Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00564
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IV.2010.00564
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete selbständigerwerbend als Plattenleger. Wegen einer Diskushernie meldete er sich am 15. Januar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. Y.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/5/1-2) bzw. vom 10. Januar (richtig: Februar) 2006 (Urk. 8/12) und vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8/19/3) ein. Ausserdem forderte sie vom Versicherten Unterlagen über dessen selbständige Erwerbstätigkeit an (Urk. 8/10/1-18, Urk. 8/18). Sodann nahm die IV-Stelle Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (Urk. 8/28). Am 27. März 2007 teilte sie X.___ mit, dass sein Gesuch um die Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen werde, da die Abklärungen ergeben hätten, dass er teilzeitlich wieder in seinem angestammten Beruf arbeite und diese Tätigkeit nicht aufgeben möchte. Er sei damit angemessen eingegliedert und berufliche Massnahmen seien nicht notwendig (Urk. 8/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/30) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2007 auch den Rentenanspruch von X.___ ab, da ihm zwar die angestammte Tätigkeit zurzeit nicht zumutbar sei, er aber einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/32).
1.2 Wegen eines am 28. November 2007 operierten Bandscheibenvorfalls meldete sich X.___ am 10. Dezember 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Y.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/40/19-22) und vom 8. April 2009 (Urk. 8/69), der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 8/46/4-5) sowie von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/52) und vom 15. April 2009 (Urk. 8/70) ein und zog die Akten der D.___ Versicherungs-Gesellschaft bei (Urk. 8/42/1-53). Ausserdem nahm sie wiederum Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor (Urk. 8/67). Am 10. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen müsse abgewiesen werden, da er bereits eine betriebsinterne Umschulung zum Versicherungsberater (ohne Kostenfolge für die Invalidenversicherung) absolviere (Urk. 8/66). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2009 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 8/77). Dagegen liess X.___ am 7. September 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 8/83) und am 21. September 2009 (Urk. 8/86) den Bericht von Dr. Y.___ vom 17. September 2009 (Urk. 8/85) einreichen. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 10. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwältin Bibiane Egg am 10. Juni 2010 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine volle IV-Rente zuzusprechen für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 28.2.2009.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme weiterer Abklärungen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2010 um Abweisung der Beschwerde unter wiedererwägungsweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung, da die befristete Invalidenrente zu Unrecht gewährt worden sei (Urk. 7). Mit Replik vom 29. September 2010 liess der Versicherte vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Oktober 2010 auf Duplik (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 411 unten; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/5/1-2) ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5/S1 links. Als selbständiger Plattenleger bleibe der Beschwerdeführer vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien mehrere Arbeitsversuche gestartet worden, wobei der Beschwerdeführer eigentlich nie mehr als zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Ein operatives Vorgehen lehne der Beschwerdeführer zur Zeit ab. Es sei schwierig, zu beurteilen, ob er in seinem doch recht schweren Beruf wieder arbeitsfähig werde. Deshalb werde empfohlen, den Beschwerdeführer bezüglich Umschulungsmöglichkeiten aufzubieten.
2.1.2 Im Bericht vom 10. Januar (richtig: Februar) 2006 (Urk. 8/12) präzisierte Dr. Y.___ seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit dahingehend, als er ausführte, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 31. Januar 2005 zu 100 %, ab dem 23. Mai 2005 zu 50 %, ab dem 1. Juli 2005 zu 75 %, ab dem 1. Oktober 2005 zu 65 % und ab dem 7. Dezember 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
2.1.3 Am 31. Oktober 2006 (Urk. 8/19/3) führte Dr. Y.___ aus, mittlerweilen habe sich das lumboradikuläre Syndrom von links auf die rechte Seite verschoben. Das MRI ergebe nach wie vor eine Diskushernie L5/S1. Es bestehe nun auch ein positiver Lasègue bei 40° rechts mit diffusen Ausstrahlungen ins rechte Bein. Der Beschwerdeführer bleibe als Plattenleger weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Man sollte ihn für die Besprechung von beruflichen Massnahmen aufbieten.
2.2 Dr. med. B.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2006 (Urk. 8/29/2) zum Ergebnis, dass die vorliegenden objektiven Befunde auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden weisen würden. In angepasster Tätigkeit (schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Am 28. März 2007 (Urk. 8/29/3) führte Dr. B.___ aus, für das Jahr 2005 würden nur wenige objektive Befunde vorliegen, anhand derer eine Arbeitsunfähigkeit plausibel begründet werden könne. Seit dem 29. Januar 2006 (richtig: 2005) könne medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Plattenleger und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
2.3 Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf diese medizinischen Angaben zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit ein rentensausschliessendes Einkommen erzielen könne, weshalb sie den Rentenanspruch mit Verfügung vom 29. Mai 2007 abwies (Urk. 8/32). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1
3.1.1 Im Arztbericht vom 21. Dezember 2007 diagnostizierte Dr. Y.___ (Urk. 8/40/19-22) einen Status nach Mikrodiskektomie, minimal invasive Spondylodose L5/S1 mit 4 Pedikulärschrauben am 28. November 2007. Der Beschwerdeführer sei nun in der postoperativen Phase und könne sicher während 3 Monaten auch keine leichten Tätigkeiten mehr ausführen. Als Bodenleger werde er nach einer solchen Operation nie mehr arbeitsfähig werden. Auch andere belastende Tätigkeiten für die Lendenwirbelsäule seien nie mehr möglich. In einer sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg bestehe jedoch mit der Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit.
3.1.2 Am 8. April 2009 (Urk. 8/69) führte Dr. Y.___ aus, der Beschwerdeführer werde zur Zeit als Versicherungsaussendienst-Mitarbeiter ausgebildet. In seiner früheren Tätigkeit als Plattenleger bleibe er dauernd arbeitsunfähig.
3.1.3 In seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 17. September 2009 (Urk. 8/85) gab Dr. Y.___ an, er habe den Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2007 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vom 20. November 2007 bis zum 7. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer wegen lumboradikulären Schmerzen rechts bei Diskushernie L5/S1 rechts stationär in der Rheumaklinik des Spitals Z.___ behandelt worden. In der Folge sei er als Bodenleger bis Ende 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da der Beschwerdeführer kaum habe sitzen können, sei er bis Ende 2008 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
3.2 Laut dem Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 8/46/4-5) leidet der Beschwerdeführer unter einem lumboradikulären Syndrom S1 rechts bei medianer breitbasiger Diskushernie mit kleinem Sequester, welcher die Wurzel S1 rechts tangiere (MRI vom 21. November 2007) sowie einem Status nach lumboradikulären Syndrom S1 links. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bis zum 10. Januar 2008 arbeitsunfähig, dann sei eine weitere Beurteilung durch den Chirurgen vorzunehmen. Am 18. November 2007 habe er seine Tochter aufgenommen und dabei einen einschiessenden Schmerz lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein verspürt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge kaum mehr aus dem Bett hinausgehen können, weshalb er die stationäre Behandlung mit der operativen Sanierung gewünscht habe.
3.3
3.3.1 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/52) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach mikrochirurgischer Dekompression und transpedikulärer und interkorporeller perkutanter Sextant-Spondylodese L5-S1 vom 28. November 2007, einem Status nach lumboradikulären Syndrom S1 links, einem Status nach grosser medianer Diskushernie L5/S1 sowie einem Status nach traumatischer Diskushernie 2005 (anamnestisch). In seinem angestammten Beruf als selbständiger Plattenleger sei der Beschwerdeführer seit Januar 2005 zu 70 bis 80 % arbeitsunfähig. Nach der Operation vom 28. November 2007 sei nun eine deutliche Verbesserung der Beschwerden in Bezug auf die Beinschmerzen eingetreten. Der Beschwerdeführer leide noch unter etwas Kreuzschmerzen postoperativ, und es bestünden noch residuelle myofasciale Beschwerden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er seit April 2008 zu 80 bis 100 % arbeitsfähig.
3.3.2 Am 15. April 2009 (Urk. 8/70) führte Dr. A.___ aus, die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule seien deutlich zurückgegangen und der Beschwerdeführer habe keine Beinschmerzen mehr. Es seien aber noch leichte belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerden vorhanden. Der Beruf als Plattenleger sei für den Beschwerdeführer ungünstig, weshalb eine berufliche Neuorientierung sinnvoll sei. In der Tätigkeit als Plattenleger liege die Arbeitsfähigkeit bei 30 bis 40 %. In einer angepassten Tätigkeit, d.h. im Bürobereich oder im Aussendienst, sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dies gelte sicher ab dem 2. Dezember 2008.
3.4 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. April 2009 (Urk. 8/75/3-4) ist seit Januar 2005 eine relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 90 % und seit dem 2. Dezember 2008 eine solche von 100 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich auf die verminderte Belastbarkeit als Folge der operierten Diskushernie der LWS.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 8/32) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels leistungsbegründender Erwerbsunfähigkeit verneint. Mit der rechtskräftigen Ablehnung eines Rentengesuchs ist - vorbehältlich der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der betreffenden Verfügung - verbindlich festgestellt, dass ein Rentenanspruch nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. In einem solchen Fall können bei späterer Bejahung der Anspruchsberechtigung in einem neuen Verfahren Rentenleistungen frühestens ab dem Monat zur Ausrichtung gelangen, in welchem die Ablehnungsverfügung ergangen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 24. März 2004, I 857/02, Erw. 4.1 sowie in Sachen I. vom 7. Juli 2000, B43/99, Erw. 5b).
4.2 Aufgrund der formell rechtskräftigen Verfügung vom 29. Mai 2007 ist davon auszugehen, es liege bis zu diesem Zeitpunkt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/37) somit zutreffend als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV behandelt. Tritt die Verwaltung, wie im hier zu beurteilenden Fall, auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3.a mit Hinweis auf BGE 109 V 115 Erw. 2b).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die medizinischen Akten beim Erlass der Verfügung vom 29. Mai 2007 (Urk. 8/32) derart gewürdigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Plattenleger seit dem 29. Januar 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, womit die Wartezeit an diesem Datum eröffnet werden könne. Sie ging indessen davon aus, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit ein mindestens gleichwertiges Einkommen erzielen könne, weshalb sie den Rentenanspruch verneinte. Soweit die Beschwerdegegnerin entgegen ihren eigenen Festlegungen im angefochtenen Entscheid nunmehr davon ausgeht, die einjährige Wartezeit beginne mit der rentenverweigernden Verfügung neu zu laufen, übersieht sie, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 28 bzw. Art. 29 IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bedeutet, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die angestammte, über Jahre hinweg ausgeübte Tätigkeit als Plattenleger seit Januar 2005 leidensbedingt nicht mehr ausüben und nach Lage der medizinischen Akten seither nicht bzw. nur vorübergehend in einem marginalen Umfang wieder aufnehmen konnte, ist zu schliessen, dass ein allfälliger Rentenanspruch in der Zeit nach dem 29. Mai 2007 nicht am Erfordernis des bestandenen Wartejahres scheitert. Es ist vielmehr nur erforderlich, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. des festzusetzenden Rentenbeginns (vgl. hiezu: BGE 109 V 117 f. Erw. 4) das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt (Urk 11 S. 2), kann im Übrigen eine Wiedererwägung nur durch die verfügende Instanz selber erfolgen, und ein Fall wie in BGE 125 V 369, wonach eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung von der Beschwerdeinstanz mit der substituierten Begründung der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschützt werden kann, sofern deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, liegt hier nicht vor. Vielmehr beantragt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Vornahme einer reformatio in peius im Sinne von Art. 61 lit. d ATSG, wozu jedoch - wie bereits erwähnt - kein Anlass besteht.
4.4 Strittig und zu prüfen bleibt die Frage, zu welchen Zeitpunkt nach dem 29. Mai 2007 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Der Beschwerdeführer lässt hierzu geltend machen, die Festlegung des Rentenbeginns durch die Beschwerdegegnerin auf den 1. November 2007 sei willkürlich erfolgt, und verweist darauf, dass sich in den Akten verschiedene Bestätigungen von Dr. Y.___ befänden, wonach der Beschwerdeführer bereits vor der Operation im November 2007 vom 1. Juni bis zum 30. September 2007 zu 70 % und danach zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/35/1) auf die bisherige Tätigkeit als Plattenleger bezieht. Wie sich aus den Akten ergibt, hat denn Dr. Y.___ auch die Arbeitsunfähigkeit von 70 % keinesfalls erst ab dem 1. Juni 2007 bescheinigt, sondern bereits in der Zeit davor (vgl. Urk. 8/42/10), und dem Beschwerdeführer ist gestützt darauf von seiner Krankentaggeldversicherung bis zum 31. Mai 2007 ein Krankentaggeld in der Höhe von 70 % ausgerichtet worden (vgl. Urk. 8/88/25). Von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Mai 2007 ebenfalls ausgegangen, sie hat jedoch den Rentenanspruch verneint, weil sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeiten könnte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit per 1. Juni 2007 lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer selber hat in der Neuanmeldung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/37/6) angegeben, seine Behinderung bestehe seit dem 29. Januar 2005 und er sei am 28. November 2007 an der Bandscheibe operiert worden. Bezüglich des Umstandes, welcher dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer schliesslich eine von ihm zu einem früheren Zeitpunkt noch abgelehnte (vgl. Urk. 8/5/2) Operation hat vornehmen lassen, ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 19. November 2007 (Urk. 8/40/10), dass sich die Situation über das (vorgängige) Wochenende massiv verschlechtert hatte. Dem Bericht des Spitals Z.___ vom 8. Februar 2008 (Urk. 8/46/5) ist sodann bezüglich dieses Vorfalls zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe am Sonntag, 18. November 2007, seine Tochter aufgenommen und dabei einen einschiessenden Schmerz lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein erlitten. Der herbeigeeilte Notfallarzt habe ihm eine Spritze verabreichen müssen. Danach habe der Beschwerdeführer kaum mehr aus dem Bett hinausgehen können, weshalb er die stationäre Behandlung mit operativer Sanierung der seit bald drei Jahren bestehenden Diskushernie gewünscht habe. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im November 2007 ausgegangen ist, wogegen sich bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunktes Juni 2007 aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben. Die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. November 2007 erweist sich demnach als korrekt.
5.
5.1 Strittig ist schliesslich, ab welchem Zeitpunkt nach der Operation der Beschwerdeführer wieder in der Lage gewesen ist, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf die Angaben von Dr. A.___ vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/52/6), wonach der Beschwerdeführer seit April 2008 zu einem Pensum von 80 bis 100 % eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben kann. Im Bericht vom 15. April 2009 (Urk. 8/70), in dem Dr. A.___ festgehalten hat, ab dem 2. Dezember 2008 bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Bürobereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, ist kein Widerspruch zu sehen. Dr. A.___ führt in diesem Bericht nämlich aus, anlässlich seiner Kontrolle vom 2. Dezember 2008 habe sich ergeben, dass die Restbeschwerden in der LWS deutlich zurückgegangen seien und der Beschwerdeführer auch unter keinen Beinschmerzen mehr leide. Mithin hat sich die Situation so weit verbessert, dass Dr. A.___ die zuvor noch bestehende leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem 2. Dezember 2008 gänzlich verneinte, was aber nichts daran ändert, dass er dem Beschwerdeführer bereits ab April 2008 in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % attestierte, ergab doch seine Untersuchung vom 14. März 2008, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt praktisch keine Beinschmerzen, noch etwas Kreuzschmerzen und weiterhin physiotherapeutisch zu behandelnde myofasciale Beschwerden hatte.
5.2 Von Dr. Y.___ liegt im Gegensatz zu Dr. A.___ keine zeitnahe Einschätzung bezüglich des Eintritts der Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vor. Im Bericht vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/40/21) hielt er fest, der Beschwerdeführer befinde sich nun in der postoperativen Phase und könne sicher während drei Monaten auch leichte Tätigkeiten nicht ausführen. Diese Prognose stimmt mithin mit der Einschätzung von Dr. A.___ überein, wonach dem Beschwerdeführer im April 2008 die Ausübung angepasster Tätigkeiten wieder zu 80 bis 100 % zumutbar war. Die auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers abgegebene rückwirkende Einschätzung von Dr. Y.___ vom 17. September 2009, wonach der Beschwerdeführer bis Ende 2008 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist, entspricht dagegen offensichtlich der nachträglichen Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und ist dem effektiven Verlauf bezüglich der beruflichen Situation angepasst. Dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht bis Ende Dezember 2008 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist, ergibt sich aus den Angaben von Dr. A.___, welcher anlässlich der Kontrolle vom 2. Dezember 2008 feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei und somit in behinderungsangepasster Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in seinen im August und September 2008 (Urk. 8/57) verfassten Stellenbewerbungen auf seine gute Genesung hingewiesen und den potentiellen Arbeitgebern sinngemäss signalisiert, dass er sofort zum Stellenantritt bereit ist.
5.3 Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht auf die Einschätzung von Dr. A.___ abgestellt, wonach der Beschwerdeführer ab April 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 80 bis 100 % arbeitsfähig war.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der schwankenden Einkommensverhältnisse (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/4) das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdeführers der Jahre 2001 bis 2003 in der Höhe von Fr. 51'100.-- als Valideneinkommen für das Jahr 2003 festgesetzt (vgl. Urk. 8/28/1-2), was nicht zu beanstanden ist. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2003 = 112.3, 2008 = 120.0) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 54'603.75.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 11), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'010.25 bzw. Fr. 60'123.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Bei einem dem Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt minimal möglichen Pensum von 80 % beträgt das Jahreseinkommen Fr. 48'098.40. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher keine schweren Arbeiten mehr verrichten kann und er (noch) kein volles Pensum wahrnehmen konnte, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen, was als angemessen erscheint. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 40'883.65. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54'603.75 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'720.10 bzw. rund 25 %. Es besteht somit ab April 2008 kein Invaliditätsgrad mehr, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente gibt, wobei in dieser Berechnung unberücksichtigt geblieben ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht zu 80 %, sondern zu 80 bis 100 % arbeitsfähig war.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat damit unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV die Invalidenrente zu Recht bis Ende Juli 2008 befristet.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).