IV.2010.00569
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 23. August 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/34 = Urk. 2) das Rentenbegehren des 1974 geborenen A.___ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % abgewiesen hat,
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2010 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 die Zusprechung einer halben Rente, eventualiter einer Viertelsrente, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle beantragt,
in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2010 (Urk. 7), in der sie um Abweisung der Beschwerde, eventualiter um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Vornahme der Haushaltsabklärung ersucht,
und in die übrigen Akten;
in Erwägung,
dass in der Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2010 (Urk. 2) die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt werden, weshalb darauf verwiesen wird,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat,
dass unbestritten ist und aufgrund der medizinischen Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer an (1) einem Status nach mikrochirurgischer Entfernung eines Astrozytomes WHO Grad III rechts frontal am 2. August 2008, (2) einem Status nach perkutaner Radiotherapie vom 26. August bis 3. Oktober 2008 und adjuvanter Chemotherapie mit Temodal bis zuletzt 3. April 2009 sowie (3) symptomatischen Anfallsleiden, unter Therapie mit Lamotrigem 400mg aktuell anfallsfrei, leidet (vgl. Bericht des Spitals B.___ vom 3. Juli 2009, Urk. 8/18),
dass der Beschwerdeführer wegen des Gehirntumores und dessen Behandlung seit dem 28. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist und ihm seit dem 1. Mai 2009 wieder eine 65%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf das vormals ausgeübte 80%ige Pensum in der bisherigen Tätigkeit, attestiert wird (Urk. 8/21/2),
dass strittig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer an seinem angestammten Arbeitsplatz zu einem 65%igen Pensum arbeitsfähig ist und einen entsprechenden Lohn zu erzielen vermag, wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheint,
dass die Akten bezüglich Valideneinkommen insofern ein unklares Bild zeigen, als die C.___, Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, bei einem 80%-Pensum für 2008 einen Lohn von Fr. 58'780.80 (vgl. Bericht vom 29. September 2008, Urk. 8/9/4) und für 2009 einen solchen von Fr. 60'546.30 angab (vgl. Schreiben vom 7. Dezember 2009, Urk. 8/30/2), was eine Lohnerhöhung von 3 % bedeutet, die Beschwerdegegnerin jedoch aufgrund eines Telefonates mit der C.___ einen Lohn von Fr. 58'112.39 (Fr. 5’587.73 x 13 x 0.8) notierte (vgl. ELAR-Notiz vom 23. Oktober 2009, Urk. 8/22), was dem effektiv verdienten Lohn 2007 entspricht, und von einem der allgemeinen Einkommensentwicklung angepassten Lohn von Fr. 59'382.29 für das Jahr 2008 ausging (vgl. Einkommensvergleich vom 23. Oktober 2009, Urk. 8/23/1),
dass auch die Angaben zur Ermittlung des Invalideneinkommens widersprüchlich sind, kommunizierte doch die C.___ sowohl telefonisch als auch mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 ein aktuelles Arbeitspensum von 65 %, bestätigte aber im Schreiben vom 10. Juni 2010 22,1 Stunden pro Woche, was bei einer betriebsüblichen 40 Stunden-Woche ein Pensum von 55 % ergibt (Urk. 8/22, Urk. 8/30/1, Urk. 3/2/2),
dass die C.___ telefonisch den effektiv erzielten Lohn bei 65 % mit Fr. 58'112.60 (Fr. 4'470.20 x 13) bezifferte, die zur Zeit ausgeübte Tätigkeit im Büro (Stücklisten und Arbeitspläne erstellen) als gleich qualifizierte Tätigkeit im Vergleich zu früher (Montagearbeiten) und den Lohn als der Leistung entsprechend bezeichnete (Urk. 8/22),
dass die C.___ im Einspracheverfahren erklärte (Urk. 8/30), die neue Tätigkeit, welche vom Büro ausgeführt werde und der Arbeitsvorbereitung diene, sei keinesfalls vergleichbar mit der früher ausgeübten, und der Beschwerdeführer erziele seither einen effektiven Lohn von Fr. 49'193.87, was 65 % eines 100%-Pensums entspricht und nicht 55 % und daher auch hinsichtlich des geleisteten Pensums widersprüchlich ist,
dass die C.___ nunmehr im Beschwerdeverfahren (Urk. 3/2/2) anbringt, der Beschwerdeführer arbeite an 22,1 Stunden pro Woche, seine heutige Aufgabe könnte auch von einem Konstrukteur Lernden im 3. Lehrjahr übernommen werden, aus Rücksicht auf die langjährige Zugehörigkeit sei für ihn eine neue Stelle geschaffen und der Lohn nicht zusätzlich zurückgestuft worden, sondern habe sich nur im Ausmass des Pensums verringert, der derzeitige Lohn entspreche daher nicht der Arbeitsleistung, womit die Arbeitgeberin sinngemäss Soziallohn geltend macht,
dass praxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen sind, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen, 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
dass insgesamt nicht erklärbare Widersprüche in den Angaben zum seit Mai 2009 effektiv ausgeübten Pensum, des effektiv erzielten Lohnes und des wirtschaftlich äquivalenten Lohnes an der neuen Arbeitsstelle bestehen, weshalb sich eingehende betriebliche Abklärungen, allenfalls vor Ort, mit Einbezug der übrigen im Betrieb bezahlten Löhne für gleichwertige Arbeit und der gewährten Lohnerhöhungen seit 2008 aufdrängen,
dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit Grundlage bildet, weshalb sich auch medizinische Rückfragen aufdrängen zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers an der vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit sowie am neuen Arbeitsplatz, wofür eine ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung und allenfalls je nach Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auch ein medizinisches Gutachten unter Einbezug der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit notwendig erscheint,
dass sich eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % aus den Akten ergibt - was unbestritten ist -, weshalb die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode zur Anwendung gelangt, die Beschwerdegegnerin jedoch noch keine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen liess,
dass auch medizinisch nicht abgeklärt ist, welche Leistungsfähigkeit dem Beschwerdeführer als Hausmann nebst dem Arbeitspensum noch verbleibt,
dass daher - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - über den Rentenanspruch nicht materiell entschieden werden kann und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass diese zur Klärung der offenen Fragen einen ausführlichen Arbeitgeberbericht - nach Einsicht in die Lohnunterlagen und allenfalls einem Besuch vor Ort - einzuholen, eine medizinische Überprüfung der Leistungsfähigkeit in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie im Haushaltsbereich vorzunehmen und einen Haushaltsbericht zu veranlassen haben wird,
dass die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen haben wird,
dass ausgangsgemäss die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ermessensweise auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).