IV.2010.00544

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 16. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai 2010 die laufende ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin per sofort sistiert und gleichzeitig angeordnet hat, dass einer hiergegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Juni 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die rückwirkende Wiederausrichtung der Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2010 (Urk. 7), welche der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 zugestellt wurde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt ist, welche Ermächtigung in der Anknüpfung an das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. die Bundeszivilprozessordnung gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht stützt, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329 mit zahlreichen Hinweisen),
dass eine Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt wird, eine positive Verfügung ist, welche der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist (BGE 124 V 82 Erw. 1a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 24. Juli 2007, U 115/06, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen),
dass indessen die Frage, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wäre, mit dem heutigen Urteil gegenstandslos wird und daher nicht weiter zu erörtern ist,
dass der mit der 5. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) neu eingefügte Art. 7b Abs. 2 vorsieht, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c),
dass in besonders schweren Fällen von Pflichtverletzungen gemäss Art. 7 IVG die Rente verweigert werden kann (Art. 86bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass der Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 1988 eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird (Urk. 8/28, Urk. 8/116),
dass aufgrund von Observationen der Beschwerdeführerin ab Mitte 2009 (vgl. Urk. 8/124-125) der Verdacht des unrechtmässigen Leistungsbezugs durch die Beschwerdeführerin im Raum steht,
dass sich aus dem Befragungsprotokoll vom 16. April 2010 ergibt, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich auf dem Bauernhof ihres Bruders (unter anderem Tellerservice in der dortigen Besenbeiz) tätig ist, auf acht verschiedenen Bauernhöfen Milchkontrollen ausführt sowie teilzeitlich in der Dorfbäckerei arbeitet (Urk. 8/126),
dass die Beschwerdegegnerin vom 29. bis 30. Juli 2009, am 1. August 2009, vom 13. bis 14. November 2009 sowie am 2. Dezember 2009 eine Überwachung der Beschwerdeführerin durchführen liess (Urk. 8/123-125) und die Ergebnisse dieser Überwachung Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), FA Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom A.___ vorlegte (Urk. 8/135),
dass dieser Arzt feststellte, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem (in den medizinischen Akten) dokumentierten Beschwerdebild (mit ausgeprägten Funktionsdefiziten) und dem im observierten Filmmaterial sichtbaren funktionellen Leistungsbild, sodass aus medizinischer Sicht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin angebracht seien,
dass die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Videoeinstellungen einen ausgeglichenen (gelassen, freundlich, lächelnd) und aktiven Eindruck mache, sie dabei stets sicher, zielgerichtet und ohne ersichtliche Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates beziehungsweise der Psyche agiere,
dass sich in dem vorgelegten Filmmaterial ebenso keinerlei Hinweise für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sozialen Rückzug fänden,
dass aus medizinischer Sicht das Videomaterial mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulasse, der Beschwerdeführerin sei eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere angepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten) zu 100 % möglich und zumutbar (Urk. 8/135/5-6),
dass die Erkenntnisse aus der Überwachung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/123-125, Urk. 8/135/5-6) sowie deren Ausführungen bei der Standortbestimmung vom 16. April 2010 (Urk. 8/126) hinreichende Hinweise liefern, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder einer solchen nachging, ohne dies der Invalidenversicherung zu melden,
dass die Beschwerdegegnerin, falls sich die Vorwürfe erhärten sollten, verwaltungsrechtliche Konsequenzen ziehen und der Beschwerdeführerin die Rente reduzieren oder entziehen muss,
dass zu prüfen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt,
dass deshalb beim Sistierungsentscheid die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 3 IVG),
dass im vorliegenden Fall eine sofortige Sistierung der Rente insofern gerechtfertigt ist, als bei der Beschwerdeführerin, die gemäss ihren eigenen Angaben über keinerlei Vermögen verfügt (Urk. 1 S. 3), die Gefahr besteht, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen erbringt, die sie gegebenenfalls später zurückfordern müsste und die eventuell uneinbringlich sein werden,
dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt (Urk. 7 S. 3) - die Sistierung der Rente solange zulässig ist, bis über den Anspruch materiell entschieden werden kann,
dass die Beschwerdegegnerin indes gehalten ist, durch geeignete Massnahmen (allenfalls unabhängiges Gutachten) möglichst rasch in den Besitz der Entscheidgrundlagen zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs zu kommen,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).