IV.2010.00553
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Tr?ssel
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
A.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? A.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (geboren 1994 und 1996; Urk. 8/2 Ziff. 3.1), meldete sich am 30. Juli 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Mit Verf?gung vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/15) und Einspracheentscheid vom 26. April 2006 (Urk. 8/33) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/34) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. November 2007 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. April 2006 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ckgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2006.00506; Urk. 8/43).
1.2???? Daraufhin holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/50) ein und f?hrte am 2. September 2008 eine Haushaltabkl?rung durch (Abkl?rungsbericht vom 4. September 2008; Urk. 8/52). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/55). Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2008 Einw?nde (Urk. 8/64 = Urk. 8/69). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/70). Am 21. Oktober 2009 erhob die Versicherte weitere Einw?nde (Urk. 8/75) und reichte einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 8/76). Mit Verf?gungen vom 10. Mai 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 68 % vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Rente (Urk. 8/91/7-8 = Urk. 2/1) und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/91/1-5 = 2/2-4).
2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 10. Mai 2010 (Urk. 2/2-4) erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur?ckzuweisen, damit diese eine Haushaltabkl?rung durchf?hre (S. 2 Ziff. 3). Dabei reichte sie einen Bericht der B.___ GmbH ins Recht (Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2010 stellte die IV-Stelle Antrag auf reformatio in peius (Urk. 7).
???????? Mit Verf?gung vom 18. August 2010 wurde die Beschwerdeantwort der Versicherten zugestellt und ihr antragsgem?ss (Urk. 1 S. ?2 Ziff. 4) Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 19. September 2010 hielt die Versicherte an ihrer Beschwerde fest (Urk. 11), welche Rechtsschrift der IV-Stelle am 21. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweisw?rdigungskriterien sind nicht nur f?r die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog f?r jenen Teil eines Abkl?rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen T?tigkeit von teilerwerbst?tigen Versicherten mit h?uslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
???????? Der Abkl?rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeintr?chtigungen zugeschnitten, weshalb seine grunds?tzliche Massgeblichkeit unter Umst?nden Einschr?nkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grunds?tzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abkl?rung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist aber in der Regel den ?rztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung, weil es der Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) von einem Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 36 % und von einem Haushaltspensum von 64 % aus (S. 1 unten). Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % und im Haushalt zu 50 % eingeschr?nkt (S. 2 unten).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin stellte sich demgegen?ber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf den Abkl?rungsbericht vom 4. September 2008 k?nne nicht abgestellt werden (S. 6 oben Ziff. 8). Auf die Einsch?tzung des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Dezember 2009, welcher von einer Einschr?nkung von 50 % im Haushalt ausgehe, k?nne ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese am Schreibtisch gemacht worden und v?llig spekulativ sei; ferner seien damit die mit Urteil vom 30. November 2007 auferlegten Vorgaben nicht eingehalten (S. 11 f. Ziff. 21-22). Vielmehr sei auf den von der Beschwerdef?hrerin eingereichten Bericht vom 4. Juni 2010 abzustellen, welcher eine Einschr?nkung im Haushalt von 90 % ausweise (S. 12 Ziff. 24).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdef?hrerin im Haushalt eingeschr?nkt ist und wie es sich mit dem resultierenden Rentenanspruch verh?lt.?
???????? Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdef?hrerin im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsunf?hig ist. Ferner ist auch die Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdef?hrerin als zu 36 % erwerbst?tig und zu 64 % im Haushalt besch?ftigt, nicht strittig.
3.?????? Im R?ckweisungsurteil vom 30. November 2007 w?rdigte das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage wie folgt (Urk. 8/43 E. 5.1-5.4):
Vorliegend ist die Statusfrage nicht strittig und aufgrund der Akten auch ausgewiesen. Laut Angaben der Beschwerdef?hrerin w?rde sie im Gesundheitsfall seit Mai 2000 mindestens zwei bis drei Stunden pro Tag arbeiten. Ein h?heres Pensum k?nne sie sich neben dem Haushalt und der Betreuung der Kinder nicht vorstellen (...). Im Jahre 2004 wurden ihre Kinder fremdplatziert. Die Fremdplatzierung erfolgte aufgrund der letzten Hospitalisation vom 24. M?rz bis 13. Juli 2004 unter der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (...). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdef?hrerin die elterliche Obhut entzogen wurde, und damit ist von keiner Status?nderung beziehungsweise von keinem Revisionsgrund ab April 2004 auszugehen.
Zur Beurteilung der Beeintr?chtigungen im Haushaltsbereich wurde am 2. Juni 2005 eine Haushaltsabkl?rung durchgef?hrt. Der Abkl?rungsbericht enth?lt eine eingehende Abkl?rung der Wohnverh?ltnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdef?hrerin anfallenden T?tigkeiten. In ?bereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (...) wurden darin die Haushaltst?tigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu s?mtlichen anfallenden T?tigkeiten bewertet. In der Folge kl?rte die Abkl?rungsperson f?r jeden der sieben T?tigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeintr?chtigung in der Haushaltf?hrung von gesamthaft 16,05 beziehungsweise 20,1 %. Die Aussagen der Beschwerdef?hrerin wurden dabei erw?hnt und ber?cksichtigt (...).
Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht hat entschieden, dass auch zur Bemessung der Invalidit?t von im Haushalt t?tigen sowie an einem psychischen Gesundheitsschaden leidenden Personen die Abkl?rung im Haushalt grunds?tzlich ein geeignetes Mittel der Invalidit?tsbemessung im Aufgabenbereich bildet, wobei in solchen F?llen jedoch den fach?rztlichen Stellungnahmen im Falle eines Widerspruchs derselben zur Abkl?rung vor Ort in der Regel mehr Gewicht einzur?umen sei. Diese prinzipielle Gewichtung habe ihren Grund darin, dass es f?r die Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichtes I 568/04 vom 16. Februar 2005, E. 4.2.1 mit Hinweisen)
Die Beschwerdef?hrerin steht seit 27. Juli 2004 in Behandlung im C.___, D.___ (...). Dr. E.___ und Dr. F.___ f?hrten in ihrem Bericht aus, dass der Beschwerdef?hrerin keine T?tigkeiten mehr zumutbar seien (...). Eine aussagekr?ftige Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrem Aufgabenbereich fehlt. Obwohl es bei der Haushaltsabkl?rung aufgrund der psychischen Komponente der Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin auch eines Beizuges eines Arztes bedarf, der sich zu den einzelnen Positionen des Bet?tigungsvergleiches beziehungsweise der Haushaltabkl?rung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu ?ussern hat (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3), darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ferner fehlen vorliegend die medizinischen Akten, auf die sich der Bericht st?tzt. Dr. E.___ und Dr. F.___ f?hren aus, die Beschwerdef?hrerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im formalen Denken sei sie derzeit koh?rent und geordnet. Sie sei traurig ?ber die Fremdplatzierung ihrer Kinder, jedoch best?nde kein Anhalt f?r Zw?nge; psychomotorisch sei sie ruhig und im Antrieb unauff?llig. Aktuell sei der Zustand der Beschwerdef?hrerin stabil (...).
Aufgrund dieser erhobenen Befunde ist die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund einer m?glichen ung?nstigen Prognose (...) zu 100 % in jeglicher T?tigkeit arbeitsunf?hig sei. Ferner besteht zwischen der Einsch?tzung der Einschr?nkung des Aufgabenbereichs im Haushaltsabkl?rungsbericht (16.05 % beziehungsweise 20.10 %), der die praxisgem?ssen Voraussetzungen erf?llt (...), und der Aussage der behandelnden ?rztinnen, es bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in jeglicher T?tigkeit, eine erhebliche Diskrepanz. Damit kann vorliegend nicht auf den Bericht der ?rzte des Ambulatoriums Oerlikon abgestellt werden.
(...)
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht gen?gend abgekl?rt. Die vorliegenden Berichte gen?gen nicht, um die rechtlich relevante medizinische Sachlage beziehungsweise die Restarbeitsf?higkeit in allf?llig leidensangepassten T?tigkeiten schl?ssig zu beurteilen und ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin zu entscheiden. Der Sachverhalt bedarf daher erg?nzender Abkl?rungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist. Diese wird gest?tzt auf eine neue ?rztliche Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beeintr?chtigungen noch zumutbaren Erwerbst?tigkeiten und eine Abkl?rung der Einschr?nkung im Haushalt ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu zu befinden haben.
????????
4.
4.1???? Im Bericht vom 14. Mai 2008 (Urk. 8/50) hielten Dr. med. G.___, stellvertretende Ober?rztin und H.___, Pflegefachfrau, C.___, D.___, fest, der Gesundheitszustand sei station?r (Ziff. 1). Die Diagnosen h?tten sich nicht ge?ndert. Mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit sei die paranoide Schizophrenie zu erw?hnen. Die Beschwerdef?hrerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunf?hig (Ziff. 2).
???????? Die Beschwerdef?hrerin sei vom 8. M?rz bis 21. November 2007 im C.___ hospitalisiert gewesen. Seit ihrem Austritt sei sie alle zwei Wochen in Behandlung im D.___. Es liege ein chronisches Zustandsbild vor, welches unter regelm?ssiger Medikamenteneinnahme stabil sei (Ziff. 3). Seit mehreren Jahren sei eine t?gliche Spitexbetreuung zur Optimierung der Medikamenteneinnahme notwendig (Ziff. 6).
4.2???? Im Bericht vom 3. M?rz 2009 (Urk. 8/70) f?hrten Dr. G.___ und H.___ aus, aufgrund der ?beraus schwer verlaufenden paranoiden Schizophrenie sei der Beschwerdef?hrerin das Sorgerecht f?r ihre Kinder entzogen worden; diese seien in einem Kinderheim fremdplatziert worden und wohnten seit Sommer 2008 beim Vater.
???????? Die Beschwerdef?hrerin leide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie; es bestehe eine aktuelle Teilremission mit im Vordergrund stehender Minus Symptomatik. Aufgrund ihres gepflegten ?usseren sei es den Dr. G.___ und Frau Sch?pbach bewusst, dass die Beschwerdef?hrerin von Aussenstehenden, die sie nicht kennen w?rden, in ihren Kompetenzen ?bersch?tzt werde (S. 1 unten). Die Beschwerdef?hrerin k?nne aufgrund ihres Gesundheitszustandes den Haushalt nur oberfl?chlich durchf?hren. Seit der Entfernung eines Desmoidtumors im Nacken-Halsbereich (2004) bestehe zus?tzlich zur psychischen Beeintr?chtigung eine verminderte physische Belastbarkeit, die ihr schwerere Arbeiten wie Boden- oder Badreinigung erschweren w?rden. Seit Jahren werde die Wohnungsreinigung durch eine Drittperson und in der letzten Zeit auch durch die ?ltere Tochter der Beschwerdef?hrerin durchgef?hrt.?
???????? Wegen der krankheitsbedingten Malcompliance der Beschwerdef?hrerin seien t?gliche Spitexbesuche organisiert worden, um so die Einnahme der Psychopharmaka zu gew?hrleisten und das labile Gleichgewicht zu stabilisieren (S. 2 Mitte).
4.3???? In ihrem Bericht vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/76) f?hrten Dr. G.___ und Dr. med. I.___, Leitender Arzt, aus, es sei ihnen nicht m?glich, das Ausmass der Einschr?nkungen im Haushalt in Prozentzahlen anzugeben. Es sei nochmals festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen schweren Verlauf einer Schizophrenie mit langen Hospitalisationen in der Vergangenheit handle. Erfreulicherweise befinde sich die Beschwerdef?hrerin zur Zeit in einem Intervall mit Teilremission; sie sei daher in der Lage, f?r sich selbst zu sorgen (S. 1 Mitte). Die Teilremission gelinge mit einem grossen Aufwand durch das vielf?ltige Betreuungsnetz, t?gliche Spitex f?r die Medikamenteneinnahme, regelm?ssige Konsultationen im Ambulatorium und Betreuung durch eine Stiftung; ferner w?rden ihre Kinder, Bekannte und der Ex-Ehemann, welcher f?r die Betreuung der Kinder zust?ndig sei, im Haushalt helfen. Dadurch, dass die Kinder ?lter und somit selbst?ndiger seien, sei es erfreulicherweise m?glich geworden, dass diese die Beschwerdef?hrerin am Wochenende besuchten. Dies bedeute jedoch keine Kinderbetreuung im eigentlichen Sinn. Eine Zusatzbelastung oder ein Ausfallen eines Teils des Betreuungsnetzes w?rde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Dekompensation f?hren (S. 1 unten). Dr. G.___ und Dr. I.___ hielten fest, sie w?rden Dutzende chronisch schizophrene Patienten betreuen und es sei noch niemand auf die befremdliche Idee gekommen, diesen Menschen die Rente zu k?rzen, nur weil sie trotz Erkrankung in der Lage seien, mit Unterst?tzung einen bescheidenen Haushalt mehr oder weniger selbst?ndig zu f?hren (S. 1 unten f.).
4.4???? In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2009 f?hrte Dr. med. J.___, Fach?rztin Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Einsch?tzungen der ?rzte des Psychiatrie-Zentrums Hard seien plausibel. Die Beschwerdef?hrerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Medikamente richtig einzunehmen und sie brauche Hilfe im Haushalt; dies sei offensichtlich vor allem bei der Reinigung der Wohnung (B?den und Bad) der Fall. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin die Hilfe einer Drittperson f?r die Boden- und Badreinigung und von ihren Kindern und ihrem Ex-Ehemann bez?glich verschiedenen allt?glichen Verrichtungen brauche. Es sei mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Minussymptomatik von anderen angehalten werden m?sse, die allt?glichen Arbeiten vorzunehmen. Eine v?llige Hilflosigkeit sei jedoch nur aufgrund des Umstandes, dass sie die Waschmaschine nicht bedienen und die Medikamente nicht einnehmen k?nne, nicht ausgewiesen. Auch die ?rzte des C.___ h?tten festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin f?r ihre K?rperpflege selber Sorge. Zusammenfassend k?nne aus psychiatrischer Sicht von einer Einschr?nkung im Haushalt von zirka 50 % ausgegangen werden (Urk. 8/79/6 Mitte).
5.
5.1???? ?ber die am 2. September 2008 (Urk. 8/52) durchgef?hrte Haushaltabkl?rung berichtete die Abkl?rungsperson am 4. September 2008 (Urk. 8/52). Sie f?hrte aus, um die Angaben der Beschwerdef?hrerin best?tigen zu lassen, habe sie mit der Spitex W.___ Kontakt aufgenommen. Diese besuche die Beschwerdef?hrerin t?glich zur Medikamentenabgabe; die Wohnung sei immer sauber und aufger?umt. Auch die K?che und das Bad seien immer sauber und ordentlich. Es sei gut ersichtlich, dass die Beschwerdef?hrerin nicht gerne Unordnung habe. Gem?ss den Erkenntnissen der Spitex W.___ besorge die Beschwerdef?hrerin den Haushalt selbst?ndig. Die Spitex W.___ ?bernehme keine T?tigkeiten im Haushalt, sie sei nur f?r die Medikamentenabgabe zust?ndig.
???????? Die Beschwerdef?hrerin habe erkl?rt, es gehe ihr gut, montags, freitags und sonntags nehme sie am Gottesdienst teil (S. 1 Ziff. 1). An manchen Tagen besuche sie Freunde oder habe Besuch von ihren beiden T?chtern. Seit August 2008 wohnten diese bei ihrem Ex-Ehemann. Jeden Samstag besuchten sie ihre T?chter und blieben bis Sonntag Abend. In den Sommerferien lebten sie eine ganze Woche bei der Beschwerdef?hrerin. Sie sei ?ber den Kontakt mit ihren Kindern sehr froh. W?hrend der Anwesenheit der Abkl?rungsperson habe sich die gr?ssere Tochter bei der Beschwerdef?hrerin spontan f?r einen Besuch angemeldet (S. 2 Ziff. 1). Die Beschwerdef?hrerin lebe alleine in einer 3-Zimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus (Ziff. 4, Ziff. 5.1).
???????? Die Abkl?rungsperson nahm in ihrem Bericht folgende Gewichtung vor: ?Haushaltf?hrung? mit 4 % (Ziff. 6.1), ?Ern?hrung? mit 28 % (Ziff. 6.2), ?Wohnungspflege? mit 16 % (Ziff. 6.3), ?Einkauf und weitere Besorgungen? mit 8 % (Ziff. 6.4), ?W?sche und Kleiderpflege? mit 16 % (Ziff. 6.5), ?Betreuung von Kindern oder anderen Familienangeh?rigen? mit 22 % (Ziff. 6.6) und ?Verschiedenes? mit 1 % (Ziff. 6.7).
5.2???? Im psychosozialen Abkl?rungsbericht vom 22. Mai 2010 hielt K.___, Gesch?ftsleiterin, B.___, zur Haushaltsf?hrung fest, seit der Entfernung des Desmoidtumors im Nacken-/Halsbereich falle es der Beschwerdef?hrerin schwer, den linken Arm zu heben. Schwere Aufgaben im Haushalt, wie zum Beispiel die Boden- oder Badreinigung seien aufgrund auftretender Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich nicht m?glich.
???????? Ferner sei die Beschwerdef?hrerin aufgrund der ausgepr?gten Minussymptomatik in der selbst?ndigen Haushaltsf?hrung eingeschr?nkt. Leichte Aufgaben im Haushalt seien m?glich, die Beschwerdef?hrerin m?sse jedoch von aussen unterst?tzt werden, da sie alleine kaum den Antrieb aufbringen w?rde. Dadurch, dass die beiden T?chter sehr von der Schule und Lehrstellensuche eingenommen seien und die enge Freundin, welche ihr ?ber Jahre hinweg im Haushalt behilflich gewesen sei, die Beschwerdef?hrerin nicht mehr unterst?tzen k?nne, sei eine Haushalthilfe indiziert. Ein Haushaltstraining durch eine Fachperson w?re sehr sinnvoll. Die Beschwerdef?hrerin sei daher zu 90 % eingeschr?nkt (Urk. 3/3/2 S. 8 unten).
???????? In Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 3/3/3) hielt K.___ erg?nzend fest, der Antriebsverlust, die vermindere Leistungsf?higkeit, der R?ckzug in die eigene Erlebniswelt, die Gef?hlsverflachung und die psychomotorische Verlangsamung h?tten die Beschwerdef?hrerin aus dem aktiven Leben katapultiert. Ohne Unterst?tzung k?nne sie ihr Leben nicht mehr meistern. Die Einschr?nkung in der Haushaltsf?hrung liege bei 90 bis 100 % (Ziff. 6.1). Im Bereich Einkauf und Besorgungen und im Bereich W?sche- und Kleiderpflege sei die Beschwerdef?hrerin je zu 10 % eingeschr?nkt (Ziff. 6.4-6.5). Betreffend die Betreuung von Kindern f?hrte K.___ eine Einschr?nkung von 90 % auf (Ziff. 6.6).
6.
6.1???? Zur Beurteilung der Beeintr?chtigungen im Haushaltsbereich wurde am 2. September 2008 (Urk. 8/52) eine Haushaltabkl?rung durchgef?hrt. Vorweg ist festzuhalten, dass der Abkl?rungsbericht die praxisgem?ssen Voraussetzungen erf?llt (vorstehend E. 1.4). Dabei hat die Abkl?rungsperson die Einschr?nkung im Haushalt auf gesamthaft 20.10 % beziffert.
???????? Der Abkl?rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeintr?chtigungen zugeschnitten. Seine grunds?tzliche Massgeblichkeit erf?hrt daher praxisgem?ss Einschr?nkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts (EVG) I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1). Wie das EVG im Urteil I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3 pr?zisierend festgehalten hat, stellt der Abkl?rungsbericht Haushalt grunds?tzlich aber auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abkl?rung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist jedoch den ?rztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es f?r die Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteil des EVG I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2-3).
???????? Vorliegend ging die Psychiaterin Dr. J.___ von einer Einschr?nkung im Haushaltsbereich von 50 % aus (Urk. 8/79/6 Mitte). Dabei st?tzte sie sich auf die ?rzte des Psychiatrie-Zentrums Hard, welche die Beschwerdef?hrerin langj?hrig behandelten, ab und f?hrte ?berzeugend und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdef?hrerin zwar Hilfe bei der t?glichen Medikamenteneinnahme und vor allem bei der Boden- und Badreinigung brauche. Ferner sei aufgrund der Minussymptomatik mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin angehalten werden m?sse, allt?gliche Arbeiten vorzunehmen. Von einer allgemeinen, v?lligen Hilflosigkeit k?nne jedoch nicht die Rede sein.
???????? Da in Nachachtung der Rechtsprechung bei psychisch bedingter Invalidit?t der ?rztlichen Einsch?tzung mehr Gewicht zukommt, ist vorliegend auf die ?berzeugende Beurteilung von Dr. J.___ abzustellen, welche von einer Einschr?nkung von 50 % im Haushalt ausgeht. Dass die RAD-?rztin die Beschwerdef?hrerin nicht selber untersucht hat, schadet dabei nicht, konnte sie sich doch f?r ihre versicherungsmedizinische Akteneinsch?tzung auf aussagekr?ftige Berichte behandelnder ?rzte st?tzen, und oblag es ihr einzig, die noch offene arbitr?re Sch?tzung der Einsatzf?higkeit im Haushalt vorzunehmen.
6.2???? Auch Dr. G.___ und Christa Sch?pach hielten fest, dass die Beschwerdef?hrerin vor allem bei der Medikamenteneinnahme und beim Putzen der B?den und des Bades kontrolliert werden m?sse beziehungsweise Hilfe brauche. (Urk. 8/50 Ziff. 6, Urk. 8/70 Ziff. 2 Mitte). Ferner f?hrten Dr. G.___ und Dr. I.___ aus, sie k?nnten die Einschr?nkung im Haushalt nicht in Prozentzahlen fassen (Urk. 8/76 S. 1 Mitte); die Beschwerdef?hrerin sei jedoch in der Lage, mit Unterst?tzung den Haushalt mehr oder weniger selbst?ndig zu f?hren (Urk. 8/76 S. 1 unten), was wiederum im Wesentlichen mit den Ausf?hrungen von Dr. J.___ ?bereinstimmt.
6.3???? Daran ?ndern auch die Stellungnahmen von K.___ nichts. Dass die Beschwerdef?hrerin in der Haushaltsf?hrung zu 90 bis 100 % eingeschr?nkt sei (Urk. 3/3/3 Ziff. 6.1), entspricht nicht der Aktenlage und auch nicht den oben erw?hnten fach?rztlichen Einsch?tzungen. Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei K.___ nicht um eine ?rztin handelt und ihrer Stellungnahme damit im Vergleich zu den fach?rztlichen Berichten weniger Gewicht einzur?umen ist.
6.4 ??? Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdef?hrerin im Haushalt zu 50 % beeintr?chtigt ist, was zu einem Teilinvalidit?tsgrad von 32 % f?hrt (50 % x 0.64).
???????? Addiert mit dem unbestrittenen Teilinvalidit?tsgrad von 36 % (100 % x 0.36) im Erwerbsbereich resultiert ein Gesamtinvalidit?tsgrad von 68 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.
???????? Damit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.
7.?????? Die Kosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.??????
8.1???? Nach ? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die H?he der gerichtlich festzusetzenden Entsch?digung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne R?cksicht auf den Streitwert. Gem?ss ? 9 in Verbindung mit ? 8 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich f?r unn?tigen Aufwand kein Ersatz gew?hrt.
8.2???? Der von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 5. Juni 2011 geltend gemachte Aufwand von rund 16 Stunden und Fr. 228.-- Barauslagen (Urk. 14-15) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdef?hrerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren.
???????? Angesichts der zu studierenden gut 100 Aktenst?cke der Beschwerdegegnerin, der zwei Rechtsschriften mit 14 beziehungsweise 7 Seiten, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeist?ndung sowie den in ?hnlichen F?llen zugesprochenen Betr?gen ist die Entsch?digung von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.3???? Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen f?r die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Z?rich, wird mit Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).