IV.2010.00541

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 12. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1990 und 1994), meldete sich am 24. Januar 2002 wegen einer Innenohrstörung links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 und Urk. 9/2/2). Am 7. September 2003 brachte die Versicherte ein drittes Kind zur Welt (vgl. Geburtsschein, Urk. 9/54).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - welche nicht über die Geburt des dritten Kindes in Kenntnis gesetzt wurde - sprach der Versicherten mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zuzüglich zwei Kinderrenten und einer Zusatzrente für den Ehegatten ab August 2002 zu (Urk. 9/47 und Urk. 9/41). Mit Mitteilung vom 24. März 2005 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch (Urk. 9/53). In der Folge informierte die Versicherte die IV-Stelle mit E-Mail vom 31. März 2005 über die Geburt der dritten Tochter (vgl. Urk. 9/71).
         Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass die Rente rückwirkend per 30. September 2003 aufgehoben wird (Urk. 9/67). Nach Einwand der Versicherten (Urk. 9/74; Urk. 9/77) und weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 9/78-80) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2010 die Verfügung vom 22. Oktober 2004 wiedererwägungsweise auf, dies mit dem Verweis auf das separate Verfahren betreffend Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen (Urk. 9/89 = Urk. 2). Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2010 stellte die IV-Stelle sodann die Rückforderung der bezogenen Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 47'648.-- in Aussicht (Urk. 9/88 = Urk. 3).

2.       Gegen die Verfügung vom 30. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Ziffer 1 dieser Verfügung (wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2004) sei aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2004 sei revisionsweise per 30. April 2010 aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2). In formeller Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand und beantragte die Sistierung des vorliegenden Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der IV-Stelle noch pendenten Verfahrens betreffend Rückerstattung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4).
         Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2010 wurde das Sistierungsgesuch der Versicherten abgewiesen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 zog die Versicherte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zurück (Urk. 7).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2010 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Zurückkommen auf die im Jahre 2004 zugesprochene Leistung mit Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Urk. 2 S. 2 und S. 3 oben). Die Nichtmeldung der Geburt des dritten Kindes am 7. September 2003 habe dazu geführt, dass die Qualifikation der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 22. Oktober 2004 offensichtlich unrichtig gewesen sei. Demnach liege ein Wiedererwägungsgrund der ursprünglichen Rentenverfügung vor (Urk. 2 S. 2 f.).
1.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege keine Meldepflichtverletzung vor. Sie habe keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass sie der Beschwerdegegnerin die Geburt ihrer Tochter hätte melden müssen (Urk. 1 S. 4 f.). Selbst wenn sie die Meldepflicht verletzt hätte, wäre die Aufhebung der Rentenverfügung vom 22. Oktober 2004 jedoch unzulässig. Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) setze nämlich für die rückwirkende Aufhebung einer Rente einen Kausalzusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der zu Unrecht ausgerichteten Rente voraus. Die fälschliche Ausrichtung der Rente stehe seit Mai 2005 in keinem Zusammenhang mehr mit der angeblichen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 1 S. 6).
1.3         Demnach ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise Aufhebung der im Oktober 2004 erfolgten Leistungszusprache rechtens ist. Dabei ist unbestritten, dass die Geburt der Tochter zu einer anderen Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit zur Aufhebung der Rente geführt hätte. Strittig ist indessen das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung respektive der Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
         Die Rückforderung, welche mit Vorbescheid vom 3. Mai 2010 (Urk. 3) in Aussicht gestellt wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses.

2.
2.1     Bereits die ursprüngliche Verfügung vom 22. Oktober 2004, mit welcher der Beschwerdeführerin ab August 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, war unrichtig. Dies deshalb, weil die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis von der Geburt des dritten Kindes im September 2003 hatte und somit den Sachverhalt ab Oktober 2003 nicht richtig feststellte.
         Ab diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Dies führt unbestrittenermassen zu einer Änderung der Qualifikation der Beschwerdeführerin und dazu, dass ihr ab Oktober 2003 kein Leistungsanspruch mehr zugestanden hätte.
         Die zugesprochene Rente ist demnach, dem seit September 2003 bestehenden (der Beschwerdegegnerin verborgen gebliebenen) Umstand Rechnung tragend, wiedererwägungsweise aufzuheben.
2.2     Gemäss Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
         Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die Beschwerdegegnerin unverzüglich über die Geburt ihrer Tochter zu informieren. Soweit sie geltend macht, dass eine Meldepflicht für die Geburt eines Kindes in der ursprünglichen Verfügung nicht explizit erwähnt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 4 Mitte), vermag dies nicht zu überzeugen. Bei der Geburt eines Kindes handelt es sich klarerweise um eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 77 IVV. Auch wenn die Meldepflicht für die Geburt eines Kindes in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt wurde, musste diese der Beschwerdeführerin klar sein. Somit hat sie die Meldepflicht verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin die Geburt ihrer Tochter im September 2003 erst Ende März 2005 zur Kenntnis brachte.
2.3         Demnach ergibt sich, dass die unrichtige Ausrichtung der Rente darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen ist. Damit hat die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf den Zeitpunkt der stattgefundenen Sachverhaltsänderung zu erfolgen, mithin ab Oktober 2003.
         Eine gänzliche Aufhebung der Rente, wie dies in der angefochtenen Verfügung erfolgte, ist nicht möglich, da das Kind erst im September 2003 zur Welt gekommen ist. In Bezug auf die halbe Rente ab August 2002 ist kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich. Insoweit kann die angefochtene Verfügung nicht bestätigt werden.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit insoweit abzuändern, als dass die Rente rückwirkend per 1. Oktober 2003 aufzuheben ist.

3.
3.1     Die Verfahrenkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
3.2     Bei diesem Ausgang steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessent-schädigung zu, die auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2010 insofern abgeändert, als dass die Rente rückwirkend per 1. Oktober 2003 aufgehoben wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).