IV.2010.00572
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 20. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 während mehrerer Jahre als Schlosser und bezog seit 1997 periodisch Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 13/55). Ferner entrichtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggeld- und Heilkostenleistungen für die Folgen zweier Unfallereignisse (1997 und 1999) und stellte diese mit Verfügung vom 16. Februar 2004 ein (Urk. 13/2/107-109; Einspracheentscheid vom 9. September 2004, Urk. 13/2/115-123).
1.2 Am 11. Juni 2003 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau unter Angabe von „massiven Kopfschmerzen nach Unfall 1997 und 1999“ zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Diese ermittelte gestützt auf das beim Institut D.___, in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. Februar 2006 (Urk. 13/36) einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte am 8. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/66/8-10), was sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 bestätigte (Urk. 13/66/11-18). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig ab (Urk. 13/52).
1.3 Am 23. Juni 2008 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um die Zusprache einer Rente (Urk. 13/67; Urk. 13/71). Nachdem ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Januar 2009 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 13/82) und der Versicherte hiergegen am 6. Februar 2009 Einwand erhoben hatte (Urk. 13/85), liess ihn die IV-Stelle durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen und forderte den Versicherten mit Schreiben vom 15. April 2010 auf, zum Untersuchungsbericht vom 31. März 2010 (Urk. 13/104) Stellung zu nehmen (Urk. 13/109). Ohne den Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/113) abzuwarten, verfügte die IV-Stelle am 11. Mai 2010 gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsgesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann am 14. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November 2010 (Urk. 17; Urk. 18) einen weiteren ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters eingereicht hatte (Urk. 19), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2011 mit Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme des RAD vom 23. Dezember 2010 (Urk. 23) zu den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingegangenen ärztlichen Unterlagen auf eine Duplik (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 24).
3. Mit Verfügung vom 6. September 2010 (Urk. 14) gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Im Rahmen der D.___-Begutachtung am 10. Januar 2006 (Expertise vom 3. Februar 2006, Urk. 13/36) wurden beim Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19): Status nach Schädelkontusion 1997: (1) chronische posttraumatische Cephalea (ICD-10: G44.3) mit Verdacht auf Analgetika-induzierte Schmerzkomponente sowie auf funktionelle Überlagerung, (2) leichtes regredientes Zervikalsyndrom rechts (ICD-10: M53.0); Status nach Sturz auf die rechte Schulter 1999: (1) konservativ behandelte Claviculafraktur, (2) Status nach fraglicher Armplexusläsion rechts. Die psychiatrische Untersuchung ergab einzig die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45); insbesondere liege keine affektive Störung im Sinne einer Depression vor (S. 23). Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, trotz der subjektiv erlebten Schmerzen weiterhin ohne Leistungseinschränkung einer ganztägigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der neurologischen Befunde betrage die Leistungseinbusse in der ganztägig ausübbaren bisherigen Tätigkeit als Schlosser sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit höchstens 20 %. Gestützt auf dieses sämtlichen höchstrichterlichen Anforderungen entsprechende Gutachten (vgl. Erw. 1.3) wurde von der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein Invaliditätsgrad von 19 % ermittelt und der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 (Urk. 13/66/11-18) rechtskräftig verneint (vgl. Urk. 13/52).
2.2 Zu prüfen ist daher, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse seit dem 18. April 2006 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 2) in revisionserheblicher Weise geändert haben.
2.3 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht der Psychiaterin Dr. med. Y.___ vom 31. März 2010 (Urk. 13/104) dafür hält, dass es dem Beschwerdeführer trotz der neu aufgetretenen leichtgradigen depressiven Episode weiterhin zumutbar sei, seine verbleibende Leistungsfähigkeit von 80 % erwerblich zu verwerten, und damit keine anspruchserhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es ihm aufgrund seines seit 2006 verschlechterten psychiatrischen Gesundheitszustands nicht mehr zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So leide er mittlerweile an einer chronifizierten depressiven Störung mittleren Grades. Es sei ihm - insbesondere auch angesichts dieser psychiatrischen Erkrankung - aufgrund seiner nunmehr schweren somatoformen Schmerzstörung selbst unter Aufbietung aller Willenskräfte nicht möglich, trotz seiner Schmerzen eine Arbeit zu verrichten (Urk. 1).
3.
3.1 Am 20. September 2007 wurde der Beschwerdeführer im Universitätsspital E.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, neuropsychologisch untersucht (Expertise vom 27. September 2007, Urk. 13/95/4-5). Prof. Dr. phil. Z.___, leitende Neuropsychologin, und Dr. med. A.___, Assistenzärztin, berichteten, dass der Beschwerdeführer im Gespräch zunächst sediert, im Verlauf aber sehr freundlich gewirkt habe. Die Auffassungsgabe sei für einfache Aufgabeninstruktionen unauffällig, das Arbeitstempo allgemein langsam. Auch die Spontansprache sei unauffällig, das Rechnen für die Grundrechenarten möglich, das Schreiben zeige sowohl in Deutsch als auch in der Muttersprache orthographische Auffälligkeiten. Zum aktuellen Geschehen habe der Patient wenige Angaben machen können, seinen beruflichen Werdegang bis zur Erkrankung und sein familiäres Umfeld aber teilweise ausführlich und detailliert geschildert.
In der neuropsychologischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise für eine aphasische oder apraktische/agnostische Störung. Die mnestischen Funktionen hätten bei eingeschränkter Kooperationsfähigkeit kaum bewertet werden können. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite seien beobachtbar. Die Befunde seien unspezifisch und am ehesten Folge des chronischen Schmerzsyndroms sowie der hochdosierten neuroleptischen/sedierenden Medikation. Weitere Einschränkungen in der Bewertung der Befunde seien aufgrund des wahrscheinlich geringen Bildungsniveaus, sprachlicher und auch konzeptueller Verständnisschwierigkeiten und der allgemein regressiven Haltung des Patienten erklärbar. Es seien keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung vorhanden (Urk. 13/95).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, gab an, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2005 ärztlich begleite (Urk. 13/66/1), und berichtete am 15. September 2008 (Urk. 13/75) zuhanden der Beschwerdegegnerin insbesondere von folgenden Diagnosen: (1) chronisches, teils akut exazerbierendes zerviko-zephales Schmerzsyndrom und chronisches Schulter-Arm-Syndrom rechts; (2) Mittelgradige depressive Störung, somatoforme Schmerzstörung; (3) Adipositas Grad II. Dem Beschwerdeführer gehe es sowohl körperlich wie seelisch immer schlechter. Gemäss seinen Angaben und derjenigen der Familie hätten seine Schmerzen zugenommen. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber berichtet, dass er sich nachts auf die Seite lege, sich zusammenrolle, immer wieder schmerzbedingt hoch zucke, aufstehe und dann herumgehen müsse. Morgens sei er kaum aus dem Bett zu bringen, für nichts motivierbar, interessiere sich weder für den Alltag noch für die Familie. Er habe weder Freude am Besuch der Enkeltochter noch an dem seiner Eltern. Zum Anziehen und zur Körperpflege müsse er aufgefordert werden, von den gemeinsamen Mahlzeiten stehe er nach kurzer Zeit auf und ziehe sich ins Zimmer zurück. Immer wieder weine er auch vor Schmerzen. Er ziehe sich zunehmend von der familiären Gruppe zurück, weil er die Anwesenheit mehrerer Personen gleichzeitig nicht mehr ertrage. Er beschäftige sich nur noch mit seinen Schmerzen und den Tabletten. Während er früher zu „50 % anwesend“ gewesen sei, sei er es aktuell noch zu 5 %. Nichts könne ihn mehr erfreuen, alltägliche Arbeiten führe er nicht mehr durch, da sie ihm Schmerzen bereiteten. Dr. B.___ gab an, dass der Versuch des Besuchs der Schmerzgruppe der psychiatrischen Institution F.___) nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen, da er die Mitpatienten nicht mehr ertragen habe. Es sei zu Zitteranfällen und Schweissausbrüchen gekommen. Die Familie sei überfordert, traurig und ratlos. Eine Arbeitsfähigkeit irgendwelcher Art und körperlicher Belastung erachte er als nicht möglich. Aktuell bestehe die folgende Medikation: Seroquel 25 mg (1-1-0-3), Trittico 100 mg (0-0-0-2), Effortil Tropfen (15-15-0), Temesta 1 mg (1-0-1), Prazine 25 mg (1-1-1), Lamotrigin Helvepharm 100 mg (0-0-0-1), Eltroxin 0,1 mg (2-0-0), Spedifen Sachet (3-5 pro Tag).
3.3 Dr. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit 30. Juni 2004 in Behandlung steht, berichtete am 12. Juni 2008 von folgenden Diagnosen: schwere somatoforme Schmerzstörung mit invalidisierendem Verlauf bei Status nach zwei zerebralen Unfalltraumata; sekundär Belastungsdepression mit Angst gemischt in wechselndem Ausmass. Die Arbeitsunfähigkeit liege praktisch seit Behandlungsbeginn bei 100 % (Urk. 13/66/2-3). Seinem Bericht legte er eine ärztliche Bescheinung (datiert vom 29. Januar 2008) bei, in welcher er schilderte, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach mehreren Unfällen mit schwerem somatoformem Schmerzsyndrom (insbesondere Kopfschmerzen, zusätzlich Drehschwindel) vorliege, dessen Ursachen nicht weiter organisch verifiziert werden könnten. Eine intensive psychopharmakologische und fachspezifisch psychotherapeutische Behandlung der Beschwerden sei seit Aufnahme der Behandlung eingeleitet und durchgeführt worden.
Die Symptomatik sei trotz der verschiedenen Interventionen zunehmend progredient. Während es bis zum Jahr 2006 noch längere beschwerdefreie Intervalle gegeben habe, liessen sich diese positiven Episoden in den letzten zwei Jahren nur noch ganz selten nachweisen. Bereits kleinste Belastungen (z.B. Veloflicken) würden zu einer deutlichen Exazerbation der Beschwerden führen. Auch das selbständige Bewegen ausserhalb des Hauses werde durch die Schmerzen und den Schwindel regelmässig behindert. Mittlerweile lebe der Beschwerdeführer auch von seiner Familie eher zurückgezogen und es würden zunehmend Beschwerden einer sekundären Belastungsdepression imponieren. Er sei zwar nach wie vor hoch motiviert und kooperativ, an den vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen teilzunehmen (z.B. ambulante Schmerztherapie-Gruppe), leider könne er davon aber in keiner Weise profitieren (Überforderungsgefühle sowohl in sprachlicher wie in kognitiver Hinsicht). Es sei deshalb zusammenfassend nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer auch nur kleinste Belastungen bewältigen oder Leistungsnachweise für leichtere Arbeiten erbringen können soll. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht ein therapieresistenter, voll invalidisierender Beschwerdekomplex mindestens seit Mitte 2006, der nach Ansicht von Dr. C.___ eine erneute Abklärung des Anspruchs auf Berentung nahelege und rechtfertige (Urk. 13/66/6-7).
3.4 Am 12. Februar 2009 - nach der Eröffnung des leistungsverneinenden Vorbescheids vom 12. Januar 2009 (Urk. 13/82) - nannte Dr. C.___ in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Leemann die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Ferner schilderte er nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2009 den folgenden psychopathologischen Befund: Das Gangbild des leicht untersetzten, aber ausreichend gepflegten Beschwerdeführers sei imponiert schleppend, wobei eine deutliche Verlangsamung und Vorsicht bei den Bewegungen angedeutet werde. Während der gesamten Untersuchungssituation sei der Beschwerdeführer bemüht, auf alle Fragestellungen angemessen einzugehen und den Untersuchungsgang zu erleichtern. Der in der Untersuchungssituation manifeste Beziehungsstil sei kooperativ und entbehre einer übertrieben oder unecht wirkenden emotionalen Tönung. Der Bewusstseinszustand sei luzide und allseitsorientiert. Bei einer allgemeinen Verlangsamung des Gedankengangs würden das Konzentrationsvermögen und die Aufmerksamkeit vermindert wirken, was mit dem subjektiven Erleben des Beschwerdeführers korreliere. Die mnestischen Funktionen würden ein deutlich vergröbertes Zeitgitter zeigen sowohl in Bezug auf Langzeitinhalte (keine durchgängig klare Zuordnung zwischen Jahreszahlen und anamnestisch relevanten Ereignissen) wie auch in Bezug auf das Frischgedächtnis (keine sichere Erinnerung an täglich wechselnde Umstände des Alltagserlebens, zum Beispiel in Bezug auf Mahlzeiten). Es sei eine unterdurchschnittliche Intelligenz zu verzeichnen, die aber qualitativ weitgehend ungestört sei. Der emotionale Rapport sei verhalten und wenig dialogisch. Die vermittelte Stimmungslage trage überwiegend resignativ-melancholische Züge, deren Ausprägung in Abhängigkeit von der Gesprächsthematik nur wenig variiere. Die emotionale Resonanz erscheine resignativ verflacht und schwinge kaum in die berichteten Gesprächsinhalte ein. Spärliche gestische und mimische Mitreaktionen würden einen wenig modulierten Affekt bei avitaler Herabgestimmtheit untermalen. Diese von aussen sicher fassbare depressive Tönung werde vom Beschwerdeführer auf Nachfragen hin auch bestätigt. Inhaltlich bleibe er dem Thema der jetzigen „existenziellen Misere“ mit chronifizierten Schmerzen, Schwindel und deutlichem Kräfte- und Energiedefizit verhaftet, wobei sich durch gezieltes Fragen der Fokus von der gedanklichen Fixierung nur begrenzt loslösen lasse. Es würden Verlust von Interesse, Freude und Anteilnahme an sozialen Belangen respektive ein deutliches Rückzugsverhalten berichtet. Der Gedankengang sei insgesamt relativ einfach und blass. Wahnideen, Ich-Störungen, Halluzinationen oder Suizidgedanken seien keine vorhanden. Dem Spontanverhalten mangle es trotz des bemüht freundlichen Rapportes deutlich an Frische, Schwung und Eigenintiative (Urk. 13/89).
3.5 Am 8. März 2010 bestätigte Dr. C.___ die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), die seit Jahren unverändert seien. Auch der am 9. Februar 2009 beschriebene psychopathologische Befund (Erw. 3.4 hiervor) sei praktisch unverändert. Subjektiv liege eine leichte Besserung der depressiven Befindlichkeit (Stimmungseinbrüche, Angst) vor. Dank regelmässiger Konsultationen sei immer wieder eine rasche Anpassung der Medikation und supportive Stützung gewährleistet. Eine konfliktzentrierte Behandlung würde neben den fehlenden sprachlichen Voraussetzungen vor allem an einem tiefergehenden Krankheitsverständnis scheitern. Dabei seien aber eine gute Kooperation und Compliance gewährleistet (Urk. 13/110).
3.6 Am 15. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (psychiatrischer Untersuchungsbericht RAD vom 31. März 2010, Urk. 13/104). Im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung berichtete Dr. Y.___, der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung allseits orientiert gewesen, wobei er sich nicht an das genaue Datum habe erinnern können. Das Bewusstsein, die Aufmerksamkeit wie auch die Konzentration seien während des ganzen Gesprächs ungestört gewesen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich an wichtige Jahreszahlen nicht mehr erinnern zu können, so zum Beispiel an die Jahrgänge der Kinder. Auch sei es schwierig gewesen, Angaben über seine Arbeitstätigkeit vor Einreise in die Schweiz zu bekommen. Ebenso seien Angaben zum Tagesablauf sehr schwer zu erhalten gewesen, weil der Beschwerdeführer sehr unpräzise Auskünfte über seine Tätigkeiten gegeben habe. Hingegen habe er detailliert beschreiben können, was ihm nicht mehr gelinge. Auf Fragen, was er noch tun könne, z.B. wie viele Meter er noch gehen könne, seien die Antworten im Dunkeln geblieben. Der Beschwerdeführer sei gut spürbar, der affektive Kontakt leicht herstellbar gewesen. Er habe ruhig und höflich Auskunft gegeben, jedoch habe er Mühe gehabt, sich auf Themen einzulassen, mit denen er sich offenbar nicht so häufig beschäftigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen, keine für Wahnideen oder Halluzinationen, keine für Ich-Störungen oder für formale Denkstörungen. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer verlangsamt gewesen, ebenso in seiner Psychomotorik. Das inhaltliche Denken sei eingeengt auf die Schmerzen, alternative Themen seien von ihm unpräzise und etwas diffus beantwortet worden. Es seien Widersprüche aufgefallen, indem der Beschwerdeführer einerseits berichtet habe, dass er nicht mehr allein ausgehe, weil er Angst habe umzufallen, anderseits angegeben habe, dass ihm die Frau, wenn er allein ausgehe, kein Geld mehr mitgebe, weil er vergesse, das Wechselgeld mitzubringen. Für eine Simulation seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, eine Verdeutlichung aber nicht auszuschliessen. Es seien im Laufe des Gesprächs keine Ermüdungszeichen festzustellen gewesen; im Gegenteil schien der Beschwerdeführer im Laufe des Gesprächs eher aufzutauen und habe am Schluss mehrmals gelächelt.
Dr. Y.___ stellte die Diagnosen einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45) und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert und habe sein Leben in den letzten Jahren darauf ausgerichtet. Die Beziehung zu seinen Brüdern, Eltern, seinem Schwiegersohn, seiner Frau und zu seinen Kinder habe er als sehr gut beschrieben und angegeben, er werde häufig besucht von Familie und Freunden. Dies würde den Angaben in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ widersprechen, der beschreibe, dass sich der Beschwerdeführer derart zurückgezogen habe, dass er seine Tage im Keller verbringe, um sich von anderen Menschen abzuschirmen. Auch die Befunde in den Berichten von Dr. C.___ hinsichtlich Konzentrations- und Aufmerksamkeitsminderung könnten nicht bestätigt werden. Wohl sei es nicht möglich gewesen, vom Beschwerdeführer Jahreszahlen und genauere Schilderungen seiner Tätigkeiten zu erhalten, was aber im Widerspruch stehe zu den sehr genauen Ausführungen zu den für ihn sehr relevanten Themen wie Unfallangaben, Schmerzen, genaue Beschreibung der Medikamente und Angaben, seit wann er welche Tabletten einnehme, so dass eine grobe Gedächtnisfunktionsstörung als doch eher unwahrscheinlich erscheine. Im Grossen und Ganzen könnten die gleichen Befunde erhoben werden wie im D.___-Gutachten aus dem Jahr 2006, es hätten seither aber sicher eine weitere Dekonditionierung und Chronifizierung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei noch mehr in seiner Rolle als Kranker fixiert und entsprechend hoffnungslos und resigniert. Daher sei eine leichte Depressivität zu diagnostizieren. Unverändert sei jedoch der Befund der somatoformen Schmerzstörung. Ob von einer Zunahme des im D.___-Gutachten beschriebenen Schwindels auszugehen sei, könne nicht beurteilt werden. Die angegebene Zunahme könne aber durchaus mit der Dekonditionierung und den vielen verschiedenen sedierenden Medikamenten im Zusammenhang stehen. Der Beschwerdeführer nehme drei verschiedene Neuroleptika, zwei verschiedene Antidepressiva, einen Mood Stabilizer, Tranquilizer und Schmerzmittel ein. Eine kritische Beurteilung der medikamentösen Situation, allenfalls unter stationären Bedingungen, sei als sinnvoll zu erachten.
Zusammenfassend gab Dr. Y.___ an, dass sich der Gesundheitszustand seit der D.___-Begutachtung nicht wesentlich verändert habe. Es könne zwar zusätzlich allenfalls eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden, die jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb weiterhin in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/104).
3.7 Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres ärztliches Zeugnis (datiert 14. Juni 2010, Urk. 9/2) von Dr. C.___ aufgelegt, in welchem er bestätigt, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein chronifiziertes und von der Ausprägung her schwergradiges somatisches Schmerzsyndrom (ICD-10: F45) vorliege. Gleichzeitig habe sich unabhängig vom Schmerzsyndrom eine leicht- bis mittelgradig schwere depressive Störung (ICD-10: F33.10) etabliert, die vor allem durch ängstliche Verunsicherung, Konzentrationsstörungen, negative Zukunftsannahmen, schwere Selbstzweifel und Selbstabwertung, Energie- und Antriebsverlust sowie eine dysphorisch nach unten verschobene Grundstimmung charakterisiert werde. Der Beschwerdeführer verbringe in den letzten Jahren weiterhin ganze Tage im Bett, unfähig unter dem Einfluss der Schmerzen auch nur irgendeiner Alltagsaktivität nachzugehen. Er ziehe sich in den letzten Jahren mehr denn je ganz auf seine häusliche Umgebung zurück und verzichte auf den Besuch von Freunden oder Familienmitgliedern auch im Heimatland. Der Besuch der psychiatrischen Sprechstunde sei nur mit Hilfe von Drittpersonen möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Störung derartig, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit trotz guter Motivation und Kooperation des Versicherten bei maximal 10 bis 20 % angesiedelt werden müsse.
3.8 Mit Replik vom 15. November 2010 (Urk. 17 und Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. C.___ ein (vom 12. Oktober 2010, Urk. 19), in welchem sich dieser mit den erhobenen Befunden und den Untersuchungsergebnissen von Dr. Y.___ auseinandersetzte. Aus dem RAD-Untersuchungsbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ihm mache nichts mehr Spass, seine Sexualität sei behindert und er verspüre manchmal Lebensüberdruss. Ferner hätten während der Untersuchung Antrieb und Motorik verlangsamt imponiert und sei ein auf Schmerzen eingeengtes Denken beschrieben worden. Dr. C.___ führte aus, dass damit die Symptome Freudlosigkeit, Sexualitätsstörung (somatisches Symptom einer Depression), auf negative Inhalte eingeengtes Denken sowie latente Suizidalität erfüllt seien, welche bereits für sich alleine diagnostische Merkmale einer depressiven Störung (ICD-10: F32, Einleitung depressive Störungen) darstellen würden. Ebenfalls sei ein sozialer Rückzug zu dokumentieren. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei sich zu Hause Familienmitglieder empfange, komme nur dadurch zustande, dass ihn diese dazu forcierten. Aus dem geschilderten Tagesablauf sei ferner eindrücklich belegt, dass der Beschwerdeführer grosse Schwierigkeiten habe, die üblichen alltäglichen Aktivitäten fortzusetzen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung nicht alltäglicher Themen Mühe bekunde, wogegen er eine Merkfähigkeit für im Alltag häufig auftauchende Begebenheiten oder Denkinhalte aufweise, sei als weiteres Symptom einer depressiven Störung eine objektivierbare Einschränkung der Konzentrations- und Merkfähigkeit abzuleiten, weil die Konzentrations- und Merkfähigkeit gerade bei der kognitiven Bewältigung von nichtalltäglichen Themen benötigt würden. Zudem sei der Beschwerdeführer auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen, denn allein die Pflege durch die Ehefrau und die übrige Familie habe ein noch tieferes Abgleiten in eine depressive Störung verhindern können. Die beschriebenen Symptome würden somit einer mittelgradig schweren depressiven Störung entsprechen (Urk. 19).
3.9 In der von der Beschwerdegegnerin mit Duplik (Urk. 22) eingereichten Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 23) führte diese aus, dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 12. Oktober 2010 (Erw. 3.8 hiervor) die von ihr gemachten Beobachtungen und aufgenommenen subjektiven Klagen des Beschwerdeführers zitiert habe und aus diesen zum Schluss gekommen sei, dass richtigerweise eine mittelschwere Depression zu diagnostizieren gewesen wäre. Abgesehen von den zitierten Beobachtungen bezüglich Antrieb, Merk- und Denkfähigkeit sowie Konzentration würden alle von Dr. C.___ zusammengetragenen Punkte die vom Beschwerdeführer geäusserten Klagen wiedergeben. Insbesondere zur Konzentrations- und Merkfähigkeit gab sie an, dass sie es als unwahrscheinlich erachte, dass der Beschwerdeführer sich nicht an seinen Tagesablauf erinnern könne, wenn er dies auch wollte, weil er in der Lage gewesen sei, komplizierte Medikamente mit Wirkung und Dosierung und tageszeitlicher Reihenfolge zu erklären. Zudem habe er ausgesprochen detailliert Auskunft darüber geben können, was ihm nicht mehr gelinge, so dass hier eine sehr selektive Schwierigkeit des Gedächtnisses postuliert werden könne. Ferner seien die Verlangsamung und Einengung des Denkens zwar Symptome einer Depression, diese habe sie aber als leicht beurteilt, weil der Beschwerdeführer affektiv spürbar gewesen sei und weder eine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung noch eine Ermüdung hätten beobachtet werden können. An der Beurteilung vom 31. März 2010 (Erw. 3.6) könne daher festgehalten werden.
4.
4.1 Mit den Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ und der begutachtenden RAD-Ärztin Dr. Y.___ liegen zum hier strittigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zwei von einander abweichende und einander bisweilen widersprechende fachärztlich-psychiatrische Meinungen vor.
4.2 Dr. Y.___ hat in Kenntnis des vorliegend vergleichsmassgeblichen D.___-Gutachtens in ihrer Expertise vom 31. März 2010 (Erw. 3.6) aufgrund der Anamneseerhebung und Symptomerfassung schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer zwar die diagnostischen Kriterien für eine leichte depressive Störung vorliegen, sich diese aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei hat sie die subjektiven Klagen und Angaben des Beschwerdeführers aufgeführt und angemessen berücksichtigt, indes mittels Befragung und Beobachtung auch hiervon unabhängige Untersuchungsbefunde zum Psychostatus erhoben. Ferner hat sie sich mit den von Dr. C.___ festgestellten Symptomen auseinandergesetzt (vgl. auch Erw. 3.9) und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese, sofern sie sie überhaupt als gegeben erachtete, als leicht beurteilte. Insbesondere zum Symptom der Verlangsamung und Einengung des Denkens führte sie aus, dass sie im Gespräch weder eine Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörung noch eine Ermüdung habe beobachten können. Zudem wies sie in Bezug auf den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers auf die hohe sedierende Medikamentation hin. Ihre Beobachtungen decken sich auch mit dem Bericht von der neuropsychologischen Untersuchung vom 20. September 2007 (Erw. 3.1), in dem neben dem geringen Bildungsniveau sowie den sprachlichen und konzeptuellen Verständnisschwierigkeiten auch die hochdosierte neuroleptische/sedierende Medikamentation als Erklärung für die beobachteten Defizite angeführt wurde, in keiner Weise jedoch der Verdacht auf eine - nach den Angaben von Dr. C.___ bereits seit Jahren bestehende - psychiatrische Erkrankung in der Form einer mittelgradigen depressiven Störung geäussert wurde.
4.3 Die verschiedenen davon abweichenden Stellungnahmen von Dr. C.___ vermögen die Einschätzung von Dr. Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen von der im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden Erfahrungstatsache, dass sowohl Hausärzte als auch behandelnde Spezialärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil I 814/03 des Bundesgerichts vom 5. April 2004, Erw. 2.4.2) und sich Differenzen durch die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zwanglos erklären lassen (vgl. BGE 124 I 170 Erw. 4), sind die verschiedenen Ausführungen von Dr. C.___ teilweise widersprüchlich und seine medizinischen Beurteilungen und Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Wie bereits Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme zu Dr. C.___s Bericht vom 12. Oktober 2010 (Erw. 3.8) ausgeführt hat, erschöpfen sich die von ihm erhobenen Symptome zumeist in den geäusserten Klagen des Beschwerdeführers, ohne dass diese durch Beobachtungen plausibilisiert würden. Beispielsweise schloss er von der Angabe des Beschwerdeführers, er verspüre manchmal Lebensüberdruss, auf das diagnostische Symptom einer latenten Suizidalität. Ferner stellte er teilweise uneinheitliche Diagnosen: So berichtete er am 12. Juni 2008 von einer sekundären Belastungsdepression mit Angst gemischt in wechselndem Ausmass (Erw. 3.3), diagnostizierte in seinem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis vom 14. Juni 2010 eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung (Erw. 3.7) und attestierte schliesslich in den vorhergehenden Berichten und im der Replik beigelegten Bericht (Erw. 3.8) eine mittelgradige depressive Störung. Widersprüchlich sind sodann auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit, sofern sich Dr. C.___ hierzu überhaupt äusserte. Während er am 12. Juni 2008 angab, dass der Beschwerdeführer praktisch seit Behandlungsbeginn (im Jahr 2004) zu 100 % arbeitsunfähig sei (Erw. 3.3), führte er am 14. Juni 2010 aus, dass von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 10 bis 20 % auszugehen sei. Eine derart eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist aber weder aufgrund der von ihm gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung nachvollziehbar, noch sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nunmehr eine derartige Schwere aufweist, dass die Verrichtung einer Erwerbstätigkeit trotz der erlebten Schmerzen als unzumutbar erschiene.
4.4
4.4.1 Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 134 V 352 Erw. 2.2.3).
4.4.2 In Würdigung der Aktenlage - einschliesslich der Anamnese und der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers - ist aber davon auszugehen, dass es sich bei der diagnostizierten Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung handelt und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität. Auch sind die anderen durch die Rechsprechung geforderten Kriterien nicht oder nicht mit der erforderlichen Intensität und Konstanz erfüllt, so dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar erschiene. Neben den organisch nicht objektivierbaren Schmerzen leidet der Beschwerdeführer an keinen körperlichen Begleiterkrankungen. Ferner pflegt er zwar, wie aus den Akten hervorgeht, mehrheitlich nur noch familiäre Kontakte, von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann indes nicht gesprochen werden. Ein primärer Krankheitsgewinn ist nicht ersichtlich, und der offenbar vorhandene sekundäre Krankheitsgewinn unbeachtlich. Besonders gilt schliesslich darauf hinzuweisen, dass keine konsequent durchgeführten ambulanten und/oder stationären Behandlungsbemühungen zu verzeichnen sind, mit denen der Beschwerdeführer versucht hätte, seine Schmerzen in den Griff zu bekommen (vgl. Erw. 3.2 und Erw. 3.5). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Jahren in hausärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Indes erfüllt eine Therapie, welche über Jahre hinweg ohne erhebliche Fortschritte einzig dazu dient, den Patienten in seiner Krankheit zu begleiten, das Kriterium der konsequent durchgeführten Behandlung nicht, weil sie den Schmerzpatienten in seiner Überzeugung des Krankseins bestätigt, statt ihn davon abzulösen, was zumindest zu Beginn das Ziel jeder Schmerzbehandlung sein und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht auch im weiteren Verlauf bleiben muss (vgl. Urteil I 54/04 des Bundesgerichts vom 29. März 2005, Erw. 5.2).
4.5 Zusammengefasst ist somit unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. April 2006 trotz der zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2010 vorliegenden leichten depressiven Episode nicht anspruchserheblich verschlechtert hat, weshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, machte mit Honorarnote vom 6. April 2011 einen Zeitaufwand von 25,34 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 278.30 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 5'744.-- ergibt (Urk. 25). Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf den Schwierigkeitsgrad des Prozesses als unangemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt zum einen namentlich für die verschiedenen brieflichen und telefonischen Kontakte mit dem Beschwerdeführer, dessen Tochter und Dr. C.___, welche sich insgesamt auf mehrere Stunden summieren, und ferner auch für den geltend gemachten Zeitaufwand von je über neun Stunden für die Erstellung von Beschwerdeeingabe und Replik (inklusive Aktenstudium), zumal sich Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann schon im vorinstanzlichen Verfahren seit Mai 2006 mit dem schliesslich vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auseinandergesetzt und dadurch über umfassende Aktenkenntnis verfügt hat. Da nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Entschädigung in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, wird mit Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).