IV.2010.00543
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1997 als Reinigungsangestellte bei verschiedenen Arbeitgebern. Zusätzlich bezog sie vom 1. April 2005 bis am 31. März 2007 Arbeitslosenentschädigungen. Im Jahr 2007 wurde bei ihr ein bösartiger Tumor im rechten Oberschenkel diagnostiziert, der am 29. November 2007 in der Klinik B.___ operativ entfernt wurde. Sie meldete sich am 29. April 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von „Krebsleiden; Einschränkungen beim Gehen“ zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 11/14; Urk. 11/31; Urk. 11/34-35; Urk. 11/47) und berufliche-erwerbliche (Urk. 11/13; Urk. 11/16; Urk. 11/18-21; Urk. 11/32; Urk. 11/52) Abklärungen und schloss am 26. August 2009 die Eingliederungsberatung ab, weil sich die Versicherte nicht in der Lage sah, eine Arbeit anzunehmen (Urk. 11/49). Nachdem die IV-Stelle weitere ärztliche Stellungnahmen eingeholt hatte (Urk. 11/67; Urk. 11/69), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2009 die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 11/56), worauf diese am 21. November 2009 Einwand erhob (Urk. 11/66). Mit Verfügung vom 29. April 2010 bestätigte die IV-Stelle den vorbeschiedenen Entscheid (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2008. Ferner ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2010 (Urk. 13) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung 16. Juli 2010 (Urk. 15) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2010 die Replik eingereicht hatte (Urk. 18), teilte die Beschwerdegegnerin am 5. November 2010 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 22), worüber die Beschwerdeführerin am 9. November 2010 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch ist eine (mutmasslich) erwerbstätige Person invalid, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähig nach Art. 7 ATSG ist jemand, der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei (mutmasslich) erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Invalidität von unrichtigen Vergleichseinkommen ausgegangen sei. Zum einen könne das Valideneinkommen nicht aufgrund des im Jahr 2006 tatsächlich erzielten Verdienstes festgesetzt werden, weil die Beschwerdeführerin schon damals wegen der einsetzenden starken Schmerzen nicht mehr in der Lage gewesen sei, bei allen Arbeitgebern mit ganzer Leistung zu arbeiten. Deshalb sei das Valideneinkommen aufgrund des massgebenden Durchschnittslohnes gemäss Lohnstrukturtabelle (LSE) zu bestimmen. Ferner sei sie in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig, und es müsse zudem bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigt werden. Schliesslich gehe aus den ärztlichen Stellungnahmen hervor, dass sie in einer angepassten Tätigkeit lediglich 3 bis 4 Stunden täglich arbeiten könne und es ihr in dieser Zeit nur möglich sei, eine Leistung von 80 % zu erbringen (Urk. 1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hingegen begründet den ermittelten Invaliditätsgrad von 27 % und die Verneinung des Rentenanspruchs damit, dass der Beschwerdeführerin eine hauptsächlich sitzende, teils auch wechselbelastende, nur sehr kurze Zeit rein stehende Tätigkeit mit Gewichtslimiten von 3 bis 4 kg mit verlängerter Pause nach drei bis vier Stunden in einem Pensum von 80 % zumutbar seien. Da dieses Belastungsprofil stark einschränkend sei, habe sie beim Tabellenlohn einen Leidensabzug von 20 % berücksichtigt. Auch ein maximaler Abzug von 25 % würde keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie zudem an, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) habe klar aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 80 % in einer rein sitzenden Tätigkeit gegeben sei, und zwar innerhalb eines Pensums von 6 bis 8 Stunden, mit einem Unterbruch. Nehme man den Mittelwert von 7 Stunden, ergebe dies eine Arbeitsfähigkeit von 84 % bei einer Leistungsfähigkeit von 80 %. Ein maximaler Leidensabzug von 25 % sei nicht gerechtfertigt, weil die eingeschränkte Leistungsfähigkeit schon bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einkalkuliert worden sei und deshalb nicht noch ein zweites Mal in Form eines Leidensabzuges berücksichtigt werden müsse. Ferner wirke sich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine junge weibliche Schweizerbürgerin sei, sehr positiv auf den Lohn einer Teilzeitbeschäftigung aus (Urk. 13).
4.
4.1 Dem Bericht der Klinik B.___ vom 30. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein sklerosierendes epitheloides Fibrosakrom im rechten Oberschenkel diagnostiziert und in der Folge chemotherapeutisch und am 29. November 2007 operativ behandelt worden war. Im Berichtszeitpunkt gaben die Ärzte an, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig sei, die verbleibenden funktionellen Ressourcen jedoch nicht beurteilt werden könnten (Urk. 11/14/7-10).
4.2 Am 15. Oktober 2008 berichteten die behandelnden Ärzte der Klinik B.___, dass die Beschwerdeführerin immer noch an zwei Gehstöcken gehe und auch noch eine Flexionseinschränkung bestehe. Weiterhin werde eine Physiotherapie durchgeführt zur Erreichung des normalen Gangbildes. Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich nicht möglich, jedoch könne selbst ein Jahr nach der Operation das definitive Regenerationspotential noch nicht abgeschätzt werden (Urk. 11/31/7).
4.3 Am 11. Dezember 2008 ergänzten die Ärzte der Klinik B.___ ihren Bericht vom 15. Oktober 2008 dahingehend, dass ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis und mit 31. Januar 2009 ausgestellt worden sei (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Dann werde eine erneute Kontrolle stattfinden. Vorher könne nicht beurteilt werde, ob die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigungskraft wieder aufnehmen könne. Auch könne nicht abgeschätzt werden, ob eine Teilzeit-Wiederaufnahme möglich sein werde. Falls ab dann in absehbarer Zeit keine Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei, müsse eine Umschulung in Betracht gezogen werden (Urk. 11/34).
4.4 Am 11. Februar 2009 berichteten die Ärzte der Klinik B.___, dass die Beschwerdeführerin zumindest ausser Haus immer noch an Gehstöcken unterwegs sei. Es bestünden noch persistierende Schmerzen und auch eine Schwellungsneigung im Operationsgebiet. Zusätzlich bestehe auch eine gewisse Gehunsicherheit. Im Barfussgang liege ein deutliches Schon- und Duchenne-Hinken rechtsseits vor. Die Kraft der Hüftabduktoren (M4) sowie des ganzen rechten Beines (M4-5) sei deutlich eingeschränkt und es bestehe eine völlig fehlende Sensibilität im Bereich des Nervus saphenus. Bezüglich des rechten Beines sei aufgrund der komplexen Rekonstruktion persistierend mit einer gewissen Einschränkung zu rechnen. Bezüglich des Tumors sei eine regelmässige Verlaufskontrolle notwendig, die Prognose sei aber günstig. Als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 23. August 2007 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen könnten aktuell durch medizinische Massnahmen nicht vermindert werden und mit der Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit sei nicht zu rechnen. Eine Arbeitsfähigkeit in rein sitzender Tätigkeit mit Möglichkeit zu Pausen nach jeweils ein bis zwei Stunden sei möglich. In welchem Ausmass dies gemacht werden könne, könne erst durch einen Belastungstest eruiert werden (Urk. 11/35/6-7).
4.5 Auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin zu den funktionellen Ressourcen (Urk. 11/68/5) gab Dr. med. Y.___, Assistenzarzt, Klinik B.___, am 10. Februar 2010 an, dass rein sitzende Tätigkeiten zwar nicht ganztags, aber etwa drei bis vier Stunden am Stück mit einer Leistung von 80 % zumutbar seien; er gab weiter an, dass eine rein stehende Tätigkeit während einer Stunde am Stück mit einer Leistung von 20 % möglich sei. Zumutbar seien zudem Überkopf-Arbeiten, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen mit einer Gewichtslimite von 3 bis 4 kg (Leistungsfähigkeit 50 %). Für Gehstrecken über 100 m sei zudem ein Gehstock erforderlich. Im an diesen Fragebogen anschliessenden Bericht vom 15. Februar 2010 führten die Ärzte der Klinik B.___, Prof. Dr. Z.___, Leiter Tumororthopädie, und Dr. Y.___, sodann an, dass die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden insbesondere Beschwerden beim Stehen sowie beim Zurücklegen grösserer Gehstrecken; auch das Knien und das Besteigen von Leitern seien kaum oder nicht mehr möglich. In einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend mit einer Wechselbelastung und ohne Tragen von schweren Gegenständen) sei ihrer Ansicht nach ein Pensum von 50 % möglich, wie sie dies im Rahmen der Konsultationen im Jahr 2009 jeweils attestiert hätten. Im Verlauf des letzten Jahres sei es weder zu einer wesentlichen Verbesserung noch zu einer Verschlechterung des Zustands gekommen. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % beruhe auf ihren Beobachtungen und Untersuchungen während der Sprechstunden (Tumornachsorge), wobei es sich hier jeweils nur um eine kurze Momentaufnahme durch die Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin handle. Mittlerweile liege die Operation bereits zwei Jahre und zwei Monate zurück, weshalb mit keiner wesentlichen - oder wenn, dann nur einer langsamen - Verbesserung des aktuellen Zustandes zu rechnen sei (Urk. 11/68/6-9).
4.6 In ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erläuterten Prof. Dr. Z.___ und Dr. Y.___, dass sie in ihrem Bericht vom 15. Februar 2010 (E. 4.5 hiervor) ausführlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen hätten. Sie hätten die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % festgelegt und erläutert, dass sich diese Beurteilung auf ihre Beobachtungen/Untersuchungen während der jeweiligen Sprechstunden-Konsultationen stütze. Die mit 80 % bezifferte Angabe im Fragebogen beziehe sich allein auf die Leistungsfähigkeit in der rein sitzenden Tätigkeit und sage nichts über ihre Einschätzung der gesamten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 3).
5.
5.1 Bei der Festlegung des Invalideneinkommens muss geprüft werden, welches Einkommen eine versicherte Person trotz ihres Gesundheitsschadens in einer ihr zumutbaren Tätigkeit noch erzielen könnte. Um zu beurteilen, welche Tätigkeiten einer versicherten Person in welchem Mass zumutbar sind, sind die rechtsanwendenden Behörden insbesondere auf die Angaben und Informationen angewiesen, die ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).
5.2 Aus der medizinischen Aktenlage geht hervor und wird auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft seit der Tumorerkrankung zu 100 % arbeitsunfähig ist und diese Tätigkeit voraussichtlich auch nicht mehr wird wieder aufnehmen können. Ferner hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen des RAD zu den Berichten der Klinik B.___ (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/70) festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht ganztägige angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % zumutbar seien, wobei nach drei bis vier Stunden eine verlängerte Pause benötigt werde. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vorbringt, wird in den ärztlichen Berichten der Klinik B.___ zu keinem Zeitpunkt ein derart hohes zumutbares Pensum attestiert. Die Beschwerdeführerin bezieht sich bei ihrer Feststellung vor allem auf die Einschätzungen von Dr. Y.___, der am 10. Februar 2010 den detaillierten Fragebogen zu den funktionellen Ressourcen ausgefüllt hat (vgl. E. 4.5). Dr. Y.___ hat auf dem Fragebogen angekreuzt, dass der Beschwerdeführerin auch rein sitzende Tätigkeiten nicht ganztags zumutbar seien, sondern lediglich drei bis vier Stunden. Die von der Beschwerdegegnerin zitierten 80 % beziehen sich nach unmissverständlicher Lesart des Fragebogens auf die Frage, wie hoch sich die Leistungsfähigkeit in dem als zeitlich zumutbar erachteten Pensum bemisst. Zudem haben Prof. Dr. Z.___ und Dr. Y.___ in ihrem diesem Fragebogen beigelegten Bericht erläutert, dass sie die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Gegenständen in einem zeitlichen Pensum von 50 % als arbeitsfähig erachteten. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sodann ein Schreiben der betreffenden Ärzte eingeholt, in welchem diese die genannte Lesart bestätigten und erläuterten, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 50 % betrage und sich die mit 80 % bezifferte Leistungsfähigkeit auf die sitzende Tätigkeit und nicht auf die gesamte Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Sicht beziehe. Aufgrund dieser eindeutigen und unmissverständlichen Angaben der Klinik B.___ kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, auch noch im Rahmen der Beschwerdeantwort aus diesen ärztlichen Stellungnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepasste Tätigkeit ableitet und die Beschwerdegegnerin auf seine Einschätzung abstellt (Urk. 10; Urk. 13). Vielmehr steht fest, dass die Ärzte der Klinik B.___ im Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % attestiert hatten.
5.3 Gestützt auf die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ lässt sich aber, wie sogleich zu zeigen ist, die für den Rentenanspruch massgebliche Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilen.
5.4
5.4.1 Für einen Rentenanspruch ist eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % erforderlich (E. 2.2; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ferner entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Juli 2007 aufgegeben hatte (Urk. 19). In der Folge unterzog sie sich einer Tumorbehandlung, die in die operative Entfernung des Fibrosarkoms am 29. November 2007 mündete. Es ist somit davon auszugehen, dass das für einen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 1. Juli 2008 abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin hat sich aber erst am 29. April 2008 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (Urk. 11/3), sodass gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens ab 1. November 2008 entstehen konnte. Am 11. Dezember 2008 berichteten die Ärzte der Klinik B.___, dass die Beschwerdeführerin bis und mit 31. Januar 2009 arbeitsunfähig sei (E. 4.3). Sie bezogen sich dabei aber nur auf ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ist indes nicht allein die angestammte Tätigkeit ausschlaggebend. Massgeblich ist vielmehr, welches Einkommen eine versicherte Person durch eine ihr zumutbare, dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit erzielen könnte. Ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Berichtszeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Offenbar rechneten die Ärzte in diesem Zeitpunkt noch mit einer Wiedereingliederungsmöglichkeit in der angestammten Tätigkeit.
5.4.2 Am 11. Februar 2009 gaben die behandelnden Ärzte dann an, dass mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Reinigungskraft nicht zu rechnen sei, jedoch ein Arbeitspotential in rein sitzender Tätigkeit mit Möglichkeit zu Pausen nach jeweils ein bis zwei Stunden bestehe. Sie wiesen aber darauf hin, dass sie nicht beurteilen könnten, wie hoch dieses Potential sei und dies erst durch einen Belastungstest eruiert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin sah sich hierauf nicht veranlasst, die angeregten Abklärungen zu treffen. Aufgrund der genannten Stellungnahme lässt sich somit die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Grundlage der Festlegung des Invalideneinkommens nicht beurteilen. Erst ein Jahr später holte die Beschwerdegegnerin einen neuen ärztlichen Bericht, abermals von den behandelnden Ärzten der Klinik B.___, ein, in welchem diese - wie angeführt (E. 5.2) - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert und die funktionellen Ressourcen im Hinblick auf die verschiedenen Tätigkeiten sowie die jeweilige Leistungsfähigkeit beschrieben hatten. Obwohl die Ärzte ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass sich diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf ihre Beobachtungen, Untersuchungen und auf die Befragung der Beschwerdeführerin während der Sprechstunden stütze (E. 4.5), deren Gegenstand mithin die Tumornachsorge und nicht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war, traf die Beschwerdegegnerin keine weiteren Vorkehren zur Abklärung der funktionellen, arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit.
5.4.3 Somit fehlt es vorliegend bis Februar 2009 gänzlich an ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und stützen sich für die Zeit danach die Einschätzungen in den Verlaufsberichten der Ärzte der Klinik B.___ nach ihren eigenen Angaben lediglich auf die kurzen Untersuchungen während der Tumornachsorge. Eigentliche Beurteilungen der funktionellen Ressourcen und Defizite liegen indes keine vor, so dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin allein auf die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht beurteilt werden kann.
5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt für den Beurteilungszeitraum als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese - in Nachachtung der ihr nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente entscheide. Insbesondere wird sie hierbei eine Abklärung der arbeitsbezogenen funktionellen Ressourcen und Defizite veranlassen müssen, die - unter Berücksichtigung der Berichte der Klinik B.___ - Aufschluss über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit geben soll.
6. Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs bei der Festsetzung des Valideneinkommens - unter Umständen durch die Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte - auch wird abklären müssen, ob sich die zwar noch nicht diagnostizierte Tumorerkrankung bereits im Jahr 2006 auf die Arbeits- und die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1; Urk. 19). Ferner wird sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens dem Umstand mit einem angemessenen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung tragen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgeben musste und verschiedene Faktoren (wie behinderungsbedingt eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten, mangelnde Sprachkenntnisse und Schulbildung) einer durchschnittlichen Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entgegen stehen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, eine Prozessentschädigung zusteht. Der mit Honorarnote vom 29. Juni 2011 (Urk. 24) geltend gemachte Aufwand von 13,7 Stunden und Fr. 123.30 Barauslagen erscheint der Sache angemessen, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 3‘080.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘080.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).