Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 18. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1976 und 1989), war seit 2001 bei der Y.___ AG teilzeitlich als Reinigerin tätig, als sie sich am 26. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/8 Ziff. 3.1; Urk. 12/14 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/12-13, Urk. 12/15-16, Urk. 12/24-26), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 12/7) ein, und teilte dieser am 18. Februar 2009 mit, berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten infolge der unklaren medizinischen Situation nicht durchgeführt werden (Urk. 12/27).
Gestützt auf weitere Arztberichte (Urk. 12/29, Urk. 12/31, Urk. 12/39), ein am 1. Oktober 2009 erstattetes Gutachten (Urk. 12/40) und den Bericht vom 11. Dezember 2009 über eine Haushaltabklärung (Urk. 12/44) verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 12/50). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2010 telefonisch (Urk. 12/52) Einwände und ihre Rechtsvertreterin ersuchte am 5. Februar 2010 um Aktenzustellung (Urk. 12/54).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 12/69 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Mai 2010 erhob die Versicherte am 8. Mai 2010 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuheben und es sei ihr bis auf weiteres eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. September 2010 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 7) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14).
Am 26. November 2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 17) und am 5. Januar 2011 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 23), die der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 12/73 = Urk. 3/3 = Urk. 2 im Prozess IV.2010.00558).
3.2 Gegen die genannte Verfügung erhob die Versicherte am 8. Mai (richtig: Juni) 2010 Beschwerde (Urk. 1 im Prozess IV.2010.00558).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 (Urk. 8 im Prozess IV.2010.00558 = Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 26. November 2010 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 12 im Prozess IV.2010.00558 = Urk. 17) und am 5. Januar 2011 die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 14 im Prozess IV.2010.00558 = Urk. 23), die der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Parteien im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Nr. IV.2010.00558 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren sind identisch. Sodann besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren.
Es ist deshalb anzeigt, das Verfahren Nr. IV.2010.00558 mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen und dessen Akten im vorliegenden Verfahren als Urk. 25/0-15 zu führen.
2.
2.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
Mit der gesetzlichen Formulierung wird an die frühere Praxis angeknüpft, wonach eine strenge Prüfung der massgeblichen Voraussetzungen verlangt wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 22 zu Art. 37 ATSG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Gesuchsabweisung damit, im Vorbescheidverfahren sei lediglich ein vorsorglicher Einwand erhoben und innert Frist nicht näher begründet worden (Urk. 25/2 S. 1).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe durchaus zum Vorbescheid materiell Stellung genommen (Urk. 25/1 S. 14 Ziff. 16) und verwies auf eine das Datum vom 10. März 2010 tragende Eingabe (Urk. 3/5a) und mit dieser eingereichte Beilagen (Urk. 12/59-61).
Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, in der genannten Eingabe (vom 10. März 2010) werde auf Dokumente späteren Datums (11. März 2010) Bezug genommen (Urk. 25/8 S. 2 Ziff. 2).
Dazu führte die Beschwerdeführerin wiederum aus, die Eingabe sei am 10. März begonnen und am 12. März 2010 fertiggestellt und versandt worden (Urk. 25/12 S. 6).
2.3 Für die vordergründige Widersprüchlichkeit in der Datierung - in der Stellungnahme vom 10. März 2010 wird auf einen Arztbericht vom 11. März 2010 Bezug genommen - erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rechtsvertreterin plausibel, sie habe das Dokument am 10. März eröffnet, jedoch erst am 12. März 2010 abgeschlossen. Dass sie das ursprüngliche Datum hat stehen lassen, ist ihr zwar - ebenso wie die Verwendung eines unzutreffenden Datums in der eingereichten Beschwerde (Urk. 25/2) - als unsorgfältig vorzuhalten, ändert aber nichts daran, dass als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, die Stellungnahme sei am 12. März 2010 ausgefertigt worden.
2.4 Für den Umstand, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sich nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet, gibt es grundsätzlich zwei Erklärungsmöglichkeiten: (a) Die Eingabe wurde, zusammen mit den Beilagen, eingereicht, aber von der Beschwerdegegnerin übersehen und nicht zu den Akten genommen; (b) die Eingabe wurde versehentlich von der Rechtsvertreterin nicht zusammen mit den Beilagen eingereicht.
Bei Variante (a) ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin daraus nicht den für die Beschwerdeführerin nachteiligen Schluss ziehen darf, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sei mangels substantiierter Einwanderhebung abzuweisen. Bei Variante (b) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei der ihr zuzumutenden minimalen Aufmerksamkeit hätte bemerken müssen, dass zu den eingereichten, ausnahmslos als Beilage _ bezeichneten Dokumenten eine auf diese Bezug nehmende Eingabe gehören müsste und mittels kurzer Rückfrage bei der Rechtsvertreterin deren Verbleib hätte klären können und müssen. Auch in diesem Fall (versehentliches Einreichen nur der Beilagen, nicht aber der Eingabe) kann die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mit der Begründung, es sei kein begründeter Einwand erhoben worden, abweisen.
2.5 Damit steht fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mit der von der Beschwerdegegnerin angeführten Begründung verneint werden kann.
Die zu erfüllenden Voraussetzungen (vorstehend E. 2.1) sind im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren geprüft und bejaht worden (vgl. Urk. 14). Anhaltspunkte, wonach sich die Verhältnisse bezogen auf das Verwaltungsverfahren wesentlich unterscheiden würden, sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden. Auch erscheint der Fall - wie die Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin, die gemischte Methode zutreffend anzuwenden (nachstehend E. 8.2) illustrieren - hinreichend anspruchsvoll, um eine anwaltliche Vertretung auch im Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen.
Somit ist die Beschwerde vom 8. Mai (richtig: Juni) 2010 im Grundsatz gutzuheissen und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu bejahen. Die auszurichtende Entschädigung ist zusammen mit denjenigen für das vorliegende Verfahren festzusetzen (nachstehend E. 9), zumal die Rechtsvertreterin auch so Rechnung gestellt hat (Urk. 21-22).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der anspruchsverneinenden Verfügung (Urk. 2) als im Gesundheitsfall zu 28 % erwerbstätig und zu 72 % im Haushaltbereich tätig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete sie als zu 50 % zumutbar, die Einschränkung im Haushalt veranschlagte sie mit 26 % (S. 2 oben). Von diesen Daten ausgehend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2 Mitte).
3.2 Die Beschwerdeführerin referierte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) zahlreiche der vorhandenen Arztberichte (S. 3 ff. Ziff. II.3 ff.), stellte einen weiteren Arztbericht in Aussicht (S. 9 oben) und äusserte Vorbehalte gegenüber der erfolgten Haushaltabklärung (S. 9 ff. Ziff. 10 ff.). Sodann machte sie geltend, ihr Erwerbspensum habe jedenfalls 50 % (S. 11 f. Ziff. 12) beziehungsweise zirka 60 % im Jahr 2002 und 75 % im Jahr 2003 (S. 12 Ziff. 13) betragen.
4.
4.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.3 Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann; vgl. BGE 107 V 17 E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2 und I 588/05 vom 27. April 2006 E. 3).
4.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Vom 20. Januar bis 12. Februar 2008 war die Beschwerdeführerin im Zentrum Z.___, A.___, hospitalisiert (vgl. Urk. 12/31/13-19), wo gemäss Bericht vom 30. Januar 2009 (Urk. 12/26) eine akute psychotische Störung diagnostiziert wurde (Ziff. 1.1 und 1.3). Für die Zeit der Hospitalisation wurde die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % angegeben (Ziff. 1.6).
5.2 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 19. September 2008 (Urk. 12/15/7-8) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 18. Februar 2008 behandle (Ziff. 3.1).
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- leichte depressive Episode mit somatischen Beschwerden bei einer einfach strukturierten Patientin mit Analphabetismus
- (die im Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 13. Februar 2008 angegebene psychotische Störung ist nicht vorhanden - keine schizophrene oder psychotische Erkrankung vorhanden)
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 25. August bis 14. September 2008 50 % betragen und betrage 0 % ab 1. Oktober 2008 (Ziff. 2).
5.3 Vom 27. November bis 4. Dezember 2008 war die Beschwerdeführerin in der C.___ Klinik in ambulanter Behandlung (vgl. Urk. 12/31/9-11; vgl. auch Urk. 12/31/22-23), wo gemäss Bericht vom 30. März 2009 folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 12/29/7 Ziff.1.1):
- Partialruptur der Gluteus minimus Sehne links
- Status nach Stabilisierung des Daumensattelgelenks nach Brunelli links am 12. Juli 2007
- Arthrodese des Daumensattelgelenks links am 6. Dezember 2007
- Knick-/Senkfuss-Fehlstellung beidseits
- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom
5.4 Am 22. April 2009 berichtete Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, bei der Beschwerdeführerin bestünden mehrere somatische Diagnosen wie auch eine psychiatrische Diagnose. Bis jetzt habe er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufrecht erhalten können. Jetzt sei die Situation dermassen dekompensiert, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in der Sprechstunde vom 21. April 2009 geradezu Heulkrämpfe gehabt habe mit Ausdrücken einer kaum mehr auszuhaltenden Schmerzsymptomatik, dass er sie ab diesem Datum zu 100 % habe arbeitsunfähig schreiben müssen (Urk. 12/31/7).
5.5 Am 1. Oktober 2009 erstatteten Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Gutachtenstelle G.___ (G.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/40).
Gutachterin und Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff.) und ihre eigenen Untersuchungen am 5., 12. und 26. August 2009 (S. 2 Ziff. 2).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1):
- Verdacht auf rheumatoide Arthritis mit / bei
- Synovitis des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) April 2006
- Rheumafaktor -, Anti-CCP positiv, anerosiv
- unklare linksseitige Hüftschmerzen bei
- MR-dokumentierter ansatznaher Partialruptur der Glutaeus minimus Sehne links (MR vom 29. September 2008)
- kleiner intravertebraler Bandscheibenherniation auf Höhe der Wirbelkörper-Hinterkante Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4
- Rhizarthrose beider Hände
- Status nach Stabilisierung nach Brunelli links 2007
- Status nach Arthrodese des Daumensattelgelenkes links am 6. Dezember 2007 bei chronischer Luxation des Metacarpale I
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. S. 18 Mitte) unter anderem:
- längerdauernde Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung verschiedener affektiver Qualitäten unter:
- anhaltender psychosozialer Belastungssituation (Trennung nach schwieriger Ehe, langandauernde Schmerzen, Verlust der Arbeitsfähigkeit) bei einfach strukturierter Persönlichkeit mit abhängigen Zügen
- Zustand nach akut polymorpher Störung Januar 2008
Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, in der aktuellen Untersuchung hätten sich aus psychiatrischer Sicht keine für die derzeitige Arbeitsfähigkeit relevanten Beeinträchtigungen gefunden. Aus rheumatologischer Sicht werde das Vorliegen einer rheumatoiden Arthritis vermutet (die Überweisung zur weiteren Abklärung und Behandlung sei mit der Hausärztin besprochen worden). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aufgrund der Schmerzsymptomatik keine Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit (leichtere Verrichtungen, Sortieren von Gegenständen) mit geringer Laufbelastung werde die Beschwerdeführerin unter Einhaltung von Arbeitspausen zu 50 % arbeitsfähig erachtet (S. 19 Mitte).
Unter einer möglichst baldigen Therapie der zu vermutenden rheumatoiden Arthritis sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 19 Ziff. 5.3).
5.6 Am 5. Februar 2010 führte Dr. med. H.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, aus, dass sie die Beschwerdeführerin (auf Zuweisung von Dr. F.___) seit Oktober 2009 behandle. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin sicher 50 % arbeitsunfähig. Sie würde, wenn es ginge, nicht wie im Vorbescheid der Beschwerdegegnerin angenommen 28 %, sondern 100 % arbeiten. Die übrigen Aussagen - dass sie als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei und eine angepasste leichtere Tätigkeit mit geringer Laufbelastung allenfalls noch zu 50 % zumutbar sei - stimmten (Urk. 12/57 = Urk. 12/61/7; vgl. auch Urk. 12/61/3-6).
5.7 Dr. med. I.___, allgemeine Medizin FMH, äusserte sich auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 10. März 2010 (Urk. 12/61/8-9). Sie führte aus, sie kenne die Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 und habe sie seither mehrmals betreut. Im April 2006 habe sie sie zur Weiterbehandlung an einen Rheumatologen überwiesen. Am 1. April 2009 habe sich die Beschwerdeführerin wieder bei ihr gemeldet (S. 1). Sie könne bestätigen, dass sich seit 2006 der allgemeine Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe. Ihres Erachtens bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität zwischen 50 und 75 % (S. 2 oben).
5.8 Dr. med. J.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 3. September 2010 aus, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in angepasster Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ausgewiesen. Mit der jetzt eingeleiteten Therapie der rheumatoiden Arthritis sei eine Besserung durchaus möglich, dies in einem Zeithorizont von 1-2 Jahren (Urk. 12/0 S. 2 unten).
6.
6.1 Aus den vorhandenen medizinischen Beurteilungen ergibt sich übereinstimmend, dass im massgebenden Zeitpunkt kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden bestanden hat. Ferner besteht Übereinstimmung, dass für die angestammte Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, und weitestgehende Übereinstimmung, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit geringer Laufbelastung unter Einhaltung von Arbeitspausen 50 % beträgt. Einzig die Ärztin, welche die Beschwerdeführerin bis 2006 und sodann wieder ab 2009 behandelt, postulierte eine Invalidität zwischen 50 und 75 % (vorstehend E. 5.7); da die Beurteilung der Invalidität jedoch nicht in die medizinische Zuständigkeit fällt (vorstehend E. 4.3), vermag diese Bemerkung das genannte Zumutbarkeitsprofil nicht in Frage zu stellen.
6.2 Der Sachverhalt betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist deshalb als dahingehend erstellt zu erachten, dass für im genannten Sinn adaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
Ebenso ist der Diagnose im G.___-Gutachten (vorstehend E. 5.5) und dem entsprechenden Hinweis der damals und neuerdings wieder behandelnden Ärztin (vorstehend E. 5.7) zu entnehmen, dass sich der Gesundheitsschaden ab 2006 auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben dürfte.
7.
7.1 Am 11. Dezember 2009 wurde über die am 10. Dezember 2009 erfolgte Haushaltabklärung berichtet (Urk. 12/44).
Zum Umfang der Erwerbstätigkeit wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Erkrankung rund 11 Wochenstunden gearbeitet (S. 2 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin und ihr - als Übersetzer fungierender - Sohn seien sich einig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall unverändert bei ISS weitergearbeitet hätte (S. 2 Ziff. 2.5).
Sodann wurde für die Betätigung im Haushalt eine Einschränkung von 26 % ermittelt (S. 5 Ziff. 7).
Im undatierten, am 8. September 2008 verschickten Arbeitgeberfragebogen war das Pensum mit 11.25 Wochenstunden angegeben worden (Urk. 12/14 Ziff. 2.9).
7.2 Am 29. März 2010 bestätigte die frühere Arbeitgeberin, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 in einem Pensum von 50 % gearbeitet. 2006 habe das Pensum noch 40 % und 2007 noch 30 % betragen und ab dem 12. Juli 2007 sei sie ganz arbeitsunfähig geworden und bei der Krankentaggeldversicherung basierend auf dem Pensum von 30 % angemeldet worden. Ob die Pensumsreduktion um 20 % krankheitsbedingt erfolgt sei, lasse sich leider nicht mehr nachvollziehen (Urk. 12/63).
Laut Auszug aus dem individuellen Konto erzielte die Beschwerdeführerin (ausschliesslich) bei der letzten Arbeitgeberin folgende Einkommen (Urk. 12/7):
Jahr Franken
2004 22313
2005 24170
2006 20371
8.
8.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 12/45) hat die Beschwerdeführerin ein Erwerbspensum von 28 % angenommen. Das Valideneinkommen hat sie gestützt auf die Einträge im individuellen Konto mit rund Fr. 23'320.-- (beziehungsweise Fr. 21'049.-- im Jahr 2008) eingesetzt (S. 1).
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiterinnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) von rund Fr. 54'453.-- im Jahr 2008 abgestellt und davon 28 % (rund Fr. 14'687.--) berücksichtigt (S. 2).
8.2 Ausgehend von den in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Einkommen (vorstehend E. 7.2) erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin zur Statusfrage, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 28 % erwerbstätig gewesen (und wäre dies deshalb hypothetischerweise auch im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung), als unzutreffend. Bei einem Pensum von 28 % würde das erzielte Einkommen einem solchen von rund Fr. 86'321.-- (Fr. 24'170.-- : 0.28) - mithin rund Fr. 6'640.-- pro Monat bei 13 Monatslöhnen - in einem Vollpensum entsprechen, was für die ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin vollkommen unrealistisch ist.
Das 2004 und 2005 erzielte Einkommen belegt vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit effektiv zu 50 % erwerbstätig gewesen ist, wie dies die Arbeitgeberin denn auch in einem späteren Zeitpunkt bestätigt hat (vorstehend E. 7.2). Bei den im Arbeitgeberbericht und von der Beschwerdeführerin genannten rund 11 Wochenstunden handelt es sich offensichtlich um das kurz vor der (gesundheitsbedingten) Aufgabe der Erwerbstätigkeit ausgeübte Pensum, auf das nicht abgestellt werden kann.
Umgekehrt sind die in der Beschwerde angestellten, auf noch weiter zurückliegende Zeiten bezogenen rechnerischen Überlegungen nicht massgeblich, so dass offen bleiben kann, ob sie richtig wären.
8.3 Somit ist die Statusfrage dahingehend zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
8.4 Im Jahr 2006 hat die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % ein Einkommen von Fr. 20'371.-- erzielt, was bezogen auf ein Pensum von 50 % Fr. 25'464.-- ergibt (Fr. 20'371.-- : 40 x 50). Nachdem anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitsschaden ab 2006 bemerkbar gemacht hat (vorstehend E. 6.2), die fortschreitende Pensumsreduktion also gesundheitsbedingt erfolgte, ist das auf ein Pensum von 50 % umgerechnete Einkommen von 2006 massgebend, was bei der Veränderung der nominalen Frauenlöhne vom Indexstand von 2'417 (2006) auf 2'499 (2008) Punkte (Die Volkswirtschaft, 5/2011, S. 91, Tab. B 10.3) für das Jahr 2008 ein Valideneinkommen von rund Fr. 26'328.-- (Fr. 25'464.-- : 2'417 x 2'499) ergibt.
8.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann grundsätzlich auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Tabellenlöhne abgestellt, mithin von Fr. 54'453.-- im Jahr 2008 bei vollem Pensum ausgegangen werden (vorstehend E. 8.1), wobei sich bei Abstellens auf den gesamten Arbeitsmarkt (statt auf den Sektor "Produktion") ein Lohn von Fr. 51'368.-- ergibt (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12). Bezogen auf das dem Status und der attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechende Pensum von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25'684.-- (Fr. 51'368.-- x 0.5).
Nachdem das so ermittelte Invalideneinkommen nur um 2 % tiefer ausfällt als das Valideneinkommen, zeigt die Eventualüberlegung zu einem allfälligen Leidensabzug in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (ohne dass dazu Veranlassung bestünde), dass diesfalls das Invalideneinkommen rund Fr. 19'263.-- (Fr. 25'684.-- x 0.75) und die Einkommenseinbusse Fr. 7'065.-- betragen würde. Die Einschränkung betrüge somit 26.8 % und der anteilige Invaliditätsgrad 13.4 % (26.8 % x 0.5).
8.6 Die durchgeführte Haushaltabklärung erfüllt die praxisgemässen Voraussetzungen (vorstehend E. 4.4) vollumfänglich.
Gegenteiliges ergibt sich auch aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht, ist doch insbesondere der Umstand, dass die Abklärungsperson nicht über einen medizinischen Hintergrund verfügt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 10), Ausdruck der unterschiedlichen Zuständigkeiten der beteiligten Fachleute und deshalb mitnichten ein Mangel. Auch dass die Beschwerdeführerin bezogen auf einzelne Bereiche ihr eigenes Ermessen an die Stelle des - durchwegs korrekt ausgeübten - Ermessens der Abklärungsperson stellt, vermag das Ergebnis nicht im gewünschten Sinn abzuändern.
Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Einschränkung im Haushalt 26 % beträgt und der anteilige Invaliditätsgrad somit 13 % (26 % x 0.5).
8.7 Der Invaliditätsgrad beträgt somit - ohne Leidensabzug beim Invalideneinkommen - 14 % (1 % + 13 %). Mit einem theoretisch maximal möglichen, wenn auch nicht ausgewiesenen Leidensabzug von 25 % würde er 26 % betragen (13.4 % + 13 %).
Damit steht fest, dass kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad besteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2010 ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG im Verfahren betreffend den Rentenanspruch sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren fällt nicht unter die Kostenpflicht.
9.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Honorarnote vom 6. Dezember 2010 (Urk. 21) für das Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren einen Aufwand von 52 Stunden und Barauslagen von Fr. 357.50 geltend gemacht (Urk. 22).
9.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Gleiches hat für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu gelten.
Der von der Rechtsvertreterin fakturierte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, sondern muss als deutlich überzogen und nur teilweise vergütungsfähig taxiert werden.
9.4 Für das Verwaltungsverfahren kann in Würdigung aller Umstände ein Aufwand von allerhöchstens 10 Stunden als angemessen erachtet werden, so dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist.
9.5 Im vorliegenden Verfahren ist einerseits der zweite Schriftenwechsel zusätzlich zu berücksichtigen, der allerdings teilweise die Datumskontroverse betroffen hat, welche die Rechtsvertreterin mitverursacht hat und insoweit von ihr selber zu tragen ist. Andererseits waren der Rechtsvertreterin die Akten aus dem Verwaltungsverfahren bekannt und die Beschwerdeschrift besteht weitgehend aus Übernahmen aus der Stellungnahme zum Vorbescheid. Entgegenkommenderweise ist die Rechtsvertreterin dennoch im gleichen Umfang wie für das Verwaltungsverfahren, mithin mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Betrag je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin und der Gerichtskasse zu übernehmen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2010.00558 wird mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben,
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde vom 8. Mai (richtig: Juni) 2010 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird die Verfügung vom 26. Mai 2010 aufgehoben, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, eine Entschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
2. Die Beschwerde vom 8. Mai 2010 betreffend Rente der Invalidenversicherung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, Zürich, wird mit Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).