IV.2010.00574
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 2. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, ist geschieden und Mutter von zwei erwachsenen Söhnen (vgl. Urk. 8/18/2 lit. D.3). Sie arbeitete von 1998 bis 2003 als Köchin in einem Teilzeitpensum bei der Wohn- und Arbeitsgemeinschaft „Y.___“ in L.___ (Urk. 8/10 S. 1 Ziff. 1; Urk. 8/14/6) und von Dezember 2001 bis Juli 2002 - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - als Haushalts- und Werklehrerin bei der Z.___ AG in A.___ (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1). Am 3. beziehungsweise 14. Oktober 2002 meldete sie sich wegen eines 1996 erlittenen Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/9 Ziff. 7.2, 7.3; Urk. 8/5 Ziff. 7.8).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 8/27), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 8/38), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. April 2002 zu. Geprüft wurden die Verhältnisse bis Februar 2004. Die einspracheweise geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten nach diesem Zeitpunkt sollte in einem separaten Verfahren geprüft werden (vgl. Urk. 8/38 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2006 (Prozess-Nr. IV.2005.00778, Urk. 8/48) wurde die Beschwerde der Versicherten vom 4. Juli 2005 (Urk. 8/41/3-9) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 abgewiesen und die Zusprache einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % bestätigt. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Rahmen des ordentlichen Revisionsverfahrens verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/52-57) mit Verfügung vom 29. Januar 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten und wies das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 8/60). Die dagegen am 2. März 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 8/63/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. November 2007 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurückwies (Urk. 8/69; Prozess-Nr. IV.2007.00340). Auch dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Im Rahmen dieser Neubeurteilung veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung); der entsprechende Bericht erging am 19. März 2008 (Urk. 8/72). Die Versicherte reichte weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/77/3-5; Urk. 8/79; Urk. 8/85). Sodann liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 25. August 2008; Urk. 8/81) und führte eine ergänzende Haushaltabklärung durch (Urk. 8/93). Die Versicherte wurde zudem von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Urk. 8/94/4).
1.5 Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Aufnahme einer fachpsychiatrischen Behandlung; Urk. 8/95) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/96-99; 8/101), in dessen Rahmen weitere Arztberichte ergingen (Urk. 8/100/1-4; Urk. 8/104-105), und nach erneuter Untersuchung durch Prof. C.___ (vgl. Urk. 8/109/2), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Rente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 8/112 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juni 2010 erhob die Versicherte am 15. Juni 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung. Mit Replik vom 10. September 2010 (Urk. 11) und Duplik vom 28. September 2010 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, was ihnen am 4. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2010 in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens machte sie geltend, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, und es könne gestützt darauf keine derartige Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, die eine ganze Rente rechtfertigen würde (Urk. 7 S. 2 f.).
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es sei bereits mit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Januar 2007 und sicher im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Juli 2008 eine rentenrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem sei am 9. Juli 2009 eine schwere Bandscheibendegeneration mit Nervenwurzelbeeinträchtigung festgestellt worden. Somit verhinderten auch die organischen Befunde eine Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 8 ff.). Der medizinische Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt; eine erneute Abklärung sei mit dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (Urk. 11 S. 6 ff.).
2.2 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte") des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraussetzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Festsetzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerdeinstanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente indes nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grundsätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
Zudem ist der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte beschwerdeweise einzig den Rentenbeginn in Frage (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin bestreitet hingegen im Rahmen der Beschwerdeantwort den medizinischen Sachverhalt und beantragt dessen Neubeurteilung, wovon die Beschwerdeführerin anlässlich des zweiten Schriftenwechsels Kenntnis erhielt. Demnach sind vorliegend nicht nur der Rentenbeginn, sondern die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin streitig und zu prüfen. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob und in welchem Ausmass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2005, des letzten rechtskräftigen Entscheides, welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhte (vgl. vorstehend Erw. 1.2), verändert haben.
3.
3.1 Die letzte Rentenzusprache vom 23. Juli 2004 (Urk. 8/27) erging im Wesentlichen gestützt auf das am 10. September 2003 erstattete Gutachten der MEDAS D.___ (Urk. 8/19), worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 8/19 S. 21):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom links, möglicherweise mit intermittierender sensibler radikulärer Reizung C7 und C8 links bei
- fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7 und mit kleinen subligamentären Hernien C5/6 und C6/7 links
- möglicherweise beginnender segmentaler Gefügelockerung C3/4
- Zustand nach Halswirbelsäulen-Distorsion durch Auffahrkollision am 20. Juni 1996
- chronische Distress-Symptomatik und leichte depressive Entwicklung als Folge chronischer Schmerzen durch das Zervikozephalsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwähnten die Gutachter (Urk. 8/19 S. 21):
- arterielle Hypertonie (seit 1996 bekannt, medikamentös sehr gut eingestellt)
- tricuspide Aortenklappe, mittelgradige Aorteninsuffizienz (Endocarditis-Prophylaxe notwendig)
- Nikotinkonsum (eher gering)
- Übergewicht (165 cm/76kg/BMI 28)
- Status nach lumboradikulärem Syndrom L4/5 links 2001
- hochgelegene mässige Dreh-Skoliose
- leichte Protrusion L5/S1 (CT 2001)
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin und Werklehrerin liege bei 50 %. Auch in der Tätigkeit als Innenarchitektin - die Beschwerdeführerin wolle sich ein Innendekorationsgeschäft aufbauen - und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang. Die Beschwerdeführerin sei beim Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, bei Arbeiten mit rekliniertem Kopf und bei Arbeiten in gebückter oder kauernder Stellung eingeschränkt (Urk. 8/19 S. 22).
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne auf den 4. April 2001 zurückdatiert werden; Dr. E.___ habe der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 8/19 S. 22).
3.2 Das hiesige Gericht nahm in seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 28. April 2006 gestützt auf dieses MEDAS-Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und unter Beachtung der im MEDAS-Gutachten erwähnten Einschränkungen an. Für den Haushaltbereich wurde im Rahmen eines Prozentvergleiches eine hypothetische Einschränkung von maximal 40 % angenommen (vgl. Erw. 4.2.2 und Erw. 6.2 im Prozess Nr. IV.2005.00778; Urk. 8/48).
3.3 Die in der Folge ergangenen Arztberichte wurden vom hiesigen Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilt (vgl. Erw. 4 und 5 im Prozess Nr. IV.2007.00340; Urk. 8/69), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Seitens des Gerichts wurde jedoch festgehalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne, da sie an naturgemäss nicht regredienten Veränderungen der Halswirbelsäule leide und bereits 2003 der Hinweis auf eine Merkfähigkeitsstörung ergangen sei, bei der differentialdiagnostisch eine beginnende demenzielle Entwicklung nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Zudem sei eine Haushaltabklärung mit allfälligem Beizug eines psychiatrischen Facharztes durchzuführen (vgl. Erw. 5.3-4 im Prozess Nr. IV.2007.00340; Urk. 8/69). Es ist somit anhand der im Nachgang zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2007 ergangenen Berichte eine allfällige Verschlechterung zur im Jahr 2005 bestehenden Situation zu prüfen.
4.
4.1 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 5. März 2008 folgende Diagnosen (Urk. 8/85 S. 1):
1. chronisches zerviko-, lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
2. leichte bis mittelschwere Aorteninsuffizienz
3. Hypertonie
4. Dyslipidämie
5. kognitive Störungen bei Verdacht auf Depression und chronisches Schmerzsyndrom zervikal nach HWS-Distorsionstrauma
Die Beschwerdeführerin leide seit dem HWS-Distorsionstrauma an einer chronischen Schmerzproblematik, die sich in Form von Vergesslichkeit und Müdigkeit auf die Konzentration auswirke. Da die Beschwerdeführerin bereits 58 Jahre alt sei und sich die Schmerzsituation demnächst nicht wesentlich bessern werde, könne die Prognose nicht als günstig beurteilt werden (Urk. 8/85 S. 1).
4.2 Vom 26. Mai bis 6. Juni 2008 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung im G.___-Spital H.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/79) stellten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnose (Urk. 8/79 S. 1):
1. chronisches Zervikovertebralsyndrom nach HWS-Distorsionstrauma 1996 mit
- degenerativen Veränderungen C5/C6 und C6/C7
- Vergesslichkeit, reaktiver Depression
2. chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei Skoliose
- Status nach Diskushernie 2001
- degenerative Veränderungen L2/L3 und L5/S1
3. Spreiz-/Senkfuss mit Metatarsalgie rechts mehr als links
4. arterielle Hypertonie
5. mittelschwere Aorteninsuffizienz
6. Dyslipidämie
7. COPD bei Nikotinabusus
Die Beschwerdeführerin habe sich wegen aktuell exazerbierter chronischer Lumbalgien mit Ausstrahlung ins Gesäss sowie Zervikalgien bei Status nach Schleudertrauma 1996 vorgestellt. Klinisch zeige sich eine schmerzhafte Reklination im HWS-Bereich und eine Druckdolenz sakral rechts. Insgesamt scheine auch ein Partnerschaftsproblem eine Rolle in der Befindlichkeit der Beschwerdeführerin zu spielen (Urk. 8/79 S. 2).
4.3 Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 18. Juni 2008 (Urk. 8/77/3-5) folgende Diagnose (Urk. 8/77/3):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
- dringender Verdacht auf posttraumatische kognitive Störungen
- Verdacht auf zusätzliche narzisstische Störung
Die Beschwerdeführerin leide an massiven kognitiven Problemen, könne keine Entscheidungen treffen, begehe Fehlhandlungen, sei abgelenkt, habe eine verminderte Auffassungsgabe und ihre Merkfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Eine beginnende Demenz lasse sich nicht vollständig ausschliessen, jedoch seien die Symptome sehr atypisch. Die massiven kognitiven Störungen seien sicher durch die Depression mitbedingt, hätten aber ein Ausmass, welches stärker sei als bei einer üblichen Depression. Dies deute auf eine zusätzlich bestehende organische posttraumatische Komponente hin. Die Unfähigkeit, Entscheide zu treffen, sich ständig zu überschätzen und dann zu versagen, sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/77/3 f.).
Die Beschwerdeführerin könne vor allem Arbeiten im Haushalt, im Garten und im künstlerischen Bereich verrichten. Sie könne diese jedoch nicht koordinieren, sei nicht effizient und könne keinerlei Prioritäten setzen. Wegen massiven Störungen in der Planung und effizienten Ausführung von Arbeiten sei sie sowohl als Köchin wie als Werklehrerin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushaltbereich betrage die Restarbeitsfähigkeit 20 bis 50 %, im künstlerischen Bereich 0 bis 10 % (Urk. 8/77/4).
Bezogen auf den Haushaltabklärungsbericht sei die Beschwerdeführerin im Bereich Haushaltführung zu 100 %, im Bereich Ernährung zu 50 %, im Bereich Wohnungspflege zu 50 %, im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen zu 80 %, im Bereich Wäsche und Kleiderpflege wie im Bereich Betreuung von Familienangehörigen zu 50 % und im Bereich Verschiedenes ebenfalls zu 50 % eingeschränkt (Urk. 8/77/4 in Verbindung mit Urk. 8/72 Ziff. 6).
Vor allem die kognitiven Probleme hätten in den letzten Jahren zugenommen. Auch die Persönlichkeitsstörung, die 2003 noch nicht als krankheitsrelevanter Persönlichkeitszug qualifiziert worden sei, habe nun deutlich Krankheitswert und müsse als eigentliche Störung qualifiziert werden. Die Depression und der Erschöpfungszustand sollten therapeutisch behandelt werden können. Mit den kognitiven Problemen müsse die Beschwerdeführerin umgehen lernen. Die Prognose der Persönlichkeitsstörung und der dependenten Störung sei nicht gut (Urk. 8/77/4 f.).
4.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem am 25. August 2008 erstatteten Gutachten (Urk. 8/81) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Status nach HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrkollision am 20. Juni 1996 sowie somatische Diagnosen gemäss Akten (Urk. 8/81 S. 6).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei aufgrund der komplexen medizinischen Situation, der nun schon einige Jahre andauernden Krankheitsgeschichte und der sich nicht grundlegend bessernden psychischen Situation mit einer gelegentlichen partiellen Verschlechterung von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aufgrund der nun schon mehrjährigen beruflichen Abstinenz sowie der schlechten beruflichen Ausbildungslage der Beschwerdeführerin seien ihre Chancen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt als eher schlecht einzuschätzen. Möglicherweise könne sie durch die mittel- bis langfristige Einnahme des Antidepressivums und eine stützende psychiatrische Therapie psychisch gestärkt werden, wobei auch die sicherlich vorhandenen Ressourcen im alltäglichen Leben gestärkt werden könnten. Inwieweit die Beschwerdeführerin ihren Haushalt bestreiten könne, könne mittels eines psychiatrischen Gutachtens nicht vollständig eingeschätzt werden (Urk. 7/81 S. 8).
Es könne aus psychiatrischer Sicht durchaus angenommen werden, dass die depressiven Symptome sich innerhalb der letzten vier Jahre chronifiziert hätten. Die Beschwerdeführerin sei seit 2003 nicht mehr als Köchin tätig. Aufgrund der beschriebenen psychiatrischen Symptome sowie aufgrund der nun schon fünfjährigen Berufsabstinenz könne zur Zeit theoretisch maximal von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die depressive Episode erscheine nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführerin sowohl intellektuell wie auch affektiv vollständig gehemmt und vermindert sei und die vorhandenen Ressourcen nicht wieder geweckt werden könnten. Erst der weitere Therapieverlauf könne über die zukünftige Arbeitsfähigkeit Auskunft geben. Für leichte, eventuell assistierende Tätigkeiten in der Küche sei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht eine Teilzeittätigkeit zumutbar; sie erscheine aufgrund ihrer aktuellen kognitiven und affektiven Kompetenzen durchaus dazu fähig (Urk. 8/81 S. 8 f.).
Eine kritische Würdigung der vorhandenen Arztberichte sei nicht Aufgabe des Gutachters, auch werde die Haushaltabklärung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung nicht diskutiert (Urk. 8/81 S. 9).
Anlässlich eines Telefonanrufs bei der Beschwerdegegnerin am 15. September 2008 schätzte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf etwa 50 %, mit der Möglichkeit der Steigerung bei günstigen Bedingungen (Urk. 8/84).
4.5 Nach Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung im RAD hielt Prof. C.___ am 18. Mai 2009 fest, dass ein sich somatisch und psychisch auswirkender chronischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10: F33.01 und F60.8) die Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit verhindere. Die Verhaltenseinschränkungen hinsichtlich der körperlich bedingten Schmerzentwicklung einerseits und der allgemeinen psychischen Konfliktverarbeitung andererseits seien inzwischen weitgehend therapieresistent in ein chronifiziertes Beschwerdebild übergegangen, das eine kontinuierliche berufliche Tätigkeit ausschliesse. Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % (etwa 2.5 bis 3 Stunden täglich) sei nur unter geeigneten therapeutischen und beruflichen Massnahmen realisierbar. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Tätigkeiten im Garten, im künstlerischen Bereich sowie ihre Fähigkeit, sich im Alltag zurechtzufinden und problemlos Auto zu fahren, etwa um ihre Enkel hüten zu können, werde psychiatrisch nicht als relevantes Anpassungsvermögen betrachtet (Urk. 8/94/4 f.).
Die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei als angepasste Tätigkeiten zu betrachten. Es sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zu erwägen; bei kontinuierlicher ambulanter Therapie sei keine versicherungsmedizinisch relevante Einschränkung in häuslichen und persönlichen Funktionsbereichen zu erwarten (Eintrag vom 24. Juli 2009; Urk. 8/94/5).
4.6 Eine bildgebende Untersuchung vom 9. Juli 2009 (Urk. 8/100/1) ergab eine schwer ausgeprägte Bandscheibendegeneration mit ebenfalls markant ausgeprägter angrenzender Osteochondrose im Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, eine Nervenwurzelaffektion LWK 2 und 3 links, eine multisegmentäre leicht- bis mittelgradige Bandscheibendegeneration der übrigen lumbalen Segmente und eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte osteodisoligamentäre Einengung des Spinalkanals LWK 4/5.
Diagnostiziert wurde eine rechtskonvexe degenerative Lumbalskoliose, eine degenerative Spondylosisthese L4/5 mit Spinalkanalstenose, eine multisegmentale Bandscheibendegeneration der LWS sowie eine fortgeschrittene Osteochondrose L2/3. Aufgrund der vorwiegend ins Gesäss bis gelegentlich in den linken Fuss ausstrahlenden Beschwerden seien epidurale Infiltrationen durchzuführen, allenfalls eine Dekompression und eine stabilisierende Operation (Bericht der Schulthess-Klinik vom 13. Oktober 2009; Urk. 8/100/3).
4.7 Dr. I.___ führte mit Schreiben vom 4. Februar 2010 zuhanden von Prof. C.___ aus, dass die kognitiven Probleme der Beschwerdeführerin im Verlauf deutlich in den Vordergrund gerückt seien. Das Kurzzeitgedächtnis sei deutlich vermindert, die auditive Merkfähigkeit sei schlecht, sie bekunde Mühe mit der Ordnung und sei verlangsamt im Denken. Im Sommer 2009 habe sie sich von ihrem Partner, der sich sehr ausufernd benommen habe, trennen können. Sie sei regelmässig in die Therapie gekommen und gebe sich Mühe, zu arbeiten, soviel sie könne. Sie sei aber in lebenspraktischen Dingen enorm ungeschickt. Sie habe begonnen, Kurse zu geben. Es sei ihr aber trotz grosser Anstrengungen nicht gelungen, genügend Teilnehmer zu finden, so dass sie keine finanziellen Vorteile habe. Momentan sei sie sicher nicht in der Lage, aus ihrem Künstleratelier Gewinn zu erwirtschaften. Die Arbeit im Atelier sei aber therapeutisch sehr wichtig für sie. Eine Umschulung oder eine andere Tätigkeit sei nicht zumutbar; die Beschwerdeführerin bringe weder die kognitiven Fähigkeiten noch die psychische Stabilität auf, um eine Arbeit in der freien Wirtschaft zu bewältigen (Urk. 8/104).
4.8 Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, Innere Medizin, stellte mit Bericht zuhanden von Prof. C.___ vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/105) folgende Diagnose (Urk. 8/105 S. 1):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen, intermittierend radikuläre Reizsymptomatik L3
- Kopfprotraktion, Torsionsskoliose thorakolumbal, flache BWS-Kyphose, verstärkte LWS-Lordose
- mehrsegmentale Degenerationen mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen
- Status nach HWS-Distorsion bei Auffahrkollision vom 20. Juni 1996
- intermittierend Fingerbeschwerden Dig. II und III der rechten Hand
- wahrscheinlich belastungsabhängige mechanische Problematik, differentialdiagnostisch weniger wahrscheinlich im Rahmen einer Psoriasisarthropathie
- Beschwerdekomplex mit Konzentrationseinschränkungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit
- Beginn nach HWS-Distorsionstrauma
- differentialdiagnostisch im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik
Von somatischer Seite führten diese doch erheblichen strukturell-funktionellen Veränderungen zu wesentlichen Einschränkungen bei dynamischen und statischen Arbeitsanforderungen. In Bezug auf die bei der Ausübung der aktuellen Tätigkeit notwendigen Arbeitsanforderungen ergäben sich aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht hier wahrscheinlich Einschränkungen des zeitlichen Arbeitspensums und der Leistungsfähigkeit. Zur besseren Differenzierung könne eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sinnvoll sein (Urk. 8/105 S. 1-2).
4.9 Dr. C.___ nahm am 9. März 2010 eine erneute psychiatrische Untersuchung vor und hielt Folgendes fest (Urk. 8/109/2):
„Laut psychiatrischer Exploration zur Ermittlung des versicherungsmedizinischen Sachverhalts am 9.3.2010 hat sich im Vergleich zur psychiatrischen Standortbestimmung vom 18.5.2009 der chronische physische und psychische Gesundheitsschaden von Krankheitswert (ICD-10: F33.11, F60.8 und F45.41 sowie Z60.0 und Z73.0) verschlechtert im Hinblick auf fortgeschrittene Chronifizierung und weitgehende Therapieresistenz des durch depressive rezidivierende Stimmungsschwankungen und eine Schmerzverarbeitungsstörung mit einer krankheitsbedingten unbewussten Flucht in seelische Verzweiflungszustände ausgeprägten Beschwerdebildes. Aus versicherungsmedizinischer Warte ist aktuell vor dem Hintergrund des bestehenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bei nach wie vor gegebenem Ressourcenpotential für künstlerisch-handwerkliche Betätigung und der Fähigkeit, den eigenen Haushalt bei intakter Tagesstruktur selbständig zu bewältigen, keine faktisch beruflich zu verwertende Rest-Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Trotz kontinuierlich durchgeführter, lege artis stattfindender ärztlicher Behandlung der Versicherten ist die versicherungsmedizinisch gebotene störungsspezifisch orientierte therapeutische und berufliche Integrationsbemühung seit Mai 2009 nicht erfolgreich verlaufen, so dass aus heutiger Sicht vor dem Hintergrund von Lebensalter und festgestelltem Gesundheitsschaden eine zukünftige mittelfristige berufliche Eingliederung der Versicherten prognostisch zweifelhaft erscheinen muss.“
Am 20. April 2010 hielt Prof. C.___ fest, die Verschlechterung sei mit der psychiatrischen Exploration vom 9. März 2010 rechtsgenüglich festgestellt worden (Urk. 8/109/3).
5.
5.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 19. März 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig zu sein. Ihre frühere Anstellung als Köchin habe sie 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich 2003 als Künstlerin selbständig gemacht (Urk. 8/72 Ziff. 2.4).
5.2 Anlässlich der zweiten Haushaltabklärung vom 22. Juli 2009 errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Erwerbsbereich als Selbständigerwerbende im Umfang von 50 % (vgl. Urk. 8/93/4 Ziff. 3.7) und im Haushaltbereich im Umfang von insgesamt 23.8 % (Urk. 8/93/6 Ziff. 6.8).
6.
6.1 Dr. F.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 5. März 2008 (Urk. 8/85) nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dieser Bericht für die hier interessierenden Fragen nur wenig Aufschluss geben kann. Dasselbe gilt für den Austrittsbericht des Paracelus-Spitals vom 5. Juni 2008 (Urk. 8/79) und den Bericht von Dr. J.___ vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/105).
6.2 Dr. I.___ ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Köchin oder Werklehrerin aus, dies vor allem wegen massiven Störungen in der Planung und der effizienten Ausführung von Arbeiten. Im Haushaltbereich betrage die Restarbeitsfähigkeit 20 bis 50 %, im künstlerischen Bereich 0 bis 10 % (Urk. 8/77/4). Im Haushalt- wie im künstlerischen Bereich liess Dr. I.___ jedoch den invalidenversicherungsrechtlichen Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Künstlerin ihre Arbeit frei einteilen kann und im Haushaltbereich die Mithilfe von Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ausser Acht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb Dr. I.___ bei dem von ihr geäusserten dringenden Verdacht auf eine posttraumatische kognitive Störung keine neuropsychologischen Abklärungen veranlasste. Auch im weiteren Verlauf sah Dr. I.___ nach Lage der Akten von einer entsprechenden Abklärung ab, obwohl gemäss ihrer Beobachtung die kognitiven Probleme der Beschwerdeführerin deutlich in den Vordergrund gerückt seien (Schreiben vom 4. Februar 2010 zuhanden von Prof. C.___; Urk. 8/104).
Die von ihr beschriebenen kognitiven Einschränkungen basierten somit hauptsächlich auf einer - nicht erhärteten - Verdachtsdiagnose, desgleichen diejenigen, die auf dem blossen Verdacht einer zusätzlichen narzisstischen Persönlichkeitsstörung beruhten. Angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode lässt der Bericht von Dr. I.___ zudem Aussagen über die Therapiefähigkeit der Beschwerdeführerin und den Erfolg einer konsequent durchgeführten psychiatrischen Therapie vermissen. Insgesamt vermag der Bericht von Dr. I.___ nicht vollumfänglich zu überzeugen; es ist nicht auszuschliessen, dass Dr. I.___ als behandelnde Spezialärztin im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patientin urteilte (dazu beispielsweise das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
6.3 Dr. B.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Köchin auf maximal 50 %, stützte seine Beurteilung jedoch nicht nur auf medizinische, sondern auch auf IV-fremde und damit hier unbeachtliche Gründe: So seien ihre Chancen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt als eher schlecht einzuschätzen, da sie nun schon fünf Jahre nicht mehr gearbeitet habe und ihre Ausbildung schlecht sei (Urk. 7/81 S. 8). Dr. B.___ äusserte sich zudem nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt. Auch Angaben zur angepassten Arbeitsfähigkeit fehlten. Diesbezüglich äusserte sich Dr. B.___ anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beschwerdegegnerin und schätzte die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf etwa 50 % (Urk. 8/84).
Auf diese Angaben kann jedoch - unabhängig von deren Inhalt - nicht abgestellt werden: Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 285 f.).
Da die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist, zur Beurteilung ihres Invaliditätsgrads zentral ist, stellt dies einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts dar, der entsprechend schriftlich und umfassend abzuklären ist. Eine telefonische Beurteilung genügt somit nicht. Insgesamt vermag die Beurteilung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
6.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).
Diese RAD-Berichte müssen wie andere Arztberichte den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. vorstehend Erwägung 1.3). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten. Die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juli 2009 in Sachen Z., 9C_323/2009 Erw. 4.3 mit Hinweisen).
6.5 Die Beurteilung durch Prof. C.___ vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen: Nach Durchführung einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2009 (Urk. 8/94/4) ging Prof. C.___ gestützt auf die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leicht mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) und einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) davon aus, dass das Beschwerdebild nun therapieresistent chronifiziert sei und eine berufliche Tätigkeit ausschliesse. Gleichzeitig hielt Prof. C.___ fest, dass eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % unter Therapie realisierbar sei (Urk. 8/94/4).
Zwei Monate später, am 27. Juli 2009, war Prof. C.___ demgegenüber der Ansicht, es sei bei einer therapeutischen Behandlung keine Einschränkung der Beschwerdeführerin in häuslichen und persönlichen Funktionsbereichen zu erwarten (Urk. 8/94/5). Nach Durchführung einer erneuten Untersuchung am 9. März 2010 war Prof. C.___ - soweit dies aus seinen Angaben gelesen werden kann - der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in keinerlei Tätigkeit mehr arbeitsfähig. Diese Beurteilung stützte Prof. C.___ auf die nicht näher begründete Diagnose einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F33.1), einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus (IDC-10 Z60.0) und Ausgebrannt sein (ICD-10 Z73.0).
Die genannten Z-Diagnosen haben als invaliditätsfremd zu gelten und dürfen dementsprechend in die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keinen Eingang finden. Nebst diesem Umstand und der Widersprüchlichkeit seiner Beurteilungen berücksichtige Prof. C.___ weder die vorhandenen Akten noch führte er eigene Befunde auf. Seine Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge leuchtet nicht ein; die gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht schlüssig begründet. Dass, wie Prof. C.___ am 20. April 2010 festhielt, eine Verschlechterung der medizinischen Situation mit der psychiatrischen Exploration vom 20. März 2010 rechtsgenüglich festgestellt worden sei (vgl. Urk. 8/109/3), trifft somit nicht zu.
6.6 Nach dem Gesagten vemag keiner der hier massgeblichen Arztberichte den praxisgemässen Anforderungen zu genügen. Somit kann mangels vollständiger und schlüssiger Arztberichte nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit und damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Überprüfung verändert haben. Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger medizinisch bedingter Einschränkungen im Haushalt, wurden dazu doch ebenfalls keine verlässlichen und medizinisch fundierten Angaben getroffen: Zwar äusserte sich Dr. I.___ dazu, auf ihre Beurteilung kann jedoch nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. Sodann wurde die zweite Abklärung vom 22. Juli 2009 durch Prof. C.___ ebenfalls nicht medizinisch verlässlich beurteilt.
Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
7.
7.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) verweist (vgl. Urk. 11 S. 7), so ist dem entgegen zu halten, dass die Raschheit des Verfahrens nicht zu Lasten des Untersuchungsprinzips gehen darf (Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Rz 26 zu Art. 61 ATSG, mit Hinweisen).
7.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen und unter Einholung geeigneter Arztberichte, die sich unter Einbezug der psychischen wie auch der somatischen Beschwerden, insbesondere der bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 8/100/1), zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesamthaft äussern (auch im Zeitablauf), den Sachverhalt neu beurteile und über die Rentenrevision neu verfüge. Dabei wird, wie mit rechtskräftigem Urteil festgestellt (vgl. Erw. 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 28. April 2006; Prozess-Nr. IV.2005.00778; Urk. 8/48), von einer angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Köchin und Werklehrerin auszugehen sein. Zudem ist, sofern die entsprechenden Diagnosen ärztlich bestätigt werden sollten, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung von Schleudertraumata ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu berücksichtigen (zur Publikation vorgesehenes Urteil vom 30. August 2010 in Sachen S.; 9C_510/2010).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
8.
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).