Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, meldete sich am 19. August 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 8/6/9) an. Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden Ärzten des Versicherten Berichte (Urk. 8/10/1-6, Urk. 8/21/1-10, Urk. 8/22/1-5, Urk. 8/23/6-10) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/11) bei und liess ihn medizinisch begutachten (Gutachten vom 2. November 2009; Urk. 8/30). Am 27. Februar 2009 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht ausgewiesen sei (Urk. 8/19). Am 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er auf eine Eingliederungsberatung verzichtet habe (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-41, Urk. 8/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/49 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine Viertelsrente auszurichten. Gleichzeitig beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September 2010 (Urk. 11 S. 1) hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am 8. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, dass bei der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs Tabellenlöhne zu berücksichtigen seien, und dass ein Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 30 %, sodass ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2010 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Beschwerdeführer während Jahren freiwillig mit einem geringen Einkommen begnügt habe, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens ein im Vergleich zum Tabellenlohn tieferes Einkommen zu berücksichtigen sei (Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass von einer Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % auszugehen sei, dass bei der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens Tabellenlöhne zu berücksichtigen seien, und dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 4). Mit Replik vom 24. September 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er unfreiwillig einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielt habe, weshalb beim Einkommensvergleich die Vergleichseinkommen zu parallelisieren seien (Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen
3.2 Die Ärzte des Spitals Y.___, Abteilung für Herzchirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. Juni 2008 eine schwerste koronare Zweigefässerkrankung mit subakutem Vorderwandinfarkt bei Diabetes mellitus Typ 2, Adipositas und Nikotinabusus als kardiovaskuläre Risikofaktoren. Die Selbstzuweisung sei bei langsam progredienter Dyspnoe und zunehmender Orthopnoe erfolgt. Die Koronarangiographie habe eine operationswürdige Zweigefässerkrankung mit proximalem Verschluss des RIVA und der RCA ergeben. Am 30. Mai 2008 sei eine aortokoronare Bypass-Operation durchgeführt worden. Nach einem problemlosen stationären Verlauf sei der Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 in reduziertem Allgemeinzustand zur weiteren kardialen Rehabilitation entlassen worden (Urk. 8/21/9-10).
3.3 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 1. September 2008 die Diagnosen einer koronaren Zweigefässerkrankung bei Status nach aortokoronarer Bypass-Operation und einer Polyneuropathie. Des Weiteren diagnostizierte sie einen Diabetes mellitus Typ II und eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD; Urk. 8/10 Ziff. 1), wobei die beiden letztgenannten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien. In der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatchauffeur bestehe seit dem 28. Mai 2008 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10 Ziff. 2).
3.4 Mit Bericht vom 6. Juli 2009 stellte Dr. Z.___ eine seit dem 26. Mai 2008 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Privatchauffeur fest (Urk. 8/22 Ziff. 1.6). Die Ausübung von behinderungsangepassten, rein sitzenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer bei voller Leistung zuzumuten (Urk. 8/22/5).
3.5 In ihrem Bericht vom 24. Juli 2009 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Y.___ eine koronare Zweigefässerkrankung, einen Diabetes mellitus Typ II, eine COPD und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 8/23/6). Bei der revaskulierten, schweren koronaren Zweigefässerkrankung, einer eingeschränkten linksventrikulierten Funktion und der Begleiterkrankungen eines Diabetes mellitus und einer COPD sei nur eine eingeschränkte Prognose zu stellen (Urk. 8/23/7). Bei einem stabilen klinischen Verlauf und bei Vermeiden schwerer körperlicher Anstrengungen könne mit einer gestaffelten Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Urk. 8/23/8).
3.6 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Departement Innere Medizin (A.___), stellten in ihrem Gutachten vom 2. November 2009 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 3):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Koronare Dreigefässerkrankung
- Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ 2 mit/bei diabetischer Polyneuropathie
- Adipositas
- Dysästhesien beider Hände
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- COPD GOLD Stadium II
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Nach der Bypassoperation vom Juni 2008 habe sich die Leistungsfähigkeit des Herzes zwar gebessert, sei aber weiterhin mittelschwer eingeschränkt. Daneben sei im Rahmen des Diabetes mellitus eine periphere Polyneuropathie aufgetreten. Zudem seien Dysästhesien aufgetreten, welche als postoperativ lagebedingt oder als ischämisch zu interpretieren seien.
Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten, welche mit einer dauerhaften Stressbelastung einhergingen, neuropsychologisch hohe Anforderungen stellten und körperlich schwer belastend seien, nicht mehr zuzumuten. Wegen der Polyneuropathie seien dem Beschwerdeführer Arbeiten auf Leitern und in der Höhe nicht zumutbar. Zudem sei seine Fahrtauglichkeit eingeschränkt. Aus diesem Grunde sei ihm die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Fahrer nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung behinderungsangepasster, neuropsychologisch anspruchsloser, körperlich nicht schwer belastender Tätigkeiten, ohne dauerhafte Stressbelastung und ohne Arbeiten auf Leitern und in der Höhe sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (S. 4).
3.7 Dr. med. B.___, Fachärztin Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 aus, dass gestützt auf das Gutachten der Ärzte des A.___ vom 2. November 2009 von einer seit dem 26. Mai 2008 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten, für neuropsychologisch anspruchsvolle Tätigkeiten, für Tätigkeiten mit dauerhafter Stressbelastung und für Arbeiten in der Höhe und auf Leitern auszugehen sei. Behinderungsangepasste, überwiegend sitzende Tätigkeiten, wie beispielsweise vorwiegend aus Routinearbeit bestehende Bürotätigkeiten, seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten (Urk. 8/38/5).
4.
4.1 In Würdigung der erwähnten medizinischen Akten gilt es festzuhalten, dass die den Beschwerdeführer behandelnde Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 6. Juli 2009 die Ausübung behinderungsangepasster, rein sitzender Tätigkeiten bei voller Leistung zumuten wollte (Urk. 8/22/5). Demgegenüber vertraten die Ärzte des Spitals A.___ in ihrem Gutachten vom 2. November 2009 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne dauerhafte Stressbelastung, ohne Arbeiten auf Leitern und in der Höhe und mit geringen neuropsychologischen Anforderungen dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei (Urk. 8/30 S. 4). Damit übereinstimmend ging die RAD-Ärztin Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 davon aus, dass gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Spitals A.___ eine Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von 70 % bestehe (Urk. 8/38/5).
4.2 In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Spitals A.___ vom 2. November 2009 (Urk. 8/30) gilt es zu beachten, dass es sich dabei um ein medizinisches Gutachten externer Spezialärzte handelt, welches von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde, und welchem nach der Rechtsprechung daher voller Beweiswert zuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
Das Gutachten erfüllt sodann sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. E. 1.3). Denn einerseits handelt es sich bei den Gutachtern des Spitals A.___ um Fachärzte für Innere Medizin (Urk. 8/30 S. 5) und damit um Ärzte, welche über eine auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigte Spezialisierung verfügen. Andererseits setzten sich die Gutachter des Spitals A.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander und führten eigene spezialärztliche Untersuchungen durch. Die nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen der Ärzte des Spitals A.___ vermögen sodann auch inhaltlich zu überzeugen, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei (Urk. 8/30 S. 4).
4.3 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte des Spitals A.___ steht demnach fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten im Umfang eines Pensums von 70 % zuzumuten ist. Im Übrigen wird die Annahme einer Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten in diesem Umfang vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Urk. 1).
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist indes nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.4 Wenn sich hingegen die versicherte Person über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 64 E. 3.4.6, 125 V 146 E. 5c/bb). Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 61 E. 3.4.1).
5.5 Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
5.6 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser in der Zeit von 1995 bis 2004 nur unregelmässig und jeweils während einigen wenigen Monaten beim gleichen Arbeitgeber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Teilweise hat der Beschwerdeführer zudem keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ab dem Jahre 2005 weist der Auszug aus dem individuellen Konto keine Einträge mehr auf (Urk. 8/11/1-2). Ein Arbeitgeberbericht befindet sich nicht bei den Akten. In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. August 2008 (Urk. 8/6) führte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit auf. Gegenüber den Gutachtern des Spitals A.___ gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Jahre 1995 mit seiner Mutter zusammenlebe, welche das Einkaufen und das Kochen besorge, und dass er seit dem Jahre 2001 seinen Lebensunterhalt mit gelegentlichen Fahraufträgen finanziert habe. Seit Mai 2008 werde er durch die Sozialhilfebehörde seines Wohnorts wirtschaftlich unterstützt (Urk. 8/30 S. 2).
5.7 Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1995 bis 2007 aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Vielmehr steht auf Grund der Beurteilung der Ärzte des Spitals A.___ vom 2. November 2009 fest, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Zeitpunkt, als er im Mai 2008 einen Herzinfarkt erlitt, dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (Urk. 8/30 S. 3 f.). Aufgrund der Aktenlage ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus anderen als aus gesundheitlichen Gründen darauf verzichtete, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen und sich mit einem sehr geringen Einkommen begnügte.
5.8 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Wie erwähnt, bestand gemäss der Beurteilung der Ärzte des Spitals A.___ vom 2. November 2009 erstmals im Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mehr als 40 % in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer (Urk. 8/30 S. 3 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass bei einem allfälligen Rentenanspruch die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Mai 2008 eröffnet worden und frühestens ein Jahr später, Ende April 2009 abgelaufen ist. Da ein Rentenanspruch somit frühestens im Jahre 2009 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse in diesem Jahr massgebend.
5.9 Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 8/11/1-2) ist zu entnehmen, dass dieser in den letzten fünf Jahren, für welche Einträge bestehen, im Jahre 2000 einen Verdienst von Fr. 30'611.--, im Jahre 2001 einen solchen von Fr. 15'527.--, im Jahre 2002 einen solchen von Fr. 775.--, im Jahre 2003 einen solchen von Fr. 18'628.-- und im Jahre 2004 einen solchen von Fr. 5'239.-- erzielte. Dabei handelt es sich um stark schwankende Einkommen, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens der vom Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 durchschnittlich erzielte Verdienst zu berücksichtigen ist, welcher Fr. 14'156.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 15.1 % (Indexstand 1'856 in Jahr 2000 auf 2'136 im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 99 Tabelle B10.3 Nominal total Männer) ergibt sich für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von Fr. 16'294.--.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.3 Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des Spitals A.___ sind dem Beschwerdeführer körperlich schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten (Urk. 8/30 S. 4), was zu einer gewissen Einschränkung des zu erwartenden Lohnes führt.
Da der Beschwerdeführer, welcher über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, wegen seines Aufenthaltsstatus mit keiner Lohneinbusse rechnen muss, fällt ein Abzug vom Tabellenlohn wegen des Aufenthaltsstatus ausser Betracht.
Gemäss der nicht in der LSE 2008 aufgenommenen Tabelle Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen für das Jahr 2008 des Bundesamtes für Statistik (vgl. auch LSE 2006 S. 16, Tabelle T2*) ist der Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern bei Teilzeit zwischen 50 % bis 74 % von Fr. 4'420.-- um rund 9 % tiefer als der durchschnittliche, auch Teilzeitarbeitsverhältnisse umfassende Lohn von Fr. 4'868.-- (im privaten und öffentlichen Sektor). Dabei handelt es sich um einen einkommensmindernden Umstand, welcher zu berücksichtigen ist. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint vorliegend daher ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 % als angemessen.
6.4 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit seit dem Jahre 2009 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.), einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O.), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % resultiert im Jahre 2009 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 36437.--- (Fr. 4806.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.021 x 0.7 x 0.85).
6.5 Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 36437.-- mit dem auf Grund des vom Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 tatsächlich erzielten Einkommens ermittelten Valideneinkommen von Fr. 16'294.-- ergibt keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 %.
7.
7.1 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem geringen Einkommen begnügte und freiwillig auf die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens verzichtete, oder ob er aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte, kann vorliegend offen gelassen werden, wenn ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers auch bei einer Parallelisierung der Einkommen und einer Berücksichtigung von Tabellenlöhnen bei der Bemessung des Valideneinkommens zu verneinen ist.
7.2 In den Akten fehlen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt hat, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzten, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 4 zu berücksichtigen sind. Da indes nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (vgl. E. 6.3), ist bei der Bemessung des Valideneinkommens der Tabellenlohn lediglich im Umfang von 95 % zu berücksichtigen.
7.3 Da für das Validen- und das Invalideneinkommen auf die nämlichen Tabellenlöhne abzustellen ist, steht einem Valideneinkommen von 95 % des Tabellenlohnes (E. 8.2) ein Invalideneinkommen von 59.5 % (70 % · 85 %, E. 6.4 gegenüber, was einer Differenz von 35.5 % entspricht.
8. Da ein für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % selbst dann nicht erreicht wird, wenn bei der Bemessung des Valideneinkommens im Sinne einer Parallelisierung Tabellenlöhne berücksichtigt werden, kann die Frage, ob beim Einkommensvergleich das Valideneinkommens anhand des konkret erzielten und im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesen Verdienst oder unter Berücksichtigung von Tabellenlöhnen zu bemessen ist, offen bleiben.
9. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
10.
10.1 Auf Grund der sich bei den Akten befindenden Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich vom 8. Juni 2010 (Urk. 3) erscheint eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind beim Beschwerdeführer daher erfüllt.
10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Juni 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).