Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00546[9C_857/2011]
IV.2010.00546

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 10. Oktober 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1957, war unter anderem im Gastgewerbe und zuletzt bei der B.___ als Lageraushilfe tätig, bis sie im Jahre 1993 arbeitslos wurde (Urk. 11/4/1 Ziff. 1, Urk. 11/9/2-4). In der Folge bezog die Versicherte bis Februar 1995 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/9/2) und meldete sich am 19. Juni 1997 wegen psychischer Labilität, Depressionen, Rheuma, Rückenleiden sowie Halswirbelschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/5/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte den Anspruch und sprach der Versicherten am 4. November 1998 rückwirkend per 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 11/16).
1.2     Im Rahmen einer im September 2000 eingeleiteten Revision (Urk. 11/19) stellte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung fest und teilte der Versicherten am 13. November 2000 mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 11/21).
1.3     Im Dezember 2004 wurde wiederum eine Revision eingeleitet (Urk. 11/24). Die IV-Stelle holte unter anderem das Gutachten des C.___ in D.___ vom 15. März 2006 ein (Urk. 11/42). Mit Verfügung vom 21. April 2006 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 11/45). Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 bestätigte die IV-Stelle die Rentenaufhebung (Urk. 11/62). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2007 ab (Urk. 11/69). Das Urteil erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

2.       Am 13. Mai 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 11/71). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin, und bei Dr. med. F.___, Spezialarzt für Allgemeine Medizin, Berichte (Urk. 11/78, Urk. 11/79) und bei Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein (Urk. 11/96). Am 22. Juli 2009 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 11/101). Dagegen erhob die Versicherte am 6. August 2009 und am 18. September 2009 Einwände (Urk. 11/103 und Urk. 11/107). Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 11/112 = Urk. 2).

3.       Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Des weiteren beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 14. Juli 2010 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die psychiatrische Abklärung habe ergeben, dass durch die nicht vollständig ausgewiesene, mittelgradige und nicht fachärztlich behandelte depressive Störung keine invaliditätsrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von 2006 seien keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung angegeben worden. Inzwischen seien nach Darstellung der Beschwerdeführerin entsprechende Symptome aufgetreten, ohne dass sich ein erneuter traumatischer Vorfall ereignet habe. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich psychiatrisch nicht stellen. Aufgrund der geltend gemachten Symptome könne auch nicht auf eine ausgeprägte kognitive Störung geschlossen werden. Dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, habe der Fachpsychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eindeutig festgestellt (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 10).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege nicht nur eine andere Würdigung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Dr. G.___ habe gänzlich andere Befunde erhoben als seinerzeit die Gutachter des C.___. Dr. G.___ habe insbesondere die folgenden Befunde erhoben: Distanzlosigkeit, Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit, leichte Einschränkung des Gedächtnisses, Auffälligkeit im formalen Denken mit gewisser Einengung, ausgeprägte Angstzustände, Verzweiflung und Deprimiertheit, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen, Ideenflucht, Gedankendrängen, Suizidideen, innere psychomotorische Unruhe, starke Auffälligkeit der Persönlichkeit. Der Vergleich des Gutachtens von Dr. G.___ mit dem psychiatrischen Teilgutachten zeige, dass eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei und wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Dass eine Verschlechterung eingetreten sei, ergebe sich im Übrigen auch aus den Berichten von Dr. E.___ (vgl. Urk. 11/78). Diesen gemäss sei es vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, dem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu einer akuten Symptomatik gekommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehe bei dieser Sachlage wieder Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3 f.).

3.       Im rechtskräftigen Revisionsurteil vom 18. Juni 2007 (Urk. 11/69) erkannte das hiesige Gericht aufgrund einer ausführlichen Würdigung des C.___-Gutachtens (E. 3.6), unter Berücksichtigung abweichender ärztlicher Beurteilungen (E. 3.1-5 und E. 3.7-8), aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens des C.___ sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (E. 4.1). Die abweichenden ärztlichen Beurteilungen vermöchten nicht zu überzeugen (E. 4.2). Nach den Feststellungen des Gerichts war die Beschwerdeführerin spätestens seit 30. Januar 2006 gesundheitsbedingt wieder in der Lage, die angestammte oder jeder andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit nur intermittierend schwereren Anteilen uneingeschränkt auszuüben (E. 4.4).

4.

4.1     Nach erfolgter Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. E.___ den Bericht vom 24. Juni 2008 ein (Urk. 11/78/1-6). Dieser führte aus, die Beschwerdeführerin leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) seit 2006 (vgl. Urk. 11/78/7 f.) an einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression. Es bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hypertonie, ein COPD und ein Diabetes mellitus (Ziff. 1). Der Gesundheitszustand sei stationär, aber nicht besserungsfähig (Ziff. 4.1-2). Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wobei aufgrund des psychischen Zustandes Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt seien. Im Umfang von 50 % könnten die bisherigen oder angepasste Tätigkeiten ausgeübt werden (Ziff. 5.1-2).
         Am 17. Mai 2008 hatte Dr. E.___ festgehalten, nach einem ersten Notfallbesuch am 27. August 2006 hätten am 5., 12. und 26. September 2006 Konsultationen und am 2., 16., und 26. Oktober 2006 telefonische Gespräche stattgefunden. Zu weiteren Konsultationen sei es nicht gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich ein- bis zweimal jährlich telefonisch mit dem Hinweis gemeldet, in Zukunft wieder therapeutische Gespräche aufnehmen zu wollen. Einen Termin habe sie aber nicht vereinbart (Urk. 11/78/9).
4.2     Dr. F.___ führte im Bericht vom 10. Juli 2008 aus, die Beschwerdeführerin leide wegen einer neurotischen Fehlverarbeitung der früheren Misshandlungen durch den Ehemann an einer schweren somatoformen Schmerzstörung. Es bestehe eine schwere Abhängigkeit von Benzodiazepinen mit erheblicher Tendenz zur Ausweitung und ein chronisches Panvertebralsyndrom. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an einem metabolischen Syndrom (Adipositas, Diabetes mellitus und Hypertonie). Dieses Leiden sei befriedigend eingestellt und habe keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/79/7). Das Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei zerfahren und höre nicht zu (Urk. 11/79/5). Der Zustand sei stationär (Urk. 11/79/4 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei trotz Rentenentzug und äusserster Armut nicht in der Lage, irgend eine Tätigkeit auszuüben. Von der Gemeinde sei sie ultimativ aufgefordert worden, eine Arbeit im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms aufzunehmen. Auch dies sei misslungen (Urk. 11/79/7).
4.3     Dr. G.___ führte im Gutachten vom 29. März 2009 aus, anlässlich der Exploration sei die Beschwerdeführerin distanzlos und auffällig in ihrer Persönlichkeit gewesen. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen. Das Gespräch sei nur einigermassen kooperativ verlaufen. Beim Reden sei sie umständlich gewesen, habe das Stellen von Fragen oft unterbrochen oder Fragen nicht beantwortet. Dafür habe sie sich dann jeweils übermässig entschuldigt. Die Beschwerdeführerin sei kognitiv etwas auffällig gewesen und durch verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit aufgefallen. Das Gedächtnis sei leicht eingeschränkt gewesen. Sinnestäuschungen, Ich-Täuschungen oder inhaltliche Denkstörungen seien aber nicht aufgefallen. Im formalen Denken sei die Beschwerdeführerin auf gewisse Themen, wie die Traumatisierung durch den Ehemann, eingeengt gewesen. Ferner bestünden in Bezug auf die Lebenssituation, die Zukunft und Kontakt mit anderen Menschen ausgeprägte Ängste. Affektiv sei die Beschwerdeführerin deprimiert, verzweifelt und labil. Das Selbstwertgefühl sei stark reduziert. Die Beschwerdeführerin leide unter Insuffizienzgefühlen. Sie leide unter Schlafstörungen. Im Zusammenhang mit dem durch den Ehemann erlittenen Trauma leide sie unter Flash-Backs und dem Gefühl, sie werde durch ihn verfolgt. Sie leide unter Suizidgedanken, jedoch bestehe keine Suizidalität. Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich schwer krank sei. Sie selber verneine die Problematik und reagiere verletzt, wenn sie damit konfrontiert werde (Urk. 11/96/5 f. Ziff. 4).
         Aufgrund der depressiven Symptomatik, der Verzweiflung, der Suizidalität, der Affektlabilität und der Schlafstörungen sei die Diagnose einer depressiven Episode in mittelgradigem Ausmass zu stellen. Aufgrund der durch den Ehemann erlittenen repetitiven Traumata sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Aufgrund von auffälligen narzisstischen, masochistischen sowie dependenten Persönlichkeitszügen sei des Weiteren von einer andau-ernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung auszugehen. Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an einer Abhängigkeit von Benzodiazepinen (Urk. 11/96/6 f. Ziff. 6.1).
         Das psychische Krankheitsbild lasse keine Erwerbstätigkeit mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Persönlichkeit schwer gestört und auf symptomatischer Ebene mit ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression mittelgradigen Ausmasses stark beeinträchtigt. Die Ressourcen seien beschränkt. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes lasse sich die Arbeitsfähigkeit auch durch eine psychiatrische Behandlung nicht verbessern (Urk. 11/96/8 Ziff. 6.3).
4.4     Im Vorbescheidverfahren reichte die Beschwerdeführerin das Zeugnis von Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 30. Oktober 2009 ein. Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Der gesundheitliche Zustand habe sich in keiner Weise verbessert. Neu hinzu gekommen sei ein asthmatisches Problem. Langfristig sei keine positive Änderung des Zustandes zu erwarten, so dass auch weiterhin nicht mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 11/109).
         Am 26. Mai 2010 führte Dr. H.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einem Diabetes mellitus, an Zervikalgien mit Verspannungen am ganzen Körper, an einer ängstlich depressiven Verhaltensstörung, bedingt durch die Misshandlungen des Ehemannes, an Medikamentenabusus und an einer Hypertonie. Aus diesen Gründen sei es ihr nicht möglich, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Damit könne auch in Zukunft nicht gerechnet werden (Urk. 7).

5.
5.1     Dr. G.___ kam einerseits zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Persönlichkeit schwer gestört, andererseits vermochte er dieser Beurteilung keine Befunde von entsprechender Pathologie gegenüberzustellen. Er erwähnte, die Beschwerdeführerin sei etwas distanzlos gewesen, habe umständlich gesprochen, sei kognitiv etwas auffällig, im formalen Denken eingeengt und affektiv etwas labil gewesen. Gleichzeitig hob er aber hervor, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert gewesen, habe weder an Zwängen noch unter Sinnestäuschungen oder inhaltlichen Denkstörungen gelitten und auch Antriebsstörungen seien nicht vorhanden gewesen (Urk. 11/96/5 f. Ziff. 4).
5.2     In seinen gutachterlichen Schlussfolgerungen beschreibt Dr. G.___ in erster Linie Zustände oder Ereignisse vor der letzten Rentenrevision, beispielsweise die durch den Ehemann erlittenen Misshandlungen oder die seiner Beurteilung zufolge seit der Kindheit bestehenden narzisstischen Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin. Darauf gründen auch die von ihm gestellten Diagnosen. Diese Ereignisse oder Zustände können jedoch nicht Grund für eine Veränderung seit der Rentenaufhebung im Jahr 2006 sein. Für die Zeit seit 2006 erwähnte Dr. G.___ keine wesentlichen biographische Ereignisse, die nachvollziehbar einen Einfluss auf die Krankheitsentwicklung hatten. Solche Ereignisse erwähnten auch die übrigen Ärzte, insbesondere Dr. H.___, nicht. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten, von Dr. G.___ zusätzlich aufgeführten Befunde (vgl. Urk. 1 S. 6) sind nicht derart, dass von einer wesentlichen Verschlechterung auszugehen wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, auf welche Veränderung sich die attestierte Unzumutbarkeit einer erwerblichen Tätigkeit gründet. Das Gutachten von Dr. G.___ enthält vielmehr eine im Vergleich zu 2006 abweichende medizinische Beurteilung des an sich gleich gebliebenen Sachverhaltes. Dies stellt jedoch keine genügende revisionsrechtliche Grundlage dar. Aufgrund des rechtskräftigen Revisionsurteils vom 18. Juni 2007 kann im Übrigen nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der seinerzeitigen Rentenaufhebung ausgegangen werden.
5.3     Zur Schlussfolgerung, dass keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten sei, gelangte zu Recht auch die Beschwerdegegnerin. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 29. Juni 2009 aus, das Gutachten von Dr. G.___ enthalte im Vergleich zur psychiatrischen Untersuchung von 2006 keine neuen biographischen Angaben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Dr. G.___ habe eine andere diagnostische Beurteilung des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorgenommen (Urk. 11/99/4 f.).
5.4     Da fest steht, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin, den im Übrigen auch Dr. E.___ und Dr. F.___ als stationär bezeichneten, nicht verändert hat, braucht auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen inhaltlich nicht eingegangen zu werden (vgl. Urk. 11/111/2 f.). Nicht einzugehen ist ferner auf Dr. G.___s Kritik des C.___-Gutachtens (Urk. 11/96/10-12). Dieses war Beweisgrundlage des Revisionsurteils vom 18. Juni 2007. Auf diesen rechtskräftigen Entscheid ist nicht zurückzukommen.
         Da im Vergleich zur Rentenaufhebung von 2006 keine wesentliche Ver-schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren von 2008 zu Recht abgewiesen. Bei dieser Sachlage besteht weiterhin kein Anspruch auf eine Rente. Die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christe, Schwerzenbach, vom 27. Septemmber 2011 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen und Barauslagen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'788.40 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'788.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).