Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB
HR Konzern, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Fachstelle Sozialversicherungen
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, verheiratet und Vater von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, in der Türkei ausgebildeter Dreher, arbeitete ab 1. März 1991 in einem Pensum von 100 % als Handwerksmeister bei den Y.___, '___', in '___' (Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2009, Urk. 10/4). Vom 28. April bis am 19. November 2008 wurde ihm durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 10/12/7). Seit dem 20. November 2008 ist X.___ wieder bei den Y.___ tätig, aus gesundheitlichen Gründen und nach Schliessung seiner bisherigen Abteilung aber bloss noch in einem Pensum von 50 % und in neuer Funktion (vgl. Urk. 10/12/6; Urk. 10/22/5; Urk. 10/22/9).
1.2 Am 31. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an mit der Begründung, er leide seit Januar 2007 zunehmend an psychischen Problemen, Angst, Kraftlosigkeit, Rückenbeschwerden und Müdigkeit (Urk. 10/6-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/4), Arztberichte (Urk. 10/12-13), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 10/14) sowie die medizinischen Akten des MedicalService der Y.___ bei (Urk. 10/15) und holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 28. Dezember 2009 (Urk. 10/22) ein. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 10/29). Nachdem der Versicherte keinen Einwand dagegen erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 27. April 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2010 durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 27. April 2010 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Verfügung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2009 zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In seiner Replik vom 10. August 2010 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Am 24. August 2010 erklärte die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik, an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 31. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 6. Oktober 2006). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Dr. Z.___ berichtete am 27. Oktober 2008, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei stark gedrückt. Er habe ausgeprägte Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen, welche sich durch Vergesslichkeit, Zerstreutheit und mentalem Durcheinander bemerkbar machten. Er habe eine reduzierte Vitalkraft, sei antriebsarm und Menschen gegenüber skeptisch. Dr. Z.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode bei stark belastenden familiären und finanziellen Ereignissen. Die Familie habe durch eine Geschäftsbeziehung in der Türkei alle Ersparnisse - über Fr. 90'000.-- - verloren. Seine ältere Schwester sei im Januar 2007 in ihrer türkischen Wohnung brutal ermordet worden. Seine Ehefrau sei seit Monaten psychisch schwer krank. Sein Sohn bereite Probleme und habe keinen festen Job. Im Februar 2008 sei er selbst in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Zudem sehe er seit einigen Monaten seine berufliche Tätigkeit bei den Y.___ gefährdet. Aus psychiatrischer Sicht sei er in den Arbeitsprozess integrierbar (Urk. 10/15/15).
2.2 Dr. med. B.___, praktizierender Arzt, '___', diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. November 2008 eine reaktive Depression im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem chronischen Lumbovertebralsyndrom mit einer Chondrose und einer Ventrolisthesis L5/S1 um 3.5mm. Auffällig sei ein wechselnder intermittierender Tremor an beiden Armen, den der Beschwerdeführer zu unterdrücken versuche (Urk. 10/15/13). In Bezug auf das Lumbovertebralsyndrom müsse nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden, sofern er keine schweren Lasten heben müsse. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei unbedingt anzustreben, da der Beschwerdeführer dadurch von seiner belastenden familiären Situation etwas Abstand gewinnen könne. In körperlicher Hinsicht müsse sicher nicht mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, in psychischer Hinsicht sei von einer Heilung auszugehen. In den nächsten Monaten sei noch mit einer teilweisen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 10/15/14).
2.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, '___', stellte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 fest, der Beschwerdeführer weise eine leichtgradige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule sowie degenerative Veränderungen auf, jedoch ohne nachgewiesene Diskushernie oder Kompression neuraler Strukturen. Fraglich sei das Vorhandensein einer Lyse L5 beidseits, aber ohne abgrenzbare Anterolisthesis (Urk. 10/13/8).
2.4 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose eine chronische posttraumatische Belastungsstörung und eine langdauernde, mindestens mittelgradige depressive Episode bei stark belastenden familiären und finanziellen Ereignissen, bestehend seit Januar 2007, fest. Seit dem 20. November 2008 arbeite er mit Mühe und Not zu 50 % (Urk. 10/12/6). Vom 28. April bis am 19. November 2008 habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, seither bis auf Weiteres eine solche von 50 % bestanden (vgl. Urk. 10/12/7).
2.5 Am 18. März 2009 berichtete Dr. B.___, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei lediglich von schweren Hebearbeiten zu dispensieren. Eine leichte bis mittlere körperliche Arbeit im bisherigen Beruf als Mechaniker im Reparaturdienst sei zumutbar. Die grösste Sorge des Beschwerdeführers stelle die weitere berufliche Einsatzmöglichkeit bei den Y.___ dar (Urk. 10/15/8-9).
2.6 In seinem Bericht vom 24. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive Depression, verursacht durch eine posttraumatische Belastungsstörung seit April 2008, sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen seit April 2008 fest (Urk. 10/13/6). Vom 24. April bis am 24. Juli 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden. Bis am 24. Juli 2009 sei der Beschwerdeführer als Handwerksmeister in der Lokomotivwerkstätte der Y.___ zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Auf längere Sicht sei er unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden - keine schwere Hebearbeit, keine Rotationen, kein häufiges Bücken - in angepasster Tätigkeit in körperlicher Hinsicht normal arbeitsfähig. Im Moment sei die Arbeitsfähigkeit durch die psychische Krankheit aber sicher noch für einige Monate teilweise eingeschränkt (Urk. 10/13/7).
2.7 Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. August 2009 sind gelegentlich auch vegetative Symptome wie Schwindel sowie Hyperventilation mit Neigung zu Präkolaps vorhanden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage im Moment 50 %. Wenn keine schweren körperlichen Belastungen der Wirbelsäule beim Arbeitsplatz aufträten, seien keine speziellen Arbeitserleichterungen notwendig (Urk. 10/15/4).
2.8 Dr. Z.___ legte in seinem Bericht vom 31. August 2009 dar, es sei keine nennenswerte Besserung des Gesundheitszustands eingetreten. Der Beschwerdeführer sei weiterhin diversen Belastungen ausgesetzt. Die Tochter habe keinen Erfolg im Studium gehabt, der Sohn habe keine Lehre gemacht und sei arbeitslos. Die Ehegattin sei psychisch schwer krank. Die finanzielle Knappheit, der Verlust aller Ersparnisse und die angespannten Beziehungen zu gewissen Familienmitgliedern würden ihn ebenfalls belasten. Es sei ein Erfolg, wenn eine weitere Verschlechterung vermieden werden könne. Dem Beschwerdeführer seien weiterhin nur Tätigkeiten im Umfang von höchstens 50 % zumutbar. Längerfristig sei ihm bloss noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 10/15/5).
2.9 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, praktischer Arzt FMH, erachtete in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 als nachvollziehbar, dass aufgrund des Wirbelsäulenschadens nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Fraglich sei, ob der psychische Anteil des Gesundheitsschadens so ausgeprägt und von dauerhafter Natur sei, dass eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 10/27/3).
2.10 Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Dezember 2009 (Urk. 10/22) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren gemäss ICD-10 F43.2 (Urk. 10/22/8). Eine depressive Störung sei derzeit nicht vorliegend. Die Grundstimmung sei zwar leichtgradig niedergeschlagen und der Beschwerdeführer wirke müde, die affektive Schwingungsfähigkeit sei jedoch nicht eingeschränkt (Urk. 10/22/10). In diagnostischer Hinsicht seien aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die ICD-Kriterien für eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) erfüllt. Es seien multiple psychosoziale Belastungsfaktoren zu eruieren (Urk. 10/22/11). Ein gravierender Leidensdruck sei jedoch nicht spürbar. Eine Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Es sei eine Tendenz zur Selbstlimitierung erkennbar (Urk. 10/22/7). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich, auch retrospektiv betrachtet, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweisungstätigkeit (Urk. 10/22/11). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in einer dem somatischen Leiden optimal angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 10/22/11-12). Die Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit sei längerfristig aufgrund der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren und begrenzten Ressourcen als tendenziell ungünstig zu bezeichnen (Urk. 10/22/12).
2.11 RAD-Arzt Dr. D.___ wies in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2010 darauf hin, gesamthaft betrachtet liege aufgrund der führenden orthopädischen Defizite für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Vermieden werden sollten körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (Urk. 10/27/3). Behinderungsangepasste Tätigkeiten in Form von leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten schwerer als 5kg sowie ohne Verharren in Zwangshaltungen seien zu 100 % zumutbar (Urk. 10/27/4).
3. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Handwerksmeister sowie seine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, als von der versicherten Person - nach einer gewissen Übergangsfrist - nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Bei langer Dauer ist aufgrund von Art. 6 ATSG, Satz 2, auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.1).
3.2 Aus den Akten erhellt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur in Bezug auf schwere körperliche Tätigkeiten ausgewiesen ist. Der Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 10/7/7), Dr. B.___, erachtete die schweren Tätigkeiten in der bisherigen Arbeit als Handwerksmeister bei den Y.___ und andere schwere körperliche Tätigkeiten infolge eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei vorhandenen degenerativen Veränderungen seit April 2008 als nicht mehr, leidensangepasste leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten hingegen als uneingeschränkt zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. E. 2.2; E. 2.5-7). Diese Einschätzung ist, wie auch der zuständige RAD-Arzt Dr. D.___ zurecht festgestellt hat (vgl. E. 2.9; E. 2.11), aufgrund des objektiv belegten Wirbelsäulenschadens durchaus nachvollziehbar. An dieser Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, er leide auch an Kopfbeschwerden und einer Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule (Urk. 1), nichts zu ändern, massen ihnen die Ärzte doch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. E. 2). Anhaltspunkte für andere körperliche Leiden finden sich in den medizinischen Akten nicht.
3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, mangelt es an einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. A.___ konnte weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Depression - so Dr. Z.___ (E. 2.4) und Dr. B.___ (E. 2.6) - bestätigen, noch zeigte sich den Ausführungen des Psychiaters zufolge sonst ein relevanter, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkender psychischer Gesundheitszustand (E. 2.10). Hinweise dafür, dass nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könnte, ergeben sich keine (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Der Experte tätigte eigene, umfassende Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, weshalb keine die Leistungsfähigkeit einschränkende Pathologie besteht. Zu den abweichenden Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___, die eine Depression bzw. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hatten, hielt er fest, die Grundstimmung sei zwar leichtgradig niedergeschlagen gewesen und der Versicherte habe müde gewirkt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei aber nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, sich im Tagesverlauf regelmässig mit Kollegen im Restaurant zu treffen und einmal pro Jahr mit dem eigenen PKW die in der Türkei lebenden Familienangehörigen zu besuchen. Solche Aktivitäten seien einem depressiv erkrankten Menschen nicht möglich. Bezüglich der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bemerkte er, die notwendigen Kriterien (Intrusionen/Flashbacks, Vermeidung und Hyperarousal) seien nicht zu eruieren gewesen, und der Beschwerdeführer sei auch nicht einem Ereignis oder Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass, das nahezu bei jedem tief greifende Verzweiflung auslösen würde, ausgesetzt gewesen (Urk.10/22/10 f.).
Von dieser Beurteilung abzuweichen besteht kein Anlass, zumal Dr. Z.___ und Dr. B.___ beide nicht Psychiater sind.
Die beim Beschwerdeführer vorhandenen multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. E. 2.1-2; E. 2.4-5; E. 2.8; E. 2.10) können keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden begründen (vgl. E. 1.2).
3.4 Da auf den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, und auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden kann, erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer leidensangepassten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten uneingeschränkt nachgehen könnte, während schwere körperliche Tätigkeiten gänzlich unzumutbar sind. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt damit in der angestammten Tätigkeit rund 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 %.
4.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.4) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 28. April 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und am 28. April 2009 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstand frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 31. Oktober 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.2). Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 30. April 2009 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
4.2 Der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Arbeitgeberin im Jahre 2009 als Handwerksmeister bei den Y.___ ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 100 % rund Fr. 83'345.-- verdient (Arbeitgeberfragebogen vom 26. Januar 2009, Urk. 10/4). Dieser Verdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Da der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht mehr nachgehen kann (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), ist somit im Rahmen der Invaliditätsbestimmung auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen.
Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die in der Metallbearbeitung und -verarbeitung Tätigkeiten ausführten, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen - beim seit über zwei Jahrzehnten in der Industrie tätigen Beschwerdeführer dürfen auch mit Blick auf die bisherige Entlöhnung Fachkenntnisse vorausgesetzt werden -, belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 5'695.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, Tabelle A1, Niveau 3, Abschnitt 27,28). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Abschnitt D, 1993: 100, 2008: 118.7, 2009: 121.6) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der Industrie, Abschnitt D im Jahre 2009 von 41.2 Stunden ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginnes im Jahre 2009 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 72'110.-- (Fr. 5'695.-- : 40 x 41.2 x 12 : 118.7 x 121.6).
4.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin nimmt einen Leidensabzug von 20 % vor, da zusätzlich das (verbleibende) Tätigkeitsspektrum als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 2; Urk. 10/26). Der Beschwerdeführer fordert ebenfalls die Berücksichtigung eines mindernden Faktors von 20 % (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer ist gelernter Dreher und arbeitete bei den Y.___ als Handwerksmeister in der Lokomotivwerkstätte (vgl. E. 2.6). Tätigkeiten von Männern, die in der Metallbearbeitung und -verarbeitung Tätigkeiten ausführen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, erfordern naturgemäss einen erhöhten körperlichen Einsatz in Form von Heben und Tragen von Lasten und häufiges Stehen. Da der Beschwerdeführer auf Arbeitsstellen angewiesen ist, die vornehmlich keine schweren körperlichen Belastungen, das heisst keine schwere Hebearbeit, keine Rotationen und kein häufiges Bücken erfordern (vgl. E. 2.2; E. 2.5-7; E. 2.11), muss der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Besteht eine Einschränkung in Bezug auf schwere körperliche Arbeiten, erscheint angesichts eines solchen ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von bis zu 20 % als gerechtfertigt. Unter Vornahme eines Leidensabzugs von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahre 2009 von rund Fr. 57'688.-- (Fr. 72'110.-- x 0.8).
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'345.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 57'688.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25'657.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 31 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Dies liegt deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Bundesbahnen SBB
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).