IV.2010.00530

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 15. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, arbeitete ab 1. Januar 2006 als Mitarbeiterin Lingerie in einem 80%igen Pensum im Y.___ (Urk. 9/9 S. 2 f.). Ab dem 20. Oktober 2007 war sie wegen einer Verschlimmerung ihres psychischen Zustandes infolge jahrzehntelangem, seit 1972 bestehendem Benzodiazepin-Abusus arbeitsunfähig. Vom 29. Oktober 2007 bis zum 7. März 2008 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Z.___ (Urk. 9/17 S. 4) und war anschliessend in der geschützten Werkstatt A.___ tätig. Ihr Arbeitsverhältnis mit der B.___ wurde infolge Ablaufs der Krankenlohnleistungen per Ende Juli 2008 aufgelöst (Urk. 9/9 S. 2, Urk. 9/7).
         Am 25. Juni 2008 meldete sich die Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Invalidenrente (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 9/6, 9/7, 9/9) und medizinischen (Urk. 9/13, 15, 17, 30, 32, 33, 35 und 38) Verhältnisse ab und liess die Versicherte durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 9/36). Ausserdem traf sie Abklärungen zur Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 9/43).
         Mit Vorbescheid vom 15. Januar 2010 (Urk. 9/48) teilte sie der Versicherten mit, dass sie ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. März 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Zwar sei sie ab Oktober 2007 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, ab dem 1. Dezember 2008 sei jedoch eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Infolge des Umstandes, dass sie zu 80 % beruflich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen sei, ergebe sich bei ihr ein Invaliditätsgrad von 64 % bis Ende November und von 48 % ab Dezember 2008. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) reduziere sich ihr Anspruch von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente ab dem 1. März 2009.
         Gegen den Vorbescheid reichte die Versicherte am 25. Januar 2010 eine als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe bei der SVA Zürich ein (Urk. 9/51). Anschliessend stellte diese der Versicherten am 5. Februar 2010 die Akten in Kopie zu und gewährte ihr eine neue Frist zur Begründung des Einwandes (Urk. 9/53). Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 reichte D.___ von der Pro Infirmis Zürich einen von der Versicherten mitunterzeichneten, begründeten Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Januar 2010 ein (Urk. 9/54) und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Gutachtens von E.___, Psychologe und Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie. Am 8. März 2010 reichte D.___ eine „fachärztliche Einschätzung“ von Dr. med. F.___, Fachärztin in Psychiatrie und E.___, datiert vom 26. Februar 2010 ein (Urk. 9/55), aus welcher sich ergebe, dass sie weiterhin 100 % arbeits-unfähig sei (Urk. 9/56). Am 7. Mai 2010 beantragte die Versicherte zudem eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/63).
         Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 entschied die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
         Mit Bericht vom 14. Mai 2010 teilte med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von der H.___ („H.___“) der IV-Stelle mit, dass die Versicherte ab dem 11. März 2010 erneut in die teilstationäre Behandlung eingetreten und dementsprechend auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht integrierbar sei. Aus diesem Grund beantrage sie eine Neubeurteilung der Massnahmen (Urk. 9/66, nachfolgend „H.___-Bericht“ genannt).
2.       Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) erhob D.___ am 28. Mai 2010 eine von der Versicherten mitunterzeichnete Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihr statt einer Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2008 bis 28. Februar 2009 und einer Viertelsrente ab 1. März 2009 ab Anbeginn eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten.
         Am 24. Juni 2010 teilte D.___ dem Gericht mit, dass sie im laufenden Verfahren die Beschwerdeführerin nicht vertreten, sondern nur unterstützend begleiten werde (Urk. 6) und am 2. Juli 2010 reichte die Versicherte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7/1) samt Beilagen (Urk. 7/2-18) ein.
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der H.___-Bericht vom 14. Mai 2010 (Urk. 3/3) inhaltlich praktisch identisch sei mit dem Bericht vom 23. April 2009 (Urk. 9/30), der Dr. C.___ bei der Exploration der Versicherten zur Verfügung gestanden sei (Urk. 9/36).
         Mit Verfügung vom 15. September 2010 (Urk. 10) wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2010 ab und stellte gleichzeitig der Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort (Urk. 8) zur Kenntnis zu.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, E. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010, E. 4.4.2 mit Hinweisen.

2.
2.1     In ihrem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2009 (Urk. 9/36), diagnostizierte Dr. C.___ bei der Versicherten eine schwere, langjährige Störung durch Benzodiazepine, ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber noch im Konsolidierungsstadium, bzw. frühe Remission (ICD-10: F13.200), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, abhängigen und infantilen Zügen (ICD-10: F61), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, anamnestisch Störungen durch Alkohol, gegenwärtig keine Alkoholabhängigkeit nachweisbar, aber episodischer Konsum (ICD-10: F10.26).
         In ihrer Einschätzung vom 26. Februar 2010 (Urk. 3/1-2) kamen Dr. F.___ und E.___ zu denselben Diagnosen, wobei sie auch anhaltende somatische Beschwerden (Somatisierungstendenz) mit gastrointestinalen Symptomen, Refluxleiden, Kopfschmerzen und Verspannungen feststellten, die häufig auch zu Arbeitsausfällen bei der Arbeit im geschützten Rahmen führen würden.
2.2     Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, stellte Dr. C.___ für den Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008, in welchem sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Für den Zeitraum März bis November 2008, in welchem Arbeitsversuche zu 20 % und eine tagesklinische Behandlung stattfanden, erachtete sie die Versicherte als zu 80 % arbeitsunfähig und seit Dezember 2008, nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung, betrachtete sie jene in ihrem bisherigen Aufgabenbereich als Hausangestellte in einem Alters- und Pflegeheim, sowie in jeglicher Hilfsarbeitstätigkeit, aus psychiatrischer Sicht als zu 60 % arbeitsunfähig. Unter der Voraussetzung einer intensiven psychiatrischen Behandlung und Rehabilitation (auch medikamentöse Massnahmen) mit Unterstützung der Invalidenversicherung sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin steigerbar, zumindest in der Zeitspanne eines weiteren Jahres auf 50 %, wobei eine Teilberentung vermutlich unumgänglich sein werde (Urk. 9/36 S. 16).
         Dr. F.___ und E.___ kamen in ihrer Einschätzung (Urk. 3/1-2) hingegen zum Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Wäschereiangestellte 100 % betrage; es bestünden bereits bei der Bewältigung ihres 50%igen Pensums in der geschützten Werkstatt A.___ grosse Schwierigkeiten. Es habe seit Oktober 2007 durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
2.3         Während sich die von Dr. C.___ einerseits und von Dr. F.___ und E.___ andererseits gestellten Diagnosen im Wesentlichen decken, weichen die daraus abgeleiteten Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Versicherten voneinander ab. Strittig und zu prüfen ist, ob der Auffassung von Dr. C.___, wonach die Versicherte - mit Ausnahme der Zeit der stationären psychiatrischen Behandlung - bis Ende November 2008 zu 80 % und ab Dezember 2008 zu 60 % arbeitsunfähig war, gefolgt werden kann, oder ob sie, entsprechend der Auffassung von Dr. F.___ und E.___, bereits ab Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig beziehungsweise ab einem späteren Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit in einem wesentlichen Umfang eingeschränkt war.
        
3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass entgegen der von Dr. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juli 2009 (Urk. 9/36) vertretenen Auffassung, sich ihre Arbeitsfähigkeit im Dezember 2008 nicht verbessert, sondern tendenziell eher sogar noch verschlechtert habe, in Richtung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Da sie bereits mit einem 50%igen Pensum im geschützten Rahmen an ihre Grenzen stosse, erweise sich eine Arbeitstätigkeit im freien Markt als unmöglich (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
         Dies lasse sich nicht nur aus der fachärztlichen Einschätzung (Urk. 3/1-2), sondern auch aus dem H.___-Bericht vom 14. Mai 2010 (Urk. 3/3) ableiten, wonach sie sich seit dem 11. März 2010 erneut in teilstationärer psychiatrischer Behandlung, ganztags in der Klinik, befinde. Danach sei sie „deutlich eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne ein hohes Mass an Ratschlägen und Bestätigungen von anderen. Dies geh[e] sogar so weit, dass sie bei kleinsten alltäglichen Verrichtungen des Alltagslebens sehr unterstützt und strukturiert werden [müsse]. Sie [sei] nicht in der Lage, Lebensentscheidungen selbst zu treffen und appellier[e] ganz an die Hilfe anderer. [Man müsse] den jahrzehntenlangen Benzodiazepingebrauch, den die Patientin durchführte, als dysfunktionale Copingstrategie im Sinne eines Selbstheilungsversuches [ansehen. ...] Im Hinblick auf die schwere Persönlichkeitsstörung und in Anbetracht, dass es sich um eine jahrzehntelange chronische Erkrankung hand[le, sei die Versicherte] aktuell nicht als integrierbar auf dem ersten Arbeitsmarkt [anzusehen].“
         Aus Sicht der Beschwerdeführerin lasse sich aus den zitierten Berichten sogar schliessen, dass entgegen dem Gutachten von Dr. C.___, welche für die Zeit von Oktober 2007 bis Ende November 2008 - mit Ausnahme der Zeit der stationären Behandlung - eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für die freie Wirtschaft als gegeben erachtete, durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit für den freien Markt vorgelegen habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
3.2     Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin macht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort geltend, der H.___-Bericht (Urk. 3/3) sei inhaltlich praktisch identisch mit dem Bericht vom 23. [richtigerweise 21.] April 2009 von Dr. F.___ und E.___ (Urk. 9/30), der der psychiatrischen Expertin, Dr. C.___, bei der Exploration der Versicherten zur Verfügung gestanden sei (Urk. 8). Im Übrigen verweist sie auf die Würdigung der fachmedizinisch/psychiatrischen Aktenlage durch Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), im Feststellungsblatt für den Beschluss, datiert vom 15. Januar 2011 (Urk. 9/45, insb. S. 7).
3.3    
3.3.1   Die IV-Stelle und Dr. I.___ stellten in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf das Gutachten von Dr. C.___ ab (Urk. 9/36). Was den Zeitraum bis April 2010 anbelangt, kann dem gefolgt werden. Dem erwähnten Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde in psychischer Hinsicht gründlich untersucht. Die Vorakten und persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Die Beurteilung von Dr. C.___ ist einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Es sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihre Ansicht in Zweifel gezogen werden müsste. Sie setzte sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gelangte - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass sie in psychischer Hinsicht lediglich in einem beschränkt invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ausserdem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. November 2007, 8C_234/2007 E. 3.2).
3.3.2   Aus dem eingereichten H.___-Bericht vom 14. Mai 2010 (Urk. 3/3) geht allerdings hervor, dass sich die Versicherte - nachdem sie eine Zeit lang das 50%ige Arbeitspensum in der geschützten Werkstatt A.___ hatte aufrechterhalten können - ab dem 11. März 2010 erneut in die teilstationäre Behandlung begeben musste, da es „wieder zunehmend zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung [gekommen sei] mit immer wiederkehrenden Stimmungsschwankungen, Spannungszuständen, vermehrten Ängsten und einer Verstärkung der depressiven Symptomatik. [...] Im Hinblick auf die schwere Persönlichkeitsstörung und in Anbetracht, dass es sich um eine jahrzehntenlange chronische Erkrankung [handle], [sei sie] aktuell nicht als integrierbar auf dem ersten Arbeitsmarkt [anzusehen]. [Zu] unterstützen und empfehlen [sei] diesbezüglich dringend eine Beschäftigung im geschützten Rahmen. [Sie sei] derzeit mit der ausgeprägten Symptomatik und der ausgeprägten Schwere der Erkrankung einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutbar.“
         Der Auffassung der IV-Stelle, der oben zitierte Bericht sei inhaltlich praktisch identisch mit dem Bericht vom 21. April 2009 von Dr. F.___ und E.___ (Urk. 9/30), kann nicht gefolgt werden. Denn im letztgenannten Bericht konnte naturgemäss nicht berücksichtigt werden, dass sich die Versicherte infolge einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ab dem 11. März 2010 erneut in die teilstationäre Behandlung begeben musste.
         Andererseits erweist sich die Dauer der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin für eine allfällige Erhöhung der Rente als unzureichend. Denn zwischen dem Zeitpunkt, in welchem sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat (Anfang März, gemäss dem H.___-Bericht, Urk. 3/3) und dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. Mai 2010, Urk. 2) sind weniger als 3 Monate vergangen, weshalb bereits die zeitliche Voraussetzung für eine allfällige Rentenerhöhung gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht erfüllt ist.
3.4     Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Mai 2010 erweist sich somit, was den Zeitraum Oktober 2008 bis April 2010 anbelangt, als richtig. Ebenfalls korrekt - und im Übrigen unbestritten - ist die Bemessung des Invaliditätsgrades bis zu diesem Zeitpunkt. Aufgrund der Tatsache, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin gemäss dem H.___-Bericht ab März 2010 verschlechtert hat, die von Dr. C.___ vorgenommene Beurteilung mittlerweile etwa 2 Jahre zurückliegt und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherte am 7. Mai 2010 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 9/63) einreichte, erweist sich im jetzigen Zeitpunkt eine Überweisung der Sache an die IV-Stelle zur Prüfung der Situation nach Abschluss der am 11. März 2010 aufgenommenen teilstationären Behandlung der Versicherten als erforderlich.

4.         Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen und die Sache an die IV-Stelle zum Vorgehen gemäss Erwägung 3.4 zu überweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Vorgehen im Sinne von Erwägung 3.4 überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).