Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ absolvierte von 1987 bis 1988 eine Anlehre als Maler, welche er wegen Rückenbeschwerden abbrach (Urk. 9/9, Urk. 9/5/4). Es wurden eine mediolaterale Diskushernie L4/L5 sowie eine mediale Diskurshernie L5/S1 diagnostiziert, weshalb sich der Versicherte am 18. Februar 1989 an der Uniklinik Y.___ einer Hemilaminotomie L4/L5 rechts mit Luxatentfernung unterzog. Trotz initial komplikationslosem postoperativem Verlauf klagte er weiterhin starke Rückenschmerzen (Urk. 9/5/4). Mit Schreiben vom 30. März 1990 meldete sich der Versicherte daher erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/59/3). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, den Bericht der Uniklinik Y.___ vom 1. Oktober 1990 (Urk. 9/2) eingeholt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Oktober 1990 Kostenübernahme für die Fahrausbildung Kategorie B zu (Urk. 9/4, Urk. 9/6). Die 1993 beantragten beruflichen Massnahmen wies die Ausgleichskasse des Kantons Zürich wegen mangelnder Kooperation des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 1994 ab (Urk. 9/8). Vom 30. März 1994 bis 30. Juni 1995 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ als Chauffeur (Urk. 9/15) und von Juli 1996 bis Februar 1997 bei A.___ als Handlanger (Urk. 9/14). Am 16. September 1997 ersuchte der Versicherte erneut um Leistungszusprache (Rente, Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit), diesmal bei der IV-Stelle Aargau (Urk. 9/9). Nach durchgeführten beruflich-erwerblichen (Urk. 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/15) und medizinischen (Urk. 9/5) Abklärungen trat diese mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 9/19) auf das Gesuch nicht ein, da keine Kontaktnahme mit dem Versicherten möglich war. Vom 22. Februar 2000 bis 27. April 2001 ging der Versicherte bei der B.___ einer 100%igen Tätigkeit als Elektro-hilfmonteur nach (Urk. 9/28). Am 21. März 2001 meldete sich der Versicherte wiederum zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte den Bericht von Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Mai 2001 (Urk. 9/21 inkl. diverse weitere Arztberichte) sowie den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 12. Juli 2001 (Urk. 9/28) ein und zog den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. April 2001 (Urk. 9/22) bei. Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. April 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2002 zu (Urk. 9/41).
1.2 Die im Januar 2005 eingeleitete amtliche Rentenrevision schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 31. März 2005, wonach der Versicherte bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat, ab (Urk. 9/48). Vom 9. Juli 2007 bis 1. Februar 2008 arbeitete der Versicherte zu 100 % bei der D.___ als Hilfselektromonteur (Urk. 9/52).
1.3 Im Rahmen des am 14. April 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/51) sowie den Arbeitgeberbericht der D.___ vom 23. Juni 2008 (Urk. 9/52) bei und liess den Versicherten durch das E.___ begutachten (Gutachten vom 14. April 2009, Urk. 9/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2010, Urk. 9/63; Einwand vom 29. Januar 2010, Urk. 9/65) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2010 die bis anhin ganze Rente auf eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2010 herab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ mit Schreiben vom 31. März 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer weiterhin ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um zur Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung Stellung zu nehmen (Urk. 11). Die ihm angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 1. Mai 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. Dabei bildet die Verfügung vom 26. April 2002 (Urk. 9/41) zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung. Nicht relevant hingegen ist die formlose Mitteilung vom 31. März 2005, mit welcher die bisherige Invalidenrente unverändert weiter ausgerichtet worden war (Urk. 9/48).
2.2
2.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. April 2002 waren die nachfolgenden Berichte.
2.2.2 Im Bericht der Uniklinik Y.___ vom 1. Oktober 1990 (Urk. 9/2) wurden als Diagnosen eine Discushernie L4/5 rechts mit Lumboischialgie rechtsseitig sowie ein Status nach Hemilaminektomie L4/5 von rechts mit Luxatentfernung am 10. März 1989 angegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Kurier und Chauffeur zugemutet werden könne, sofern das Heben schwerer Lasten vermieden und eine korrekte Rückenhygiene eingehalten werde. Im Bericht vom 6. und 16. Januar 1998 (Urk. 9/5) bestätigten die untersuchenden Ärzte der Uniklinik Y.___ die zuvor angegebene Diagnose und beurteilten den Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden als zu 100 % arbeitsunfähig als Maler und zu 50 % arbeitsfähig als Chauffeur. Eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit, welche wechselbelastend sei und bei welcher der Beschwerdeführer nicht ständig Lasten über 15 bis 20 Kilogramm heben müsse, sei mindestens zu 80 % zumutbar.
2.2.3 Dr. C.___ übernahm im Bericht vom 12. Mai 2001 (Urk. 9/21) die bereits genannte Diagnose und attestierte dem Beschwerdeführer für eine leichte körperliche Arbeit, eher sitzend, ohne das Heben von Lasten und ohne Kälte- bzw. Nässeexposition eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Schwere körperliche Arbeit sei ungünstig (Urk. 9/21/3).
2.2.4 In der Stellungnahme des medizinischen Dienst, IV-Stelle, vom 30. November und 14. Dezember 2001 (Urk. 9/30/3-4) wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Geburtsinvaliden (Geburtsgebrechen 390 und 404, verminderte Intelligenz etc.) handle. Die Verhaltensstörungen seien hirnorganisch bedingt, und der Beschwerdeführer sei daher lediglich noch in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen einsatzfähig.
2.3
2.3.1 Im Rahmen der vorliegenden Rentenprüfung holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ vom 2. Mai 2008 (Urk. 9/51) sowie das Gutachten des E.___ vom 14. April 2009 (Urk. 9/59) ein.
2.3.2 Dr. C.___ vermerkte einen unveränderten Krankheitsverlauf. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich.
2.3.3 Die Gutachter des E.___ hielten unter Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine organische Verhaltensstörung aufgrund einer Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.8), (2) eine partiell dissoziale Entwicklung (ICD-10 F60.2), (3) eine Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.3), (4) eine einfach strukturierte Persönlichkeit mit Verdacht auf Grenzwertbegabung (ICD-10 F70) sowie (5) ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom links betont (ICD-10 M54.5) mit/bei Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts mit Luxatentfernung 10. März 1989, Status nach Diskektomie L5/S1 links vom 1. Dezember 2008, Diskushernie L4/5 mediolateral rechts und kleines Bandscheibenfragment und epidural Narbe auf Höhe L5/S1 mediolateral links (MRI 1/09), klinisch derzeit keine Hinweise auf radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik, fest (Urk. 9/59/16). Der Explorand sei für eine körperlich leichte, wechselbelastende, einfache Hilfstätigkeit ohne besondere Anforderungen an das intellektuelle Leistungsvermögen in der freien Wirtschaft zu 50 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sowie solche mit häufigem Publikumsverkehr seien ihm nicht zumutbar (Urk. 9/59/16-17).
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Erwägung 1.3).
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Entscheid im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten (Urk. 9/59) abgestellt (Feststellungsblatt vom 4. Januar 2010, Urk. 9/61). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
2.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche zur Begründung ihrer Verfügung vom 3. März 2010 von einem seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. April 2002 verbesserten Gesundheitszustand ausging (Urk. 9/61/4), präsentiert sich dieser in etwa gleich.
In somatischer Hinsicht stimmen die Diagnosen damals wie heute überein. Sowohl die Ärzte der Uniklinik Y.___ (Urk. 9/2, Urk. 9/5) als auch Dr. C.___ (Urk. 9/21) gingen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Maler und von einer mindestens 80%igen (Uniklinik Y.___) bzw. 100%igen (Dr. C.___) Arbeitsfähigkeit für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit aus. Auch die Gutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt im Gutachten körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten für unzumutbar, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten hingegen zu 80 % zumutbar (Urk. 9/59/16). Weiter ging sie aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seit vielen Jahren bestehe. Zudem bemerkte sie, dass die im Bericht vom 12. Mai 2001 von Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sich durch die zweite Bandscheibenoperation im Dezember 2008 eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule gegenüber der damaligen Einschätzung ergeben (Urk. 9/59/17).
In psychiatrischer Hinsicht liegen keine früheren fachärztlichen Einschätzungen vor. Allerdings führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die psychiatrische Begutachtung durchgeführt hatte, an, die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht im dargelegten Ausmass bestünden seit vielen Jahren, seien aber lange nicht erkannt worden (Urk. 9/59/17). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache an den durch Dr. G.___ diagnostizierten psychischen Beschwerden gelitten hat. Diese Möglichkeit wird auch durch die Einschätzung des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin gestützt, welcher auf den tiefen Intelligenzquotient, die Geburtsgebrechen und damit die Geburtsinvalidität sowie die Verhaltensstörung hinwies (Urk. 9/30/3-4). Dass Dr. G.___ im Gegensatz zum medizinischen Dienst, welcher lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im geschützten Raum ersah, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft als zumutbar erachtete, könnte daher auf eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sein, was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen würde.
Zusammenfassend ist daher somatischerseits von keiner massgeblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. In psychischer Hinsicht ist eine Änderung nicht erstellt. Eine Veränderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
3.1.1 Obwohl sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Rentenverfügung vom 3. März 2010 nicht darauf beruft, ist zu prüfen, ob die strittige Rentenherabsetzung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 26. April 2002 zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.4).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. C ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Wie erwähnt gingen sowohl die Ärzte der Uniklinik Y.___ (Urk. 9/2, Urk. 9/5) als auch Dr. C.___ (Urk. 9/21) in somatischer Hinsicht von einer mindestens 80%igen bzw. 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte, behinderungsangepasste Tätigkeit aus. Psychiatrische Diagnosen wurden keine gestellt. Der medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin nannte zwar psychische Krankheitsbilder, jedoch entbehren diese jeglicher medizinisch-fundierten Grundlage. Der Beschwerdeführer wurde nie psychiatrisch untersucht und beurteilt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihm keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen sein soll, wo er doch in verschiedenen Anstellungen über mehrere Monate sogar 100 % zu arbeiten vermochte und die Anlehre als Maler wegen seinem Rückenleiden und nicht etwa aufgrund psychischer Beschwerden aufgeben musste. Indem die Beschwerdegegnerin trotz in somatischer Hinsicht entgegensprechender und in psychiatrischer Hinsicht inexistenter Entscheidgrundlagen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft annahm, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzt die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch angesichts der Hinweise des medizinischen Dienstes auf psychiatrische Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen vornehmen und die Ungereimtheiten im damals rechtserheblichen Sachverhalt mittels entsprechenden fachmedizinischen Unterlagen ausmerzen müssen. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 26. April 2002 zweifellos unrichtig.
3.2
3.2.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 2.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Wie in Erwägung 2.4.2 dargelegt, genügt das Gutachten des E.___ vom 14. April 2009 (Urk. 9/59) den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten (vgl. Erwägung 1.6).
Dr. F.___ legte nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte wechselbelastende Arbeit zu 80 % zumutbar ist. So führte sie aus, bei der aktuellen klinischen Untersuchung seien die Narbenverhältnisse reizlos und die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) weitestgehend schmerzfrei und altersentsprechend. Hinweise für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssymptomatik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln fänden sich nicht. Kernspinntomographisch habe sich im Januar 2009 eine dorsale Diskushernie L4/5, ein kleines Bandscheibenfragment und eine epidurale Narbe auf Höhe L5/S1 links gezeigt. Zusammenfassend sei für die vom Exploranden geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen von Seiten der LWS ein entsprechendes morphologisches Korrelat erkennbar (Urk. 9/59/15). Diese Feststellungen von Dr. F.___ stehen mit den von ihr erhobenen rheumatologischen Befunden (Urk. 9/59/14-15) in Einklang. Gleiches gilt für ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sie hielt dazu fest, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien dem Exploranden schwere und mittelschwere Tätigkeiten und damit die Arbeit als Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus der Notwendigkeit des Einschaltens von betriebsunüblichen Pausen zur Entlastung des Rückens. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erneut aufgetretenen Rückenbeschwerden (Urk. 1) lassen nicht auf eine wesentliche Verschlechterung des im Wesentlichen gleichgebliebenen somatischen Gesundheitszustandes schliessen und führen daher nicht zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht notierte Dr. G.___, es bestehe eine deutliche Impulskontrollstörung mit Neigung zu Fremdaggression. Die emotionale Frustrationstoleranz sei deutlich vermindert ebenso wie die affektive Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer wirke sprunghaft, konzentrationsgemindert. Erschwert würden diese Funktionsmerkmale durch das Vorliegen einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit mit Verdacht auf lediglich Grenzwertbegabung. Teilleistungsschwächen wie eine Lese-Rechtschreib-Schwäche seien möglich, seien vorliegend aber nicht spezifisch zusätzlich getestet worden. Es sei dem inzwischen 40-jährigen Beschwerdeführer dennoch immer wieder gelungen, über längere Zeiträume eine Tätigkeit mit Hilfsarbeiterfunktion durchzuhalten. Gehäufte Arbeitsplatzkonflikte aufgrund der Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers seien zu vermuten, würden zumindest für einen Arbeitgeber auch durch dessen schriftliche Aussage bestätigt. Nach Angabe des Beschwerdeführers habe er sich jedoch jeweils gut einfügen können. Trotz laufender IV-Rente bemühe sich der Beschwerdeführer um die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit. Auch arbeite er jetzt in Nebentätigkeit als Hausabwart. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nur für bestimmte Tätigkeiten einsetzbar. Es sollte sich um mechanisch einfache Hilfstätigkeiten ohne besondere Anforderung an das intellektuelle Leistungsvermögen handeln. Ausserdem seien keine Tätigkeiten geeignet, die überwiegend von Publikumsverkehr geprägt seien. Dem Beschwerdeführer sei jedoch ein üblicher Arbeitsplatz mit Mitarbeitern und Vorgesetzten grundsätzlich zumutbar. Dies gelte auch umgekehrt. Aufgrund seiner psychopathologischen Funktionsstörungen, der fehlenden Ausdauerqualitäten und der verminderten emotionalen Belastbarkeit, bestehe eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung dauerhaft bestehen bleibe (Urk. 9/59/12). Diese Beurteilung von Dr. G.___ erscheint angesichts der von ihr erhobenen Befunde (Urk. 9/59/11) sowie der gestellten Diagnosen als schlüssig. Kommt hinzu, dass sie mit den übrigen Akten korreliert. So erwähnten die Ärzte der Uniklinik Y.___ im Bericht vom 6. Januar 1998 (Urk. 9/5/4-5), das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gestalte sich von Anfang an schwierig. Er sei sehr aggressionsgeladen und mache sie für seine Rückenprobleme verantwortlich. Ein weiteres sinnvolles Gespräch sei mit ihm nicht mehr möglich und sie brächen die Konsultation ab. Der Beschwerdeführer teile ihnen mit, dass er sich über sie beschweren wolle (Urk. 9/5/5). Dem Kündigungsschreiben der Z.___ vom 20. April 1995 (Urk. 9/15/4) ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des unhaltbaren Verhaltens des Beschwerdeführers aufgelöst wurde. Auch im Umgang mit der Beschwerdegegnerin sind Anzeichen einer schwierigen Persönlichkeit zu erkennen. So konnte diese auf zwei Begehren des Beschwerdeführers nicht eintreten, weil entweder die Kontaktnahme mit ihm nicht möglich oder er nicht kooperationsbereit war (Urk. 9/8, Urk. 9/19). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeschrift die von Dr. G.___ vermutete Lese-Rechtschreib-Schwäche nahe legt.
Zusammengefasst erscheint die von den Gutachtern attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete gestützt auf den vom Beschwerdeführer bei der D.___ (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 23. Juni 2008, Urk. 9/52) zuletzt im Jahre 2007 verdienten Stundenlohn ein Valideneinkommen von Fr. 53'040.-- für das Jahr 2008. Das Invalideneinkommen bezifferte sie anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % vom Tabellenlohn mit Fr. 26'010 (Urk. 9/61/4). So errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 51 %.
4.2 Da der Beschwerdeführer seit Eintritt ins Berufsleben nie ununterbrochen über einen längeren Zeitraum arbeitete und zwischendurch immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezog (vgl. IK-Auszug vom 26. April 2001, Urk. 9/33), teilweise auch im Stundenlohn angestellt war (Urk. 9/14, Urk. 9/28, Urk. 9/52) und seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der D.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte (Urk. 9/52), ist es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE abzustellen. Weiter ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge, verfügt er doch nicht über einen anerkannten Berufsabschluss, sondern lediglich eine Anlehre, und übte er auch vor der Rentenzusprache mehrheitlich Hilfstätigkeiten aus (Urk. 9/22). Damit ist für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen von dem in der LSE 2008 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn für Männer von Fr. 4806.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Dies erlaubt die Vornahme eines Prozentvergleichs. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % als angemessen. Somit ergibt sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 57.5 % (50 % x 0.85 = 42.5 %; 100 % - 42.5 % = 57.5%).
4.3 Zusammenfassend führt der Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 57.5 % und damit zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Da der Herabsetzungszeitpunkt per Ende April 2010 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, dass er mit der gekürzten Invalidenrente finanziell nicht über die Runden komme, wird er darauf hingewiesen, dass er als IV-Rentner grundsätzlich Ergänzungsleistungen beantragen kann und subsidiär für die Existenzsicherung die Fürsorge zuständig ist.
6. Der Beschwerdeführer hat in seiner als Beschwerde entgegengenommenen Eingabe an die Beschwerdegegnerin ein Beratungsgespräch "betreffend Arbeit" beantragt, worauf sie ihm eine Informationsbroschüre für ein Integrationsprojekt zugestellt hat (Urk. 9/73 und Urk. 9/75). Bleibt anzumerken, dass - nachdem die ganze Rente gekürzt und damit eine Restarbeitsfähigkeit festgestellt worden ist und der Beschwerdeführer unmissverständlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat - die Beschwerdegegnerin nunmehr den Anspruch auf Integrationsmassnahmen und berufliche Massnahmen umfassend zu prüfen und darüber verfügungsweise zu entscheiden haben wird.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).