IV.2010.00566
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 22. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, war seit 1998 als Y.___mitarbeiter tätig, als er sich am 1. März 2006 bei den Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) anmeldete (Urk. 8/1/1-8 Ziff. 6.3.1 und 7.8, Urk. 8/2 Ziff. 1 und 6).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 wurde ein Leistungsanspruch verneint (Urk. 8/19 = Urk. 8/20).
1.2 Nach erfolgter Kündigung (Urk. 8/29/5, Urk. 8/33) bezog der Versicherte ab November 2007 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/36) und meldete sich am 27. November 2007 mit dem Antrag auf Rente erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/25 = Urk. 8/44).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/29, Urk. 8/38, Urk. 8/48), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/39), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/37) und Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/36) ein.
Mit Vorbescheid vom 21. April 2008 (Urk. 8/52 = Urk. 8/53) und Verfügung vom 23. Juli 2008 (Urk. 8/59 = Urk. 3/1) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
1.3 Nach erfolgter Meldung zur Früherfassung (Urk. 8/63-64) reichte der Versicherte am 29. Mai 2009 eine weitere Anmeldung (Urk. 8/70/1 = Urk. 3/2) ein.
Gestützt auf die eingereichten Arztberichte (Urk. 8/70/2-5, Urk. 8/80, Urk. 8/83, Urk. 8/89-90) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/76, Urk. 8/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/92 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, namentlich eine Invalidenrente ab Mai 2009 (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 10. August 2010 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 unten Ziff. 1) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).
Am 6. September 2010 wurde die Replik erstattet (Urk. 11) und am 29. No-vember 2010 auf Duplik verzichtet (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer - der weitere medizinische Unterlagen (Urk. 17/1-2) eingereicht hatte - am 10. De-zember 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus den neu eingereichten Arztberichten ergebe sich (im Vergleich zum Sachverhalt im Juli 2008) keine Änderung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit, diese betrage unverändert 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, seine Beschwerden seien in erster Linie rheumatologischer Natur (S. 4 Ziff. 1), entsprechende Arztzeugnisse belegten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 f. Ziff. 2) und es liege spätestens seit Frühjahr 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (S. 5 Ziff. 3). Die genannten Arztzeugnisse seien zu Handen des Sozialamtes ausgestellt und bezögen sich deshalb nicht nur auf die angestammte Tätigkeit (Urk. 11 S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers und einem allfälligen Invaliditätsgrad und Rentenanspruch verhält.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. März 2006 (Urk. 8/8/5-6) folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
chronische untere Rückenschmerzen (seit 2003) bei
- Fehlhaltung im Sinne einer Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS)
- Spondylarthrose L4/5 und L5/S1
- konstitutionell engem lumbalem Spinalkanal
- muskulärer Dysbalance
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Nikotinabusus und eine depressive Störung.
Er führte aus, zusammengefasst leide der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbalsyndrom bei engem Spinalkanal mit zunehmender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Metzger (S. 1 lit. D). An sich wäre er bei einer leichten körperlichen Arbeit ganztags arbeitsfähig (S. 2 lit. C).
3.2 Med. pract. A.___ - der den Beschwerdeführer seit Juni 2006 behandelte (Urk. 8/38 Ziff. 4.1) - führte in einem Bericht vom 12. Oktober 2007 (Urk. 8/29/9) aus, vertrauensärztlich sei dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % ab 1. Juli 2007 mit anzunehmender Steigerung auf 100 % ab 1. August 2007 attestiert worden. Der Beschwerdeführer habe am 17. Juli 2007 einen Arbeitsversuch gemacht und ihm glaubhaft versichert, dass die starken Schmerzen eine weitere Ausübung der Arbeit verhinderten, weshalb er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 26. August 2007 und eine solche von 100 % ab 27. August 2007 bescheinigt habe.
3.3 In seinem Bericht vom 27. Januar 2008 (Urk. 8/38) nannte med. pract. A.___ folgende, seit 2006 bestehenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronisches belastungsabhängiges Cervikal- und Cervikobrachialsyn-drom rechtsbetont bei / mit
- myofaszial-spondylogen bei mehrsegmentalen degenerativen Verän-derungen vor allem C5-7
- belastungsbetontem Lumbovertebralsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Lungenrundherd apikal rechts (seit 2007), eine reaktive depressive Entwicklung (seit 2007) und einen Nikotinabusus (Ziff. 2.2).
Ferner attestierte er Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % im Verlauf des Jahres 2007, ab 1. November 2007 von 50 % (Ziff. 3).
Den Gesundheitszustand bezeichnete er als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bezifferte er mit 100 % (Ziff. 6.2).
3.4 Dr. med. B.___, Oberarzt Neurologie, C.___ Klinik nannte in seinem Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 8/48/7-8) über die von September 2007 bis Januar 2008 erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers (Ziff. 3.1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
chronisches belastungsabhängiges Zervikal- und Zervikobrachialsyndrom rechtsbetont mit / bei
- ätiologisch am ehesten myofaszial spondylogen bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen; Differentialdiagnose (DD): radikuläres Reizsyndrom C6 und C7 rechts
Im angestammten Beruf als Hilfskraft (Zuschneider) in einem Grossmetzgereibetrieb bestehe zumindest ab 10. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 2).
In behinderungsangepasster Tätigkeit sei generell von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Ziff. 5.2).
3.5 Am 27. Januar 2009 berichteten die Ärztinnen der Rheumaklinik des Universitätsspitals D.___ (D.___) über die im Dezember 2008 und Januar 2009 erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 8/67 = Urk. 8/80/11-16). Dabei stellten sie folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- chronisches Panvertebralsyndrom, vor allem cervikal und lumbal betont
- DD: Spondarthropathie (Anamnese jedoch eher mechanisch)
- DD: sekundär bei Vitamin D3- und Eisenmangel
- vor allem myofasziale Befunde
- Röntgen Dezember 2008: möglicher Status nach Arthritis des Ileosakralgelenks (ISG) links, ansonsten keine Hinweise für entzündliche Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- MRI LWS 2005: Diskusprotrusion L2/3 bei Osteochondrose, Spondylarthrose und leichter Impression des Duralsackes, Torsionsskoliose und Streckfehlhaltung der LWS, Dehydratation der Bandscheibe L4/5 mit leichter Protrusion und minimer Impression des Duralsackes L4/5, Spondylarthrosen zum Teil mit wenig Reizerguss im kaudalen LWS-Bereich
- MRI Halswirbelsäule (HWS) 2007: degenerative Veränderungen C5-C7
- Tendenz zu Generalisierung mit Halbseitensymptomatik rechts
- Polyarthrosen
- radiologisch degenerative Veränderungen der Finger- und Zehengelenke, Coxarthrose, beginnende Gonarthrose beidseits
- Restless legs
- Eisenmangel unklarer Genese
- DD: gastrointestinale Ursache
- Vitamin D3 Mangel
Bezüglich der Rückenschmerzen empfahlen die Ärztinnen eine symptomatisch medikamentöse Therapie sowie eine ambulante Physiotherapie zur Stabilisation und Kräftigung der Rumpf- und Rückenmuskulatur (S. 3 Mitte).
3.6 Am 18. März 2009 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, über seine gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 8/70/2-5 = Urk. 8/80/1-4). Dabei nannte er folgende Diagnose (S. 1):
- chronisches lumbovertebrales und paravertebrales Schmerzsyndrom mit einer diskreten sensiblen radikulären Ausfallsymptomatik S1 links
- degenerative Veränderungen an der HWS sowie an der LWS
- Polyarthrose
- Status nach Magenresektion bei Ulcus (1979)
- Status nach Carpaltunnel-Syndrom-Operation beidseits (2000)
- Adipositas
In seiner Beurteilung führte Dr. E.___ aus, klinisch finde er zunächst Hinweise für eine diskretes, vorwiegend sensibles radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom mit Schwerpunkt S1 links, Hinweise für eine Denervation in den Leitmuskeln L5/S1 links lägen jedoch nicht vor. Darüber hinaus finde er eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule mit einem vertebralen Schmerzsyndrom. Aus der Vorgeschichte und auch semiologisch finde er keine sicheren Hinweise für eine ideopatische Restless-Legs-Symptomatik, man finde auch keine Hinweise für eine Polyneuropathie (S. 3 unten).
Dr. E.___ stellte eine weitere bildgebende Untersuchung in Aussicht und empfahl eine medikamentöse Therapie (S. 4 oben).
3.7 Am 28. Mai 2009 erstattete Prof. Dr. med. F.___, Neurologie FMH, ein Gutachten zu Handen des Taggeldversicherers (Urk. 8/80/20-33). Er stützte sich auf die ihm vorliegenden Akten (S. 5 f.), darunter einen Bericht über eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 13. Februar 2008 (S. 6), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 3 f.) und die von ihm erhobenen Befunde (S. 6 ff.).
Als Diagnosen nannte der Gutachter (S. 10 Ziff. 4):
- kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule und der grossen Körpergelenke
- möglicher Spannungskopfschmerz
- mögliches Tarsaltunnelsyndrom beidseits
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, zusammenfassend ergebe die durchgeführte Untersuchung keine hinreichend sicheren oder wahrscheinlichen medizinischen Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zumindest seien Arbeiten / Verweistätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung ab sofort und mit einem Rendement und zeitlichen Pensum von 100 % möglich (S. 11 f.).
3.8 Am 2. September 2009 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ über die von März bis September 2009 erfolgten Konsultationen (Urk. 8/80/18-19). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):
- Claudicatio spinalis
- MRI LWS 19. August 2009 (vgl. Urk. 8/80/6): Spinalkanalstenose mit punctum maximum Höhe LWK 2/3 und LWK 4/5, Kompression der Nervenwurzeln L3 und L5 links, auf Höhe LWK 2 T2-hyperintense Signalalteration intradural ohne Kontrastmittelanreicherung bedingt durch die Kompression der Nervenfasern der Cauda equina
- chronisches Panvertebralsyndrom
- myofasziale Befunde
- Röntgen Dezember 2008: möglicher Status nach ISG-Arthritis links, ansonsten keine Hinweise für entzündliche Veränderungen der LWS
- MRI HWS 2007: degenerative Veränderungen C5 bis C7
- Polyarthrosen
- radiologisch degenerative Veränderungen der Finger- und Zehengelenke, Coxarthrose, beginnende Gonarthrose beidseits
- Restless legs-Syndrom
- Eisenmangel unklarer Genese
- Gastro- und Koloskopie (vgl. Urk. 8/80/7, Urk. 8/80/9) ohne Nachweis einer Blutungsquelle
- Status nach Vitamin D3 Mangel
Die Ärzte berichteten, sie hätten mit dem Beschwerdeführer mögliche konservative und operative Therapiemöglichkeit besprochen: Dieser habe ein operatives Vorgehen favorisiert und werde deshalb an die Universitätsklinik G.___ überwiesen (S. 2).
3.9 Am 27. Oktober 2009 berichteten Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr. med. I.___, Oberarzt, Orthopädie, Universitätsklinik G.___, über ihre Konsultation vom 20. Oktober 2009 (Urk. 8/83/1-2 = Urk. 8/89). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- chronische Lumboischialgien links mehr als rechts bei im MRI zentraler Stenosierung L2/3 und L4/5
- chronische Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der HWS
Als Beurteilung führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches Lumbalsyndrom mit eher sekundärer Claudicatio Symptomatik. Sie dächten nicht, dass sie die Situation mit einer operativen Therapie zur Zeit verbessern könnten und würden das Weiterführen der Übungen im Heimprogramm empfehlen (S. 2 oben).
3.10 Am 30. November 2009 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ über ihre Konsultation vom 25. November 2009 (Urk. 8/83/3-4).
Sie führten aus, sie hätten mit dem Beschwerdeführer besprochen, dass für sie eine intensive physiotherapeutische Behandlung am erfolgversprechendsten sei. Da dieser gemäss Rückmeldung der Physiotherapie jedoch eine eher passive Haltung an den Tag gelegt habe, hätten sie auf den erneuten Beginn einer physiotherapeutischen Behandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer habe sie auch nochmals bezüglich ihrer Meinung zu seiner Arbeitsfähigkeit befragt. Diesbezüglich bestehe das Gutachten von Prof. F.___, worin festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer für eine Tätigkeit in leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung ein Pensum von 100 % zugemutet werden könne. Dementsprechend hätten sie auf eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit verzichtet (S. 2 oben).
3.11 Am 31. März 2010 beantwortete Dr. med. J.___, FMH für Allgemein-medizin, die Frage der Beschwerdegegnerin nach der in Erwägung gezogenen Operation dahingehend, dass diese von der Klinik G.___ nicht mehr vorgeschlagen worden sei (Urk. 8/90).
3.12 Die Ärztinnen der Rheumaklinik des D.___ berichteten am 17. November 2010 (Urk. 17/2) über den stationären Aufenthalt vom 1. bis 13. November 2010 (vgl. Urk. 17/1) zur Standortbestimmung und Evaluation der Therapieoptionen sowie der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.). Dabei nannten sie nebst den bisher gestellten Diagnosen eine Periarthropathia humero-scapularis (PHS) als weitere Diagnose (S. 1 Ziff. 1).
Sie führten aus, für schwere körperliche Arbeiten bestehe aufgrund der de-generativen strukturellen Veränderungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; dies schliesse die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit ein. Für leichte, angepasste Arbeiten mit Wechselbelastung, mit Vermeiden von Zwangspositionen, repetitiven Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, ohne das Heben von Lasten über 10 kg und mit der Möglichkeit zu vermehrten zusätzlichen kurzen Pausen bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2 f.).
4.
4.1 Aus den bis zum Verfügungserlass (Mai 2010) erstatteten Berichten geht über-einstimmend hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Rückenproblematik insoweit eingeschränkt ist, als in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht und eine volle Arbeitsfähigkeit andererseits nur in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Die volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wurde insbesondere auch im Bericht der Rheumatologinnen des D.___ im November 2009 noch einmal bestätigt (vorstehend E. 3.10).
Ob die genannte Rückenproblematik eher operativ (vorstehend E. 3.8) oder eher konservativ (vorstehend E. 3.9, E. 3.10) anzugehen sei, ist für die vorliegend zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten nicht relevant, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Ab Januar 2009 wurden zusätzlich Polyarthrosen diagnostiziert (vorstehend E. 3.5. E. 3.6, E. 3.8), ohne dass diesen eine zusätzlich beeinträchtigende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugesprochen worden wäre.
4.2 Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Ver-fügungserlasses klar und eindeutig dahingehend erstellt, dass für rückenadaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
Daran ändern die vom Beschwerdeführer angeführten hausärztlichen Atteste nichts, fehlt ihnen doch jegliche nähere Begründung.
Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint hat (vgl. Urk. 8/59/2), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4.3 Im November 2010 wurde nebst den bereits bekannten Diagnosen neu eine PHS diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit nur noch mit 50 % angegeben (vorstehend E. 3.12).
Dies ist ein Hinweis darauf, dass sich der Sachverhalt nach Verfügungserlass möglicherweise in revisionsrelevantem Mass verändert haben könnte und rechtfertigt es, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zur entsprechenden Prüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Art. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist mit Blick auf seine Kostennote vom 8. September 2011 (Urk. 20) mit Fr. 2'679.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne von Erwägung 4.3 überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2'679.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).