IV.2010.00561
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 27. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Z.___
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, verheiratet und Vater von fünf Kindern (Jahrgang 1990, 1994, 1997, 1998 und 2001), ohne Berufsausbildung, war zuletzt von Mai 1999 bis Februar 2009 bei der Y.___ Gipsergeschäft als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/11, Urk. 7/15). Am 28. September 2009 meldete er sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/11).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/20-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/14) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/26-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Mai 2010 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/29 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. August 2010 (Urk. 8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Versicherte reichte innert Frist keine Replik ein (vgl. Urk. 10). Davon wurde die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. September 2010 (Urk. 11) in Kenntnis gesetzt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft nicht mehr, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2, Urk. 7/24).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er auch in einer körperlich leichten Tätigkeit wegen der Schmerzen nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Am 13. März 2009 (Urk. 7/20/7) berichtete Dr. med. Z.___, FMH für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum A.___, über eine gleichentags angefertigte Magnetresonanztomographie (MRT; auch MRI) der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers. Dabei habe sich die bekannte rechtsseitige Diskushernie auf der Höhe L5/S1 mit Luxation von Diskusmaterial im epiduralen Fettgewebe ohne Beeinträchtigung des Duralsackes gezeigt. Die S1-Wurzel werde nicht komprimiert. Neu liege eine Ruptur des Anulus fibrosus dorsal rechts auf der Höhe L4/L5 und eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe zum Neuroforamen hin vor. Die austretende L4-Wurzel werde wahrscheinlich nicht komprimiert.
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. Z.___ keine Angaben.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 16. April 2009 (Urk. 7/20/8-9) aus, dass er den Beschwerdeführer wegen anhaltenden Kreuz- und Beinschmerzen rechts untersucht habe. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er seit sieben Jahren an diesen Schmerzen leide. Seinerzeit sei anhand einer Magnetresonanztomographie eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1 festgestellt worden.
Dr. B.___ führte sodann aus, dass im neu erstellten MRI - welches der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung nicht beigebracht habe - die bekannte Diskushernie L5/S1 ohne Komprimierung der Nervenwurzel S1 und auf der Höhe L4/L5 eine Ruptur des Anulus fibrosus mit einer geringen Vorwölbung der Bandscheibe zum Foramen hin, jedoch ohne sichere Kompression der austretenden L4-Wurzel, beschrieben werde.
Ferner berichtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer bei der klinischen Untersuchung ein sehr stark hinkendes und die rechte Seite entlastendes Gangbild demonstriert habe. Die In- und Reklination gelinge mit jeweils erträglicher Schmerzprovokation sehr gut. Der Lasègue-Test sei negativ ausgefallen. Der Fussheber- und senker sei seitengleich kräftig. Es bestünden normal lebhafte Muskeleigenreflexe. Am ganzen rechten Bein bestehe eine diffuse Hyposensibilität für Berührung und Kälte. In Bauchlage könne eine Druckdolenz bei L5/S1 und L4/L5 lokalisiert werden.
Schliesslich hielt Dr. B.___ fest, dass er, da abgesehen von den Sensibilitätsstörungen eine regelrechte Neurologie vorliege und aufgrund des MRI-Befundes, vorerst nur eine Facettengelenksinfiltration durchführe.
3.3 In einem weiteren Bericht vom 29. April 2009 (Urk. 7/21) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr das neu erstellte MRI vorgelegt habe. Darauf sei eine Diskushernie auf der Höhe L5/S1 rechts mit Kompromittierung der Nervenwurzel L5 und gegebenenfalls auch S1 zu sehen. Der Beschwerdeführer umschreibe eine klinische Symptomatik, die eindeutig dem L5-Dermatom entspreche. Er habe daher eine Nervenwurzelinfiltration durchgeführt. Mit dieser habe jedoch keine Schmerzlinderung erzielt werden können.
Dr. B.___ hielt alsdann fest, dass er weitere schmerztherapeutische Interventionen nicht als sinnvoll erachte, sondern angesichts der massiven Schmerzproblematik eine operative Therapie empfehle. Der MRI-Befund erscheine ihm insgesamt als nicht sehr massiv, aber dennoch solle der Beschwerdeführer einem Wirbelsäulenchirurgen vorgestellt werden.
3.4 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/20/1-6) aus, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 19. Oktober 2009 untersucht habe (Ziff. 1.2).
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- rezidivierende Diskushernie L4/L5
- Osteochondrose
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hepatitis B (Ziff. 1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer hielt Dr. C.___ fest, dass seit dem 16. Februar 2009 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich nicht schweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in verdrehten Körperhaltungen, erachte er demgegenüber eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als gegeben (Ziff. 1.6-8).
3.5 In einem weiteren Bericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/22) hielt Dr. B.___ fest, dass er vom Beschwerdeführer letztmals vor acht Monaten konsultiert worden sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Im April 2009 sei der Beschwerdeführer als Gipser zweifellos arbeitsunfähig gewesen.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich einzig der Hausarzt des Beschwerdeführers. Seinem Bericht vom 9. November 2009 (Urk. 7/20/1-6) kommt voller Beweiswert zu. Er ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf umfassenden Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit erfüllt er alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Auf die Vornahme weitergehender Abklärungen - wie dies von Seiten des Beschwerdeführers beantragt wurde (Urk. 2) - ist zu verzichten, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 131 I 153 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist.
4.2 Die Invaliditätsbemessung (vgl. Urk. 7/23) ist masslich unbestritten und auch zutreffend, weshalb es mit dem anspruchsverneinenden Entscheid sein Bewenden hat.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).