IV.2010.00570
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war von Januar 1996 bis Ende Juli 1999 als Hausangestellte im Krankenheim Y.___ in D.___ angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 19. März 1999 war (vgl. Urk. 8/3; Urk. 8/4). Am 6. August 1999 meldete sie sich wegen diversen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Invalidenrente und eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/14).
Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen von Revisionen im Februar 2001 (vgl. Urk. 8/16) sowie im April 2004 (Urk. 8/20), jeweils nach Einholung eines Verlaufsberichtes (vgl. Urk. 8/17/3-4; Urk. 8/23/3-4), bestätigt (Mitteilungen vom 11. April 2001, Urk. 8/18, und 15. Juni 2004, Urk. 8/25).
1.2 Im Rahmen der am 13. Juni 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/26) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/27) und einen medizinischen Bericht (Urk. 8/32) ein und gab beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/47-52) hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 10. Mai 2010 auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2, mit Ausnahme des Datums entsprechend Urk. 8/55).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 8. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente (hier: Mai 2010) verglichen mit den Verhältnissen, wie sie im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache per Juni 1999 bestanden haben (da der Sachverhalt im Rahmen der Revisionen in den Jahren 2001 und 2004 nur bedingt abgeklärt wurde, vgl. E. 1.3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2) - gestützt auf das Z.___-Gutachten - davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1999 verbessert habe und ihr eine leidensangepasste, wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 53'019.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 38'174.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes belegt sei. Dem Z.___-Gutachten könne kein Beweiswert zukommen (S. 8 unten). Bei den Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten handle es sich lediglich um eine andere Interpretation eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, was nicht Begründung und Voraussetzung für eine Rentenrevision sein könne (S. 6 oben). Eine Rente dürfe nicht aufgrund der neuen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung aufgehoben werden (S. 6 unten).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache waren hauptsächlich die folgenden Berichte:
3.2 Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, nannte im vertrauensärztlichen Gutachten vom 4. Juni 1998 (Urk. 8/9/2-7) zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (S. 5 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes und thorakovertebrales Syndrom bei Fehlhaltung und Fehlform sowie mässigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und schwerer Haltungsinsuffizienz
- Restsymptome einer Fasciitis plantaris rechts bei Senk- und Spreizfüssen beidseits
- chronische Spannungskopfschmerzen, Übergang in Migräne und chronisch rezidivierende atypische Gesichtsschmerzen
- allergische perineale Rhinokonjunktivitis und Asthma bronchiale
- chronisch behinderte Nasenatmung bei Status nach Septumplastik und Conchotomie
- rezidivierende funktionelle Abdominalbeschwerden
- rezidivierende Harnwegsinfekte und Infekte der oberen Luftwege anamnestisch
Dr. A.___ führte aus, im Vordergrund stünden die ausgeprägten chronischen, bisher weitgehend therapieresistenten Rückenschmerzen. Diese müssten als die Arbeitsfähigkeit limitierend eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin setze sich dadurch, dass sie aus Angst vor einer Kündigung Krankheitsabsenzen auch bei starken Schmerzen möglichst zu vermeiden trachte, und eine Reduktion des Arbeitspensums dezidiert ablehne, einem permanenten Druck und einer chronischen Überforderung aus. Diese Überforderung sei sicher teilursächlich an den weiteren Gesundheitsstörungen beteiligt, wie den chronischen Kopfschmerzen, den funktionellen Abdominalbeschwerden und den rezidivierenden Infektionskrankheiten. Aufgrund der Gesamtsituation und des bisherigen Krankheitsverlaufes könne eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes und damit eine Abnahme der gehäuften Krankheitsabsenzen, in Übereinstimmung mit der Hausärztin, nur durch eine Reduktion des Arbeitspensums erzielt werden. Ein Arbeitspensum von 50 % erscheine dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angepasst (S. 5 unten).
3.3 Im weiteren Gutachten zuhanden der Pensionskasse vom 2. Oktober 1998 (Urk. 8/9/9-11) gab Dr. A.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom März und Mai 1998 objektiv deutlich gebessert. Der Rücken sei besser beweglich und es fänden sich weniger Muskelverspannungen und keine schmerzhaften Tendinosen und Tendomyogelosen mehr. Auch die früher heftig beklagten Kopf- und Gesichtsschmerzen und rezidivierenden Magenschmerzen seien nicht mehr beschrieben worden. In den letzen Monaten seien auch keine Infektionskrankheiten aufgetreten. Es sei somit nicht recht einfühlbar, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv genauso krank fühle wie zum Zeitpunkt der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung. Sie vermute deshalb, dass zusätzlich zu den organischen Befunden eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege. Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Gesundheitszustand ein 50%iges Arbeitspensum durchaus zugemutet werden (S. 2 f.).
3.4 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Gutachten vom 16. Juli 1999 (Urk. 8/9/16-21) zuhanden der Pensionskasse aus, dass mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch über einfache Belange möglich gewesen sei. Sie habe kategorisch irgendwelche Probleme verneint und fast nur in klagsamer Weise über Schmerzen und erfolglose Therapien geredet (S. 3 unten). Sie sei traurig, dass sie mit bald 40 Jahren so krank sei; sie könne nicht mehr richtig leben und keinen Monat ohne Ärzte und Therapie verbringen (S. 4 unten). Im Rahmen der Beurteilung gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin leide an zahlreichen Beschwerden, welche teilweise körperlichen Veränderungen wie Adipositas, Wirbelsäulenfehlform, Myotendinosen, allergischen Störungen im Bereich der oberen Luftwege entsprächen und teilweise offenbar über das durch diese mehrfachen Störungen zu Erwartende hinausgingen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine ungünstige Verarbeitung der körperlich bedingten Beschwerden anzunehmen auf der Grundlage einer einfach strukturierten, wenig gebildeten und empfindlichen Persönlichkeit mit emotionalen und histrionischen Zügen. Deswegen sei die Beschwerdeführerin zur Zeit als voll invalid zu betrachten. Angesichts der chronisch progredienten Entwicklung sei die Prognose nicht günstig und eine dauernde Invalidität anzunehmen. Immerhin sei eine gewisse Erholung nicht auszuschliessen, weshalb er eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfehle. Eine andere Erwerbstätigkeit komme zur Zeit nicht in Frage (S. 5).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, nannte im Bericht vom 23. September 1999 (Urk. 8/6/3-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Periarthropathia genu links
- rezidivierende Fasciitis plantaris linksbetont
- Symptomausweitung, Ganzkörperschmerzsyndrom
- depressive Entwicklung, gesteigertes Schmerzempfinden
- chronische migräneartige Kopfschmerzen
- Adipositas
- Status nach Septumplastik, Conchotomie beidseits, Teilresektion der medialen Concha bullosa beidseits (19. März 1997)
- Rhinokonjunktivitis perennialis bei Sensibilisierung auf Hausstaubmilben
- bronchiale Hyperreaktivität, Asthma bronchiale
- vegetative Herzbeschwerden
- chronische Oberbauchschmerzen, Helicobacter positiv (März 1997)
- Colon irritabile
Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin beklage diffuse Schmerzen, hauptsächlich lumbal und thorakal betonte Rückenschmerzen, beidseitige Beinschmerzen, migräneartige Kopfschmerzen. In diesem Jahr habe sich eine Symptomausweitung ergeben; es bestünden auch Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies, wo sie auch Kraftlosigkeit verspüre. Daneben würden wiederholt asthmatische Bronchitiden auftreten. Seit Anfang 1998 bestünden Zeichen einer depressiven Entwicklung; sie sei klagsam, weinerlich, am Ende ihrer Kraft. Sie stehe in regelmässiger psychiatrischer Betreuung (S. 3 Ziff. 4.2). Bei der Beschwerdeführerin liege ein chronisches therapierefraktäres generalisiertes Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung vor. Im Laufe der letzten zwei Jahre hätten sich depressive Erschöpfungszeichen entwickelt, welche aufgrund der langjährigen persistierenden belastenden Schmerzsymptome verständlich seien. Insgesamt scheine das klinische Bild sich verschlechternd, so dass an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine dauernde Arbeitsunfähigkeit angenommen werden müsse (S. 1 Ziff. 2).
3.6 Insbesondere gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ und Dr. A.___ sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 8/14; vgl. auch Urk. 8/10/3).
3.7 Bei der Revision im Jahr 2001 wurde auf den Bericht von Dr. C.___ vom 6. April 2001 (Urk. 8/17/3-4) abgestellt. Dr. C.___ nannte dieselben Diagnosen wie im früheren Bericht vom 23. September 1999 (S. 2 Ziff. 3) und bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär respektive teils sich verschlechternd (S. 1 Ziff. 1.4). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Raumpflegerin im Hausdienst (S. 1 Ziff. 1.5). Dr. C.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen therapieresistenten generalisierten Schmerzsyndrom mit diversen somatischen Beschwerden. Es bestehe eine mittelschwere bis schwere depressive Störung bei chronifizierten Schmerzen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei heute und auf längere Sicht voll eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin klage über persistierende diffuse Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule in allen grossen und kleinen Gelenken mit Ausstrahlungen in die Arme und Beine. Sie leide unter einem zunehmenden, schwerer werdenden poliallergischen Bronchialasthma, weshalb sie öfters Notfallbehandlungen benötige. Zudem habe sie chronische migräneartige Kopfschmerzen, die eine leichte Besserung auf Tegretol-Therapie gezeigt hätten. Neben den körperlichen Beschwerden bestünden weiterhin psychische Probleme. Die Beschwerdeführerin leide an Müdigkeit, Vergesslichkeit, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen. Stützende psychotherapeutische Gespräche, Antidepressiva und Anxiolytika hätten bisher keine wesentliche Besserung gebracht (S. 2 Ziff. 4.2).
3.8 Im Rahmen der Revision im Jahr 2004 wurde erneut ein Bericht bei Dr. C.___ eingeholt (Bericht vom 4. Juni 2004, Urk. 8/23/3-4). Darin wurde festgehalten, dass sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe (S. 1 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 1 Ziff. 1). Seit dem letzten Bericht vom 6. April 2001 leide sie an persistierenden Rückenschmerzen sowie Kniebeschwerden beidseits, welche in den letzten 1 1/2 bis 2 Jahren eine Progression gezeigt hätten. Auch eine Hospitalisation in der Universitätsklinik Balgrist im Juni und Juli 2002, die medikamentöse Behandlung und die intensive Physiotherapie mit medizinischer Trainingstherapie hätten keine Linderung der Beschwerden gebracht (S. 1 Ziff. 3). Die Prognose sei düster. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (S. 1 Ziff. 4).
4.
4.1 Die im Rahmen des im Juni 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2 Dr. C.___ gab im Bericht vom 17. Oktober 2008 (Urk. 8/32) an, es habe sich keine Änderung gegenüber den früheren Diagnosen ergeben. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- panvertebrales, LWS-betontes chronifiziertes Schmerzsyndrom
- mediale Gonarthrosen beidseits
- Asthma bronchiale, bronchiale Hyperreaktivität
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit taxierte sie eine arterielle Hypertonie sowie depressive Verstimmungen (Ziff. 1.2). Den Gesundheitszustand beurteilte sie als stationär respektive sich verschlechternd (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin von 1994 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Sie leide an persistierenden, meistens stark ausgeprägten LWS-betonten Rückenschmerzen sowie Knieschmerzen beidseits. Die chronischen Schmerzen hätten zu depressiven Zuständen geführt (Ziff. 3.4). Bei der medizinischen Beurteilung der physischen Ressourcen gab Dr. C.___ an, der Beschwerdeführerin sei das Heben und Tragen auch von leichten Lasten, das Heben über Brusthöhe, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien und Kniebeuge sowie Gehen auf unebenem Gelände nicht zumutbar. Des Weiteren sei sie im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit eingeschränkt, dies wegen der Depression und den starken Schmerzen (Ziff. 5.1). Die Prognose sei ungünstig. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 3.7).
4.3 Das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 4. Juli 2009 (Urk. 8/41/1-46) basiert auf den vorhandenen Akten sowie einer internistischen, einer rheumatologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 1). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1):
- ausgeprägte, medial und femoropatellar betonte Pangonarthrose beidseits
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- skoliotischer Fehlstatik und erheblicher Fehlhaltung
- augeprägter myostatischer Insuffizienz
- fortgeschrittener Osteochondrose LWK 2/3 mit reaktiver Spondylose und Spondylarthrose, weniger stark ausgeprägte erosive Osteochondrose LWK 4/5 mit aktivierter Spondylarthrose rechts (MRI der LWS vom 13. Februar 2009)
- multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 37 f. Ziff. 6.2):
- chronisches zervikozephales und zervikothorakales Schmerzsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung und Fehlstatik
- Osteochondrosen HWK 5/6 und HWK 6/7 mit Unkarthrosen und mässigen degenerativen Foramenstenosen beidseits
- Generalisierungstendenz
- metabolisches Syndrom mit/bei
- Adipositas Grad II nach WHO
- arterieller Hypertonie
- Hyperlipidämie
- gestörter Glukosetoleranz
- allergische Rhinokonjunktivitis mit Asthma bronchiale
- Status nach Septumplastik und Conchotomie 1997
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, es handle sich um eine sehr adipöse Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Es bestünden auch schon Folgeerscheinungen im Sinne eines metabolischen Syndroms. Die übrige klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal. Pneumologisch liege eine ausgeprägte bronchiale Hyperreagibilität vor. Die Spirometrie liefere aktuell keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Aus internistischer Sicht lasse sich derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 41 Mitte).
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. Die Beschwerdeführerin klage über sehr starke, topographisch weit ausgebreitete Ruheschmerzen, das Schmerzmuster sei teilweise undifferenziert, auch würden die Beschwerden überwiegend ohne Bezug zu Bewegung beziehungsweise Aktivität angegeben. In den aktuell durchgeführten konventionellen Röntgendarstellungen würden im Bereich der LWS sowie beider Kniegelenke deutlich über das altersentsprechende Mass hinausgehende degenerative Veränderungen imponieren, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zumindest teilweise erklären würden (S. 41 f.). Im Vergleich mit den vorliegenden Befunden aus dem Jahr 2003 und früher (insbesondere aus dem Jahr 1999) könne im Bereich beider Kniegelenke und im Bereich der LWS eine deutliche Zunahme der zum damaligen Zeitpunkt weitestgehend altersentsprechenden degenerativen Veränderungen beschrieben werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Alters- und Pflegeheim mit regelhaft auftretenden gelenk- und wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr attestieren. Auch in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne das Einnehmen einer knienden oder hockenden Stellung, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne das Gehen auf unebenen oder abschüssigen Böden, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe sei aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wegen der Zweietagenproblematik eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 42 Mitte).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe sich eine klagsame, sehr einfach strukturierte und wenig differenzierte Beschwerdeführerin gezeigt, die über nur wenige Ressourcen und Bildung verfüge. Sie sei affektiv gut auslenkbar und reagiere abhängig vom jeweiligen Gesprächsthema emotional adäquat. Der kaum spürbare Leidensdruck stehe dabei insgesamt etwas im Widerspruch zu den dramatisch anmutenden und inkonsistenten Beschwerdeschilderungen. So berichte sie, beschwerdebedingt kaum noch Tätigkeiten im Haushalt erledigen, aber drei Mal im Jahr eine Busreise nach Serbien bewältigen zu können. Die Beschwerdeschilderungen hätten dabei einen deutlich appellativen Charakter und es bestünden Tendenzen zur Selbstlimitierung. Eine Verdeutlichung der psychischen sowie körperlichen Beschwerden sei vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Prognose sei als ungünstig zu bezeichnen (S. 42 f.). Gravierende kognitive Einschränkungen seien gesamthaft betrachtet nicht anzunehmen. Es fänden sich aktuell keine Hinweise auf Symptome einer depressiven Störung. Ebenso könne das Vorliegen von emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen (vgl. Gutachten Dr. B.___ vom 16. Juli 1999) anhand der eigenen psychopathologischen Befunde nicht bestätigt werden. Dr. B.___ stelle keine eigentliche psychiatrische Diagnose, sondern führe ausschliesslich psychopathologische Befunde an und daraus resultierend eine volle Erwerbsunfähigkeit. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung stelle sich aktuell nicht dar und werde auch in den vorliegenden Unterlagen bisher nicht angeführt (S. 43 oben). Die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liege mindestens ab dem jetzigen Zeitpunkt vor (S. 44 oben).
Zusammenfassend kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 44 Ziff. 7.6). In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit - mit den oben umschriebenen Einschränkungen aus rheumatologischer Sicht - bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % (S. 44 Ziff. 7.7). Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung (S. 44 oben). Auf die Frage hin, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 1999 stattgefunden habe, wurde ausgeführt, dass es aus rheumatologischer Sicht zu einer versicherungsmedizinisch relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei. So sei es zu einem mehr als altersentsprechenden Fortschreiten von degenerativen Veränderungen gekommen. Aus internistischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ebenfalls verschlechtert, da nun ein metabolisches Syndrom bestehe. Dies sei jedoch nicht von versicherungsmedizinischer Bedeutung. Aufgrund der fehlenden psychiatrischen Verlaufsberichte seit 1999 sei eine retrospektive Einschätzung auf psychiatrischem Fachgebiet schwierig. Aktuell bestehe keine Diagnose, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde (S. 45 Ziff. 8).
5.
5.1 Angesichts der vorliegenden Berichte steht fest, dass sich aus somatischer Sicht keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ergeben hat. So zeigt sich aufgrund der Berichte der langjährigen Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, keine Veränderung im Vergleich zur Situation im Jahr 1999. In den Jahren 2001 und 2004 und auch im Rahmen der hier massgebenden Revision im Jahr 2008 ging sie davon aus, dass sich keine Änderung der Diagnosen ergeben habe und bezeichnete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär respektive teils sich verschlechternd. Die Fachärzte des Z.___ gaben an, dass es sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei.
5.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte indessen zu einem erheblichen Teil aufgrund von psychischen Problemen. So wurde auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. B.___ vom Juli 1999 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin (zur Zeit) zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/10/3).
Aus psychiatrischer Sicht liegt neben dem Gutachten von Dr. B.___ einzig das Teilgutachten des Psychiaters des Z.___ im Recht. Im Rahmen der Revisionen wurden lediglich Berichte der Hausärztin Dr. C.___ eingeholt. Dr. C.___ stellte zwar ebenfalls psychiatrische Diagnosen. So diagnostizierte sie im September 1999 unter anderem ein Ganzkörperschmerzsyndrom und eine depressive Entwicklung. Auch im aktuellsten Bericht vom Oktober 2008 führte sie depressive Verstimmungen respektive eine Depression an. Bei Dr. C.___ handelt es sich jedoch nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie sondern um eine Neurologin. Aus ihrer Beurteilung kann keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden, da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
5.3 Die ausführliche Expertise des Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Z.___-Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen.
Zu prüfen ist damit, ob gestützt auf das Z.___-Gutachten eine erhebliche Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes gegenüber der Situation im Jahr 1999, welche einzig durch das Gutachten von Dr. B.___ dokumentiert ist, ausgewiesen ist.
Dr. B.___ stellte im Gutachten vom Juli 1999 keine eigentliche psychiatrische Diagnose, sprach aber von einer ungünstigen Verarbeitung der körperlich bedingten Beschwerden auf der Grundlage einer einfach strukturierten, wenig gebildeten und empfindlichen Persönlichkeit mit emotionalen und histrionischen Zügen. Aufgrund der vorliegenden psychischen Beschwerden ging er von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Des Weiteren gab er an, dass eine gewisse Erholung nicht auszuschliessen sei und empfahl eine erneute psychiatrische Untersuchung in einem Jahr. Eine solche erfolgte jedoch nicht.
Erst im Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin - im Rahmen des Z.___-Gutachtens - wieder psychiatrisch abgeklärt. Aus dem Z.___-Gutachten geht hervor, dass weder gravierende kognitive Einschränkungen noch Hinweise auf Symptome einer depressiven Störung bestehen und auch das Vorliegen von emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen konnte nicht bestätigt werden. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung stellte sich nicht dar und es fand sich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Somit ist festzuhalten, dass in der aktuellen Untersuchung keine instabilen und histrionischen Persönlichkeitszüge mehr vorlagen. Im Gegensatz zur Situation im Jahr 1999 bestehen auch keine sonstigen psychischen Beschwerden mehr, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Demnach ist die von Dr. B.___ angesprochene mögliche Erholung zwischenzeitlich eingetreten. Folglich zeigt sich aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass aus somatischer Sicht zumindest teilweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Demgegenüber zeigt sich in psychischer Hinsicht gestützt auf das Z.___-Gutachten eine Verbesserung. Unter Berücksichtigung der psychischen und der somatischen Beschwerden kann insgesamt von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Beurteilung im Z.___-Gutachten lediglich um eine andere Interpretation eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes handle. Hierzu wurde bereits dargelegt, dass in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung ausgewiesen ist. Sodann ist eine Rente wie erwähnt (E. 1.3), auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Zudem ist invalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 4. Juli 2009 ist erstellt, dass insofern eine Veränderung eingetreten ist, als der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Ausmass von 80 % zumutbar war. Soweit Dr. C.___ - bei welcher die Beschwerdeführerin seit 1994 in Behandlung steht (vgl. Urk. 8/32 Ziff. 3.1) - (weiterhin) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, kann diese Einschätzung das eingehend begründete Untersuchungsergebnis gemäss Gutachten der Ärzte des Z.___ nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Rente nicht aufgrund der neuen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung aufgehoben werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass die fragliche Rechtsprechung vorliegend nicht von Belang ist, da nach der Aktenlage gar nie eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde.
5.5 Im Übrigen wäre auch ein Rückkommen auf die ursprüngliche Verfügung nach den Regeln der Wiedererwägung möglich (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Urk. 7 S. 3 Ziff. 3). So ist die ursprüngliche Zusprechung einer ganzen Rente aufgrund des psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehlt es an den Voraussetzungen für den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. E. 1.4). Auch die Fachärzte des Z.___ hielten fest, es sei schwierig nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden sei. Die Beurteilung sei aufgrund einer Persönlichkeitsstörung und ohne das Vorliegen einer eigentlichen psychiatrischen Diagnose erfolgt (Urk. 8/41/1-46 S. 44 oben).
5.6 Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ abgestellt werden, wonach in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuführenden Tätigkeit ohne das Einnehmen einer knienden oder hockenden Stellung, ohne das Bewältigen von Treppen und Leitern, ohne das Gehen auf unebenen oder abschüssigen Böden, ohne das Arbeiten in Zwangshaltungen sowie ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit seit der erstmaligen Rentenzusprache per Juni 1999 erheblich verbessert hat, erweist sich die Revision der bisherigen Rente als zulässig. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bestimmung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE). Dabei ging sie für beide Vergleichseinkommen vom standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten von Frauen in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors aus, wobei sie beim Invalideneinkommen jedoch einerseits das Pensum von 80 % sowie andererseits einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigte. Dadurch ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 28 % (vgl. Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 8/45).
6.2 Die dargelegte Berechnung des Invaliditätsgrades ist nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Ausbildung absolvierte (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 6.2) und seit rund 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war, hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zurecht auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten abgestellt (Fr. 53’019.--, Urk. 8/44 S. 3 und Urk. 2 S. 2), welcher in Etwa dem der Nominallohnentwicklung angepassten letzten Lohn der Beschwerdeführerin (Fr. 46’901.-- im Jahr 1997 x 1.182; Schweizerischer Lohnindex nach Branche, Index und Veränderung auf der Basis 1993 = 100, Rubrik N von Index 104.7 auf 123.8) von Fr. 55’437.-- entspricht. Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens ist korrekt; insbesondere erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn im Ausmass von 10 % angemessen, da der Beschwerdeführerin nur noch behinderungsangepasste Tätigkeiten mit diversen positionellen Anforderungen zumutbar sind. Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde denn auch durch die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Bei Abstellens auf den leicht höheren aufgerechneten letzten Lohn ergibt sich ein nur unwesentlich höherer Invaliditätsgrad.
6.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin zurecht die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).