IV.2010.00531

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 12. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, Mutter von 5 Kindern (Jahrgang 1977, 1979, 1986, 1987, 1989), war seit 1995 als Pflegefachfrau angestellt, als sie sich am 13. Juli 2005 wegen der Folgen eines am 25. September 2003 erlittenen Unfalls (vgl. Urk. 9/9/119) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung, Rente) anmeldete (Urk. 9/1, Ziff. 3, Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.8).
          Nach erfolgten Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2007 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/41). Nach Einwänden der Versicherten vom 30. Mai und 24. September 2009 (Urk. 9/46, Urk. 9/50) und dem Nichtzustandekommen einer Begutachtung (vgl. Urk. 9/53, Urk. 9/55, Urk. 9/58, Urk. 9/66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/69).
          Gegen die genannte Verfügung erhob die Versicherte am 18. November 2008 Beschwerde (Urk. 9/71/3-14).
          Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 hob die IV-Stelle die genannte Verfügung wiedererwägungsweise auf und stellte eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht (Urk. 9/75; vgl. Urk. 9/77). Daraufhin zog die Versicherte die erhobene Beschwerde zurück (vgl. Urk. 9/79).
1.2     Nach Eingang des am 9. September 2009 von den Ärzten der MEDAS Y.___ erstatteten Gutachtens (Urk. 9/83 = Urk. 3) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 9/86). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Februar und 24. März 2010 Einwände (Urk. 9/87, Urk. 9/89).
          Mit Verfügung vom 23. April 2010 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 9/91 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % zuzusprechen; eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 3 oben).
          Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2010 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. August 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche begründet noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so:
- chronische körperliche Begleiterkrankungen;
- ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung;
- ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens;
- ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit");
- das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67).
1.2     Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), unfalladäquater HWS-Verletzung (BGE 136 V 279) und bei Hypersomnie (BGE 137 V 64) analog angewendet.
          Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den getätigten medizinischen Abklärungen sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt und es liege somit kein invalidenversicherungs-relevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus näher dargelegten Gründen sei in jeder Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen und nicht auf dessen Interpretation seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 17 ff., S. 11 ff. Ziff. 22 ff.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, was sich aus den vorhandenen medizinischen Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt.

3.      
3.1     Die Ärzte der Schmerzsprechstunde des Universitätsspitals Z.___ (Z.___) nannten in ihrem Bericht vom 11. Januar 2005 (Urk. 9/7/9-14) folgende Diagnosen (S. 5):
- chronisches cervico-spondylogenes Syndrom rechts mit / bei
- leichter Fehlform der Wirbelsäule
- leicht verkürzter Trapeziusmuskulatur
- Insertionstendinosen M. levator scapulae
- cervico-cephales Syndrom
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4)
          Als Prozedere schlugen sie angesichts den chronischen Verlaufs und der erfolglosen ambulanten Therapien einen Rehabilitationsaufenthalt vor (S. 5 unten).
3.2     Am 27. April 2005 erstattete Dr. med. A.___, FMH für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 9/9/63-87). Er stellte folgende Diagnose (S. 20 Ziff. 5.5):
- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom des Nackens, der rechten Schulter und des rechten Armes
- funktionelle Schwäche des rechten Armes
- Begleitsymptome (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Sehstörungen, Lärmempfindlichkeit)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
          Weiter führte der Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht stünden die aktuell geklagten Beschwerden und die objektiven Befunde höchstens möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Trauma vom 25. September 2003 (S. 22 Ziff. 6).
3.3          Gemäss Bericht vom 28. November 2005 der Fachstelle B.___ (B.___) konnte ein in Auftrag gegebenes Gutachten nicht vollständig erstattet werden, da sich die Beschwerdeführerin geweigert hatte, am zweiten abschliessenden Gesprächstermin teilzunehmen (Urk. 9/22-23).
3.4     Am 29. März 2007 erstatteten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Dr. med. D.___, Oberarzt, und PD Dr. med. E.___, leitender Arzt, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, Universitätsklinik F.___ (F.___), ein Gutachten (Urk. 9/38). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten und eigene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Untersuchungen vom November 2006 bis März 2007 (S. 1). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen (S. 3 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Neurasthenie
          Ferner gaben sie an, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfallereignis in Folge ihres Schmerzsyndroms und ihrer Neurasthenie zu zirka 75 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 5). Es bestehe ein Verbesserungspotential; eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit um 25 % auf 50 % wäre ein guter Therapieerfolg (S. 4 Ziff. 6).
3.5     Am 9. September 2009 erstatteten Dr. med. G.___, Gutachterin, und Dr. med. H.___, Chefarzt, MEDAS Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/83/1-14). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.), ein neurologisches Konsilium (S. 9 Ziff. 2.3.1; Urk. 9/83/16-20), ein rheumatologisches Konsilium (S. 10 Ziff. 2.3.2; Urk. 9/83/21-28) und ein psychiatrisches Konsilium (S. 10 Ziff. 2.3.3; Urk. 9/83/29-39).
          Gutachterin und Gutachter stellten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 4.1):
- mittelgradige depressive Episode
- Somatisierungsstörung
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten sie (S. 11 Ziff. 4.2):
- chronisches Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat
- Diabetes mellitus Typ 2 mit Hyperlipidämie
In der zusammenfassenden Beurteilung führten sie aus, aus rheumatologischer Sicht sei die genannte, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende Diagnose zu stellen. Weder klinisch noch labormässig noch radiologisch könnten Befunde erhoben werden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklären könnten (S. 10 unten).
Die neurologische Konsiliarärztin komme aufgrund ihrer Untersuchung zu einem identischen Resultat (S. 11 oben).
In psychischer Hinsicht fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen traurig und nutzlos und gehe deshalb in psychotherapeutische Behandlung. Der psychiatrische Konsiliarius beschreibe die Beschwerdeführerin unter anderem als bedrückt, leicht affektstarr, kognitiv beeinträchtigt und verlangsamt, und stelle die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung. Aufgrund seiner Befunde halte er die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit für deutlich eingeschränkt (S. 11).
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegerin in einem Pflegeheim erachteten sie die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen als nur mehr zu 20 % arbeitsfähig, im Rahmen der zuletzt ausgeübten rein administrativen Tätigkeit, da sie drei Stunden lang ohne sichtbare Probleme der Exploration gut habe folgen können; der Psychiater lege 20 % anstatt den bisherigen 25 % fest, da die Leistungsfähigkeit innerhalb der Zeit sicher kaum konstant sei, sondern Schwankungen nach unten haben dürfte (S. 11 f. Ziff. 5.1).
Für jede alternative Tätigkeit gelte die selbe Beurteilung (S. 12 Ziff. 5.2).
3.6     Pract. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Konsilium vom 27. August 2009 (Urk. 8/83/29-39) unter anderem aus, im gemäss J.___ (Arbeitsgemeinschaft J.___) erhobenen Psychostatus zeige sich ein leicht erhöhter Wert für Depressivität und ein deutlich erhöhter Wert für Psychoorganizität (S. 7 oben).
In seiner Beurteilung erläuterte er die ICD-10-Kriterien für die Diagnose einer Depression und führte aus, die klinischen Symptome und der klinische Eindruck seien ausreichend für die gestellte Diagnose (mittelgradige depressive Episode) und deren Intensität. Wohl ergebe der J.___ nur leichte pathologische Ausschläge in der Depressivität, aber es gehörten auch kognitive Leistungseinbussen typisch zur Depression, so dass auch hier der mittlere Schweregrad berechtigt sei (S. 8 Mitte).
Sodann erläuterte er die ICD-10-Diagnose der Somatisierungsstörung und ergänzte, die Rechtsprechung habe für die Anerkennung chronischer Schmerzkrankheiten als invalidisierendes Leiden Kriterien geschaffen, die es im speziellen Fall zu prüfen gelte (S. 8 unten).
Nach der Nennung dieser Kriterien (S. 9 oben) führte er unter anderem aus, mit der Depressivität liege klar eine Komorbidität vor. Der soziale Rückzug sei als leicht bis allenfalls mässig gegeben zu bezeichnen, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht zu belegen, die Behandlungsmöglichkeiten erschienen noch nicht vollends ausgeschöpft. Bis auf die Komorbidität seien die Kriterien nur teilweise ausgeprägt. In der Gesamtwürdigung ergebe sich jedoch „eine Situation, die zu einer klaren Einschätzung der körperlichen Symptome auf psychischer Basis im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit“ führe (S. 9 Mitte).

4.
4.1          Aufgrund der ärztlichen Beurteilungen steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht eingeschränkt ist, was denn auch unbestritten ist.
          Kontrovers ist hingegen, ob die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in versicherungsrelevantem Sinne eingeschränkt ist. Im MEDAS-Gutachten wurde - dem psychiatrischen Konsiliarius folgend - eine Einschränkung aus psychischen Gründen im Umfang von 80 % postuliert. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dem sei zu folgen, während die Beschwerdegegnerin zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist.
          Welcher Standpunkt richtig ist, hängt von der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung und von der richtigen Anwendung der Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts (vorstehend E. 1) ab.
4.2     Die in der genannten Rechtsprechung massgebenden (sogenannten Foerster-) Kriterien entstammen zwar ursprünglich dem medizinischen Schrifttum. Sie sind jedoch in die Rechtsanwendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsaufnahme entgegenstehen, zu beurteilen. Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechtsbegriff, über den sich abschliessend der Versicherungsträger und - im Streitfall - das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich - selbstverständlicher- und notwendigerweise - der psychiatrische Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversicherungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff. , S. 220).
4.3     Vor diesem Hintergrund erweist sich, dass dem psychiatrischen Gutachter in doppelter Hinsicht ein Kategorienfehler unterlaufen ist.
          Es ist erstens nicht - wie von ihm angenommen - der medizinische Sachverständige, der die (von ihm zutreffend angeführten) von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien zu prüfen hat. Diese Prüfung obliegt der Rechtsanwendung, während die psychiatrische Expertise dazu lediglich, aber immerhin, sachverhaltsrelevante Informationen zur Verfügung stellen kann und soll.
          Zweitens hat der psychiatrische Gutachter die Kriterien zwar geprüft. Er hat damit aber gar nicht die Frage der Überwindbarkeit oder Zumutbarkeit beantwortet. Vielmehr hat er daraus, dass die Kriterien gemäss seiner Einschätzung erfüllt seien, den Schluss gezogen, dies rechtfertige die klare „Einschätzung der körperlichen Symptome auf psychischer Basis im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit“. Er hat also die genannten Kriterien dazu verwendet, das Vorliegen einer Schmerzkrankheit zu prüfen, und hat dieses bejaht.
          Dass eine Schmerzkrankheit vorliegt, ist eine Feststellung des psychiatrischen Gutachters, an der (trotz der - wie dargelegt - unkonventionellen Begründung) nichts auszusetzen ist, und es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem so ist.
          Dementsprechend ist und bleibt es Sache der Rechtsanwendung, die Frage der Zumutbarkeit im Sinne der Überwindbarkeits-Rechtsprechung zu prüfen und zu beantworten, dies gegebenenfalls mit anderem Ausgang als im psychiatrischen Gutachten hinsichtlich der versicherungsrechtlich relevanten Frage, ob ein invalidisierendes Leiden vorliegt.
4.4     Als erstes ist somit zu prüfen, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt.
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/83/29-39) wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, dies mit der Begründung, wohl ergebe der J.___ nur leichte pathologische Ausschläge in der Depressivität, aber es gehörten auch kognitive Leistungseinbussen typisch zur Depression. Die berichteten Befunde allerdings lassen sich schwerlich als Hinweis auf die damit als gegeben angenommenen kognitiven Einbussen verstehen, insbesondere die wiederholte Feststellung, die Beschwerdeführerin habe konzentriert gewirkt und der knapp dreistündigen Exploration, wenn auch leicht verlangsamt wirkend, problemlos folgen können (S. 6), sie sei praktisch durchgehend bei der Sache gewesen (S. 7 Ziff. 4).
          Dies führt zum Schluss, dass - auch wenn eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde - die damit erfasste (neben der Schmerzkrankheit bestehende) psychische Problematik nicht als Komorbidität in der vorausgesetzten erheblichen Schwere und Ausprägung gewertet werden kann.
          Somit sind die alternativen Kriterien zu prüfen.
4.5     Dafür, dass nebst der Schmerzkrankheit andere chronische körperliche Begleiterkrankungen vorhanden wären, gibt es keine Anhaltspunkte.
Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens wurde auch im psychiatrischen Gutachten nicht angenommen; dies zu Recht, wurde doch im psychiatrischen Gutachten im Psychostatus „kein sozialer Rückzug“ festgehalten (S. 6 Mitte) und berichtet, die Beschwerdeführerin erhalte Besuch von Freunden und Verwandten, unternehme viel mit der Familie und besuche - in den alljährlichen Ferien im Heimatland - Verwandte (S. 5 oben).
Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf ist höchstens hinsichtlich der - zu beurteilenden - Schmerzkrankheit gegeben, aber nicht bezogen auf andere Leiden.
Ein primärer Krankheitsgewinn wurde im psychiatrischen Gutachten ausdrücklich verneint und die Behandlungsmöglichkeiten wurden als noch nicht vollends ausgeschöpft beurteilt (S. 9 Mitte).
4.6          Würdigt man die dargelegte Ausprägung der Kriterien, so kann keine Rede davon sein, dass die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung gegeben seien. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass die massgebenden Kriterien klarerweise nicht erfüllt sind.
4.7     Somit führt die Prüfung gestützt auf die Überwindbarkeits-Rechtsprechung zum Schluss, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit medizinisch gerechtfertigt sein mag, dass sie jedoch aus den genannten Gründen nicht als invalidisierend im Rechtssinn zu werten ist und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermag.
          Die angefochtene Verfügung, mit der ein Leistungsanspruch verneint wurde, erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.       Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).