei ihre damit erzielten Einkommen bei Pensen von 80 bis 100 % (Urk. 8/10/1) grossen Schwankungen unterlagen (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/77). Aktuell ist sie gemäss eigenen Angaben im I.___ tätig und erzielt mit einem 50%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 3'030.-- (Urk. 1 S. 7 und 10). Ist das Valideneinkommen wegen der grossen Schwankungen nicht mit hinreichender Genauigkeit aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes bestimmbar, und schöpft die Beschwerdeführerin ihre Resterwerbsfähigkeit aktuell nicht voll aus, so rechtfertigt es sich, beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Anwendung anderer statistischen Angaben besteht kein Raum.
Mit Bezug auf das Anforderungsniveau brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei von einem Anforderungsniveau mit Berufs- und Fachkenntnissen sowie einer höheren Berufsausbildung als Krankenschwester auszugehen (Urk. 1 S. 5). Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, verfügt die Beschwerdeführerin doch über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung als Krankenschwester (Urk. 8/1/1). Dass sie jedoch ihre diesbezüglichen Kenntnisse nicht mehr verwerten könnte und die Anwendung eines tieferen Anforderungsniveau geboten wäre, bringt sie nicht vor und ist mit Blick auf die Aktenlage auch nicht anzunehmen. Im Gegenteil vermag die Beschwerdeführerin - aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum - nach wie vor ein Einkommen von rund Fr. 6'000.-- zu erzielen, was unter dem Anforderungsniveau 1 + 2, Gesundheits- und Sozialwesen, (Fr. 6'729.--, höchst anspruchsvolle bis qualifizierte Arbeiten, Frauen), aber über dem Anforderungsniveau 3 (Fr. 5'762.--, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt, Frauen) liegt und offenbart, dass sie ihre Berufs- und Fachkenntnisse uneingeschränkt auch in einer leidensangepassten Tätigkeit verwerten kann. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus Zusatzwissen im Bürobereich, speziell Rechnungswesen (Urk. 8/35-36), besitzt, ist sowohl zur Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens von demselben Anforderungsniveau auszugehen. Damit entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt 25 % (Erw. 4.2).
4.3.3 Ist der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Berufskenntnisse zumutbar und sind Kriterien für einen leidensbedingten Abzug (Erw. 2.4) weder aktenkundig noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, so rechtfertigt sich eine Reduktion des Invalideneinkommens nicht.
4.3.4 Mithin ergibt sich selbst unter Berücksichtigung einer Leistungseinschränkung aus psychiatrischer Sicht (vgl. Erw. 4.1) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katrin Napierkwoski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).