Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.__, geboren 1958, war seit 1. Januar 1991 als Gemüserüsterin bei der B.___ angestellt (Urk. 7/6). Am 29. Oktober 1999 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/3) und zwei Gutachten (Gutachten des Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2000, Urk. 7/27, Gutachten der Klinik D.___ vom 1. März 2001, erstellt durch Dr. med. E.___, Chefarzt Rheumatologie, Urk. 7/36) einholte. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 1999 zu (Urk. 7/51). Mit Mitteilung vom 30. März 2004 wurde der Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 % bestätigt (Urk. 7/68). Anlässlich eines erneuten Revisionsverfahrens wurde gestützt auf die Berichte der Klinik F.___ vom 8. Dezember 2008 (Urk. 7/82) und vom 5. März 2009 (Urk. 7/83), den Ausführungen des Rechtsdiensts der IV-Stelle, wonach die ursprüngliche Rentenzusprache in Wiedererwägung zu ziehen sei, und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD), es sei eine interdisziplinäre Begutachtung indiziert (Urk. 7/93), die Versicherte über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung mit Mitteilung vom 10. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7/95). Auf diese Begutachtung wurde aufgrund des Einwands des Rechtsvertreters, die Wartezeit für die Begutachtung sei zu lange, verzichtet. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 27. April 2010 die Aufhebung der Verfügung vom 16. November 2001 wiedererwägungsweise (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 2. Juni 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 27. April 2010 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. November 1999 mit Verfügung vom 16. November 2001 zweifelsohne unrichtig gewesen sei, weshalb diese Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben werde, sodass die Rente einen Monat nach Verfügungszustellung aufgehoben werde (Urk. 2).
1.2 Das Bundesgericht beantwortet die Frage nach der Tragweite der formellen Rechtskraft nach vier Gesichtspunkten: Erstens soll im Rahmen der prozessualen Revision (als Prinzip des Sozialversicherungsrechts zur Verwirklichung des materiellen Rechts; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) eine Verfügung zurückgenommen werden können, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht. Zweitens steht die formelle Rechtskraft einer Verfügung über ein Dauerrechtsverhältnis unter dem Vorbehalt, dass nach Verfügungserlass keine erheblichen tatsächlichen Änderungen eintreten, welche mittels Leistungs- oder Rentenrevision (vgl. Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung unter Einschluss der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts dient drittens die Wiedererwägung als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Viertens ist zu beurteilen, wie es sich mit der formellen Rechtskraft einer Verfügung bei nachträglicher Änderung der objektiven Rechtslage verhält (zum Ganzen: BGE 127 V 13 E. 4b mit zahlreichen Hinweisen). Dieser Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit ist nicht gesetzlich geregelt (BGE 135 V 204 E. 5.1).
2.
2.1 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 16. November 2001 zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügung vom 16. November 2001 in Wiedererwägung zu ziehen ist.
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, die medizinische Sachlage sei nicht klar gewesen, insbesondere sei die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht beantwortet worden. Somit sei der Sachverhalt nicht umfassend und abschliessend abgeklärt gewesen, weshalb von einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Zudem seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, weshalb der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären sei, um rückwirkend über einen Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 2).
2.4 Es ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 E. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte notwendigerweise Ermessenszüge aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, I 276/06, E. 5.1).
3.
3.1 Die Verfügung vom 16. November 2001 basierte in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen und einem rheumatologischen Gutachten. Der Psychiater hielt in seinem Gutachten vom 13. November 2000 fest, dass keine psychiatrische fassbare Erkrankung oder Störung bei der Versicherten gestellt werden könne. Deshalb bestehe aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/27). Dr. E.___ diagnostizierte aus rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrose von L5 mit Spondylarthose von L4 und L5 rechts, ungenügende muskuläre Aktivierung, Adipositas und eine reaktive Depression (Urk. 7/36). Gestützt hierauf attestierte der Rheumatologe der Versicherten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sowie eine 50%ige im Haushalt. Ferner führte er einige Massnahmen an zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und ging davon aus, dass nach sechs Monaten die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne und nach einem Jahr mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz zu rechnen sei.
3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten ist zwar richtig, dass die ursprüngliche Zusprache einer ganzen Rente möglicherweise falsch war. Hingegen räumt die Beschwerdegegnerin selber ein, dass medizinische Abklärungen notwendig seien, um einen Rentenanspruch prüfen zu können. Da zum jetzigen Zeitpunkt weitere medizinische Abklärungen Voraussetzung sind, um überhaupt zu wissen, ob ein Rentenanspruch ab 1. November 1999 gerechtfertigt war, wird demnach der bundesrechtliche Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG überspannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011, 9C_994/2010). In Gutheissung der Beschwerde ist die Vefügung vom 27. April 2010 deshalb aufzuheben.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).