Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00576
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IV.2010.00576
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 19. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Mai 2010 X.___, geboren 1953, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2010 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass sich die angefochtene Verfügung unter anderem auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. September 2009 (Urk. 8/71) stützt,
dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachten von Dr. Y.___ unter chronischem Alkoholismus, gegenwärtig abstinent (F10.20), Dysthymie (F34.1), einem neurasthenischen Syndrom (F48.0), einer emotional impulsiven Persönlichkeitsstörung (F60.30) sowie unter Drehschwindelattacken, migräniformen Kopfschmerzen, Diabetes mellitus, Gonarthrose beidseits und Adipositas leidet,
dass Dr. Y.___ zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund des neurasthenischen Syndroms in seiner Arbeitsfähigkeit zu ca. 40 % eingeschränkt, wobei diese vor allem in der verminderten psychischen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, Konzentrationsstörungen und reduziertem Arbeitstempo zum Ausdruck komme,
dass Dr. Y.___ die Arbeitsfähigkeit nur aus psychischer Sicht beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die im Gutachten von Dr. Y.___ ebenfalls erwähnten Drehschwindel, welche keine psychische, sondern eine organische Ursache hätten, träten etwa alle zwei Tage auf, wobei er sich bei einem solchen Anfall jeweils für mindestens eine Stunde hinlegen müsse und meistens unter starken Kopfschmerzen leide, was somit zusätzlich zur Neurasthenie eine grosse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 1 S. 6),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 5. August 2010 (Urk. 7) anerkennt, dass die vorhandenen Akten keine zuverlässige Grundlage für den Rentenentscheid darstellten, weil die Drehschwindelattacken nicht genügend abgeklärt worden seien,
dass - so die Beschwerdegegnerin weiter - bei einer Neurasthenie analog zur somatoformen Schmerzstörung zu prüfen sei, ob die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, welche die Schmerzen ausnahmsweise nicht als überwindbar erscheinen liessen, erfüllt seien, da eine Neurasthenie ansonsten keine invalidisierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken könne,
dass deshalb zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes ein bi- oder polydisziplinäres Gutachten zu erstellen sei, in welchem insbesondere die Drehschwindelattacken somatisch abgeklärt und die invalidisierende Wirkung der Neurasthenie unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt werde (Urk. 7 S. 2 Ziff. 5),
dass der Beschwerdeführer unstrittig unter regelmässigen Drehschwindelattacken leidet,
dass die Ursachen dieser Schwindelattacken nicht abgeklärt worden sind und auch keine Beurteilung über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt,
dass damit keine genügenden medizinischen Abklärungen über den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden sind,
dass somit weitere medizinische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens - über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem Unfall vom 8. September 2007 vorzunehmen sind,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt, dass er schon seit Jahrzehnten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und seine berufliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden ganz anders verlaufen wäre, er mithin nicht als Regalauffüller, sondern im Bürobereich in einer qualifizierten Stellung tätig wäre,
dass erst nach Vorliegen der zusätzlichen medizinischen Abklärungen darüber entschieden werden kann, ob der Beschwerdeführer ohne Eintritt eines Gesundheitsschadens heute eine besser entlöhnte Erwerbstätigkeit ausüben könnte als diejenige als Regalauffüller, wobei festzuhalten ist, dass es nicht genügt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über die Fähigkeiten verfügt, eine solche Arbeit zu verrichten, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen davon abgehalten worden ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,
dass die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen erscheint,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit gegenstandslos geworden ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).