Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00573[8C_747/2011]
IV.2010.00573

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 12. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, Vater von vier Kindern (geboren 1993, 1995, 1996 und 2003, Urk. 6/1 Ziff. 3, Urk. 6/50), war seit September 1996 als Hilfsgärtner bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 6/5 Ziff. 1 und 5).
         Am 9. Juni 1999 verletzte sich der Versicherte bei der Arbeit am Rücken (Urk. 6/4/18 Ziff. 4-5 und 9). Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf den 16. Juli 1999 (Urk. 6/5 Ziff. 1-2, Urk. 6/4/10). Seitdem hat der Versicherte nicht mehr gearbeitet (Urk. 6/90 S. 20 f. Ziff. 3.1.2).
1.2     Der Versicherte meldete sich am 25. August 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 6/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/6-7, Urk. 6/10, Urk. 6/16, Urk. 6/26 = Urk. 6/27, Urk. 6/29, Urk. 6/36), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/35) ein. Mit Verfügung vom 5. November 2002 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Massnahmen ab und verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten mangels Erfüllung des Wartejahres (Urk. 6/32).
         Der Versicherte beantragte am 7. Februar 2003 erneut die Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/34). Mit Verfügungen vom 11. und 25. November 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu (Urk. 6/48, Urk. 6/52, vgl. auch Urk. 6/57 und Urk. 6/72). Die IV-Stelle bestätigte mit Mitteilungen vom 28. April 2005 und 27. Juni 2006 (Urk. 6/68, Urk. 6/78) unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Die IV-Stelle holte anlässlich einer im November 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 6/79) einen Arztbericht (Urk. 6/82) ein und gab ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 6/90). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/92-99) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 17. Mai 2010 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 6/100 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Juni 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens bei einem aussenstehenden Facharzt und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 7. September 2010 zugestellt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1     Strittig ist, ob es im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 11. und 25. November 2003 (Urk. 6/48, Urk. 6/52) zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 17. Mai 2010 an, aufgrund der medizinischen Unterlagen liege seit Juni 2009 kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vor. Die Tätigkeit als Hilfsgärtner sei dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3     Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, sein Gesundheitszustand sei seit Verfügungserlass gleich geblieben (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.5-6).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer war nach dem Ereignis vom 9. Juni 1999 (vgl. Unfallmeldung vom 22. Juni 1999, Urk. 6/4/18 Ziff. 4-6) vom 20. Oktober bis 17. November 1999 in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ nannten im Austrittsbericht vom 10. Dezember 1999 (Urk. 6/10/7-12) als funktionelle Diagnosen und Probleme (S. 1 f.):
1. myofasciale vorwiegend tieflumbal lokalisierte Schmerzen mit
- subjektivem Blockierungsgefühl
- mässiggradiger Beweglichkeitseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Minderentfaltung lumbal
- Haltungsinsuffizienz
- ohne Hinweise für neurologische Ausfälle
- bei Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) am 9. Juni 1999
2. maladaptiver Unfall mit Schmerzsymptomatik im Sinne einer Symptomausweitung, keine umschriebene psychiatrische Diagnose von Krankheitswert
3. zeitweilig belastungsabhängige Ellenbogenschmerzen links mit Überstreckbarkeit, Differentialdiagnose: Instabilitätsproblematik
         Die Ärzte hielten in ihrer Beurteilung fest, fünf Monate nach einer Kontusion der Lendenwirbelsäule persistiere eine myofasciale vorwiegend tieflumbal lokalisierte belastungs- und bewegungsverstärkte Schmerzsymptomatik. Klinisch bestehe eine mässiggradige Beweglichkeitseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei fraglicher compliance. Aus psychosomatischer Sicht bestehe keine Diagnose von psychiatrischem Krankheitswert. Repetitives Heben und Tragen von Gewichten von über 20 - 25 kg, speziell über Schulterhöhe, sei erschwert und beschwerlich (S. 3 Mitte). Aufgrund der Unfallfolgen und der Behinderungs- und Funktionsstörungen sei eine berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers mit einer Teilarbeitsfähigkeit zu Beginn indiziert. Ab dem 29. November 1999 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Ab dem 13. Dezember 1999 liege die Arbeitsunfähigkeit bei 0 % (S. 3 unten, S. 4).
3.2     Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___ (D.___), nannten in einem Bericht vom 2. März 2000 (Urk. 6/7/7-8) als Diagnosen:
- somatoforme Schmerzstörung
- chronisches Panvertebralsyndrom bei/mit
- Status nach Sturz auf den Rücken und Kontusion der Lendenwirbelsäule am 9. Juni 1999
- Haltungsinsuffizienz (Flachrücken, Hyperlordose der Lendenwirbelsäule)
- asymptomatische Diskusprotrusion bei L4/L5
         Dr. B.___ und Dr. C.___ führten aus, trotz ambulanter Physiotherapie und Schmerzbehandlung bestünden progrediente Schmerzen mit kompliziertem Verlauf bei Verdacht auf eine Symptomausweitung. Eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule im November 1999 habe Protrusionen auf Höhe L4/L5 und umschriebener Stenose des Spinalkanals auf Niveau L5/S1 ergeben. Aktuell bestünden tieflumbal lokalisierte, teilweise auch generalisierte Rückenschmerzen, vor allem morgens beim Aufstehen, verbunden mit einem Blockierungsgefühl von zirka einer Stunde (S. 1). Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Panvertebralsyndrom mit ausgeprägter Symptomausweitung im Anschluss an einem Sturz vom 9. Juni 1999. An somatischen Faktoren existiere höchstens eine leicht verminderte Belastbarkeit bei statischen Problemen (Haltungsinsuffizienz mit lumbaler Hyperlordosierung) und leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Eine schwerwiegende Wirbelsäulenerkrankung könne ausgeschlossen werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).
3.3     Med. pract. E.___ und Dr. med. F.___, Stellvertretender Oberarzt, Klinik G.___, stellten in einem Bericht vom 13. Juni 2000 (Urk. 6/10/13-15) gestützt auf ein psychiatrisches Konsilium vom 9. Juni 2000 die Diagnose einer Anpassungsstörung (S. 3).
3.4     Der Beschwerdeführer ist seit Juni 1999 bei Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, in Behandlung (Urk. 6/7/2 Ziff. 4). Dr. H.___ führte in einem Bericht vom 30. September 2000 (Urk. 6/7/1-3) aus, der Beschwerdeführer klage immer wieder über akute einschiessende Schmerzen thorako-lumbal mit Blockierungserscheinungen, welche immer wieder zu Notfallbehandlungen führten. Eine Physiotherapie sei wieder gestoppt worden (Ziff. 4.1). Der Beschwerdeführer sei als Gartenarbeiter seit dem 9. Juni 1999 auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5).
3.5     Dr. med. I.___, Oberärztin, Klinik G.___, antwortete am 28. Januar 2001 (Urk. 6/10/3) auf die Frage der Beschwerdegegnerin, in welchen physischen respektive psychischen Funktionen der Beschwerdeführer eingeschränkt sei, solange sie diesen gesehen habe, habe er nur mit Mühe langsam und hinkend gehen und keine zehn Minuten gerade sitzen können. Er sei während den Konsultationen unfähig, über etwas anderes als seinen „kaputten Rücken“ zu jammern (lit. a). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. b). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welchen Anforderungen der Beschwerdeführer weiterhin gewachsen sei, antwortete Dr. I.___, aufgrund der gemachten Angaben sei der Beschwerdeführer keinen physischen und psychischen Arbeiten und Anforderungen gewachsen (lit. d).
         Dr. I.___ bemerkte weiter, der Beschwerdeführer neige bei den Konsultationen im Ambulatorium immer vehementer dazu, sich demonstrativ gekränkt zu zeigen und gegen alle Bemühungen Widerstand zu leisten. Er dränge darauf, dass man ihm beim besten Chirurgen für eine Rückenoperation anmelde, um kurz darauf davon wieder Abstand zu nehmen (Urk. 6/10/4 unten).
3.6     Die Beschwerdegegnerin veranlasste im weiteren Verlauf eine Begutachtung des Beschwerdeführers bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Das Gutachten von Dr. J.___ vom 6. Dezember 2001 (Urk. 6/16) beruht auf den Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 2., 8. und 23. Oktober 2001 und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
         Dr. J.___ stellte die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Aggravation, S. 6 unten). Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer selbst mache keine psychische Störung geltend. Auffällig sei der inadäquate und inkonsistente Schmerzausdruck, nicht nur während der Begutachtung durch Dr. J.___. Dieser werde auch in dem in der Rehaklinik A.___ veranlassten Konsilium sowie in den somatischen Abklärungen beschrieben. Zum anderen falle die zeitliche Koinzidenz der Beschwerdeverschlechterung mit der offenbar schwierigen Geburt der dritten Tochter und den nachfolgenden Rehabilitationsbemühungen auf (S. 5 unten). Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung decke am besten das vom Beschwerdeführer präsentierte Bild ab. Die somatoforme Schmerzstörung beeinflusse sicher subjektiv durch die Schmerzen die Arbeitsfähigkeit. Angesichts des Fehlens einer wesentlichen Komorbidität könne er aus psychiatrischer Sicht aber keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (S. 6).
3.7     Dr. med. K.___, Oberärztin, Psychiatrisches Zentrum L.___ (L.___), führte in einem Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 6/19) gestützt auf die Untersuchungen vom August und September 2001 (S. 1) aus, diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer leide an intensiven, invalidisierenden Rückenschmerzen, welche im Anschluss an den Arbeitsunfall vom 9. Juni 1999 aufgetreten seien. Das subjektive Krankheitserleben lasse sich durch spezialärztliche körperliche Untersuchungen und die Befunde der bildgebenden Verfahren nicht genügend erklären (S. 3 unten). Es sei zu erwarten, dass aufgrund der gestörten Schmerzverarbeitung auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (S. 4).
3.8     Med. pract. M.___, Assistenzarzt, Psychiatrische D.___, D.___, stellte in einem Bericht vom 27. März 2002 (Urk. 6/27/3-4) über ein psychosomatisches Konsilium vom 20. März 2002 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (S. 2 Mitte). Med. pract. M.___ führte zu dem von ihm erhobenen Befund aus, der Beschwerdeführer sei in der Grundstimmung gedrückt. Es bestünden Traurigkeit und Verzweiflung über den unerwarteten Tod seines Sohnes. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei mittelgradig reduziert (S. 2 oben).
3.9     Dr. J.___ reichte der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Untersuchung vom 2. September 2002 ein Verlaufsgutachten vom 26. September 2002 (Urk. 6/29) ein. Dr. J.___ nannte darin als Diagnosen eine somatoforme Schmerzstörung sowie neu eine mittelgradige depressive Episode (S. 3). Dr. J.___ führte im Gutachten aus, der Beschwerdeführer gebe an, seine Frau habe einen Sohn geboren, der nach zehn Tagen verstorben sei (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer zeige deutliche Symptome einer reaktiven Depression, wie eine gedrückte Stimmung, Gedankenkreisen, vermehrte grundlose Müdigkeit, Nervosität, erhöhte Reizbarkeit, eine verminderte Konzentration und eine Einschränkung der Gedächtnisleistung (S. 2 Mitte). Es sei naheliegend, dass sich der seelische Schmerz und die körperlichen Schmerzen gegenseitig verstärken würden. Es sei zu befürchten, dass die derzeit noch als reaktiv zu bezeichnende Depression anhalten und in eine „Anpassungsstörung“ übergehen werden (S. 2 unten). Gesamthaft sei im Verlauf des vergangenen Dreivierteljahres eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen. Es liege eine mittelgradige Depression vor. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit allein durch deren Symptomatik liege sicher bei 50 %. Die somatoforme Schmerzstörung und die Depression zusammen führten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3).
3.10   Dr. med. N.___, Leitender Arzt, Orthopädie/Handchirurgie, O.___ Klinik, führte in einem Bericht vom 18. November 2002 (Urk. 6/36/7-8) aus, der Beschwerdeführer berichte über seit zwei Monaten bestehende Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens. Die Schmerzen seien extrem intensiv und quasi Tag und Nacht vorhanden mit einer leichten bewegungsabhängigen Komponente. Dr. N.___ diagnostizierte einen hochgradigen Verdacht auf eine frühkindliche Fraktur des proximalen Vorderarmes mit in Fehlstellung eingeheilter Ulnakomponente und sekundärer Instabilität des linken Ellenbogens (S. 1 oben). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bestehe die Deformität erst seit zwei Monaten. Dies sei aufgrund des radiologischen Befundes unmöglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es nun plötzlich zur Dekompensation der Situation gekommen sie, da der Beschwerdeführer den Ellenbogen sei drei Jahren nicht mehr manuell belaste (S. 2).
         Dr. N.___ berichtete am 3. Februar 2003 (Urk. 6/36/6), bei klinisch unveränderter Situation bestehe eine diffuse Druckdolenz im Bereich des gesamten linken Ellenbogens mit der bekannten Deformität.
3.11   Dr. H.___ bestätigte in einem Bericht vom 19. März 2003 (Urk. 6/36/1-5) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. Juni 1999 (Ziff. 1.5). Aktuell sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (S. 5).
3.12   Prof. P.___, Leitender Arzt, Schmerzzentrum O.___ Klinik, berichtete am 9. Mai 2003 (Urk. 6/66/3-6; die Beschwerdegegnerin erhielt den Bericht von Prof. P.___ erst im April 2005), es bestehe eine äusserst komplizierte Situation, bestehend aus unklaren lumbovertebralen Beschwerden, gemäss der Schilderung des Beschwerdeführers ohne Anzeichen einer radikulären Ausstrahlung. Die diesbezüglichen Beschwerden stünden für den Beschwerdeführer eindeutig im Vordergrund und führten zu einer seit vier Jahren bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung der Beschwerden erscheine undenkbar (S. 1).
3.13   Gestützt insbesondere auf den Bericht von Dr. H.___ vom 19. März 2003 (vgl Urk. 6/37 S. 1) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab November 2003 zu (Urk. 6/46).

4.
4.1     Dr. H.___ nannte in einem Bericht vom 22. April 2005 (Urk. 6/66/1-2) als Diagnosen (S. 1 lit. A):
    somatoforme Schmerzstörung bei
- Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule wegen Sturz auf Rücken am 9. Juni 1999
- isoliertem engem Spinalkanal auf Höhe L4/S1
- asymptomatischer Diskusprotrusion ohne Kompression bei L4/L5
    Instabilität linker Ellbogen
    depressive Entwicklung
         Es bestehe keine Veränderung in der Gesamtsituation oder der Arbeitsfähigkeit. Es bestehe weiterhin eine Invalidität von 100 % ohne Hoffnung auf eine Verbesserung (S. 2 lit. D.7).
4.2     Die Beschwerdegegnerin gab beim Medizinischen Zentrum Q.___ (Q.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 27. Juli 2009 (Urk. 6/90/1-41) und ist von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. S.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Q.___, unterzeichnet. Das Gutachten beruht auf den internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Juni 2009 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
         Die Gutachter nannten als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.2):
1. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken)
- segmentaler Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1, ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik
2. Fehlform im Bereich des linken Ellenbogens
3. Adipositas Grad I
4. Nikotinabusus
5. leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
         Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine (S. 34 Ziff. 6.1).
         Die Gutachter führten weiter aus, das Hauptproblem des Beschwerdeführers seien seine andauernden Rückenschmerzen, welche vom Kreuz bis in die Halswirbelsäule ausstrahlen und die ihn nervös und traurig machen würden. Seit wann genau er diese Beschwerden habe, wisse er nicht mehr. Nach dem Arbeitsunfall vom Juni 1999 sei es zu einer Verstärkung der Beschwerden gekommen (S. 23 Ziff. 3.4 oben). Die Schmerzen im Rücken würden im Kreuz beginnen und von dort entlang der Wirbelsäule bis in den Nacken und den Hinterkopf ausstrahlen. Auf den visuellen Analogskala (VAS 0-10) werde eine Schmerzintensität zwischen sieben und zehn angegeben. Besonders schlimm seien die Schmerzen morgens beim Aufstehen (S. 23 Ziff. 3.4 unten).
         Dr. med. T.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, führte zur rheumatologischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 1999 bei der Arbeit beim Tragen eines Zementsackes auf der Schulter ausgeglitten und gestürzt. Ursachen der anhaltenden Beschwerden hätten nicht spezifiziert werden können. Ein Arbeitsversuch sei gescheitert (S. 27 Ziff. 5.1). Es bestehe eine diffuse Klopf- und Druckdolenz im gesamten Umfeld des Rückens, insbesondere über dem Kreuzbein. Die Druckdolenzen seien im Bereich der ossären Vorsprünge wie auch im Bereich der myofaszialen Übergänge inkonstant. Die Funktionstests der Wirbelsäulenabschnitte seien ohne Einschränkung möglich. Einschränkungen struktureller Natur seien nicht zu finden. Neuroradikuläre Ausfälle bestünden nicht. Die Waddel-Tests (Aggravation) seien teilweise positiv. Der Beschwerdeführer sitze bei der Untersuchung problemlos über längere Zeit in der Langsitzposition. Die Arme seien im Bereich der Ellenbogen unterschiedlich konfiguriert. Beide Arme seien etwas überstreckbar, wobei der linke Arm deutlich mehr überextendiert werden könne. Der linke Ellenbogen sei insbesondere im Bereich der Extensoren deutlich druckdolent, aber inkonstant bezüglich der Lokalisationen der Druckdolenzen (S. 28 unten). Ursachen für die anhaltenden Beschwerden könnten aus rheumatologischer Sicht nicht objektiviert werden. Die in der Computertomographie nachgewiesene Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1 müsse in Anbetracht fehlender klinischer Manifestationen als Zufallsbefund ohne Krankheitswert angesehen werden. Die Ellenbogenschmerzen links seien bei erhaltener Gelenksfunktion und unspezifischen Palpationsbefunden nicht nachvollziehbar. Die asymmetrische Stellung des Vorderarmes sei konstitutionell bedingt und allenfalls Folge einer frühkindlichen Fraktur, ohne Relevanz bezüglich der Leistungsfähigkeit (S. 29 unten). Die geltend gemachte Einschränkung der Belastungs- und Arbeitsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer sei in seiner ursprünglichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 29 f. Ziff. 5.1).
         Dr. R.___ führte als Befunde der psychiatrischen Untersuchung an, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei dysphorisch und leidend. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt. Die Schilderung der Beschwerden habe einen gewissen appellativen Charakter, sei aber nicht dramatisierend. Eine Tendenz zur Ausdeutung seiner Beschwerden könne nicht ausgeschlossen werden. Ein gravierender Leidensdruck sei nicht spürbar und der Beschwerdeführer wirke bei der Schilderung der Beschwerden emotional wenig tangiert. Auffallend seien gelegentliche Positionswechsel und andere nonverbale Schmerzäusserungen (zum Beispiel ein schmerzverzerrtes Gesicht, S. 32 Mitte). Es müsse von einem dysfunktionalen Bewältigungsmechanismus mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung ausgegangen werden. Das Antriebsverhalten des Beschwerdeführers sei reduziert. Er wirke psychomotorische etwas verlangsamt (S. 32 unten).
         Insgesamt imponiere ein dekonditionierter, unmotivierter und passiv wirkender Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Ein gravierender schmerzbedingter Leidensausdruck beziehungsweise Hinweise auf eine relevante depressive Störung seien aktuell nicht mehr zu finden. Die von Seiten der Psychiatrischen D.___ des D.___ am 27. März 2002 und im Verlaufsgutachten von Dr. J.___ vom 26. September 2002 angeführte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode bestehe aktuell nicht mehr. Es sei allenfalls eine leichtgradige depressive Verstimmung zu attestieren. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien gemäss ICD-Klassifikation der WHO nicht erfüllt. Gemäss ICD müssten die vorherrschenden Beschwerden neben einem andauernden, schweren und quälenden Schmerz über drei bis sechs Monate, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne, unter anderem ein emotionaler Konflikt und psychosoziale Belastungsfaktoren sein, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Insbesondere ein schwerer und quälender Schmerz sei beim Beschwerdeführer nicht spürbar. Trotz umfassender therapeutischer Bemühungen habe bisher keine durchgreifende Zustandsverbesserung erreicht werden können. Vor dem Hintergrund der eigenen Untersuchungen und der vorliegenden Berichte und Befunde sei von gewissen Motivationsproblemen des Beschwerdeführers auszugehen (S. 33 unten).
         Aus psychiatrischer Sicht bestehe ab dem Datum der aktuellen Untersuchung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 34 oben). Eine Einschränkung lasse sich derzeit nicht begründen, zumal der Beschwerdeführer bisher auch keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe (S. 39 unten).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter beziehungsweise als Schweisser sei er ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 7.4 und 7.6).
4.3     Dr. med. U.___, praktischer Arzt FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), legte in einer Stellungnahme vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/99 S. 2 f.) dar, es sei zu einer Verbesserung der ursprünglich durch Dr. J.___ attestierten psychischen Gesundheitsstörung (mittelgradige depressive Episode) gekommen. Die Argumentation der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass der Gesundheitsschaden stationär und das Beschwerdebild seit 2002 einheitlich sei, könne nicht nachvollzogen werden. Das Q.___-Gutachten belege sehr ausführlich, dass allenfalls die Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt seien. Weshalb eine depressive Episode nicht besserungsfähig sein sollte und zwangsläufig chronifizieren müsse, könne nicht nachvollzogen werden. Wenn bei einem definitionsgemäss vorübergehenden Krankheitsbild sieben Jahre später ein deutlich geringerer Befund erhoben werde als damals, sei dies nach allem medizinischen (und logischem) Verständnis als Verbesserung zu bezeichnen und nicht als eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (S. 2 unten).

5.
5.1     Die Ärzte der Rehaklinik A.___ attestierten dem Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 9. Juni 1999 (Sturz auf den Rücken) für die Tätigkeit als Gartenbaumitarbeiter eine volle Arbeitsfähigkeit ab Dezember 1999 (Urk. 6/10/10). Nach der Beurteilung durch Dr. B.___ und Dr. C.___, D.___, vom 2. März 2000 war der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung voll arbeitsfähig (Urk. 6/7/8).
         In psychiatrischer Hinsicht verneinte Dr. J.___ im Gutachten vom 6. Dezember 2001 zunächst eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/16 S. 6 unten). Die Ärzte der Rehaklinik A.___ hatten im Bericht vom 10. Dezember 1999 eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert ebenfalls verneint (Urk. 6/10/9). Im Verlaufsgutachten vom 26. September 2009 gelangte Dr. J.___ bei einer somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode neu zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/29 S. 3). Die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode findet sich auch im Bericht von med. pract. M.___ vom 27. März 2002 (Urk. 6/27/4).
         Nach dem Gutachten des Q.___ vom 27. Juli 2009 ist der Beschwerdeführer in somatischer und psychiatrischer Hinsicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
5.2    
5.2.1   Der Beschwerdeführer bezeichnete das Q.___-Gutachten als nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar begründet. Es fehle eine Begründung im Gutachten, weshalb sich die diagnostizierte Depression nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 1 S. 9 Ziff. 11).
5.2.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2.3   Das Gutachten des Q.___ vom 27. Juli 2009 beruht auf der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers und den im Q.___ neu erstellten Röntgenbildern. Es beruht damit auf allseitigen Untersuchungen. Es beinhaltet weiter eine Zusammenfassung der relevanten Vorakten und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Das Gutachten beantwortet die massgeblichen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit und einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die Gutachter setzten sich sodann, wenn auch eher knapp, mit der Beurteilung von med. pract. M.___ in dessen Bericht vom 27. März 2002 und dem Verlaufsbericht von Dr. J.___ vom 26. September 2002 auseinander (Urk. 6/90 S. 39 unten). Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Da auf das Gutachten des Q.___ abgestellt werden kann, sind keine weiteren medizinischen Abklärungen zu veranlassen.
5.3     Die medizinischen Akten sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer von somatischer Seite zu keiner Zeit massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So wurde bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 10. Dezember 1999 eine Diskusprotrusion auf Niveau L4/5 sowie ein etwas verengter Spinalkanal auf Höhe L5/S1 ohne Tangierung oder Kompression der Nervenwurzel erwähnt (Urk. 6/10/9 oben). Die Zusprache einer ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin im November 2003 erfolgte demnach aufgrund der Entwicklung einer depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die von Dr. J.___ im Verlaufsgutachten vom 26. September 2002 beschriebene mittelgradige Depression wie auch eine somatoforme Schmerzstörung führten gemäss Dr. J.___ zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/29 S. 3), Q.___-Gutachter Dr. R.___ konnte anlässlich der Begutachtung im Q.___ im Juni 2009 eine mittelgradige depressive Episode nicht bestätigen. Dr. R.___ verneinte auf S. 33 des Gutachtens weiter, dass die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung erfüllt seien, da ein schwerer und quälender Schmerz beim Versicherten nicht spürbar sei (Urk. 6/90 S. 33 unten).
         Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.5) ist der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, sie sei entsprechend der mit BGE 130 V 352 geänderten Rechtsprechung zur somatformen Schmerzstörung auf die vor der Änderung der Rechtsprechung zugesprochene Rente zurückgekommen. Der Grund für eine Revision ist vielmehr darin zu sehen, dass die Q.___-Gutachter die vormals gestellten Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode nicht bestätigen konnten, weshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, dass sich auch eine leichte Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne (Urk. 1 S. 9 Ziff. 11 unten). Es ist jedoch der Beurteilung der Fachärzte und Gutachter zu überlassen, ob bei einer im Gutachten beschriebenen noch leichtgradigen depressiven Verstimmung (Urk. 6/90 S. 33 unten) gegebenenfalls von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, was die Q.___-Gutachter verneinten.
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. H.___, attestierte konstant eine volle Arbeitunfähigkeit seit dem 9. Juni 1999. Was die Berichte von Dr. H.___ betrifft, so ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Gestützt auf das Ergebnis der Begutachtung des Beschwerdeführers im Q.___ ist daher von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in dem Sinne auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Die zwischenzeitlich diagnostizierte depressive Störung kann vor dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers verstanden werden. Nach dem Verlaufsgutachten von Dr. J.___ vom 26. September 2002 war zu jenem Zeitpunkt ein Sohn des Beschwerdeführers (der erhoffte Stammhalter) kurz nach der Geburt verstorben (Urk. 6/29 S. 2). Den seinerzeit von Dr. J.___ beschriebenen Befund konnte Q.___-Gutachter Dr. R.___ anlässlich der Begutachtung im Q.___ nicht mehr bestätigen.
5.4         Zusammenfassend ist gestützt auf das Q.___-Gutachten und die Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. U.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Q.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Nachdem dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgärtner beziehungsweise als Gartenbauarbeiter ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Q.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar war, besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich daher.
         Die Beschwerdegegnerin hat die bisher ausgerichtete ganze Rente in der Verfügung vom 17. Mai 2010 daher zu Recht aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).