Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00565
[8C_863/2011]
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IV.2010.00565
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 10. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1973, hat seit 1. September 1999 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die entsprechende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. August 2002 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/152). Am 12. Januar 2004 wurde der Anspruch bestätigt (Urk. 7/153), ebenso am 10. Januar 2005 (Urk. 7/172) und am 16. Juni 2008 (Urk. 7/184).
Am 15. Februar 2010 beantragte die Versicherte, es sei ihr neu eine Hilf-losenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen (Urk. 7/206). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/209, Urk. 7/214) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab (Urk. 7/216 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab Anspruchsbeginn eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit, eventualiter eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. Die Revisionsintervalle für die IV-Rente und die Hilflosenentschädigung von einem Jahr seien auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmass zu reduzieren. Ferner sei ihr eine korrigierte Verfügung zuzustellen, worin als Invalidisierungsgrund nicht Krankheit, sondern Geburtsgebrechen aufgeführt sei (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 26. Juli 2010 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
1.2 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Art. 87-88
bis
IVV finden entsprechend Anwendung.
1.3 Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts-kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a).
2. Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unver-schuldeterweise unbekannt waren, machte die Beschwerdeführerin in ihrem Erhöhungsgesuch vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/206) nicht geltend. Auch Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war, benannte sie nicht. Es liegen somit keine Gründe vor, die die Beschwerdegegnerin dazu verpflichteten, ihre Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu revidieren.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung, ohne dass sich der der Leistungszusprechung zu Grunde liegende Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hätte. Eine solche Verschlechterung machte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) noch im Erhöhungsgesuch vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/206) geltend. Ebensowenig ergibt sich eine wesentliche Verschlechterung aus den Akten. Da sich der gesundheitliche Zustand tatsächlich nicht verändert hat, bestand kein Anlass für eine Revision der Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin lehnte es zu Recht ab, eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG vorzunehmen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich unter Bezugnahme auf die Verwaltungsanweisungen des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) auf den Standpunkt, ihr Hörverlust grenze an eine Taubheit und zusammen mit der schweren Sehbehinderung resultiere daraus eine schwere Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2 f.).
Tatsächlich gelten gemäss Ziff. 8056 KSIH Taubblinde und Taube mit hoch-gradiger Sehschwäche als schwer hilflos, weshalb ihnen die IV-Stellen eine Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit zusprechen.
Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, unter Ziff. 8056 KSIH falle allein eine vollständige Taubheit, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei, weshalb eine wiedererwägungsweise Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht in Betracht falle (Urk. 2 S. 2).
4.2 Dr. med. B.___, FMH ORL und Phoniatrie, der die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Hörgeräteneuversorgung audiologisch untersuchte, führte im Bericht vom 10. Juli 2009 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer hochgradigen, an Taubheit grenzenden sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits. In ruhiger Umgebung und ohne Hörgeräte habe er sich mit der Beschwerdeführerin verständigen können, wenn er sehr laut und deutlich gesprochen habe und sie zusätzlich habe von den Lippen ablesen können. Das Reintonaudiogramm zeige eine hochgradige Schwerhörigkeit. Im Hauptsprachebereich seien rechts bei 120 dB und links zwischen 110 und 120 dB Antworten erreicht worden. Nach CPT-AMA betrage der Hörverlust links und rechts 100 %. Im Zahlentest habe eine Verständlichkeit von 50 % rechts bei 92 dB und links bei 97 dB bestanden. Die Beschwerdeführerin sei auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Ohne Hörgeräte könne sie im Alltag nicht kommunizieren (Urk. 7/193/5-6).
4.3 Der Bericht von Dr. B.___ zeigt, dass mit einer entsprechenden Hörgeräte-versorgung eine gewisse akustische Verständigungsmöglichkeit im Alltag gegeben ist. Mithilfe von Hörgeräten ist der Beschwerdeführerin in gewissem Umfang eine Verständigung möglich. Von einer vollständigen Taubheit könnte erst ausgegangen werden, wenn die verbliebenen Hörleistungen auch mit Hilfsmitteln für eine Verständigung schlechterdings nicht mehr ausreichten. Dass die Beschwerdegegnerin bei der seinerzeitigen Zusprechung der Hilflosenentschädigung nicht von einer Taubheit im Sinne von Ziff. 8056 KSIH ausging, kann somit nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter die Zusprechung einer Hilf-losenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit. Ziff. 8056 stellt nach ausdrücklichem Vermerk in der Marginalie einen Sonderfall von schwerer Hilflosigkeit bei kumulativer schwerer Beeinträchtigung des Seh- und Hörvermögens dar. In den übrigen Fällen kommt die gesetzliche Regelung zum Zug, wonach immer eine leichte Hilflosigkeit vorliegt, wenn eine in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht erheblich beeinträchtigte Person dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach dem Gesagten ist das Festhalten an der Entschädigung für leichte Hilflosigkeit nicht zu beanstanden.
4.5 Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass praxisgemäss bei hochgradiger Sehschwäche und bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit von einer mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). Das Bundesgericht bestätigte die Existenz dieser Verwaltungspraxis (Urteil H 299/03 vom 7. Juni 2004 E. 3.1 mit Hinweis), liess aber deren Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit offen.
Bei dieser Rechtslage wäre die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades an die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, indessen kann das Gericht die Verwaltung nicht anhalten, eine Wiedererwägung von formell rechtskräftigen Entscheiden vorzunehmen. Vorbehältlich einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist die Zusprache einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades demgemäss nur bei einem freiwilligen Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf ihren Entscheid denkbar. Wie es sich mit der Zweifellosigkeit der Unrichtigkeit der Leistungsverfügung verhält, muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die ihrer Ansicht nach zu kurzen Revisionsintervalle. Die Frage des Revisionszeitpunkts ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Letztere ist im Übrigen nicht Folge einer amtlich eingeleiteten Revision, sondern wurde durch das von der Beschwerdeführerin gestellte Erhöhungsgesuch veranlasst. Zu beachten ist ferner, dass die Einleitung und die Durchführung von Revisionen der Verwaltung obliegt. Auch ohne Vorliegen von offensichtlichen Revisionsgründen ist die Verwaltung verpflichtet, den Leistungsanspruch periodisch abzuklären. Je nach den Umständen können die Intervalle variieren. Dem Sozialversicherungsgericht kommt hierbei weder Weisungs- noch Überprüfungsbefugnis zu. Auf den Beschwerdeantrag ist somit nicht einzutreten.
5.2 Das Nämliche gilt für den Antrag betreffend Erlass einer Verfügung, worin Geburtsgebrechen und nicht Krankheit als Grund für die Leistungszusprechung genannt werde. Abgesehen davon, dass Geburtsgebrechen unter den Begriff der Krankheit im Rechtssinne fallen (Art. 3 Abs. 2 ATSG), ist der Rechtsgrund für eine Leistung der Invalidenversicherung nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche, sondern deren Auswirkungen. Im Übrigen ist es für die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich unerheblich, ob die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Geburtsgebrechens oder aufgrund einer erst später aufgetretenen Erkrankung besteht. Dass heute öfters als in vergangenen Jahren amtliche Revisionen stattfinden, ist Ausdruck einer geänderten Überprüfungspraxis der Beschwerdegegnerin.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).