IV.2010.00567
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Vereinigung ''Mergim Tared''
Schaffhauserstrasse 285, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, wohnt seit 2003 in der Schweiz (Urk. 11/10) und war zuletzt vom 1. Mai 2007 bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber per 16. November 2007 als Hilfsgipser bei der Firma Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 11/54 S. 22 und Urk. 11/17 S. 24).
Am 13. Juni 2003 stürzte er rund 12-13 Meter tief durch den Treppenschacht eines Neubaus und erlitt Prellungen, Kontusionen und eine Zahnverletzung, wobei er ab dem 1. Oktober 2003 seine angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser wieder voll aufnehmen konnte (Urk. 11/54 S. 19). Nach einem Auffahrunfall (Heckkollision) am 22. März 2006 (Urk. 11/17 S. 1-184, insb. S. 139-147), bei welchem er ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitt (Urk. 11/17 S. 165), erhielt er bis Ende April 2007 Taggelder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in wechselndem Umfang (Urk. 11/23 S. 1). Per 29. Februar 2008 stellte die SUVA mangels Adäquanz auch die Zahlung der Behandlungskosten ein (Urk. 11/61 S. 5 am Anfang i.V.m. Urk. 11/43). Auf die gegen die Verfügung vom 26. Februar 2008 erhobene Einsprache trat die SUVA mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 29. Mai 2008 nicht ein (Urk. 11/57 S. 5-7).
Am 27. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und eine Rente (Urk. 11/9 S. 6). Am 14. November 2008 (Urk. 11/28) teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Zur Beurteilung des Rentenbegehrens klärte die IV-Stelle die erwerblichen (Urk. 11/13-16 und Urk. 11/24) und medizinischen (Urk. 11/21, Urk. 11/23 und Urk. 11/37-41) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn durch das B.___ in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht interdisziplinär begutachten (B.___-Gutachten vom 24. Mai 2009, Urk. 11/54) und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit („EFL“) vornehmen (Urk. 11/56).
Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2009 (Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er ab März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, ab Januar 2007 jedoch wieder zu 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten arbeitsfähig gewesen sei, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte, vertreten durch die Vereinigung Mergim Tared, am 21. Januar 2010 Einwand erheben (Urk. 11/64 i.V.m. Urk. 11/66) mit dem Hinweis, dass er eine tagesklinische Betreuung brauche und in der Tagesklinik der C.___ angemeldet sei (Urk. 11/66). Am 9. April 2010 teilte die C.___ der IV-Stelle auf Anfrage (Urk. 11/69 S. 5) mit, dass der Versicherte seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in ihrer Behandlung stehe (Urk. 11/69 S. 6), worauf letztere mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/71) das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abwies.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2010 (Urk. 11/71) liess der Versicherte am 11. Juni 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, d.h. mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2010 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Innerhalb der angesetzten Frist (Urk.12) reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 11. Mai 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab März 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, ab Januar 2007 jedoch wieder zu 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser sowie in jeglichen anderen Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 1).
Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gemäss den Arztberichten von Dr. med. D.___, Praktischer Arzt (Urk. 11/23), Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie (Urk. 11/37), und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/2), lediglich zu 50 % arbeitsfähig, weshalb er mindestens Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 2-3).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.
3.1
3.1.1 Was die somatische Situation anbelangt, wurde der Beschwerdeführer in medizinisch-rheumatologischer Hinsicht zwischen Februar und April 2009 vom B.___ untersucht (Urk. 11/54 S. 1 ff. sowie Urk. 11/56). Dabei wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches rechtsbetontes cervicocephales, cervicobrachiales (ICD-10: M53) und thorakolumbales (ICD-10: M54) Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 11/54 S. 46 Ziff. 6.1-2). Es bestehe somit „kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsgipser, begründen würde. Auch in einer allfälligen Verweistätigkeit [sei] der Versicherte gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig“ (Urk. 11/54 S. 51 Ziff. 7.4).
3.1.2 Der Beurteilung des B.___ kann gefolgt werden. Dem B.___-Gutachten (Urk. 11/54) samt EFL (Urk. 11/56) kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde internistisch und rheumatologisch gründlich untersucht. Seine Vorakten und persönlichen Aussagen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 von Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung der SUVA medizinisch beurteilt wurde, anlässlich welcher er beruflich für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten als voll einsetzbar eingestuft wurde (Urk. 11/17 S. 80 ff., insb. S. 83). Die SUVA wies in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/43) ausserdem darauf hin, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychische Problematik in den Vordergrund gerückt sei. Lediglich aus Kulanzgründen stellte sie ihre Taggeldleistungen nicht bereits per Ende Dezember 2006, sondern erst per Ende April 2007 ein (Urk. 11/17 S. 66 und S. 79).
Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes oder auf unfallfremde somatische Beschwerden. Zudem ist zu beachten, dass der Versicherte in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) nicht substantiiert etwas anderes vorgebracht hat, was die körperlichen Beschwerden anbelangt.
3.1.3 Dr. med. D.___ (Urk. 11/23) und Dr. med. E.___ (Urk. 11/37) attestierten am 27. Mai 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Was diese Aussagen anbelangt, muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_234/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2). Angesichts der obigen Feststellungen vermögen somit auch diese zwei Berichte die im B.___-Gutachten und in der EFL erfolgte Ermittlung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nicht zu entkräften.
3.2
3.2.1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, wurden im psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens (Urk. 11/54 S. 42-45) keine Diagnosen gestellt, weder mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.2.2 Demgegenüber diagnostizierte Dr. F.___ im Bericht vom 3. April 2009 eine depressive Episode mittleren Grades sowie eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F32.11, F43.1; nachfolgend „PTBS“) und attestierte dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/38 S. 2 und 4). Diese Diagnosen waren zum ersten Mal von der Psychiatrischen I.___ gestellt worden, welche in ihrem Bericht vom 22. April 2008 (richtig wohl: 23. Juli 2008) von der Behandlung des Versicherten in den Sprechstunden für Belastungsreaktionen vom 22. April, 26. Mai und 23. Juli 2008 berichtet hatte (Urk. 11/41 S. 1).
3.2.3 Bei der Verfassung seines Gutachtens konnte das B.___ die Berichte der I.___ (Urk. 11/41) und von Dr. F.___ (Urk. 11/38) nicht berücksichtigen. Dr. F.___, welchem bereits am 12. Juni 2008 das Formular „Arztbericht“ für den Versicherten zugestellt worden war, hatte der IV-Stelle trotz wiederholter schriftlicher Mahnung (Urk. 11/26-27) seinen Arztbericht samt Beilagen erst am 3. April 2009 per Fax zugestellt (Urk. 11/37-43) und die Beschwerdegegnerin hatte es unterlassen, diese Unterlagen an das B.___ weiterzuleiten, welches somit dazu nicht Stellung nehmen konnte.
Für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist es jedoch unabdingbar, dass sich die Gutachter, die ihrerseits auf keinen psychischen Gesundheitsschaden schlossen, mit der von der I.___ im April 2008 erhobenen und von Dr. F.___ auch im Bericht vom 3. April 2009 noch gestellten Diagnose einer PTBS und der daraus abgeleiteten 50%igen Einschränkung auseinandersetzen. Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie von den Gutachtern des B.___ eine Ergänzung des Gutachtens vom 24. Mai 2009 unter Berücksichtigung der Berichte der I.___ vom 22. April 2008 (Urk. 11/41) und von Dr. F.___ vom 3. April 2009 (Urk. 11/38) einhole.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die hier angeordnete Rückweisung steht im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4), wonach es dem kantonalen Gericht unbenommen bleibt, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und nach Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Vereinigung ''Mergim Tared''
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).