IV.2010.00551

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1973, meldete sich am 18. September 2003 wegen psychischen Beschwerden zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/5 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/9) zu den Akten und tätigte medizinische (Urk. 11/10-11, Urk. 11/18) und berufliche Abklärungen (Urk. 11/13, Urk. 11/17) sowie Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/14).
          Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten, zu (Urk. 11/27).
          Am 26. Mai 2005 wurde X.___ für die am 25. April 2005 geborene Tochter (Urk. 11/35/1 = Urk. 11/37/3) eine weitere Kinderrente zugesprochen (Urk. 11/36).
1.2     Die Überprüfung des Invaliditätsgrads ergab gemäss Mitteilung vom 25. Oktober 2005 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 11/41).
          Nach der Geburt einer weiteren Tochter am 25. April 2007 (Urk. 11/54) wurde am 4. Juli 2007 nochmals eine Kinderrente gewährt (Urk. 11/57).
          Infolge Gesetzesrevision wurde am 4. Dezember 2007 die Zusatzrente für die Ehegattin ab 1. Januar 2008 aufgehoben (Urk. 11/59).

2.
2.1     Am 31. Januar 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die neue Überprüfung des Rentenanspruches keine Änderung ergeben habe (Urk. 11/65). Gleichzeitig wies sie ihn jedoch darauf hin, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen wahrscheinlich sei, dass nach einer optimierten psychiatrischen Behandlung im Rahmen einer (teil-)stationären Massnahme die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werde. Sie erwarte deshalb, dass er sich dieser Massnahme unterziehe, was sie mit amtlicher Revision per 1. August 2008 überprüfen werde (Urk. 11/64).
          Der behandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte am 9. April 2008 einen Bericht zu den Akten, den er gemäss Aufforderung der IV-Stelle ergänzte (Urk. 11/66-67).

2.2     Im Fragebogen für die Rentenrevision gab der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 11/68). Die IV-Stelle zog daraufhin einen Arztbericht bei (Urk. 11/69) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/73). Die Expertise wurde durch Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt in der Klinik A.___ AG, am 29. September 2008 erstattet (Urk. 11/73).
2.3     Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/82).
          Im Weiteren hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/86, Urk. 11/89, Urk. 11/92, Urk. 11/96) - sowie nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mangels Bedürftigkeit (Urk. 11/98) - mit Verfügung 7. Mai 2010 die Rente auf den der Zustellung des Entscheids folgenden Monat hin auf (Urk. 11/104 = Urk. 11/105 = Urk. 2).

3.
3.1     Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2010 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die weitere Gewährung der bisherigen Rente; sodann stellte er Antrag auf Neuabklärung des Invaliditätsgrades nach Durchführung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch er aufforderungsgemäss (Urk. 5) am 14. Juli 2010 substantiierte (Urk. 8-9).
          Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 20. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
          Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2010 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung gewährt (Urk. 12).
3.2     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Gericht am 30. Dezember 2010 unter Beilage ihrer Kostennote mit, sie gebe ihre anwaltliche Tätigkeit auf diesen Zeitpunkt hin auf, weshalb sie um umgehende Entschädigung nachsuchte (Urk. 14-15). Diesen Antrag erneuerte sie am 7. Oktober 2011 (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den zeitlichen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
          Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging zur Hauptsache gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Eine stationäre Abklärung erachtete sie nicht als nötig. Die angebotene Unterstützung zur Wiedereingliederung habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen, da er sich subjektiv nicht arbeitsfähig fühle. Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79'329.-- und des zumutbaren Invalideneinkommens von Fr. 62'084.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 2 S. 2-3).
2.2     Der Beschwerdeführer vertrat hingegen die Ansicht, er habe ein akutes psychisches Trauma erlitten, als er bei seiner Reinigungstätigkeit eine Schusswaffe gefunden und sich beim Herumhantieren mit dieser ein Schuss gelöst habe, der einen Freund am Ellbogen verletzt habe (Urk. 1 S. 3). Der Gutachter sei bezüglich der Diagnose und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu anderen Schlüssen gelangt als der behandelnde Dr. Y.___. Er habe sich auch nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt, weshalb auf die psychiatrische Expertise nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 6 und S. 7 ff.). Im Übrigen sei auch der Gutachter der Meinung, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei (Urk. 1 S. 10). Er habe ein Arbeitstraining empfohlen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Massnahme nicht eingeleitet habe. Das Arbeitstraining sei notwendig, um die Realisierbarkeit der medizinisch-theoretisch festgestellten Arbeitsfähigkeit zu überprüfen (Urk. 1 S. 11 f.).
2.3     Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die anlässlich der letzten Revision auferlegte Pflicht zur psychiatrischen Behandlung (Urk. 11/64) im aktuellen Revisionsverfahren keine Bedeutung (mehr) zukommt. Es ist mithin mit den Parteien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht hinreichend nachgekommen ist.
          Strittig ist hingegen, ob aufgrund der medizinischen Akten eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beziehungsweise eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
          Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids mit jenen zu vergleichen, wie sie anlässlich der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgelegen haben (vgl. vorstehend E. 1.2).
          Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des mit Mitteilung vom 31. Januar 2008 (Urk. 11/65) abgeschlossenen Revisionsverfahrens vorgenommen. Sie holte damals die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand und seinen Erwerbsverhältnissen sowie einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 11/60-61). Sie würdigte den vom behandelnden Dr. Y.___ beigezogenen Bericht vom 18. Januar 2009 (Urk. 11/62) und gelangte nach neuem Einkommensvergleich gemäss Feststellungsblatt vom 31. Januar 2008 zum Schluss, es bestehe ein unveränderter Rentenanspruch (Urk. 11/63).
          Dass die Beschwerdegegnerin diese Feststellung dem Beschwerdeführer bloss mit einer formlosen Mitteilung eröffnete, ändert nichts an der Massgeblichkeit dieses Vergleichszeitpunkts, da die Mitteilung diesbezüglich einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, wenn - wie hier - keine Verfügung verlangt wurde (vgl. vorstehend E. 1.2 in fine).

3.
3.1     Das letzte Revisionsverfahren schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vom 18. Januar 2008 ab (vgl. Urk. 11/62-63).
          Dr. Y.___ erhob in jenem Bericht ein depressives Zustandsbild, das er als nicht sehr gravierend und nicht schwer bezeichnete. Er legte dem Beschwerdeführer eine geregelte Tagesstruktur und eine medikamentöse Behandlung nahe und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts unternehmen wolle, obwohl seine Gedanken um seinen Zustand kreisten (Urk. 11/62/8-9 Ziff. 4.5 und Ziff. 4.7). Dementsprechend bezeichnete er den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 11/62/4 Ziff. 5.1), wobei Dr. Y.___ nicht vor Ablauf von sechs Monaten einzuschätzen vermochte, ob die Massnahmen die Arbeitsfähigkeit verbesserten (Urk. 11/62/9 Ziff. 4.7).
          Dr. Y.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 11/62/7 Ziff. 2.1) bzw. eine reaktive depressive Störung mit eher passiv-aggressiver Persönlichkeitsstruktur (Urk. 11/62/8 Ziff. 4.7). Er äusserte sich nicht zu den körperlichen Ressourcen des Beschwerdeführers, sondern empfahl eine psychosomatische Begutachtung (Urk. 11/62/5 Ziff. 6.1).
3.2          Gestützt auf diese Beurteilung verfügte die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2008 einerseits den Abschluss des Revisionsverfahrens (Urk. 11/65), und anderseits verpflichtete sie den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu einer adäquaten psychiatrischen Behandlung (Urk. 11/64).
          Darauf Bezug nehmend berichtete Dr. Y.___ am 9. April 2008 über den Verlauf: der Beschwerdeführer habe einen von verschiedenen Sprechstundenterminen nicht wahrgenommen. Er sprach nun von einer Dysthymie, aber nicht im Sinne einer tragischen posttraumatischen Belastungsstörung, zumal der Beschwerdeführer den Krieg in seinem Heimatland nicht selber miterlebt habe. Die Symptomatik sei mit der psychosozialen Belastungssituation verbunden. Der Beschwerdeführer habe sich aus seiner Sicht eher positiv entwickelt, doch erneuerte er seine Empfehlung einer MEDAS-Abklärung (Urk. 11/66).
          Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2008 attestierte Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/67).
          Daraufhin leitete die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2008 das aktuelle Revisionsverfahren ein (Urk. 11/68).
3.3          Hausarzt Dr. med. D.___, FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 10. Juli 2008, er habe den Beschwerdeführer in den Vorjahren jeweils nur ein paar wenige Male gesehen. Er erwähnte eine Depression - wobei er eine unveränderte Diagnose angab (Urk. 11/69/1 Ziff. 2) - und seine Überweisung des Beschwerdeführers an den Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Urk. 11/69/6, Urk. 11/69/2 Ziff. 4). Den Gesundheitszustand bezeichnete er als stationär respektive als sich verschlechternd (Urk. 11/69 Ziff. 1-4). Er erachtete den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar in jeder Tätigkeit (Urk. 11/69/4).
3.4          Aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsicht in die Vorakten erstattete Dr. Z.___ am 29. September 2008 das psychiatrische Gutachten (Urk. 11/73).
         
          Der Gutachter legte dar, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis, bei welchem er mit einer Schusswaffe einen Arbeitskollegen schwer verletzt habe, Schuldgefühle entwickelt habe und in eine prekäre finanzielle Situation geraten sei. Er habe in der Folge eine Anpassungsstörung und anschliessend eine depressive Störung entwickelt. Eine Zeit lang sei der Beschwerdeführer schwer depressiv, sogar suizidal gewesen, aber im Verlauf der letzten Jahre sei es zur Beruhigung der depressiven Störung gekommen. Objektiv bestehe heute eine Wiedereingliederungschance. Allerdings sei der Beschwerdeführer wegen der nach der Depression immer noch reduzierten psychischen Belastbarkeit in der freien Wirtschaft vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7). Er benötige ein Arbeitstraining im geschützten Rahmen und hernach sei mit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 8 oben).
          Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.01), entwickelt nach dem genannten Ereignis im Rahmen der Anpassungsproblematik bei belastender psychosozialer Situation (S. 7); dagegen schloss er eine posttraumatische Belastungsstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung ausdrücklich aus (S. 9) Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit (S. 8) und erachtete lediglich eine Arbeit im geschützten Rahmen für zumutbar (S. 9) und schloss auf die Wiedererlangung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit innert sechs Monaten bei regelmässiger Therapie und Durchführung eines Arbeitstrainings.
3.5     Die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 16. April 2009 betreffend berufliche Massnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen Unterstützung bei der Wiedereingliederung an. Der Beschwerdeführer interessierte sich indes nicht dafür, nicht zuletzt, weil er sich selbst als nicht arbeitsfähig betrachtete (vgl. Gesprächsprotokoll, Urk. 11/81 S. 4-5).
          Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % sei die Auferlegung der Schadenminderungspflicht nicht erforderlich (Urk. 11/81 S. 3 oben). In der Folge verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Juni 2009 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/82; Urk. 11/87 S. 3 unten).
          Daraufhin ermittelte sie den neuen Invaliditätsgrad ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, dies nach Unterstützung bei der Wiedereingliederung (Urk. 11/87 S. 3-4).
3.6     Pract. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD führte in Würdigung der Aktenlage und dem Einwand des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 in medizinischer Hinsicht aus, dem Gutachten von Dr. Z.___ komme im Vergleich zum Bericht von Dr. Y.___ ein höherer Beweiswert zu. Tests seien häufig wegen Selbstlimitierung nicht verwertbar, weshalb der klinischen Befunderhebung der Vorzug zu geben sei. Abweichende Testresultate würde keine Rückschlüsse auf die Qualität des Gutachtens zulassen. Der Gutachter habe in hinreichender Auseinandersetzung mit den Vorakten dargelegt, weshalb die am 17. Oktober 2003 von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) neben der schweren depressiven Episode gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. Urk. 11/11/5-7) nicht zutreffe. Deshalb sei an der Einschätzung der Beschwerdegegnerin (im Vorbescheid) festzuhalten (Urk. 11/103/ S. 2-3).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. Z.___ erfüllt die rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen (vorstehend E. 1.3) an ein beweistaugliches Gutachten vollumfänglich.
          Namentlich setzte sich der Gutachter mit den Vorakten auseinander (Urk. 11/73/2-4 und Urk. 11/73/9) und legte hinreichend und überzeugend dar, weshalb er die seinerzeit von den Ärzten der PUK diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 11/11/5) nicht bestätigen konnte (Urk. 11/73/9). Diese Beurteilung leuchtet nicht zuletzt mit Blick auf die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 ein, welche für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraussetzen (ICD-10, 6., vollständig überarbeitete Auflage 2008, S. 183). Zwar ist die Verletzung des Arbeitskollegen mit der Schusswaffe und das nachfolgende Strafverfahren zweifelsohne belastend, so dass sich gemäss Dr. Z.___ wegen der Schuldgefühle glaubhaft eine Anpassungsstörung und depressive Störung entwickelte (Urk. 11/73/7). Doch kann nicht gesagt werden, dass bei diesem Ereignis eine aussergewöhnliche Bedrohung vorgelegen oder dieses ein katastrophenartiges Ausmass angenommen hätte.
          Vor diesem Hintergrund erweist sich die ursprünglich diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und die damit begründete Arbeitsunfähigkeit von vornherein als nicht stichhaltig. Zudem darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch Dr. Y.___ diese Diagnose ausdrücklich verwarf (Urk. 11/66).
4.2     Der Beschwerdeführer kritisierte das Gutachten von Dr. Z.___ auch deshalb, weil dieser zu anderen Beurteilungen gelangte als der behandelnde Dr. Y.___. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sogar der behandelnde Facharzt im letzten Bericht vom 9. April 2008 nur noch eine Dysthymie nannte (Urk. 11/66). Gleichzeitig erhob er - wie der Gutachter - eine Verbesserung im Sinne einer positiven Entwicklung und bestätigte die Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/66). Es kann daher nicht von widersprüchlichen Arztberichten gesprochen werden.
          Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die medizinisch korrekte Diagnose zur Beurteilung der hier massgeblichen Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Vielmehr sind die einzelnen Befunde respektive die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend und insoweit gehen der Gutachter und Dr. Y.___ übereinstimmend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Auf die abweichende Einschätzung von Hausarzt Dr. D.___, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 11/69/4), kann nicht abgestellt werden, da sie die fachärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ nicht umzustossen vermag, zumal Dr. D.___ gemäss eigenen Angaben den Beschwerdeführer in der Zeit der intensiveren psychiatrischen Betreuung durch Dr. Y.___ und der damit einhergehenden gesundheitlichen Verbesserung nur noch selten behandelt hat. 
4.3     Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Gutachter zur Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit ein vorheriges Arbeitstraining von sechs Monaten voraussetzte (Urk. 11/73/8). Es ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit lasse unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit schliessen, es sei denn, der Betroffene sei älter als 55 oder beziehe seit mehr als 15 Jahren eine Rente (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Hiervon ging wohl auch die Beschwerdegegnerin aus, wenn sie die formelle Auferlegung einer Schadenminderungspflicht bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % verneinte und somit die grundsätzliche Zumutbarkeit der Selbsteingliederung annahm (Urk. 11/81/3 Ziff. 1).
          Der Beschwerdeführer fällt nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis, denn er ist noch nicht 55 Jahre alt und bezieht die Invalidenrente erst seit September 2002. Es ist daher vom Regelfall auszugehen, wonach die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; dies gilt umso mehr, als nach Lage der Akten und der Besserung bzw. dem Wegfall der psychischen Einschränkungen auch der Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit nichts entgegen steht. Anhaltspunkte dafür, warum dem Beschwerdeführer dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich und die Einschätzung des Gutachters, in der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht - trotz der Verbesserung des Gesundheitszustandes - immer noch eine Arbeitsunfähigkeit  von 100 % (Urk. 11/73/8), ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer an keinen somatischen Beschwerden leidet, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Zwar erachtete der Gutachter ein mehrmonatiges Arbeitstraining als indiziert, doch kann allein gestützt darauf nicht auf die Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung geschlossen werden, zumal es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die nicht vom Arzt zu beantworten ist. Überdies bescheinigte sogar Dr. Y.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/67), ohne hiefür vorgängige Eingliederungsmassnahmen vorauszusetzen.
          Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die im Zeitpunkt der Begutachtung noch diagnostizierte leichte depressive Störung (Dr. Z.___) oder Dysthymie (Dr. Y.___) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung bleibt, denn solche Beeinträchtigungen gelten grundsätzlich als mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar (BGE 130 V 352 E. 2.2.2-3; 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.).
          Umstände, welche hier den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Namentlich ist keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer namhaft gemacht worden. Ebenso wenig sind die übrigen von der Rechtsprechung (BGE 131 V 50 E. 1.2) als massgebend bezeichnete Faktoren ersichtlich: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person.
          Von den übrigen Kriterien kann dem Gutachten von Dr. Z.___ höchstens ein gewisser sozialer Rückzug entnommen werden, auch wenn der Beschwerdeführer noch Spaziergänge mit der Familie macht (Urk. 11/73/5). Zudem ist erstellt, dass die intensivere psychotherapeutische Behandlung durch Dr. Y.___ eine Besserung brachte, so dass nicht von einem unbeeinflussbaren innerseelischen Verlauf und auch nicht von konsequent durchgeführten Behandlungen gesprochen werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch die Termine bei Dr. Y.___ nicht immer wahrgenommen hat (vgl. Urk. 11/66). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei hinreichender Willensanstrengung seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit zu verwerten vermöchte.
          Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Wiedereingliederung unterstützen wollte, was dieser jedoch ablehnte und es vorzog, sich einzig und allein um seine eigenen Belange zu kümmern (vgl. Urk. 11/81/5). Dementsprechend beanstandete er auch die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen nicht. Allein die beschwerdeweise Behauptung (Urk. 1 S. 12), er sei motiviert für ein Arbeitstraining, vermag an der ausgewiesenen subjektiven Eingliederungsunfähigkeit nichts zu ändern.
          Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerdeführer nunmehr zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.4     Die darauf fussende Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Urk. 2 S. 2) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden. Nach dem vorstehend unter E. 4.3 Gesagten bleibt fraglich, ob überhaupt auf eine leidensangepasste Tätigkeit und entsprechende Einkommen Bezug zu nehmen ist. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich wirkt sich jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da sich sodann am Ergebnis nichts ändert, erübrigen sich Weiterungen dazu.
          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 22 % einen weiteren Rentenanspruch verneint hat.
          Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
5.2     Die mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2010 eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 12) machte mit Kostennote vom 30. Dezember 2010 einen Aufwand von 6.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.70 geltend (Urk. 14-15). Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb die Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung des im Jahr 2010 geltenden Mehrwertsteuersatzes von 7.6 % mit Fr. 1’399.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.
          Der Beschwerdeführer wird auch insoweit auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
5.3     Die unentgeltliche Rechtsvertreterin legte das Mandat am 30. Dezember 2010 infolge Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit nieder (Urk. 14). Davon ist Vormerk zu nehmen und es ist ihr dieser Entscheid auszugsweise, nämlich bezogen auf die Erwägung 5, zu eröffnen.


Das Gericht beschliesst:
           Von der Niederlegung des Vertretungsmandates wird Vormerk genommen und Rechtsanwältin Katharina Landolf wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Rechtsanwältin Katharina Landolf, Zürich, wird mit Fr. 1'399.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.            Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- auszugsweise (Erw. 5, Beschluss und Dispositiv-Ziffer 3) an Rechtsanwältin Katharina Landolf
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).