IV.2010.00557
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 19.. und 1994 aus dem Kosovo erstmals in die Schweiz eingereist (Urk. 9/2; 9/52/12), erlitt am 29. Dezember 2001 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer ein Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom, Subarachnoidalblutung und Pyramidenlängsfraktur (Urk. 9/9/8). Nachdem die vom Versicherten ab dem 26. März 2002 ausgeführte Tätigkeit als Officemitarbeiter des Restaurants Y.___ per 31. November 2002 gekündigt worden war (Urk. 9/13), ersuchte X.___ bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ab dem 17. März 2003 um Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse (Urk. 9/9/1-2). Unter Hinweis auf starke, auf das Unfallereignis zurückzuführende Kopfschmerzen meldete er sich am 7. Oktober 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/2). Nach medizinischen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2004, eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie fünf Kinderrenten zu (Urk. 9/28), mit der Auflage, sich einer nachhaltigen fachärztlichen Psychotherapie zu unterziehen (Urk. 9/18).
1.2 Anlässlich einer ersten Revision im Frühjahr 2007 (Urk. 9/37) liess die IV-Stelle den Versicherten am 16. bzw. 18. April 2008 von der Z.___ begutachten (Expertise vom 26. August 2008, Urk. 9/52). Mit Vorbescheid vom 26. September 2008 (Urk. 9/55) zeigte sie X.___ an, aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr, weshalb diese eingestellt werde. Hiergegen liess der Versicherte am 25. Oktober 2008 Einwand erheben (Urk. 9/60) und am 15. Januar 2009 unter Auflage der verkehrspsychologischen Abklärung der kognitiven Fahreignung vom 4. August 2008 (Urk. 9/67) näher begründen (Urk. 9/69). Nach Beizug der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 6. August 2008 (Urk. 9/71) liess die IV-Stelle den Versicherten erneut psychiatrisch untersuchen (Gutachten von Dr. med. dipl.-psych. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November 2009, Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Kristina Herenda am 9. Juni 2010 Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwältin Kristina Herenda als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2010 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-84) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Am 23. August 2010 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) mit Belegen (Urk. 12/1-11) auf.
2.3 Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 9. September 2010 (Urk. 14) dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt hatte, zur Möglichkeit der substituierten Begründung der Wiedererwägung Stellung zu nehmen, liess er sich unter Auflage des Berichts von med. pract. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. September 2010 (Urk. 17) am 23. September 2010 vernehmen (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt unter Hinweis auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ dafür, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich derart verbessert, dass ihm nunmehr eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei. Mithin sei er fähig, ein Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 46'601.30 keinen Rentenanspruch mehr begründe (Urk. 2), woran nichts ändere, dass der Beschwerdeführer kein Motorfahrzeug mehr lenken dürfe. Seien aufgrund der vorbestehenden Minderintelligenz und des Analphabetismus sowie erheblicher invaliditätsfremder psychosozialer Belastungsfaktoren keine weiteren, verwertbaren Ergebnisse zu erwarten, so könne von der Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung abgesehen werden (Urk. 8).
1.2 Hiergegen liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei mangelhaft und damit nicht verwertbar, gebe dieses doch einzig die subjektive Meinung des Experten wieder, seien keinerlei Tests durchgeführt worden und habe die Begutachtung ohne Dolmetscher stattgefunden (Urk. 1 S. 4). Auf das durch die Einwandbegründung vom 15. Januar 2009 entkräftete Gutachten der Z.___ könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin auf eine neurologische bzw. neuropsychologische Begutachtung nicht verzichten dürfen. Habe die Beschwerdegegnerin damit sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missachtet, so sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 das Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/28) eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
3.1.1 Mit Austrittsbericht vom 15. Januar 2002 (Urk. 9/9/8-9) diagnostizierten die Ärzte des Departements Chirurgie/Klinik für Unfallchirurgie, Spital C.___, ein anlässlich des Verkehrsunfalls vom 29. Dezember 2001 erlittenes Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom fronto-temporal rechts, Subarachnoidalblutung temporal rechts und Pyramidenlängsfraktur links. Die weiteren Untersuchungen der Pyramidenlängsfraktur hätten im Reintonaudiogramm eine gemischte Schwerhörigkeit links bei Lazeration des Gehörganges und intaktem Trommelfell ergeben. Die Ärzte erklärten, der Beschwerdeführer habe nach gutem Verlauf am 3. Januar 2002 nach Hause entlassen werden können.
3.1.2 Gemäss Fragebogen für Arbeitgeber (28. Dezember 2005, Urk. 9/13) war der Beschwerdeführer vom 26. März 2002 bis zum 31. Januar 2003 beim Restaurant Y.___ als Officemitarbeiter tätig, wobei vom 8. bis zum 14. September, vom 2. bis zum 18. November und ab dem 24. Dezember 2002 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verzeichnet ist.
3.1.3 Zu Händen der Arbeitslosenkasse schrieb Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, - seit dem 1. Dezember 1998 behandelnder Arzt des Beschwerdeführers -, am 12. Mai 2003 (Urk. 9/9/14), seit dem 1. Januar 2003 sei dieser wieder vollumfänglich arbeitsfähig.
3.1.4 Die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des C.___ berichteten am 8. März 2005 Dr. D.___ (Urk. 9/11/3-7), der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom bei Status nach Schädelhirntrauma, wobei sich aus rheumatologischer und neurologischer Sicht kein objektivierbares Korrelat als Erklärung der Beschwerden (tägliche Kopfschmerzen, Schwindel, Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit [Urk. 9/11/3]) finden lasse. Es bestehe eine ausserordentliche psychosoziale Belastungssituation, im Rahmen derer sich einerseits reaktiv-depressive, aber wohl auch konversionsneurotische Elemente finden liessen (Urk. 9/11/6). Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen.
3.1.5 Am 6. Juni 2005 (Urk. 9/11/11-12) nannte Dr. med. E.___, Chefarzt am Psychiatriezentrum F.___, ein chronisches Somatisierungssyndrom mit mittelschwerer Depression (ICD-10: F45.1, F32.11). Der Beschwerdeführer habe berichtet, sich nach dem Unfall vom Dezember 2001 gut erholt und danach erstmals eine Tätigkeit (als Tellerwäscher) ausgeübt zu haben. Nach wiederholten Schwindelanfällen mit Sturz sei er jedoch nach knapp zwei Jahren entlassen worden. Seither sei er arbeitslos und zunehmend leidend: Diffuse Brustschmerzen, Bauchschmerzen, Kopfschmerzen linksseitig, Schlaflosigkeit, Müdigkeit, allgemeine Kraftlosigkeit und Antriebsmangel. Dr. E.___ erklärte, es scheine, als sei der Beschwerdeführer seit Verlust seiner Arbeitsstelle in einen regressiv-depressiven Rückzugskreis mit klassischer Einengung auf seine Symptome geraten. Angesichts der schwierigen psychosozialen Situation, der schlechten Sprachkenntnisse sowie der eingeschränkten intellektuellen Möglichkeiten bleibe die Prognose ungünstig. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht explizit, sondern bezeichnete in Bezug auf das weitere Prozedere einige Stunden Beschäftigung in geschütztem Rahmen als Minimallösung (Urk. 9/11/12).
3.1.6 Im vorläufigen Austrittsbericht des Spitals G.___ vom 2. November 2005 (Urk. 9/16/5-6), wo sich der Beschwerdeführer vom 1. bis zum 7. November 2005 stationär aufgehalten hatte, sind linksseitige, generalisierte Schmerzen beschrieben, welche sich unter Dafalgan regredient gezeigt hätten und am ehesten als chronifiziertes Schmerzsyndrom zu werten seien. Dieses führe zusammen mit dem Somatisierungssyndrom zu einem grossen Leidensdruck. Der Beschwerdeführer befinde sich bei Dr. med. H.___, Oberärztin am Psychiatriezentrum F.___, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Auf den Vorschlag, eine Arbeitstherapie durchzuführen, habe der Beschwerdeführer explizit verzichtet.
3.1.7 Dr. H.___ diagnostizierte am 25. November 2005 (Urk. 9/11/1-2) eine mittelschwere Depression bei ausserordentlicher psychosozialer Belastung (ICD-10: F45.1, F32.11) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei Schädelhirntrauma. Sie beschrieb den Beschwerdeführer als älter wirkenden, körperlich mobilen, beim Gehen leicht schwankenden Patienten, welcher knapp Deutsch spreche, auf seine fehlende Gesundheit eingeengt sei und sich als kaputt bezeichnet habe, wobei er appellativ anklagend gewirkt und selbstdestruktive Verzweiflungsphantasien geäussert habe. Seine Stimmung sei negativistisch verzweifelt, das Denken einfach strukturiert mit einer Tendenz zur Schwarz-Weiss-Malerei. Die Psychiaterin hielt fest, die Integration an der Tagesklinik sei aufgrund kultureller Inkompatibilitäten gescheitert. Ihrer Ansicht nach liege ein komplexes Zustandsbild mit depressiven Anteilen, konversionsneurotischer Verarbeitung auf dem Hintergrund einer schwierigen Lebensgeschichte mit Migration und aktuell stark belasteten familiären Umständen vor. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Beschwerdeführer auf niedriger Ebene einer Tagesstruktur mit Beschäftigung zugeführt werden, welche niedrigschwellig angeboten werde. Nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machte Dr. H.___ keine.
3.1.8 Mit Bericht vom 4. Januar 2005 [richtig: 2006] (Urk. 9/16) an die IV-Stelle nannte Dr. D.___, ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach Schädeltrauma (2001), ein chronisches Somatisierungssyndrom mit Depression/Verzweiflung, Analphabetismus, psychischer Wesensveränderung, Roma (entwurzelt), einen Diabetes mellitus Typ II, eine Hyperlipidämie, den Verdacht auf Sprue sowie eine Gastritis. Seit Dezember 2001 bis heute sei der Beschwerdeführer (in bisheriger Tätigkeit) vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/16/1). Seit dem Autounfall leide er an Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsproblemen, schwerer psychischer Dekompensation sowie an vielen subjektiven Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, des Darmes und des Unterleibes. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien kaum verwertbar. Daneben machte Dr. D.___ eine sehr unglückliche Familiensituation (viel Streit) aktenkundig und erklärte, alle therapeutischen Versuche seien - mit Ausnahme der Behandlung des Diabetes - bisher erfolgreich (richtig wohl: erfolglos) gewesen. Die Betreuung am Psychiatriezentrum F.___ habe wegen zwischenmenschlichen Problemen abgebrochen werden müssen. Aufgrund der ständigen Kopfschmerzen, „Vergesslichkeit und Konzentrationsschwäche“ schätze er den Beschwerdeführer als vollinvalid ein, besonders aus psychischen Gründen (Urk. 9/16/2). In Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt der Hausarzt - mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei völlig untrainiert - dafür, dessen psychische Beschwerden stünden im Vordergrund (appellatives Verhalten, Depression, Somatisierungstendenz). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine angepasste im Umfang von 50 % zumutbar, wobei ihm sowie auch den behandelnden Psychiatern eine Wiedereingliederung nicht möglich scheine (Urk. 9/16/4).
3.1.9 In Beurteilung der Aktenlage hielt Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst, am 6. März 2006 (Urk. 9/17/3) dafür, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Tellerwäscher in der freien Wirtschaft sei ab Dezember 2002 ausgewiesen. Derzeit sei nur eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen möglich. Von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden.
3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 6. Juni 2006 sind folgende Berichte aktenkundig:
3.2.1 Mit Bericht vom 29. März 2007 (Urk. 9/36) bezeichnete Dr. D.___ unter Hinweis auf seinen Bericht vom 4. Januar 2006 den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers als unverändert. Dieser schildere wiederholt die gleichen Beschwerden, welche aber meist nicht objektivierbar seien. Dennoch sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer leide (Urk. 9/36/3). Nach wie vor stehe die psychische Situation ganz im Vordergrund (Urk. 9/3/5). Dr. D.___ bezeichnete eine Umschulung als wahrscheinlich hoffnungslos, wobei höchstens leichte Hilfsarbeiten ausgeführt werden könnten. Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen.
3.2.2 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die Z.___ am 26. August 2008 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/52/1-45), wozu sich die Experten auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 9/52/3-6), die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 16. und 18. April 2008 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die Teilgutachten (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) stützten (Urk. 9/52/2).
Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, bezeichnete den internistischen Status als bland. Während der mit Hilfe einer Dolmetscherin erhobenen Anamnese habe der freundliche und auskunftswillig wirkende Beschwerdeführer entspannt auf einem Stuhl gesessen (Urk. 9/52/8).
Die von Dr. med. K.___, Rheumatologie FMH, Spital L.___, durchgeführte Begutachtung zeigte keine nennenswerten Besonderheiten im Bereich des Bewegungsapparates. Trophik, Beweglichkeit, rohe Kraft und einfache Koordination hätten sich völlig unauffällig, alters- und habitusentsprechend, sogar eher überdurchschnittlich gezeigt. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die vor dem Unfallereignis ausgeübte sowie für jede angepasste Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 9/52/9).
Dr. med. N.___, Neurologie FMH, und Dr. med. O.___, Spital M.___, diagnostizierten einen Status nach Schädelhirntrauma (ohne fokal-neurologische Ausfälle) sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schulter- und Thoraxschmerzen links, mit assoziierten linksseitig betonten Dauerspannungskopfschmerzen und mit anamnestisch attackenförmigem Drehschwindel unklarer Zuordnung. Die Ärzte erklärten, nach dem Unfallereignis hätten ein Subduralhämatom sowie eine Subarachnoidalblutung bildgebend nachgewiesen werden können, eine kontusionelle Hirnverletzung dagegen nicht. Bei aktuell zusätzlich unauffälliger klinisch-neurologischer Untersuchung sei das Vorliegen einer relevanten Hirnverletzung unwahrscheinlich. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seien die generellen Schmerzen sowie die attackenförmig auftretenden Schwindelattacken erst nach mindestens eineinhalb Jahren nach dem Unfall aufgetreten, so dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Ereignis unwahrscheinlich sei. Die Neurologen erklärten, bei den als Dauerkopfschmerzen beschriebenen Beschwerden dürfte es sich um einen Kopfschmerz vom Spannungstyp handeln, welcher den Beschwerdeführer im Alltag nicht zu behindern scheine. Daraus resultiere mithin keine Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Drehschwindel habe aus neurologischer Sicht kein pathologisches Korrelat gefunden werden können, so dass eher eine funktionelle oder somatoforme Ursache anzunehmen sei. Schliesslich seien bei unauffälligen Untersuchungsergebnissen die Schmerzen an der linken Körperseite nicht erklärbar (Urk. 9/52/9-10). Zusammenfassend hielten die Neurologen dafür, aus rein neurologischer Sicht ergäben sich keine Diagnosen, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken vermöchten. Ergänzend wiesen sie darauf hin, die Erstellung eines MRI des Neurocraniums, gut sechs Jahre nach dem Unfallereignis, könnte zur abschliessenden Beurteilung des Endzustandes nach Schädelhirntrauma hilfreich sein (Urk. 9/52/11).
Gegenüber Dr. med. P.___ und Prof. Dr. med. Q.___, Psychiatrische Poliklinik des Spitals M.___, klagte der Beschwerdeführer über - seit dem Unfall bestehende (Urk. 9/52/41) - Schmerzen stechenden Charakters, welche im Tagesverlauf durch die linke Seite des Körpers wanderten und durch Schmerzmedikamente geringfügig gelindert würden. Körperliche Aktivität wie z.B. Gartenarbeit führten ebenfalls zu einer Beschwerdelinderung. Daneben leide er seit etwa eineinhalb Jahren (Urk. 9/52/41) unter unerklärlicher, attackenförmig auftretender Angst und unter starkem Schwindel, verbunden mit Standunsicherheit, weshalb es schon mehrmals zu Stürzen gekommen sei. Beim Autofahren erinnere er sich oft an die Bilder des Unfalles. Dennoch habe er keine Hemmungen, Auto zu fahren. Arbeiten könne er bloss im Haushalt, versuche aber auch, seiner Frau die Gartenarbeit abzunehmen (Urk. 9/52/40). Der in Anwesenheit eines albanischen Dolmetschers erhobene psychopathologische Befund ergab eine nicht grob beeinträchtigte Konzentrationsfähigkeit und Auffassungsvermögen, wobei der Beschwerdeführer die Mitarbeit bei einer detaillierten Prüfung der kognitiv-mnestischen Fähigkeiten verweigerte. Die Merkfähigkeit erwies sich als gut, die Mnestik erschien intakt. Abgesehen von paroxysmal auftretenden Ängsten und einer Tendenz zu sozialem Rückzug zeigte sich der Befund als unauffällig. Die Montgomery-Asperg Depression Rating Scale (MADRS) ergab einen Wert von 8 Punkten von maximal 60 Punkten (10-20: leichte, 20-30 mittelschwere, über 30 schwere Depression). Das Formular zum Beck-Depressionsinventar auszufüllen, zeigte sich der Beschwerdeführer nicht bereit (Urk. 9/52/42). Die Laborwerte von Cipralex (Escitalopram) und Remeron (Mirtazapin) lagen weit unter dem therapeutisch wirksamen Blutspiegel (Urk. 9/52/43). In Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielten die Experten fest, es bestehe weder eine relevante Beeinträchtigung in Affektivität, Psychomotorik oder Hedonie, weshalb davon auszugehen sei, dass die vom Psychiatriezentrum F.___ beschriebene mittelschwere Depression sich in Remission befinde. Eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis liege ebenso wenig wie eine organische psychische Störung vor. Anhaltspunkte für eine klinisch relevante Intelligenzminderung oder Persönlichkeitsstörung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Mithin sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Psychiater eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4), eine depressive Episode, gegenwärtig remittent (ICD-10: F32.4), sowie eine Störung durch Alkohol, derzeit abstinent (ICD-10: F10.20), (Urk. 9/52/43). Was die vom Beschwerdeführer geklagten Sturzereignisse betreffe, so sei unter Berücksichtigung der dauerhaft angespannten psychosozialen Lage des Beschwerdeführers und seiner Familie - sie könnten theoretisch jederzeit aufgefordert werden, die Schweiz zu verlassen - und unter Beachtung der einfach strukturierten Primärpersönlichkeit des Beschwerdeführers und seines niedrigen Bildungsstandes von einem dissoziativen Geschehen auszugehen, wobei der Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung seines Alltags durch Sturzereignisse angegeben habe. Da er der ihm auferlegten Psychotherapie nur eingeschränkt nachgegangen sei und bezüglich der Medikamenteneinnahme ebenfalls nur eine eingeschränkte Adhärenz aufweise, könne betreffend die vom Psychiatriezentrum F.___ diagnostizierte mittelschwere Depression von einer Besserung via naturalis ausgegangen werden. Die Frage schliesslich, inwiefern die Wutausbrüche des Beschwerdeführers und seine Gereiztheit der affektiven Residualsymptomatik zuzuschreiben und inwiefern sie ein Teil des für den Beschwerdeführer kulturell akzeptablen Verhaltens seien, habe nicht hinreichend geklärt werden können (Urk. 9/52/44-45). Jedenfalls hätten keine Defizite ermittelt werden könne, die die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung von unangenehmen Sensationen zu erbringen, herabsetzen würden. Somit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/52/45).
Zusammenfassend hielten die Gutachter dafür, weder in der bisherigen noch in jeder anderen Verweisungstätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wann es seit der Rentenfestsetzung zu einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, lasse sich in der Rückschau nicht beantworten, weshalb mit Datum des vorliegenden Gutachtens von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) auszugehen sei (Urk. 9/52/16).
3.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 nach einer Polizeibefragung aus Protest eine Überdosis Tabletten eingenommen, sich danach aber ausdrücklich von Suizidalität distanziert hatte, und im Spital G.___ hatte behandelt werden müssen (Urk. 9/71/4-5, 9), wurde er am 11. Juni 2008 (Bericht vom 6. August 2008, Urk. 9/71/4-11) einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterzogen. Dabei zeigten sich im Psychostatus bis auf leichte Konzentrationsstörungen und psychiatrisch-somatische Symptome keine Auffälligkeiten. Auch die Hamilton-Depressions-Skala zeigte keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Depression. Da mittels zusätzlicher kognitiver Tests die von der Hausärztin postulierte kognitive Einschränkung nicht klar habe be- oder widerlegt werden können, sei eine ergänzende verkehrspsychologische Abklärung veranlasst worden (Urk. 9/71/10). Nach Vorliegen des entsprechenden Berichtes hielten die Experten zusammenfassend und unter Berücksichtigung der weiteren aufliegenden Berichte (Urk. 9/71/7-9) fest, es sei von einer kognitiven Störung infolge Schädelhirntrauma, einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie von einem Diabetes mellitus Typ II auszugehen. Gestützt auf die neurokognitive Testung und verkehrspsychologische Begutachtung sei von - gemäss Behandlern durch das depressive Zustandsbild und die psychosoziale Belastungssituation aggravierten - kognitiven Störungen, welche eine Fahreignung aktuell ausschlössen, auszugehen (Urk. 9/71/11).
3.2.4 Am 21. Juli 2008 führten Dr. phil. R.___, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, und lic. phil. S.___, Psychologin FSP, eine verkehrspsychologische Abklärung durch (Bericht vom 4. August 2008, Urk. 9/71/12-18). Die Expertinnen erklärten, der Beschwerdeführer habe - selbst nach Erklärungen in kroatischer Sprache - bei der Aneignung des für die Tests geforderten Verhaltens grosse Probleme gezeigt. Die anlässlich der Untersuchung gezeigten Resultate sprächen insgesamt für eine verkehrsrelevante Verlangsamung der Wahrnehmungs-, Informationsverarbeitungs- und Reaktionsfähigkeit sowie für bedeutsame Konzentrationsprobleme und eine möglicherweise durch die Konzentrationsprobleme bedingte reduzierte Lernfähigkeit. Mithin seien Hirnleistungsdefizite in einem Ausmass festgestellt worden, welche auf eine Überforderung des Beschwerdeführers beim Lenken eines Motorfahrzeuges der 3. medizinischen Gruppe schliessen liessen (Urk. 9/71/17).
3.2.5 Am 8. Oktober 2008 (Urk. 9/71/2-3) erklärte Dr. med. T.___, Fachärztin für Rechtsmedizin, der behandelnde Psychiater habe beantragt, es sei weiterhin von der Fahreignung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies einerseits weil die im Rahmen der verkehrspsychologischen Abklärung beobachteten bzw. getesteten Hirnleistungsdefizite auch durch die Testsituation erklärbar seien und andererseits weil der Beschwerdeführer seine Autofahrten gewissenhaft ausführe. Demgegenüber würde ein Führerausweisentzug den familiären, psychosozialen Stress erheblich verstärken und zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit führen. Dr. T.___ hielt dafür, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne sie sich dieser Meinung nicht anschliessen.
3.2.6 Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 (Urk. 9/68) notierte med. pract. B.___ zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dieser habe erhebliche Schwierigkeiten, zielgerichtet, ausdauernd und verantwortungsvoll zu handeln. Unter diesen Umständen sei es sehr schwierig, sich eine dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeit vorzustellen. Auch für einfache Verweisungstätigkeiten schienen die psychischen Voraussetzungen nicht gegeben zu sein. Mithin betrage die Arbeitsunfähigkeit 80 bis 100 %. Aufgrund der Krankengeschichte und der Psychopathologie sei in erster Linie an eine organisch bedingte psychische Störung zu denken, wovon er, med. pract. B.___, ausgehe. Eine solche Störung sollte demzufolge im Rahmen eines Gutachtens erhärtet oder ausgeschlossen werden. Obwohl sich im Rahmen der Befunderhebung deutliche Hinweise für eine organisch bedingt Störung ergeben hätten, hätten es die Gutacher der Z.___ versäumt, dieser Frage nachzugehen. Aus diesem Grund erachte er das Gutachten als wenig aussagekräftig.
3.2.7 Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten eine Verminderung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund kognitiver Defizite genannt hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/81/3) eine erneute psychiatrische Begutachtung im Sinne einer Oberexpertise. Diese wurde von Dr. med. A.___ am 11. Juni 2009 durchgeführt (Gutachten vom 8. November 2009, Urk. 9/75/1-17) und lieferte keine wesentlichen Anhaltspunkte für Störungen des Bewusstseins, der Orientierung, von Aufmerksamkeit, Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis. Der Experte beschrieb eine von eher milder Ratlosigkeit und unauffälliger, freundlicher Stimmungslage gezeichnete Affektivität. Anhaltspunkte für Euphorie, Dysphorie oder innere Gereiztheit, bei verständlichen Unsicherheiten wegen des Aufenthaltsstatus und der Sorgen um die Zukunft, hätten sich nicht ergeben. Neben einer Tendenz zu leicht deprimierter schwankender Stimmungslage sei der Beschwerdeführer im Antrieb etwas arm und sozial eher isoliert (Urk. 9/75/5). Dr. A.___ hielt dafür, gestützt auf die Befundlage lägen aus psychiatrischer Sicht primär labile Stimmungen vor, welche nicht auf einer gegenwärtig gravierenden psychischen Störung oder vorausgegangenen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruhten. Von einer schwerwiegenden und andauernden psychiatrischen Erkrankung sei nicht auszugehen. Es imponierten insbesondere Störungen, welche sich im Rahmen der Anforderungen an einen Arbeitsplatz entwickelt hätten. Gemäss seiner Einschätzung habe der Beschwerdeführer während der Anstellung im Restaurant Y.___ unter grossem Druck gestanden und sei überfordert gewesen (Urk. 9/75/5). Eine Arbeitsunfähigkeit sei psychiatrisch nicht zu begründen (Urk. 9/75/15), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer für ungelernte Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/75/16). Abschliessend notierte der Gutachter, es liege eine ausserordentliche psychosoziale Belastung, vor allem wegen des ungeklärten Status des Beschwerdeführers und seiner Familie, vor. Zudem sei der Beschwerdeführer vor seiner Anstellung im Y.___ nie in einer festen Anstellung tätig gewesen. Seiner Einschätzung zufolge liege diesbezüglich eine Überforderung bei mangelndem Training, geringer Bildung sowie ungünstigem soziokulturellem Hintergrund vor (Urk. 9/75/16).
Ergänzend erklärte Dr. A.___ am 2. April 2010 (Urk. 9/80), es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu einer relevanten Änderung seiner psychischen Gesundheit gekommen sei. Schliesslich sei die Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung nicht sinnvoll. Nebst einer allfällig vorbestehenden Intelligenzminderung seien neben ausserordentlichen psychosozialen Belastungen auch eine geringe Bildung bei ungünstigem soziokulturellem Hintergrund und folgende Überforderung im Arbeitsprozess wegen mangelndem Training/Schulung von Kindheit an anzunehmen.
3.2.8 Zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte med. pract. B.___ am 13. September 2010 (Urk. 17), er gehe nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bei ihm seit dem 27. Juni 2008 in Behandlung stehe, an einem organischen Psychosyndrom leide, was eine über längere Zeit ausgerichtete Tätigkeit verunmögliche. Aufgrund der psychischen und mnestisch-kognitiven Defizite sei eine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt nur marginal vorhanden. Bereits betreffend das Z.___-Gutachten habe er, med. pract. B.___, bemängelt, dass der Frage nach einem organischen Psychosyndrom nicht nachgegangen worden sei. Telefonisch habe er in der Folge Dr. A.___ ausdrücklich auf diese Problemstellung hingewiesen. Leider habe sich dieser damit wiederum nicht auseinandergesetzt. Und endlich habe Dr. A.___ das mit ihm geführte Telefonat nicht richtig wiedergegeben, habe er doch keine Angabe über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht, sondern sei er davon ausgegangen, Dr. A.___ verfüge über sein Schreiben vom 19. Januar 2009. Mithin sei auch das Gutachten von Dr. A.___ aufgrund erheblicher Mängel nicht verwertbar.
4.
4.1 Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 6. Juni 2006 verbessert hat, womit ein Revisionsgrund vorläge, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruches im Rahmen der damaligen Verfügung auf einen unvollständigen Sachverhalt stützte und ihre Schlussfolgerungen demzufolge nicht nachvollziehbar und damit zweifellos unrichtig sind (siehe nachfolgend).
4.2 Entgegen der Ansicht des RAD (Erw. 3.1.9) war nicht ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2002 keinerlei Beschäftigung in der freien Wirtschaft mehr zumutbar gewesen wäre. Ärztliche Angaben über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich einzig aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Januar 2006 (Erw. 3.1.8), während sich den weiteren, in diesem Zeitpunkt verfügbaren medizinischen Berichte (Erw. 3.1.4 - 3.1.7), diesbezüglich nichts entnehmen lässt. Auf den Bericht von Dr. D.___ kann aber nicht abgestellt werden, ist doch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer - mit krankheitsbedingten Unterbrüchen am Ende seiner Anstellung - vom 26. März 2002 bis zum 31. Januar 2003 vollumfänglich arbeitstätig war (Erw. 3.1.2) und Dr. D.___ als ehemaliger Hausarzt des Beschwerdeführers zu Händen der Arbeitslosenkasse eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1. Januar 2003 attestiert hatte (Erw. 3.1.3). Sein ärztliches Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit Dezember 2001 (Erw. 3.1.8) steht mithin in offensichtlichem Widerspruch zur Aktenlage. Zudem mangelt es dem Bericht von Dr. D.___ an einer nachvollziehbaren Begründung für das vollständige Unvermögen des Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Waren die geklagten Beschwerden gemäss Arzt kaum verwertbar, scheinen aber insbesondere psychosoziale Faktoren (Analphabetismus, Entwurzelung, unglückliche Familiensituation, Abbruch der Betreuung wegen zwischenmenschlichen Problemen), welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5), zur Einschätzung von Dr. D.___ geführt zu haben, so vermag dessen Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage zu dienen. Auch wenn die Ärzte des Psychiatriezentrums F.___ eine gesundheitliche Beeinträchtigung psychischer Art diagnostizierten, so lässt sich aus deren Berichten dennoch nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen, weisen denn auch ihre Aufzeichnungen vorwiegend auf Probleme psychosozialer Art (Erw. 3.1.5, 3.1.7) hin und unterliessen sie es, verwertbare Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu machen. Ergab sich schliesslich aus rheumatologischer und neurologischer Sicht kein objektivierbares Korrelat (Erw. 3.1.4), so erweist sich mit Blick auf die damalige Aktenlage der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und mithin zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruches nicht geeignet. Es oblag damit der Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen, was diese jedoch versäumte.
4.3 Damit erweist sich die Verfügung vom 6. Juni 2006 als zweifellos unrichtig und deren Berichtigung als erheblich (vgl. Erw. 2.3). Weil die ursprüngliche Rentenzusprechung auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhte, so ist auch nicht feststellbar, ob sich diese - und damit der Invaliditätsgrad - verändert haben, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 6. Mai 2010 präsentierte (vgl. Urteil des Bundsgerichts vom 11. April 2008, i.S. B., 9C_602/2007, Erw. 5.2).
4.4
4.4.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Erw. 1.2) auf das Gutachten der Z.___ abgestellt (Urk. 9/81/6) und einfache Hilfstätigkeiten als vollumfänglich zumutbar erachtet hatte (Urk. 2). Das Gutachten der Z.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung der Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarerer Weise hergeleitet. Es entspricht damit den an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gestellten nötigen Anforderungen (vgl. Erw. 2.5), weshalb zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden kann. Mithin ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige (Tellerwäscher) sowie jede andere Verweisungstätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (Erw. 3.2.2, letzter Abschnitt).
4.4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass er aus verkehrsmedizinischer Sicht (derzeit) nicht in der Lage ist, einen Lieferwagen zu lenken (Erw. 3.2.3-3.2.4). Dass - wie er im Einwand gegen den Vorbescheid unter Hinweis auf die verkehrspsychologische Abklärung der kognitiven Fahreignung vorbrachte (Urk. 9/69/2) - mithin von einer unsorgfältigen Erstellung des Z.___-Gutachtens und damit von dessen Unverwertbarkeit auszugehen wäre, entbehrt aber jeder Grundlage, entzog sich der Beschwerdeführer doch einer detaillierten Prüfung seiner kognitiv-mnestischen Fähigkeiten durch die Experten der Z.___ (Erw. 3.2.2, 5. Abschnitt) und vermochte auch eine erste Begutachtung durch die Sachverständigen der Verkehrsmedizin eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten weder zu belegen noch zu verneinen (Erw. 3.2.3). Ebenso wenig vermag der Umstand selber, dass der Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht zur Lenkung eines Motorfahrzeuges (derzeit) nicht fähig scheint (Erw. 3.2.3), den Beweiswert des Z.___-Gutachtens zu schmälern. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer selbst im Falle einer leichten kognitiven Störung - so der neuropsychologische Untersuchungsbefund des Psychiatriezentrums F.___ vom 3. März 2008 (Urk. 9/71/7) - zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten, so etwa auch als Tellerwäscher, nicht fähig sein sollte. War offenbar gar med. pract. B.___ der Ansicht, die anlässlich der verkehrspsychologischen Abklärung beobachteten Hirnleistungsdefizite seien auch durch die Testsituation erklärbar, weshalb dem Beschwerdeführer, der seine Autofahrten immer gewissenhaft ausgeführt habe, der Führerschein zu belassen sei (Erw. 3.2.5), so ist umso mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine intellektuell einfache Tätigkeit zu verrichten im Stande ist. Im Hinblick, dass die Ärzte von einer Verstärkung der kognitiven Einschränkung durch die psychosoziale Belastungssituation ausgingen (Erw. 3.2.3), dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer nur über eine geringe Bildung verfügt, und dass zudem von einem mangelnden (Arbeits)Training die Rede ist (Erw. 3.1.8, 3.2.7), besteht keinerlei Anlass, von der Beurteilung der Z.___-Gutachter abzuweichen und hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine weitere neuropsychologische Abklärung verzichtet. Schliesslich sind auch von einer MRI-Untersuchung des Neurocraniums keine für die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers relevanten Befunde zu erwarten, ist doch einzig darauf abzustellen, wie sich eine allfällige körperliche Einschränkung auswirkt. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer selbst bei leichter Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten die Ausübung einer einfachen Tätigkeit zumutbar. Und endlich ist weder eine kontusionelle Hirnverletzung aktenkundig, noch ist gestützt auf die unauffälligen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefunde das Vorliegen einer relevanten Hirnverletzung wahrscheinlich (Erw. 3.2.2, 4. Abschnitt). Mithin ist der Beschwerdegegnerin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen (Erw. 1.2).
Auch was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, rechtfertigt sich kein Abweichen von der Einschätzung der Z.___-Gutachter. Gestützt auf die klinischen Befunde und Auswertung der MADRS - ein weiteres Formular auszufüllen, verweigerte der Beschwerdeführer - verneinten sie das Vorliegen einer Depression (Erw. 3.2.2, 5. Abschnitt). Ebenso ergab die Testung mittels Hamilton-Depressions-Skala anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Depression (Erw. 3.2.3). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Tablettenintoxikation vom 29. Januar 2008 von Suizidalität distanzierte (Erw. 3.2.3), die anschliessend durchgeführte Psychotherapie mit Fokus auf die psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers erfolgte (Urk. 9/71/8) und dieser der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht (Urk. 9/18) offensichtlich nur ungenügend nachkam (vgl. etwa die im nicht therapeutischen Bereich liegenden tiefen Blutwerte, Erw. 3.2.2, 5. Abschnitt), ist eine invalidenversicherungsrelevante Einschränkung aus psychischen Gründen nicht ausgewiesen. Dass das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms zu befürchten wäre - so med. pract. B.___ (Erw. 3.2.8) - ist mithin ebenso wenig wahrscheinlich, fehlt es einerseits an entsprechenden Hinweisen, ist andererseits den Ausführungen der Z.___-Gutachter zufolge nicht von einer relevanten Hirnverletzung auszugehen (Erw. 3.2.2, 4. Abschnitt) und war letztlich der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Unfallereignis vom 29. Dezember 2001 noch über ein halbes Jahr lang uneingeschränkt arbeitsfähig (Erw. 3.1.2).
4.4.3 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Z.___-Gutachtens nicht zu erschüttern. Demnach ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Tellerwäscher und auch jede weitere Beschäftigung, welche nicht das Führen eines Motorfahrzeuges erfordert, zumutbar ist. Damit stossen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Expertise von Dr. A.___ betreffend, ins Leere, war diese Begutachtung angesichts der Aktenlage nicht zwingend von Nöten. Im Übrigen bestätigt dessen Beurteilung die durch das Z.___-Gutachten bereits erstellten Fakten.
Angesichts dieser Aktenlage sind von weiteren Untersuchungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
5. Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. Juni 2006 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Da es vorliegend um die Rentenfrage, das heisst um eine periodische Leistung geht, ist auch die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne Weiteres zu bejahen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung erfüllt sind. Die rentenaufhebende Verfügung vom 6. Mai 2010 ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6. Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11, 12/1-11), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Kristina Herenda erfüllt. Dem Gesuch vom 9. Juni 2010 ist daher zu entsprechen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.
8.1 Rechtsanwältin Kristina Herenda machte mit Honorarnote vom 4. Oktober 2010 (Urk. 18) einen Aufwand von 12.75 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 129.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 2’881.60 inkl. MWSt geltend.
8.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist jedoch ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
8.3 Der von Rechtsanwältin Kristina Herenda gemachte Aufwand von 12.75 Stunden erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses nicht als angemessen.
Angesichtes der gut 90 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, welche ihr bereits aus dem Vorbescheidverfahren bekannt waren, der sechsseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3-8), der Eingabe im Rahmen des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 10-11), der eine Seite umfassenden Stellungnahme vom 23. September 2010 (Urk. 16) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Herenda auf Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwältin Kristina Herenda, Dietikon, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kristina Herenda, Dietikon, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).