IV.2010.00539
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene A.___, Mutter zweier in den Jahren 1993 und 1995 geborener Kinder, verrichtete ab 1. April 1993 mit einem Pensum von 100 % Heimarbeit als Bestückerin (Urk. 8/4, 8/7, 8/11). Im April 1995 begab sich die Versicherte in die Behandlung des Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen. Dieser diagnostizierte ein Panvertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz, Hyperlaxität und muskulärer Dysbalance sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung und attestierte der Versicherten vom 17. Mai bis 31. August 1999, vom 12. Mai bis 15. September 2000 und vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; ab Februar 2001 attestierte er noch eine solche von 50 % (Urk. 8/9). Wegen der krankheitsbedingten Ausfälle wurde das Heimarbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Januar 2001 gekündigt (Urk. 8/11). Am 1. Februar 2001 trat die Versicherte eine 50%-Stelle als Sachbearbeiterin beim Unternehmen C.___ an (Urk. 8/13). Am 30. Mai 2001 ging die vom 14. Mai 2001 datierende Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein (Urk. 8/7, Aktenverzeichnis zu Urk. 8). Gestützt auf die getätigten Abklärungen (Einholung von Berichten der Arbeitgeber und behandelnden Ärzte, Durchführung einer Haushaltabklärung) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. August 2002 bei einem nach der gemischten Methode bemessenen Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/38). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 18. September 2002 (Urk. 8/39), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 28. März 2003 abgewiesen (Urk. 8/45 S. 2-9). Dabei erwog das Gericht, aufgrund der medizinischen Aktenlage könne angenommen werden, dass die Versicherte bedingt durch notwendige Erholungsphasen zu 50 % arbeitsunfähig sei. Auch wenn angenommen werde, wie dies die Versicherte im Beschwerdeverfahren beantrage, dass sie ohne Gesundheitsschaden mit einem vollen Pensum erwerbstätig wäre, resultiere vor dem Hintergrund des nach Eintritt des Gesundheitsschadens aktuell erzielten Einkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31,14 % (Urk. 8/45 S. 8 [E. 3.3 und 3.4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 28. März 2003]). In der Folge blieb die Versicherte bis Ende Juli 2005 mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % beim Unternehmen C.___ tätig (Urk. 8/51). Am 1. August 2005 trat sie bei der D.___ GmbH eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiterin und Empfangsmitarbeiterin an (Urk. 8/61).
1.2 Am 12. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer Auffahrkollision, welche sich am 21. August 2006 ereignet hatte, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/49). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/51), Berichte des Arbeitgebers (Urk. 8/61) und des Hausarztes (Urk. 8/56) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/53) bei. Im Rahmen der durch den Unfallversicherer veranlassten Begutachtung liess die IV-Stelle sodann Zusatzfragen stellen (Urk. 8/54). Am 16. Juli 2008 erstattete die beauftragte Klinik E.___ das interdisziplinäre Gutachten (Urk. 8/74); gestützt darauf stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang per 31. August 2008 ein (Verfügung vom 8. September 2008, Urk. 8/78). Da der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) die Schlussfolgerungen der Gutachter bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen konnte (vgl. die Stellungnahmen des RAD vom 25. und 29. August 2008, Urk. 8/99 S. 4 f.), stellte die IV-Stelle Ergänzungsfragen an die involvierten Gutachter (Urk. 8/75 und 8/77), zu welchen der psychiatrische Konsiliarius mit Schreiben vom 11. September 2008 Stellung nahm (Urk. 8/80). Da die Antworten des begutachtenden Facharztes nach Ansicht des RAD keine Klärung brachten (Stellungnahme des RAD vom 7. November 2008, Urk. 8/99 S. 7), ordnete die IV-Stelle eine ergänzende psychiatrische Abklärung durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 8/85), welcher sein Gutachten am 27. April 2009 erstattete (Urk. 8/97). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. April 2010 ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 [= 8/125]).
2.
2.1 Dagegen führt die Versicherte mit Eingabe vom 2. Juni 2010 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine halbe Rente der Invalidenversicherung, auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. Juni 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4
1.4.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung aufgrund der Neuanmeldung vom 12. Dezember 2007 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, ihre umfassenden medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar sei. Entsprechend werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, sie leide nach wie vor unter den Folgen des am 21. August 2006 erlittenen Schleudertraumas der HWS. Aus dem Gutachten der Klinik E.___ vom 16. Juli 2008 gehe hervor, dass seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen sei. Bis zur Begutachtung bestehe daher ein Anspruch auf eine ganze Rente, ab Juli 2008 sei eine halbe Rente auszurichten. Nicht abzustellen sei auf das psychiatrische Gutachten vom 27. April 2009; dieses sei nicht beweiskräftig und sei ausserdem rechtswidrig zustandegekommen, weshalb es nicht verwertbar sei (Urk. 1).
3.
3.1 Vorab ist die Rüge zu behandeln, das psychiatrische Gutachten vom 27. April 2009 sei rechtswidrig zustandegekommen, weil es die IV-Stelle unterlassen habe, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig mitzuteilen, dass eine weitere medizinische Abklärung angeordnet worden sei (Urk. 1 S. 8 ff.). Ausserdem sei das Gutachten nicht von Dr. med. F.___, sondern von einer fachlich nur ungenügend befähigten Assistenzärztin erstellt worden (Urk. 1 S. 10 ff.).
3.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Versicherungsträgern an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel zum vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Dies schliesst die Zustellung einer Kopie der Mitteilung an die vertretene Person nicht aus. Der Begriff der Mitteilung ist weit zu fassen und umfasst insbesondere auch Aufforderungen zur Mitwirkung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder Einladungen zu Abklärungsmassnahmen. Aus einer mangelnden oder fehlenden Eröffnung darf der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (SVR 2009 UV Nr. 16 [Urteil 8C_210/2008 vom 5. November 2008] E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der Partei den Namen des Sachverständigen bekanntzugeben, wenn ein Gutachten eingeholt werden muss; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Diese Bestimmung bezweckt, dass vor einer Begutachtung allfällige gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorgebracht werden können (BGE 132 V 376 E. 7.3).
3.3 Vorliegend wird nicht geltend gemacht, dass gegenüber den begutachtenden Ärzten ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG bestanden hätte. Der Einwand der mangelnden fachlichen Kompetenz eines Experten, das heisst vorliegend der Assistenzärztin Dr. med. G.___, ist kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund, sondern bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen. Auch wenn richtig vorgegangen worden wäre, hätte dies im Ergebnis nichts geändert. Nachdem gegenüber den Dres. F.___ und G.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist der Versicherten aus der fehlenden Mitteilung an ihren Rechtsvertreter kein Nachteil entstanden. Im übrigen ist eine Verletzung der in Art. 44 ATSG gewährten Mitwirkungsrechte rechtsprechungsgemäss heilbar (Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 4 und 5; zum Ganzen vgl. auch etwa Urteile 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4 und 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2).
4.
4.1 Sodann ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Verweigerung einer Invalidenrente im September 2002 verbessert hatte, konnte sie doch ab 1. August 2005 vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gegenüber der medizinischen Situation, wie sie sich im September 2002 mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % präsentierte (vgl. dazu Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 28. März 2003, E. 3 [Urk. 8/45 S. 7 f.]), stellt dies eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit dar. In der Beschwerde wird dieser Umstand nicht in Frage gestellt.
4.2
4.2.1 Die erstversorgenden Ärzte des Spitals H.___ stellten am Unfalltag eine Druckdolenz der HWS, eine Klopfdolenz über der BWS, keine Prellmarken, allseits intakte Dens, seitengleiche Reflexe, eine weitgehend normale Beweglichkeit, eine normale Muskelkraft und keine sensiblen Defizite fest. Die Röntgenuntersuchung ergab keine pathologischen Befunde. Sie hielten fest, dass keine Bewusstlosigkeit bestanden habe; die Patientin habe den Kopf im Kollisionszeitpunkt gerade gehalten und sei mit den Hinterkopf an der Kopfstütze angeprallt. Sodann berichteten sie, dass die Patientin über sofort aufgetretenen Schwindel und Übelkeit sowie über etwas verzögert aufgetretene Kopf- und Nackenschmerzen geklagt habe. Sie habe ausserdem angegeben, es seien sofort Kribbelparästhesien an der Hand und am Unterarm rechts aufgetreten. Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion Grad I gemäss Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation sowie eine BWS-Kontusion und attestierten für die voraussichtliche Dauer von fünf Tagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53 S. 93-97).
4.2.2 Dr. med. I.___, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin, berichtete am 9. Oktober 2006, aktuell leide die Patientin an täglichen, haubenförmigen Kopfschmerzen, welche von cervikal nach frontal ausstrahlten und sich plötzlich hammerartig für wenige Minuten verstärken könnten. Dagegen nehme sie bis zu 6 Tabletten Acetalgin 500 mg täglich ein; gleichwohl würden die Kopfschmerzen nie ganz verschwinden. Die in den rechten Arm ausstrahlenden Kribbelparästhesien hätten sich seit dem Unfall zurückgebildet. Geblieben seien jedoch die Verspannungen und Muskelschmerzen entlang dem gesamten Schultergürtel und entlang der Brustwirbelsäule. Die Patientin leide an einem ausgeprägten cerviko- und thorakospondylogenen Syndrom nach HWS-Distorsion vor sieben Wochen. Die aktuelle Klinik zeige eine myofasziale Überreizung mit Bewegungs- und Berührungsschmerzen cervikokranial und auch entlang der BWS. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzbedingt sekundär eingeschränkt; radikuläre neurologische Ausfälle liessen sich keine finden. Die zusätzlich beklagten Kopfschmerzen und die verminderte Schlafdauer sowie -qualität liessen sich mit der aktuellen Klinik erklären. Aus rheumatologischer Sicht beurteile er die Patientin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/53 S. 88 f.).
4.2.3 Ein im Institut für Radiologie des Spitals J.___ am 23. Oktober 2006 durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule zeigte weder eine Diskushernie noch degenerative Veränderungen cervikal und hochthorakal noch eine Neurokompression. Weiter wurde ein normales cervikales und hochthorakales Myelon gezeigt; Anhaltspunkte für posttraumatische Veränderungen konnten keine gefunden werden. Schliesslich wurden die musculoskelettalen Strukturen normal dargestellt; auch die Ligamente waren intakt (Urk. 8/53 S. 87).
4.3
4.3.1 Im Rahmen der Begutachtung in der Klinik E.___ wurde am 19. März 2008 eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Im Bericht von Dr. phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP/SVNP und Verkehrspsychologe VfV und lic. phil. L.___ vom 24. Juni 2008 wurde ausgeführt, aufgrund des Verlaufs der klinischen Untersuchung sei schwierig abzuschätzen, inwieweit die Explorandin in der Lage gewesen sei, sich in ihrer Schmerzsituation mit voller Motivation der Untersuchung zu widmen. Während der Testung hätten sich Inkonsistenzen gezeigt. Das Ergebnis eines Fragebogens zur Lebenszufriedenheit weise darauf hin, dass die Explorandin in ihrer jetzigen Situation emotional stark belastet sei. Sie habe dies auch im Gespräch geäussert und sei mehrmals in Tränen ausgebrochen, was die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung negativ habe beeinflussen können. Wenn die Motivation und die Schmerzen nicht berücksichtigt würden, ergebe die neuropsychologische Teildiagnostik ein mittelgradig eingeschränktes kognitives Leistungsprofil. Sie seien indes überzeugt, dass das Leistungsniveau der Explorandin deutlich besser ausfallen sollte, wenn diese weniger Schmerzen habe und sich dadurch besser auf die Aufgaben fokussieren könne. Mit dem von ihr gezeigten Leistungsniveau müsste man ernsthafte Zweifel an ihrer Fahreignung hegen. Jedoch gebe sie selber an, gut Autofahren zu können und seit 2006 keinen Unfall mehr gehabt zu haben (Urk. 8/74 S. 42-48).
4.3.2 Am 19. März 2008 und 16. April 2008 wurde sodann eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Abteilung Ergonomie der Klinik E.___ durchgeführt. Im EFL-Bericht vom 18. April 2008 wurde festgehalten, dass das Ausmass der angegebenen Schmerzbeeinträchtigung mit den klinischen Befunden nur unzureichend erklärbar sei. Es würden sich Hinweise auf eine nicht organische Ursache der Beschwerden ergeben (4 von 5 möglichen Punkten im Waddell-Test). Die Explorandin sei auf ihre Schmerzen fixiert und zeige ein demonstratives Schmerzverhalten. Ihre Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt. Sie sei zwar bereit, ein gewisses Mass an unvermeidbaren Beschwerden zu tolerieren, breche jedoch die meisten Tests vor Erreichen der ergonomischen Limite ab, was als Selbstlimitierung interpretiert werden könne. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht. Da die EFL-Testung am ersten Tag wegen Fieber der Explorandin habe abgebrochen werden müssen, sei entschieden worden, dass nur noch der zweite Testtag zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werde. Infolge fraglicher Leistungsbereitschaft und erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der ergonomischen Tests des zweiten Tages für die Beurteilung der Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das physische funktionelle Leistungsmaximum habe nicht beobachtet werden können. Es sei zu vermuten, dass die Explorandin bei gutem Effort mehr hätte leisten können, als was sie bei den Test gezeigt habe. Daher müsse die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Testbeobachtungen primär aus medizinisch-theoretischer Sicht erfolgen. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Explorandin die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Mitarbeiterin Empfang und im Haushalt aus somatischer Sicht ohne Probleme im Wesentlichen bewältigen könnte (Urk. 8/74 S. 49-58).
4.3.3 Der neurologische Konsiliarius Dr. med. M.___ führte in seinem Teilgutachten vom 12. Juni 2008 aus, die 39jährige Explorandin habe am 21. August 2006 bei einer Auffahrkollision ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Anamnestisch würden sich keine Hinweise auf eine zusätzliche commotio cerebri oder eine Kopfkontusion ergeben. Die Explorandin klage seither trotz durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlungen über anhaltende zervikozephale Schmerzen linksbetont sowie eine zervikobrachiale Schmerzsymptomatik links mit Einschlafparästhesien im Armbereich links. Bereits vorgängig sei sie wegen eines Panvertebralsyndroms mit Zervikobrachialgie links mit sensibler Störung im Armbereich links seit 2000 in Behandlung gewesen. Bereits 2004 sei eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung durch Dr. med. N.___ erfolgt; dieser habe unauffällige neurologische Befunde erhoben und in der Medianusneurographie beidseits sowie in der Ulnarisneurographie links seien durchwegs normale Resultate gefunden worden. Die Provokationstests der oberen Thoraxapertur seien auch negativ gewesen; ein damals durchgeführtes MRI der HWS habe ebenfalls normale Befunde gezeigt. Auch ein nach dem Unfall durchgeführtes MRI der HWS habe insgesamt normale Befunde ohne Nachweis einer Myelopathie beziehungsweise einer Radikulopathie gezeigt. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung würden sich, abgesehen von einer etwas veränderten Berührungsempfindung im Armbereich links mit leichter Hyperpathie, durchwegs normale Befunde finden lassen, insbesondere ein symmetrisches Reflexbild sowie negative Pyramidenzeichen. Die Provokationstests der oberen Thoraxapertur sowie der Medianuskompressionstest seien beidseits negativ. Weiter wurde ausgeführt, in der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich insgesamt leichte bis mittelschwere Defizite mit deutlichen Inkonsistenzen als Hinweis auf eine nicht-organische Ursache gezeigt. Zusammenfassend liessen sich aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Defizite beziehungsweise funktionellen Einschränkungen finden. Die von der Explorandin angegebenen Sensibilitätsstörungen im Armbereich links müssten als nicht-organisch im Sinne einer somatoformen Störung interpretiert werden. Diese würden seit mindestens sechs Jahren bestehen und seien somit bereits vor dem Unfall von 2006 vorhanden gewesen. Die Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit seien im Rahmen der chronifizierten Schmerzsymptomatik und der psychischen Problematik zu interpretieren; anamnestisch und klinisch würden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung finden lassen. Aus rein neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/74 S. 59-63).
4.3.4 Dr. med. O.___, Leitender Arzt Psychosomatik an der Klinik E.___, führte in seinem Teilgutachten vom 15. Mai 2008 aus, es sei davon auszugehen, dass die Explorandin im Vorfeld des Unfalls vom 21. August 2006 zwar als psychisch gesund, doch vorbelastet zu gelten habe. Sie habe gemäss eigenen Angaben zu "300 %" für die Firma D.___ GmbH, welche sie gemeinsam mit ihrem Ehemann besitze und über etliche Jahre hinweg aufgebaut habe, gearbeitet. Sie habe angegeben, bei der Kindererziehung und im Haushalt durch Au-pair-Mädchen aus ihrer Heimat unterstützt worden zu sein. Man müsse davon ausgehen, dass die Explorandin, bevor sie ihren Unfall erlitten habe, sehr leistungsorientiert und auch leistungsfähig gewesen sei. Höchstwahrscheinlich habe sie über zahlreiche Jahre hinweg sowohl im privaten beziehungsweise familiären Bereich als auch in der Firma sehr viel geleistet und dürfte darauf zu Recht sehr stolz sein. Bevor sie verunfallt sei, habe die Explorandin sicherlich an den Grenzen der Belastungsfähigkeit gelebt, so dass es wenig verwundere, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei, sie aus der Bahn zu werfen. Rein auf körpermedizinischer Ebene lasse sich gut nachvollziehen, wie die Ursachen für die noch heute bestehenden multiplen Beschwerden im Unfallereignis zu finden seien. Durch den Unfall habe die Explorandin eine Traumatisierung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit anhaltenden Schmerzen erlebt und habe schliesslich unter der Annahme einer leichten konstitutionell bedingten Hyperlaxität aufgrund vorübergehender schmerzbedingt verminderter muskulärer Stabilisation in der HWS ein zwischenzeitlich längst chronifiziertes und auch regional ausgeweitetes muskuloskelettales Beschwerdebild entwickelt. Höchstwahrscheinlich relativ bald nach dem Unfallereignis habe sich im Rahmen eines Anpassungsprozesses, wie er immer stattfinde, wenn unvorhergesehene Ereignisse zu überwinden seien, eine Anpassungsstörung entwickelt beziehungsweise hätten sich die Coping-/Adaptionsmechanismen der Explorandin als überlastet erwiesen. Relativ frühzeitig dürften sich Versagensängste etabliert haben und höchstwahrscheinlich habe das Umfeld ebenso verunsichert reagiert wie im Lauf der Zeit auch zunehmend unverständig. So genannte psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren hätten an Bedeutung gewonnen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten Sorgen, emotionale Konflikte und Erwartungsängste längst einen Prozess in Gang gesetzt, dessen Endstrecke im schlimmsten Fall eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und/oder eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom darstellen könnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf eine organische psychische Störung finden lassen, auch nicht im Sinne des sogenannten organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma; ein Kopfaufprall habe nicht stattgefunden, eine Bewusstlosigkeit sei nicht aufgetreten, eine antero- oder retrograde Amnesie im engeren Sinne sei nicht dokumentiert. Es hätten sich sodann keine Hinweise auf Störungen durch psychotrope Substanzen oder ein Leidensbild aus dem Formenkreis der Schizophrenie, der schizotypen oder wahnhaften Störungen finden lassen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe ein affektiver Zustand vorgeherrscht, welcher phänomenologisch den Kriterien einer leichten depressiven Episode entspreche, ätiologisch, da eine Dauer von zwei Jahren noch nicht überschritten worden sei, im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Sorge, Anspannung und Enttäuschung) gemäss ICD-10 F43.23. Hinweise auf andere Störungen aus dem Kapitel der affektiven und/oder neurotischen Belastungs- und somatoformen Störungen hätten sich hingegen nicht finden lassen, insbesondere auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Sicher habe jedoch die histrionische Verarbeitung der primär organisch verursachten Schmerzen eine Rolle gespielt und diene der ständigen Alimentation des Circulus vitiosus einer somatopsychischen Dekonditionierung. Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen im engeren Sinne hätten sich keine finden lassen, ausser dass so genannte psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei der Symptomunterhaltung wesentlich mitwirken würden. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung oder gar Persönlichkeitsdiagnose seien im Rahmen der Untersuchung nicht gefunden worden, wobei darauf hinzuweisen sei, dass spezifische testpsychologische Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien. Rein dem klinischen Eindruck folgend sollte die Explorandin vor ihrem Unfall und auch heute noch von einem hohen Leistungsanspruch gekennzeichnet sein. Sie verfüge über wenig Fähigkeiten, es auch nur vorübergehend akzeptieren zu können, wenn nicht alles so laufe, wie sie es über Jahre hinweg gewohnt gewesen sei, nämlich dass adäquate Anstrengung prinzipiell und eventuell sogar unmittelbar von Erfolg gekrönt werde. Zu Beginn des Rehabilitationsprozesses dürfte die Explorandin - so Dr. O.___ weiter - aus diesem Grund sich selbst und den Therapeuten zuviel abverlangt haben, so dass Frustration und die geschilderten, sich bald etablierten krankheitsunterhaltenden Prozesse die Folge gewesen seien. Im Rahmen der Begutachtung habe wie erwähnt kein spezifisches Persönlichkeitsprofil oder gar eine Störung diagnostiziert werden können, es habe sich lediglich ein Vulnerabilitätsmodell im Sinne einer Krankheitshypothese finden lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin über eine gute Intelligenz verfüge. Hinweise auf Besonderheiten der kindlichen und juvenilen Entwicklung hätten nicht gefunden werden können, beziehungsweise es bestehe kein Verdacht auf eine entsprechende Entwicklungsstörung (Urk. 8/74 S. 80-82).
Dr. O.___ hielt weiter fest, nachdem das psychiatrische Teilgutachten bereits ausgearbeitet gewesen sei, seien die ergänzenden Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingegangen. Diesen Akten sei zu entnehmen, dass die Explorandin bereits einmal über längere Zeit hinweg wegen eines rheumatologisch-orthopädischen Zustandsbildes krankgeschrieben gewesen sei und im Rahmen der Abklärungen eine gründliche konsiliar-psychiatrische Untersuchung und kurzfristige Behandlung durchgeführt worden sei. Der Psychiater habe damals festgestellt, dass die Explorandin eventuell unter einer Zwangsstörung gemäss ICD-10 F42.1 gelitten habe. Obwohl er diese Diagnose auf dem Formular der Invalidenversicherung unter der Rubrik "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufgeführt habe, habe er festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei keine Krankschreibung erfolgt. Der im Zeitraum von September 2000 bis Januar 2001 erhobene Psychostatus lasse zwar den Verdacht auf eine damals bestehende Zwangssymptomatik zu, eine diagnostische Absicherung habe gemäss Akten nicht stattgefunden. Im aktuellen Psychostatus hätten sich wiederum Hinweise auf eine gewisse zwanghafte Komponente in Persönlichkeits- und Lebensstil der Explorandin finden lassen, doch das in Erfahrung Gebrachte habe für eine Bestätigung der damaligen Verdachtsdiagnose nicht ausgereicht. So wie 2001 die Diagnose nicht bewiesen worden sei, habe sie aktuell nicht ausgeschlossen werden können. Es bleibe bei einem Verdacht auf akzentuierte zwanghafte Wesenszüge, welche durchaus einen Faktor in der langjährig als belastet bezeichneten ehelichen Beziehung der Explorandin darstellen könnten. Die Befunde betreffend einer damals vermuteten Zwangsstörung seien knapp ein Jahrzehnt später so wenig ausgeprägt, dass trotz der nun zur Verfügung stehenden Akten darauf verzichtet werde, eine zusätzliche Nebendiagnose zu formulieren. Bereits während der Jahre 2001/2002 sei zudem der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung gemäss ICD-10 F54.4 formuliert worden. Dabei handle es sich um ein Krankheitsbild, welches in Folge des Unfallereignisses vom 21. August 2006 erneut an Bedeutung gewinnen könnte beziehungsweise sich aus den zurzeit bestehenden psychologischen Faktoren und Verhaltensfaktoren entwickeln könnte (Urk. 8/74 S. 82 f.).
Dr. O.___ stellte zusammenfassend folgende psychiatrische Diagnose (Urk. 8/74 S. 84):
"Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten ICD-10 F54 bei/mit
- chronifizierten Symptomen eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas bei Verkehrsunfall (Heckkollision) am 21.08.2006
- ätiologisch Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Sorge, Anspannung und Ärger) (ICD-10 F43.23) phänomenologisch einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) bereits übergehend in eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) entsprechend"
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. O.___ aus, die aktuellen psychischen Störungen, die von den körperlichen letztlich nicht getrennt werden könnten, würden eine fortlaufende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bewirken. Die depressive Komponente dieser Störung rechtfertige eine marginale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Aus psychiatrisch gewichteter interdisziplinärer (psychosomatischer) Sicht betrage die gesamte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit aktuell circa 50 %. In einer den Beschwerden angepassten Verweistätigkeit sollte - so Dr. O.___ weiter - die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht momentan bei rund 30 % liegen; die gesamte Arbeitsunfähigkeit (psychisch und somatisch) wäre dann aus Sicht des Psychiaters nicht zusätzlich verändert, also auch rund 30 % (Urk. 8/74 S. 89 f.).
4.3.5 Im Hauptgutachten vom 16. Juli 2008 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet (Urk. 8/74 S. 26):
"Psychologische Faktoren, Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten ICD-10 F54 bei/mit
- chronifizierten Symptomen eines kleinen zervikalen Beschleunigungstraumas bei Verkehrsunfall am 21.08.2006
- ätiologisch Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Angst, Depression, Sorge, Anspannung und Ärger) (ICD-10 F43.23)
- phänomenologisch einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
- bereits übergehend in eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) entsprechend
Panvertebrales Schmerzsyndrom mit
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance mit Haltungsinsuffizienz und Hyperlaxität (ICD-10 M54.8, M99.9 und M35.7)"
Es wurde sodann festgehalten, dass sich in den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen unauffällige Verhältnisse der ossären Strukturen der Halswirbelsäule mit normalbreiten Zwischenwirbelräumen, unauffällig weiten Neuroforamina und keine Hinweise für segmentale Instabilität gezeigt hätten. Auch im Bereich des linken Kniegelenks hätten unauffällige ossäre und artikuläre Strukturen gefunden werden können. Im Bereich des Thorax hätten sich etwas verdickte zentrale und parazentrale Bronchialwände gezeigt, sonst hätten unauffällige Verhältnisse bestanden, pneumonische Infiltrate hätten nicht nachgewiesen werden können. Die aktuellen Laboruntersuchungen hätten unauffällige Werte für Hämatologie sowie Entzündungsparameter gezeigt (Urk. 8/74 S. 31).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Hauptgutachten sodann ausgeführt, aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin von aktuell 50 %. Auch für eine adaptierte Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von circa 50 %. Die psychische Störung sorge dafür, dass die körperlichen Symptome nicht genesen würden und umgekehrt. Es handle sich um ein psychosomatisches Beschwerdebild, dessen einzelne Aspekte sich gegenseitig bedingten und voneinander nicht getrennt werden könnten. Die aktuellen psychischen Störungen und sekundär auch somatischen Störungen würden eine fortlaufende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bewirken. Die bisherige Tätigkeit sei mit einem Pensum von 50 %, das heisse aktuell während mindestens vier Stunden zumutbar. In diesen vier Stunden sollte eine volle Leistung erbracht werden können. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem Unfallereignis vom 21. August 2006. Eine exakte Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Explorandin eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei wegen der effektiven Selbstlimitierung und den Inkonsistenzen bei den Tests nicht möglich. Man könne jedoch davon ausgehen, dass der Versicherten eine leichte wechselbelastende Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 8/74 S. 33-38).
4.4 Im psychiatrischen Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 27. April 2009 wird ausgeführt, die Explorandin leide nach einem im August 2006 erlittenen Auffahrunfall unter starken Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und Schlafstörungen. Sie habe Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich des Steissbeins. Die Schmerzen der versicherten Person seien immer vorhanden, jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt. Aufgrund dieser Symptomatik und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei bei der Explorandin die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Befunden (F45.41) zu diskutieren. Die Kriterien gemäss der Definition der ICD-10 würden von der versicherten Person erfüllt. Sie gebe an, seit 2006 unter permanenten Schmerzen zu leiden, die ursprünglich durch einen Auffahrunfall verursacht worden seien. Als psychische Faktoren könnten bei der versicherten Person die Unzufriedenheit aufgrund der beruflichen Mehrbelastung in der Firma des Ehemannes, die familiäre Mehrbelastung sowie Heimweh betrachtet werden. Aufgrund dieser Störung besteht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Der Schmerz sei als überwindbar einzustufen. Die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung, nämlich das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und/oder ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung ("primärer Krankheitsgewinn"), würden bei der versicherten Person nicht vorliegen, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch seit Beginn der Symptomatik im August 2006 gelte. Eine Dysthymia sei nicht von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung. Die Explorandin nehme am sozialen Leben teil. Ein therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne aus fachärztlicher Sicht nicht angenommen werden, solange kein Settingwechsel und/oder eine kritische Evaluation der Psychopharmakotherapie erfolgt seien. Weiter wurde ausgeführt, die Explorandin beschreibe sich selbst als schwer depressiv. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den objektiven depressiven Befunden. Die versicherte Person klage subjektiv über eine traurige Stimmung, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Reizbarkeit sowie Schlafstörungen. Während der Untersuchung hätten keine depressiven Symptome objektiviert werden können. Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode nicht erfüllt; dagegen sei die Diagnose einer Dysthymia (F34.1) zu stellen. Das wesentliche Kennzeichen dafür sei gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10 eine langandauernde depressive Stimmung, die niemals oder nur sehr selten ausgeprägt genug sei, um die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Bei Beginn im höheren Lebensalter trete die Störung häufig nach einer abgrenzbaren depressiven Episode, nach einem Trauerfall oder einer anderen offensichtlichen Belastung auf. Eine Dysthymia führe nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Sodann wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass gemäss ICD-10 unter einem "somatischen Syndrom" gerade nicht körperliche, psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint seien, sondern dabei würde es um Interessenverlust, Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust gehen. Das Vorliegen eines tatsächlichen "somatischen Syndroms" könnte allenfalls eine besondere Schwere des depressiven Syndroms belegen. Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele und/oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche Diagnose eines "somatischen Syndroms" stellen zu können. Bei der Explorandin sei aktuell kein "somatisches Syndrom" zu erkennen. Die Weiterführung der begonnenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die kritische Überprüfung der aktuellen Psychopharmakotherapie werde empfohlen. Im Rahmen der Therapie sollte insbesondere auf die Widersprüche in der Präsentation der Störung eingegangen werden. Aus diesen Empfehlungen sei keine indirekte Annahme einer Minderung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (Urk. 8/97 S. 9-13). Im Zusammenhang mit der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen führten die Gutachter aus, die im interdisziplinären Gutachten der Klinik E.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung sei nicht nachvollziehbar, da die Heckkollision, welche die Explorandin am 21. August 2006 erlitten habe, nicht als schwerwiegendes Ereignis einzustufen sei, das die Diagnose einer Anpassungsstörung rechtfertigen könnte. Die depressive Symptomatik sei anhand des Gutachtens ebenfalls nur unzureichend nachvollziehbar, da bei der Dokumentation des Psychostatus subjektive Angaben und objektive Befunde vermischt worden seien. Eine leichte depressive Episode sowie eine Dysthymie würden sodann keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Urk. 8/97 S. 15 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Bei ihrer Einschätzung seien auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Relevanz besitzen und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eingehen (Urk. 8/97 S. 13 f.).
4.5
4.5.1 Aus dem Gutachten der Klinik E.___ vom 16. Juli 2008 (oben E. 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.5) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin kein hinreichendes organisches Korrelat für die geklagten Beschwerden gefunden werden konnte, womit aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit nicht eingeschränkt sein sollte (so namentlich Urk. 8/74 S. 52 und 63). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Druckdolenzen kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 und 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
4.5.2 Der psychiatrische Konsiliarius der Klinik E.___, Dr. O.___, diagnostizierte psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten gemäss ICD-10 F54. Er hielt sodann dafür, dass es sich ätiologisch um eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.23 sowie phänomenologisch um eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.01 handle, welche bereits in eine Dysthymie gemäss ICD-10 F34.1 übergehe (vgl. oben E. 4.3.4). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43 eine entscheidende Lebensveränderung, ein belastendes Ereignis oder das Vorhandensein respektive die drohende Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit voraussetzt (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 184 ff.). Da es sich beim Unfallereignis vom 21. August 2006 um ein mehr oder weniger banales Ereignis gehandelt hat (vgl. die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens vom 7. November 2006, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des von der Beschwerdeführerin gelenkten Personenwagens [delta-v] bloss zwischen 6,5 und 9,4 km/h betragen hat, Urk. 8/53 S. 28), erweist sich die Einschätzung des Dr. O.___ diesbezüglich als nicht schlüssig. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch die von ihm festgestellte leichte depressive Symptomatik respektive Dysthymie von vornherein keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, da diese nach seinen eigenen Feststellungen (Urk. 8/74 S. 81-83) nicht zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftrat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Wenn die Gutachter der Klinik E.___ vor diesem Hintergrund eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % attestierten, ist dies nur soweit nachvollziehbar, als sich diese nach eigener Erläuterung einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell verpflichtet fühlen (so Dr. O.___ in seiner Stellungnahme vom 11. September 2008 zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle, Urk. 8/80 S. 1). Schlüsse, welche auf dem Boden dieses Krankheitsmodells gezogen werden, taugen jedoch nicht als Grundlage zur Beurteilung versicherungsrechtlicher Ansprüche. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich das psychiatrische Teilgutachten der Klinik E.___ und die im Wesentlichen darauf beruhende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht daher als nicht beweiskräftig. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der trotz durchgeführter Begutachtung noch offenen Fragen gestützt auf Art. 43 Abs. 2 ATSG eine ergänzende medizinische Abklärung anordnen.
4.5.3 Das psychiatrische Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 27. April 2009 vermag dagegen zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/97 S. 3-8 sowie 20-29), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/97 S. 4-6) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/97 S. 2). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; die Gutachter setzten sich ausserdem hinreichend mit den teilweise abweichenden früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander (Urk. 8/97 S. 14-17) und legten schliesslich einleuchtend dar, weshalb der Beschwerdeführerin eine Schmerzüberwindung zumutbar ist (Urk. 8/97 S. 10 ff.). Die gegen die Beweiskraft des Gutachtens beschwerdeweise geltend gemachten Einwände sind nicht stichhaltig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Gutachter einen sich in fachärztlicher Ausbildung befindenden Assistenten zur Begutachtung beizieht; insbesondere wenn der Gutachter - wie vorliegend Dr. F.___ - eine eigene kurze Untersuchung der zu explorierenden Person vornimmt, die Akten selbst studiert und die Beurteilung im Rahmen einer gemeinsamen Diskussion mit dem sich in fachärztlicher Ausbildung befindenden Assistenten entsteht (Urk. 8/97 S. 19; vgl. zur Zulässigkeit des Beizugs von Assistenzärzten auch Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 353).
4.5.4 Gemäss BGE 136 V 279 ist die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. vorne E. 1.4.2) sinngemäss anwendbar, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Schleudertrauma-Verletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt (E. 3.2.3 des erwähnten Urteils).
4.5.5 Gestützt auf die schlüssige Einschätzung der Dres. F.___ und G.___ liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung vor (Urk. 8/97 S. 11). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass das Schmerzerleben dominiert (vgl. nur Urk. 8/74 S. 59 f., 76 ff.; 8/97 S. 4 f.); entsprechend ist die diagnostizierte Dysthymie als reaktive Begleiterscheinung zum Schmerzsyndrom zu verstehen. Letztlich erübrigt sich jedoch eine nähere Prüfung der Frage nach der Komorbidität; selbst wenn die diagnostizierte Störung als selbständiges, von der Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen wäre, würde sie die nach der Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere und Ausprägung nicht aufweisen (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008 E. 3.3.2 und 9C_959/2009 vereinigt mit 9C_995/2009 vom 19. Februar 2010 E. 4.4). Neben den Folgen des Schleudertraumas, welche bei der Beurteilung, ob ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ausnahmsweise eine Invalidisierung bewirkt, ohnehin ausser Acht zu bleiben haben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.1.4), liegen keine nennenswerten körperlichen Begleiterkrankungen vor. Gemäss den Feststellungen der Gutachter Dres. F.___ und G.___ liegt weder ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens noch ein primärer Krankheitsgewinn vor (Urk. 8/97 S. 11). Es besteht daher kein Raum für die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit, wie sie die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin/Mitarbeiterin Empfang darstellt. Umstände, welche eine willentliche Schmerzüberwindung ausnahmsweise unzumutbar machen könnten, liegen nicht vor; entsprechend ist aber nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr mit einem vollen Pensum zumutbar sein sollte. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Verfügungszeitpunkt verneint worden war, ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).