IV.2010.00536

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, war als Arztgehilfin in der Arztpraxis von Dr. Y.___ tätig, als sie am 22. Mai 2005 als Sozia ohne Kollision rückwärts vom Motorrad stürzte (Urk. 9/3) und sich eine instabile Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 zuzog, welche mittels mehrerer Operationen behandelt werden musste (Urk. 15/8 S. 46, S. 53 f.). Die Versicherte nahm ihre Arbeit jeweils nach kurzen Unterbrüchen unmittelbar nach dem Unfall und den Operationen wieder auf (Urk. 15/6, Urk. 15/8 S. 43 ff., S. 47 ff., Urk. 15/12, Urk. 15/16, Urk. 15/26). Im Herbst 2008 reduzierte sie ihr Arbeitspensum aufgrund belastungsabhängiger Beschwerden auf 60 % (Urk. 15/16 S. 3, Urk. 15/27).
         Im Mai 2008 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 15/12-17, Urk. 15/19) und zog die Akten der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) bei (Urk. 15/8, Urk. 15/24). Mit Mitteilung vom 11. März 2009 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund der unklaren medizinischen Aktenlage zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 15/21). In der Folge wies sie das Rentenbegehren der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 15/37, Urk. 15/39) - mit Verfügung vom 5. Mai 2010 und der Begründung, sie sei lediglich zu 20 % in ihrer angestammten Tätigkeit eingeschränkt, ab. Damit habe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während des Wartejahrs bestanden (Urk. 2/1). Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2010 ebenfalls verneint, da die Versicherte keine wünsche (Urk. 2/2).

2.      
2.1     Gegen die Verfügungen vom 5. und 6. Mai 2010 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2010 Beschwerde, welche sie mit Eingabe vom 17. Juni 2010 ergänzen liess. Darin liess sie die Anträge stellen, es sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1, Urk. 8).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem mit Verfügung vom 16. August 2010 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 16), liess die Versicherte an ihren bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf Einreichen einer Duplik (Eingabe vom 17. September 2010, Urk. 23). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Versicherten mit Schreiben vom 20. September 2010 zugestellt (Urk. 24).
2.2     Die Versicherte hat am hiesigen Gericht mit Eingabe vom 16. August 2010 im Verfahren Nr. UV.2010.00232 und mit Eingabe vom 27. Mai 2011 im Verfahren Nr. UV.2011.00167 gegen die Einspracheentscheide der Helsana vom 4. Juni 2010 und vom 8. April 2011 ebenfalls Beschwerde erheben lassen. Da die erwähnten Verfahren dieselben Parteien sowie denselben Sachverhalt betrafen, und dieselben Rechtsfragen zu überprüfen waren, wurde der Prozess Nr. UV.2011.00167 mit dem Prozess Nr. UV.2010.00232 vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergeführt. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im genannten Verfahren ebenfalls mit heutigem Urteil entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ zu Handen der Unfallversicherung sei sodann von einer lediglich 20%igen Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin auszugehen. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 20 % berechtige nicht zu einer Invalidenrente (Urk. 2/1-2, Urk. 13).
         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vor dem Unfall bei Dr. Y.___ zu 100 % als medizinische Praxisassistentin gearbeitet. Nach dem Unfall habe sie ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert. Eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit werde ihr denn auch von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, attestiert. Sie habe daher Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente. Bei der Invaliditätsbemessung sei sodann zu berücksichtigen, dass sie vor dem Unfall nicht nur als medizinische Praxisassistentin, sondern nebenberuflich auch als Aushilfsbadmeisterin tätig gewesen sei (Urk. 1, Urk. 8, Urk. 19).
2.2     Vorweg festzuhalten ist, dass vorliegend lediglich die Rentenverfügung vom 5. Mai 2010 als angefochten zu gelten hat. Zwar reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 19. Mai 2010 auch die Verfügung vom 6. Mai 2010 betreffend berufliche Massnahmen ein (Urk. 1, Urk. 2/2). Sie stellte indes kein Rechtsbegehren betreffend berufliche Massnahmen. Auch mit der Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2010 (Urk. 8) wurde lediglich die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2010 beantragt und begründet. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche nach wie vor einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % nachgeht, die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen nicht anfechten wollte.
2.3     Gestützt auf die übereinstimmenden medizinischen Akten liegen bei der Beschwerdeführerin sodann unbestrittenermassen Rückenbeschwerden nach einer am 22. Mai 2005 zugezogenen LWK-1-Fraktur und einer Facettengelenksarthrose L3/4 linksbetont vor (Urk. 9/5-8, Urk. 15/8 S. 33-55, Urk. 15/13-14, Urk. 15/19, Urk. 15/24).
2.4     Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenbeschwerden in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.      
3.1     Für die Zusammenfassung der medizinischen Akten wird auf die Erwägung 4, insbesondere die Erwägungen 4.6, 4.8-9, 4.11-12, 4.14, 4.16-17 im Verfahren Nr. UV.2010.00232 verwiesen.
         Zu ergänzen sind die oben erwähnten medizinischen Berichte durch den Bericht von Dr. A.___ vom 28. Mai 2008, in welchem er eine 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer befürwortete. Um die Beschwerden zu reduzieren, sei die Versicherte gezwungen, mindestens fünf Stunden pro Woche ein selbst durchgeführtes Training zum Muskelaufbau durchzuführen. Trotzdem seien monotone Haltungen wie längeres Sitzen oder Stehen sowie Tragen von Lasten deutlich eingeschränkt. Ein volles Arbeitspensum als Arztgehilfin sei daher leider nicht mehr möglich (Urk. 15/13 S. 2 ff.).
3.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 30. April 2009 aus, die Versicherte solle Tätigkeiten meiden, in denen sie ständig schwer heben und tragen oder lange Zeit sitzen müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, aufzustehen. Es sei zu erwarten, dass bei einer vollen Arbeitsfähigkeit deutlich mehr Schmerzen auftreten würden und sie mittel- und langfristig eingeschränkt wäre. Bei der derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 60 % seien zusätzliche Pausen nicht nötig. Bei einer höheren Arbeitsfähigkeit wären längere Pausen sehr zu empfehlen, um die langfristige Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Die Reduktion in der Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin betrage aufgrund der erlittenen Fraktur 20 % bei sonst voller Leistungsfähigkeit (Urk. 15/24 S. 18 f.). Prof. Dr. Z.___ hielt an der Einschätzung einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in seinem Zusatzbericht vom 6. Februar 2010 fest (Urk. 11/M24 im Verfahren Nr. UV.2010.00232).
         Dagegen wiederholte Dr. A.___ in seinen Berichten, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unfallkausalen Beschwerden entsprechend der von ihr vorgenommenen Pensumsreduktion zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 15/8 S. 9, Urk. 15/13 S. 2 ff., Urk. 15/31 S. 6-10, Urk. 15/55 S. 23 ff.). Während PD Dr. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, in seinem Bericht vom 19. Juni 2009 keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte (Urk. 15/31 S. 11 f.), hielt Dr. B.___ fest, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Pensumsreduktion von 40 % sei realistisch. Um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei jedoch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer anzunehmen (Urk. 15/31 S. 15).
3.3     Vorweg festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin gezeigt hat, dass sie arbeitswillig ist, zumal sie - abgesehen von wenigen kurzen Unterbrüchen unmittelbar nach dem Unfall und den nachfolgenden Operationen - immer arbeitstätig war. Dabei steht fest, dass sie - gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. Z.___ - aufgrund der erlittenen Fraktur zumindest im Umfang von 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 15/24 S. 18 f., Urk. 11/M24 im Verfahren Nr. UV.2010.00232). Inwieweit die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Facettengelenksarthrose L3/4 und allfälliger weiterer, zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (beispielsweise zufolge der Operation vom 31. Mai 2011, vgl. Urk. 15/1-2 im Verfahren Nr. UV.2010.00232) darüber hinaus beeinträchtigt ist, kann gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ und Dr. B.___ nicht abschliessend beurteilt werden, denn es scheint sich bei den Angaben um mehr oder weniger zufällige Einschätzungen zu handeln, entweder gestützt auf die vorgenommene Pensumsreduktion oder nicht. Dabei ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum - trotz der von Dr. A.___ bereits im Januar 2008 attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/8 S. 9) - erst im Herbst 2008 von 70 auf 60 % reduzierte (Urk. 15/16 S. 3 und Urk. 15/27). So führte Dr. med. D.___ im Arbeitgeberbericht vom 17. Juli 2008 an, die Beschwerdeführerin habe seit Februar 2008 zu 70 % gearbeitet, es sei jedoch eine Reduktion auf 60 % vorgesehen (Urk. 15/16 S. 3). Die Beschwerdeführerin fügte sodann der Lohnabrechung für den Monat Oktober 2008 die handschriftliche Anmerkung bei, das Arbeitspensum betrage seit Herbst 2008 60 % (Urk. 15/27). Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abklären lasse und hernach über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. Dabei ist auch abzuklären, seit wann eine Einschränkung in welchem Ausmass bestand.
3.4     Da die Frage des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit nicht beurteilt werden kann, erübrigt sich die Überprüfung der Invaliditätsbemessung zum jetzigen Zeitpunkt.
3.5     Die IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Helsana als obligatorischer Unfallversicherer nebst anderem auch Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat. Allenfalls können die IV-Stelle und die Helsana die vorzunehmenden Abklärungen koordinieren.

4.
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Schweiter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Helsana Unfall AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15/16 und Urk. 15/27
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).