Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00559[9C_199/2011]
IV.2010.00559

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2 = 11/117) die X.___ (geboren 1953) zuletzt ausgerichtete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde;
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten - vertreten durch Milosav Milovanovic, Zürich (Urk. 4) - hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung einer Dreiviertelsrente sowie den prozessualen Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1),
die vom Versicherten mit Zuschrift vom 29. Juni 2010 (Urk. 7) nachgereichten Unterlagen zur prozessualen Bedürftigkeit (Mittellosigkeit; Urk. 8 und 9/1-6),
die Vernehmlassung vom 22. Juli 2010 (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-119]), worin die Verwaltung auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben schliesst (S. 1 und 5) sowie darüber hinaus die gerichtliche Androhung einer reformatio in peius beantragt (im Hinblick auf eine zur gänzlichen Rentenaufhebung führende Verneinung des Anspruchs auf eine Viertelsrente; S. 5);
unter Hinweis darauf, dass
mit Referentenverfügung vom 17. August 2010 (Urk. 12) in teilweiser Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Rentenanspruch für den Monat Juni 2010 wiederhergestellt wurde (unter Abweisung des Gesuchs im Übrigen, das heisst in Bezug auf den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Juli 2010; Disp.-Ziff. 1),
mit nämlicher Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde (Urk. 12 Disp.-Ziff. 2),
dem Beschwerdeführer sodann Gelegenheit gegeben wurde, um sich zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 12 Disp.-Ziff. 3), wovon kein Gebrauch gemacht wurde (Empfangsschein vom 20. August 2010 [Urk. 13/3]),
der vorliegende Endentscheid den Parteien am 25. Oktober 2010 gestützt auf § 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Begründung mitgeteilt wurde (Empfangsscheine vom 27. bzw. 28. Oktober 2010 [Urk. 15/2-3]; vgl. zur Zustellung zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]: Urk. 15/1), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2010 (Urk. 16; samt Beilage [Urk. 17]) um Urteilsbegründung nachsuchen liess;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
ein erstes Rentengesuch des Beschwerdeführers vom März 2001 (Urk. 11/2) mit Verwaltungsverfügung vom 27. November 2001 (Urk. 11/15) abgewiesen worden war (Invaliditätsgrad: 19 %; s. Feststellungsblatt vom 9. Oktober 2001 [Urk. 11/13]),
dem Beschwerdeführer im Zuge einer im November 2002 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 11/23) mit Einspracheentscheid und Verfügungen vom 11. Februar 2004 (Urk. 11/61-62; teilweise Gutheissung der Einsprache vom 17. April 2003 [Urk. 11/42] gegen die auf Rentenabweisung lautende Verfügung vom 18. März 2003 [Urk. 11/39]) eine halbe Rente mit Wirkung von 1. April bis 31. Dezember 2003 und eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zugesprochen worden war (je nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 63 %; s. Feststellungsblatt vom 14. Mai 2003 [Urk. 11/56] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 17. September 2003 [Urk. 11/59]), welcher Entscheid im Rechtsmittelzug (Beschwerde vom 11. März 2004 [Urk. 11/65]) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/71) bestätigt wurde,
die laufende Dreiviertelsrente im Zuge eines im April 2006 von Amtes wegen eingeleiteten, die antragsgemässe Prüfung einer Rentenerhöhung mitumfassenden Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/76) mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 (Urk. 11/85) bestätigt worden war (bei gleichzeitiger Abweisung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung [Urk. 11/86]; s. Feststellungsblatt vom 19. Juli 2006 [Urk. 11/78]), welcher Entscheid im Rechtsmittelzug (Beschwerde vom 10. November 2006 [Urk. 11/87]) vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2007 (Urk. 11/90) wiederum geschützt wurde,
der Beschwerdeführer anlässlich eines im Juli 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens neuerdings eine Verschlechterung geltend machte (vgl. Urk. 11/93), worauf die Beschwerdegegnerin nach Erhebung des IK-Auszugs vom 31. Juli 2009 (Urk. 11/94) und des Hausarztberichts von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 24. August 2009 (Urk. 11/95), nach Einholung des orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens des Zentrums Z.___ vom 6. Januar 2010 (gezeichnet: Dres. med. A.___, Spezialarzt für Orthopädie, und B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Urk. 11/98/1-21; samt psychiatrischem Teilgutachten von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/98/22-36]) und der Stellungnahme der Berufsberatung (C.___) vom 9. März 2010 (Urk. 11/99) sowie nach pflichtgemässer Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 11/101-110) die vorliegend angefochtene, auf Rentenherabsetzung der bisherigen Dreiviertels- auf eine Viertelsrente (nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 42 %) mit Wirkung ab 1. Juni 2010 lautende Verfügung erliess (Urk. 2 = 11/117; bei erneuter Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung [vgl. Urk. 11/112]; s. Feststellungsblätter vom 16. März 2010 [Urk. 11/100] und 30. April 2010 [Urk. 11/111] sowie Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 30. April 2010 [Urk. 11/113]);
in Erwägung, dass
bezüglich der anwendbaren Rechtsgrundlagen zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG]), zur Berücksichtigung der Änderung des Anspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Wirkungszeitpunkt einer daraus resultierenden Herabsetzung (oder Aufhebung) der Rente (Art. 88bis Abs. 2 IVV) auf die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Begründungsbeiblatt zum angefochtenen Entscheid ('Verfügungsteil 2'; Urk. 2 Beilage = 11/114 = 11/117/3-5) verwiesen werden kann,
im Weiteren auf die diesbezüglichen sowie darüber hinausgehenden (Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen nach Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 ATSG etc.) Erwägungen gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/71), Verwaltungsverfügung vom 18. März 2003 (Urk. 11/39) sowie Einspracheentscheid vom 11. Februar 2004 (Urk. 11/61) verwiesen werden kann, wobei die am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2008 im Zuge der 4. und 5. IV-Revisionen im Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessung materiellrechtlich keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren (bis 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2007 gültig gewesenen) Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung grundsätzlich weiterhin massgebend ist (vgl. BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 19. Mai 2009 [8C_76/2009] Erw. 2);
in weiterer Erwägung, dass
in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht vorab auf die in den wesentlichen Zügen zutreffenden Feststellungen im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/100 und 11/111) und auf die einlässlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 10) verwiesen werden kann,
sich die wesentlichen Begründungselemente im Übrigen aus der Gerichtsverfügung vom 17. August 2010 (Urk. 12) ergeben, wobei sich die damals bloss vorläufige, summarische und unpräjudizielle Würdigung der Sach- und Rechtslage nach vertiefter Prüfung als zutreffend erweist,
die Z.___-Verantwortlichen - und mit ihnen die Beschwerdegegnerin - in ihrer Expertise vom 6. Januar 2010 (Urk. 11/98/1-21) ihren Schluss auf einen körperlich weitgehend gleich gebliebenen, psychisch jedoch verbesserten Zustand differenziert begründet und dabei auch dem erkannten Zusammenwirken multipler Gesundheitsstörungen Rechnung getragen haben,
der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten längeren Arbeitsmarktabstinenz und starken Dekonditionierung - welche im Übrigen bereits im Rahmen der 2004 erfolgten Rentenzusprechung und der 2006/07 erfolgten Rentenbestätigung vorgelegen hatten - im Zuge der bidisziplinären medizinischen Begutachtung (wie auch bei der Beurteilung der erwerblichen Folgewirkungen) Rechnung getragen worden ist,
der Umstand, dass das auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit lautende Zeugnis von Dr. med. D.___, Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, '___', vom 4. April 2003 (Urk. 11/43/6) im Aktenauszug des Z.___-Gutachtens unerwähnt blieb, keinen negativen Einfluss auf dessen Beweiskraft hat, zumal bereits im Urteil vom 29. Juli 2004 (Urk. 11/71) die Einholung einer weitergehenden Stellungnahme dieses Arztes als entbehrlich bezeichnet worden war (Erw. 4) und sich der Beschwerdeführer laut seinen im Zuge der jüngsten Begutachtung gemachten Angaben seit Jahren in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (mehr) befindet,
der Beschwerdeführer von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2010 (Urk. 12) eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Empfangsschein vom 20. August 2010 [Urk. 13/3]), mithin über die beschwerdeweise vorgebrachten und als solche in weiten Teilen aktenwidrigen oder haltlosen respektive nicht stichhaltigen Kritikpunkte hinaus keine sein unverändertes Rechtsbegehren stützenden Begründungselemente oder seinen entsprechenden Standpunkt untermauernden Beweismittel nachzubringen vermochte,
es der Beschwerdegegnerin ihrerseits freigestanden hätte, den angefochtenen Entscheid pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen (Art. 53 Abs. 3 ATSG), und für die stattdessen angeregte gerichtliche reformatio in peius (Urk. 10 S. 4 f. Ziff. II.4) kein Anlass besteht;
weshalb
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2010 insoweit aufzuheben ist, als damit die zuletzt ausgerichtete Dreiviertelsrente bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, sowie die Beschwerde im Übrigen, das heisst betreffend die Rentenherabsetzung von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, abzuweisen ist,
die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale infolge weit überwiegenden Unterliegens vollumfänglich dem - zwar erstelltermassen mittellosen, zufolge weit überwiegender Aussichtslosigkeit seiner Rechtsvorkehr jedoch nicht in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung kommenden (Urk. 12) - Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer und § 64 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]),
von der Zusprechung einer Prozessentschädigung zugunsten des weit überwiegend unterliegenden Beschwerdeführers abzusehen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer, § 28 lit. a GSVGer und § 68 Abs. 1 ZPO);


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2010 insoweit aufgehoben, als damit die zuletzt ausgerichtete Dreiviertelsrente bereits mit Wirkung ab 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
Im Übrigen, das heisst betreffend die Rentenherabsetzung von einer Dreiviertels- auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).