IV.2010.00549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 7. April 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1968, arbeitete von 1991 bis 2002 als selbstständig erwerbstätige Chauffeuse und meldete sich am 20. März 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen gesundheitlicher Probleme („Kopfoperation, symptomatische Epilepsie“) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 17/3), worauf ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2004 mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zusprach (Urk. 17/32). Im Rahmen einer amtlichen Revision verfügte sie am 23. August 2006 aufgrund einer umfassenden Abklärung der beruflichen Eingliederungssituation (Urk. 17/63; Urk. 17/66; Urk. 17/67) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/68) die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (Urk. 17/70) und stellte mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2006 (Urk. 17/72) die Aufhebung der laufenden Rente in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen am 27. November 2006 Einwand erhoben hatte (Urk. 17/80), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (Urk. 17/86). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf das erneute Gesuch der Versicherten um berufliche Massnahmen vom 11. Juni 2007 (Urk. 17/89) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2007 nicht ein (Urk. 17/93).
1.2     Am 26. Mai 2008 ersuchte die Versicherte abermals um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 17/99). Die IV-Stelle holte darauf einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 17/102) ein und veranlasste medizinische Abklärungen (Urk. 17/107; Urk. 17/112; Urk. 17/115). Gestützt auf das beim B.___, in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 3. Dezember 2009 (Urk. 17/123) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2010 die Ausrichtung einer halben Rente ab Mai 2007 in Aussicht (Urk. 17/127). Nachdem die Versicherte am 25. Februar 2010 darum gebeten hatte, bei der Prüfung des Invaliditätsgrades die am 16. März 2010 bevorstehende Rückenoperation zu berücksichtigen (Urk. 17/129; Urk. 17/131), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2010 (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente, bevor ihr der Operationsbericht vorlag (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 17/133).

2.       Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 7. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente ab März 2007 und eine ganze Rente ab Juni 2010 auszurichten; ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Nachdem der Operationsbericht vom 17. März 2010 und weitere Arztberichte der Klinik C.___ eingegangen waren (Urk. 13/1-4), nahm die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2010 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 16) zu diesen Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 18).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Feststellung einer anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades bildet somit die letzte rechtskräftige Verfügung, mit welcher der Rentenanspruch nach einer umfassenden Abklärung des Sachverhalts verneint wurde.
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG  massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).

2.      
2.1     Am 22. Juli 2004 wurde bei der Beschwerdeführerin durch das Universitätsspital O.___, Neurologische Poliklinik, aufgrund der folgenden Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert: (1) rezidivierende anfallsartige Störungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht-epileptischer Natur bei Status nach operativer Osteom-Entfernung links im Februar 2003 sowie (2) Ataxiesyndrom (Störungen der Bewegungskoordination) unklarer Ätiologie (Urk. 17/28). Gestützt auf diesen und weitere Berichte (Urk. 17/9; Urk. 17/19; Urk. 17/22; Urk. 17/25; Urk. 17/26) sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 17/32) ab 1. Dezember 2003 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie einem festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 17/29). Im Rahmen des 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin verschiedene ärztliche Berichte ein, aufgrund derer sie bei an sich gleichbleibender Diagnose (psychogene nicht-epileptische Anfälle, ICD-10: F44.5) eine Verbesserung der Symptomatik feststellte und die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig erachtete. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 31 % und hob am 27. Februar 2007 die laufende Rente auf (Urk. 17/86).
2.2         Vorliegend ist somit zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 27. Februar 2007, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin rechtskräftig verneint hatte, der Gesundheitszustand oder die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert hat und wie sich diese Veränderung bejahendenfalls auf ihren Rentenanspruch auswirkt.

3.      
3.1     Am 1. Juli 2008 berichtete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, von folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (1) partiell-komplexe Anfälle (Differentialdiagnose: Epilepsie) seit 1999 bei Status nach Osteom-Exstirpation links am 20. Februar 2003, (2) chronisches zervikoradikuläres Syndrom bei Diskushernie C5/6 und C4/5 seit 2008, (3) Reizdarm seit 2003, (4) chronische obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus seit 2002. Die Arbeitsfähigkeit als administrative Angestellte liege ab 1. März 2007 bei 50 %, auf längere Sicht sei als Büromitarbeiterin nach Umschulung eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % erreichbar. Dem von ihm ausgefüllten Fragebogen zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 17/107/1-6) legte Dr. D.___ ferner die Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Magen-Darm-Krankheiten, vom 3. Dezember 2007 (Urk. 17/107/9) sowie von Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin (SAMM), vom 1. Juli 2008 (Urk. 17/107/10-11) bei.
3.2     Im Bericht des P.___-Zentrums vom 5. August 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin gaben PD Dr. med. G.___, Bereichsleiter Psychiatrie/Psychotherapie, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, an, dass die Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an einer gemischt dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) auf dem Boden einer neurotischen Persönlichkeitsproblematik mit emotional instabilen Zügen (ICD-10: F60.8) leide. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie den Status nach neurochirurgischer Entfernung eines gutartigen Osteoms (2003) sowie einen Reizdarm (ICD-10: F45.32). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Chauffeuse sei die Beschwerdeführerin von 2003 bis Oktober 2007 zu 100 % und von November 2007 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Zur Zeit werde eine psychotherapeutische Behandlung mit einer Sitzung alle vierzehn Tage durchgeführt mit dem Ziel, die psychische Struktur insbesondere in Bezug auf Affektdifferenzierung, Selbstwahrnehmung und Beziehungsgestaltung (Nähe/Distanz-Regulierung) schrittweise zu verbessern und dadurch zu einer Stabilisierung der Stimmung und einer Abnahme der dysfunktionalen Abwehr durch Dissoziation zu kommen. Prognostisch sei davon auszugehen, das die dissoziative und affektive (vornehmlich depressive) Symptomatik mittelfristig etwas abnehmen werde. Diagnostisch liege mittlerweile eine strukturelle Ich-Störung vor, die den Hintergrund dieser Symptomatik darstelle und als solche schwer therapierbar sei. Es sei mit einer dauerhaft verbleibenden Verminderung der Leistungsfähigkeit und der psychischen Belastbarkeit zu rechnen (Urk. 17/112).
3.3     Dr. med. I.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, berichtete am 7. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Epilepsieanfälle nach Hirntumoroperation 2003, (2) zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 und vor allem C7 links bei im MRI vom 2. Juli 2006 mässiger Raumforderung auf die C6- und C7-Wurzel links, bei linksbetonter Bandscheibenprotrusion und einer Unkarthroseleiste sowie bei leicht verengtem Neuroforamen (2007), (3) zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 rechts (2008) und (4) lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei breitbasiger Protrusion L4/L5. Da er die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2008 nicht mehr wieder gesehen habe, könne er nicht über Verlauf und Prognose informieren (Urk. 17/115).
3.4     Am 21. Oktober 2009 fand im B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin statt. Das Gutachten vom 3. Dezember 2009 (gezeichnet von PD Dr. med. J.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Neurologie) enthält zunächst eine Auflistung der bisherigen Akten, sodann eine allgemeine Anamneseerhebung. Daran anschliessend folgen eine psychiatrische Begutachtung und eine neurologische Untersuchung, welche die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergaben (S. 21): (1) chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit intermittierendem radikulären Reizsyndrom C6-7 beidseits (ICD-10 M47.8) mit aktuell Spansyndrom und Verdacht auf Lockerung C5/6 bei Status nach Dekompression und ventraler interkorporeller Spondylodese mit Beckenspaninterponat und Plattenosteosynthese C5/6 und C6/7 am 5. August 2009; (2) Migräne mit visueller Aura (ICD-10: G43.1); (3) episodischer Schwankschwindel, wahrscheinlich funktioneller Natur (ICD-10: R42); (4) Anfälle nicht epileptischer Natur (ICD-10: F44.5); (5) leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1); (6) gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7).
         In ihrer Gesamtbeurteilung berichteten die Gutachter, dass sich infolge der objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunde eine verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts zeige. Aufgrund der Bildgebung seien die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule jedoch wegen des leicht demonstrativen Verhaltens bei der Untersuchungssituation nur eingeschränkt beurteilbar. Mit Sicherheit bestünden keine radikulär sensomotorischen Ausfälle oder Störungen der langen Bahnen im Sinne einer zervikalen Myelopathie. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Schwindelbeschwerden sei davon auszugehen, dass es sich am ehesten um eine funktionelle Störung handle, da sich weder aufgrund von anamnestischen Angaben noch aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde Anhaltspunkte für eine vestibuläre oder zentrale Ursache der Schwindelbeschwerden finden liessen. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zuzumuten.
         Aus psychiatrischer Sicht seien eine leichte bis mittelgradige depressive Episode sowie eine gemischte dissoziative Störung zu diagnostizieren. Diese hätten Krankheitswert und würden zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % führen, welche aber nicht additiv zur somatischerseits attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wirksam werde. Somit bestehe zusammenfassend aus polydisziplinärer Sicht als Chauffeuse eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
         Körperlich schwere und anhaltend mittelschwer belastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit des oberen Achsenskeletts nicht mehr zuzumuten. Für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten und ohne Notwendigkeit des längeren Verharrens in einer monotonen Körperhaltung, mit Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die oben beschriebene Leistungseinbusse aus psychiatrischer Sicht ergänze die somatische Leistungseinbusse, so dass insgesamt für leichte und adaptierte Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 70 % bestehe.
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der bei der Begutachtung vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die aktuell beurteilte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten seit mindestens März 2007 bestehe. Von medizinischen Massnahmen könne allenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Laufe eines Jahres erwartet werden. Die Prognose beim vorgesehenen orthopädischen Eingriff sei allerdings unsicher. Diese müsste wahrscheinlich in ein bis zwei Jahren gutachterlich reevaluiert werden. Berufliche Massnahmen seien angesichts der fixierten subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht sinnvoll durchführbar (Urk. 7/123/1-26).
3.5    
3.5.1   Am 17. März 2010 wurden in der Klinik C.___ bei der Beschwerdeführerin operativ die folgenden Eingriffe vorgenommen: Osteosynthesematerialentfernung Halswirbelsäulen-Platte C5-C7; interkorporelle Revisionsspondylodese C5/6 mit Dekompression foraminal beidseits; tricorticale Beckenspaneinlage vom linken vorderen Beckenkamm sowie Plattenosteosynthese C5-C7 (vgl. Operationsbericht vom 17. März 2010, gezeichnet von Dr. med. M.___, Leitender Arzt Wirbelsäulenchirurgie, Urk. 13/1).
3.5.2   Von der postoperativen Konsultation am 11. Mai 2010 berichtete Dr. M.___, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle nach knapp zwei Monaten seit dem genannten Eingriff mit dem bisherigen Verlauf sehr zufrieden zeige und einen deutlichen Rückgang ihrer präoperativen, insbesondere rechtsseitigen Armschmerzen bekunde. Sie beziffere die Restschmerzen mit lediglich 20 %, habe keine Schluckbeschwerden und auch wenig Beschwerden im Bereich der Beckenspanentnahme. Die Narbe sei reizlos verheilt, es bestehe eine gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule in ihren übrigen Abschnitten ohne neurologische Probleme. Dr. M.___ beurteilte den Heilungsverlauf als erfreulich und empfahl die Fortführung der Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden (Urk. 13/2).
3.5.3   Am 15. Juni 2010 berichtete Dr. M.___, die Beschwerdeführerin beschreibe in der zweiten postoperativen Kontrolle im Vergleich zur letzten Untersuchung eine Zunahme ihrer präoperativen Beschwerden, insbesondere der Nackenschmerzen, aber auch eine Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Oberarm. Die Restbeschwerden lägen nach ihren Angaben heute wieder bei 70 %. Der Befund sei im Vergleich mit der Voruntersuchung unverändert. Die Röntgenaufnahmen würden keine klare Lockerung, allerdings auch keinen klaren Spandurchbau der revidierten Etage zeigen. Fraglich seien eine minimale Höhenminderung und auch osteophytäre Ausziehungen dorsal als Hinweis für mögliche persistierende Instabilität. Es könne aber wirbelsäulenorthopädisch weder von einer erneuten Pseudoarthrose geredet werden, noch bestünden neurologische Ausfälle. Ein operativer Eingriff sei nicht angezeigt, jedoch Physiotherapie. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten, eine erneute Kontrolle sei nach drei Monaten durchzuführen. Bis dahin sei die Beschwerdeführerin weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/3).
3.5.4         Anlässlich der Kontrolle sechs Monate nach dem operativen Eingriff bei Dr. M.___ gab dieser am 10. September 2010 an, die Beschwerdeführerin beziffere ihre Restschmerzen mit 60 bis 70 %; der Zustand sei etwa gleich wie bei der Voruntersuchung im Juni 2010. Das Befundbild sei unverändert. Der Röntgenbefund zeige nach wie vor einen leichten Saum im Bereich der Bodenplatte von C5 sowie eine Spaltverschmälerung und auch osteophytäre Ausziehung; es liege aber im Vergleich zur letzten Konsultation keine Verschlechterung vor. Es bestehe radiologisch immer noch ein Verdacht auf Pseudoarthrose C5/6, klinisch ein stationärer Verlauf. Ein erneuter Revisionseingriff sei noch nicht angezeigt, und die Fortführung der Mobilisation zu empfehlen. Eine erneute Kontrolle mit neuen bildgebenden Untersuchungen sei anfangs 2011 angezeigt (Urk. 13/4).

4.      
4.1     Im Rahmen der polydisziplinären B.___-Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin umfassend untersucht. Die am 3. Dezember 2009 erstattete Expertise erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten (vgl. Erw. 1.3 hiervor). In Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie aufgrund einer sorgfältigen Anamneseerhebung in allen Teilbereichen (Urk. 17/123/1-26 S. 11 f., S. 13 ff., S. 18 f.) zeigten die Gutachter nachvollziehbar auf, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aufgrund des psycho-pathologischen Befundes zwar von einer krankheitswertigen, aber therapierbaren leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit gelegentlichen dissoziativen Störungen auszugehen ist, welche die Arbeitsfähigkeit teilweise einschränkt, jedoch die Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - entgegen der Einschätzung von PD Dr. G.___ und lic. phil. H.___ (Erw. 3.2) - nicht gestellt werden kann. Auch unter Berücksichtigung der im Gutachten aufgrund objektivierbarer Befunde aufgezeigten verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparats erscheint die gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführerin trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesamthaft eine Leistungsfähigkeit von 70 % in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar ist, als widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ferner entspricht sie aus somatischer Sicht im Wesentlichen auch der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Hausarzt Dr. D.___, der ebenfalls angab, dass aus medizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 75 % erreichbar sei (Erw. 3.1). Die Gutachter haben somit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung keineswegs nur auf die psychiatrische Einschränkung abgestellt.
4.2     Der vorliegend zu beurteilende medizinische Sachverhalt erstreckt sich auf den Zeitraum vom 27. Februar 2007 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2010. Obwohl der Beschwerdegegnerin längst bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin am 17. März 2010 der genannten Rückenoperation unterziehen musste, hat sie es vor Verfügungserlass unterlassen, unter Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) von der Klinik C.___ einen Operationsbericht und/ oder einen ersten postoperativen Verlaufsbericht einzuholen, um die von den Gutachtern bereits in Kenntnis und unter Berücksichtigung des geplanten operativen Eingriffs gemachte Einschätzung der Leistungsfähigkeit (vgl. Urk. 17/123/1-26 S. 18 und 24) zu verifizieren. Insofern beruht die angefochtene Verfügung auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung. Aufgrund der nun vorliegenden medizinischen Aktenlage zeigt sich aber, dass, selbst wenn die Beschwerdegegnerin beim Verfügungserlass schon Kenntnis vom Operationsbericht sowie vom ersten postoperativen Verlaufsbericht gehabt hätte, dies zu keiner anderen Beurteilung der längerfristigen Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Insbesondere dem Bericht von der ersten Konsultation nach dem operativen Eingriff vom 11. Mai 2010 (Urk. 13/1) ist nämlich zu entnehmen, dass zu dieser Zeit die Heilung erwartungsgemäss positiv verlief.
4.3         Zusammengefasst erweist sich damit die mit Verfügung vom 5. Mai 2010 festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % in angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands, wie er sich aufgrund der nun vorliegenden medizinischen Aktenlage bis zum Verfügungserlass präsentiert hat, als richtig. Die Berichte vom 15. Juni (Urk. 13/3) und 10. September 2010 (Urk. 13/4), in denen Dr. M.___ den weiteren, nunmehr ungünstigen postoperativen Verlauf schildert, betreffen bereits den Zeitraum nach Verfügungserlass und sind daher für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich. Anzumerken bleibt aber, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, ein Revisionsgesuch zu stellen, falls sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der hier angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, damit ihr Rentenanspruch neu beurteilt werde.

5.
5.1     Zu prüfen ist schliesslich, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf den Invaliditätsgrad auswirkt.
5.2
5.2.1   Für die Bemessung der Invalidität von (hypothetisch) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
5.2.2   Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
5.2.3   Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese hypothetisch - ohne Gesundheitsschaden - ausgeübte Tätigkeit ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände zu ermitteln, d.h. die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Ebenso sind allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c). Massgeblich für die Statusfrage sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben.
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin - wie schon anlässlich der beiden früheren Rentenverfügungen (Urk. 17/32; Urk. 17/86) - als (mutmasslich) Vollerwerbstätige eingestuft (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 17/125/5), ohne zu prüfen, ob dieser versicherungsrechtliche Status mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer beiden Kinder (1993 und 1996) ihre ursprüngliche Tätigkeit als selbstständige Chauffeuse zumindest nicht in einem Vollpensum ausgeübt hatte. So berichtete Dr. med. N.___, FMH für Arbeitsmedizin und Psychosomatik, am 23. Februar 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin nachts Zeitungen verteilt habe und tagsüber zuhause bei den Kindern gewesen sei (Urk. 17/27/2). Eine kinderbedingte Reduktion des Erwerbspensums lässt sich auch dem Auszug aus dem individuellen Konto entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin das seit Aufnahme ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit 1991 erzielte Einkommensniveau nach 1993 bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2002 nicht mehr erreicht hatte (vgl. Urk. 17/23-24). Vorliegend fehlen aber genauere Angaben über die früher ausgeübte Tätigkeit als Chauffeuse, weshalb sich aufgrund der Aktenlage nicht ermitteln lässt, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin vor der Geburt des ersten Kindes gearbeitet hatte und von welcher kinderbedingten Reduktion dieses Pensums für den Zeitraum von 1993 bis 2002 auszugehen ist, obwohl aufgrund dieser Informationen Rückschlüsse auf das zum Beurteilungszeitpunkt mutmassliche Erwerbspensum gezogen werden könnten.
5.3.2   Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den nicht hinreichend erstellten beruflich-erwerblichen Sachverhalt abkläre. Gestützt auf das so vervollständigte Gesamtbild der beruflichen und persönlichen Situation hat die Beschwerdegegnerin den versicherungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin zu bestimmen und hernach den Invaliditätsgrad zu bemessen.
5.4    
5.4.1         Unabhängig davon, welches mutmassliche Erwerbspensum sich aus dieser Abklärung ergibt, wird die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch das für den Einkommensvergleich massgebliche Valideneinkommen neu feststellen müssen.
5.4.2   In der hier angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 monatlich Fr. 5'300.-- verdient hätte, woraus sie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhnung für das Jahr 2007 ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 66'113.-- ermittelt hat (Urk. 2). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 als Gesunde monatlich Fr. 5'300.-- verdient hätte, ergibt sich indes einzig aus der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. März 2003 gemachten Angabe, sie habe von 1991 bis 2002 als selbstständige Verlagsfahrerin gearbeitet und dabei ein Bruttoeinkommen pro Monat von Fr. 5'300.-- erzielt (Urk. 17/3). Ein solches monatliches Einkommen, das einem Jahreslohn von Fr. 63'600.-- entspräche, lässt sich aber anhand des Auszugs aus dem individuellen Konto und den damit in etwa übereinstimmenden Betriebsrechnungen 1999, 2000 und 2001 (Urk. 17/14/1-3) nicht nachvollziehen.
5.4.3         Aufgrund der im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte für die Jahre 1991 bis 2002 (Urk. 17/23 und Urk. 17/24) sowie aus den vorliegenden Betriebsrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 (Urk. 17/14) ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim genannten Betrag in etwa um die monatlich fakturierten Bruttoeinkünfte handelt. Aus diesen darf aber nicht auf das effektive Einkommen geschlossen werden, weil davon noch verschiedene Aufwandpositionen abzuziehen sind (Urteil I 305/02 des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003 Erw. 2.2.2); das effektiv erzielte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich somit aus dem erwirtschafteten Reingewinn (1999-2001 im Durchschnitt Fr. 23'200.--, gemäss Einträgen im IK-Auszug im Durchschnitt Fr. 22'400.--) der auch Gegenstand der Steuerveranlagung und damit der AHV-beitragsrechtlichen Erfassung bildet. Als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens sind daher rechtsprechungsgemäss in der Regel die im individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit heranzuziehen (Urteil I 400/05 des Bundesgerichts vom 27. April 2006 Erw. 4.2).

6.         Zusammengefasst ist die Beschwerde somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie (1) unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin feststelle, ob diese für die Ermittlung des Invaliditätsgrades als erwerbstätig oder als teilerwerbstätig einzustufen ist, ferner (2) das für den Einkommensvergleich massgebliche Valideneinkommen nach den genannten Grundsätzen (Erw. 5.4) neu festsetze und schliesslich (3) gestützt auf den so ermittelten Invaliditätsgrad neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

7.      
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 132 V 215 Erw. 6.2 m.w.H.).
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).