Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00577
IV.2010.00577

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war von 1994 bis zum Konkurs der Arbeitgeberin im Jahr 2004 bei der Y.___ AG als Maurer tätig (Urk. 8/10) und anschliessend vom 9. August 2004 bei der Z.___ AG in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Am 6. Dezember 2004 fiel er während der Arbeit auf die Rippen beziehungsweise auf den Rücken. Am 26. Januar 2005 gab er  seine Tätigkeit als Maurer auf (Urk. 8/12). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. März 2005 war er nicht mehr erwerbstätig (Urk. 8/38). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers für die nach dem Sturz geklagten Beschwerden mangels natürlicher und adäquater Kausalität rechtskräftig verneint (Prozess-Nr. UV.2006.00006). Am 11. Februar 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (insbesondere Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/33). Die IV-Stelle tätigte darauf beruflich-erwerbliche (Urk. 8/6; Urk. 8/10; Urk. 8/12) und medizinische (Urk. 8/13) Abklärungen und teilte dem Versicherten am 4. Oktober 2006 mit, sie übernehme die Kosten für eine dreimonatige berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion (Urk. 8/17). Nachdem sich der Versicherte bereits zwei Tage nach Beginn dieser Massnahme nicht mehr in der Lage gesehen hatte, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2006, Urk. 8/23), teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (Urk. 8/26) mit, die Verfügung vom 4. Oktober 2006 werde per 15. November 2006 aufgehoben, da er sich nicht mehr in der Lage fühle, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen, und hielt fest, dass es ihm bei angemessener Erwerbstätigkeit möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Gegen diesen Vorbescheid wandte der Versicherte am 21. Dezember 2006 sinngemäss ein, die IV-Stelle hätte feststellen müssen, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/29). Am 7. Februar 2007 (Urk. 8/30) verfügte diese wie angekündigt.
1.2     Am 10. Juli 2008 meldete sich X.___ unter Angabe von seit dem 27. Januar 2005 bestehenden Krankheiten (chronische Rückenschmerzen, Depression, Beinschmerzen) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von beruflichen Massnahmen an (Urk. 8/33). Hierauf veranlasste die IV-Stelle wiederum beruflich-erwerbliche (Urk. 8/38) und medizinische (Urk. 8/40; Urk. 8/45) Abklärungen und beauftragte das A.___ mit der bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Begutachtung des Versicherten. In der Zwischenzeit stellte der Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 23. Juni 2009 ein Gesuch um Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente (Urk. 8/55). Nachdem der IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten des A.___ am 27. August 2009 erstattet worden war (Urk. 8/54; Urk. 8/56/1-18), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. September 2009 gestützt auf diese medizinischen Abklärungsergebnisse die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/61). Nach erfolgtem Einwand vom 29. September 2009 (Urk. 8/63) bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 16. Juni 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort schloss die Beschwerdegegnerin am 17. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 23. August 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In der angefochtenen Verfügung wurden die massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung (Voraussetzungen für einen Rentenanspruch [Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG], Einkommensvergleich [Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist das Folgende:
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente, weil ihre Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung zu 100 % zumutbar seien. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere lediglich ein Invaliditätsgrad von 17 %.
2.3     Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, dass er an einer psychiatrischen Erkrankung leide, aufgrund derer er über keine Ressourcen mehr verfüge, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in relevanter Weise zu verwerten. Dies sei ihm nicht nur sozialpraktisch nicht zumutbar, sondern für die Gesellschaft geradezu untragbar. Ferner beantragte er ergänzende medizinische Abklärungen, einen maximalen Abzug vom gestützt auf Tabellen-Durchschnittslöhnen festgesetzten Invalideneinkommen und machte die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

3.      
3.1     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, bei dem der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 in hausärztlicher Behandlung steht, berichtete am 10. Mai 2006 von den folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) chronisches Lumbovertebralsyndrom, (2) chronisches Lumbospondylogensyndrom, (3) chronisches Thorakovertebralsyndrom, (4) Schmerzverarbeitungsstörung und maladaptive Bewältigungsstrategien. Seit dem 27. Januar 2005 bis heute sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Beim Beschwerdeführer liege die typische Situation eines ungelernten, sprachlich handicapierten Ausländers vor, der zwar sehr enttäuscht sei, nicht mehr arbeiten zu können, gleichzeitig aber erkenne, dass er bei einem Rückkehrversuch chancenlos sei wegen seiner Vorgeschichte. Ebenfalls habe er Angst, erneut einen Unfall zu erleiden. Schliesslich wisse er auch, dass er wegen seines Alters und seiner Vorgeschichte in einer anderen als der angestammten Arbeit praktisch chancenlos sei. Diese Sackgasse könne wegen des sprachlichen Ungenügens nicht psychotherapeutisch angegangen werden. Mit seinen Schmerzen mache der Beschwerdeführer auf sein schlimmes Dilemma aufmerksam. (Urk. 8/13/1-5).
3.2    
3.2.1   Dieser Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Mai 2006 (E. 3.1 hiervor) waren insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte beigefügt:
3.2.2   Dem Bericht des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. März 2005 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 17. Februar bis am 5. März 2005 in stationärer Behandlung befunden hat. Die behandelnden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der Untersuchungen für eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei, jedoch erscheine eine psychiatrische Beurteilung empfehlenswert (Urk. 8/13/22-23).
3.2.3   Am 27. April 2005 berichteten med. pract. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberärztin, psychiatrisches Institut E.___, dass am 6. und 25. April 2005 zwei Abklärungsgespräche stattgefunden hätten. Sie gaben an, dass beim Beschwerdeführer ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit Fehlform/-haltung sowie muskulären Insuffizien und ein Status nach Brustwirbelkörper-Fraktur (1995) vorlägen. Die somatischen Befunde könnten die ausgeprägte Schmerzsymptomatik jedoch nicht hinreichend erklären, weshalb sie ätiologisch von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgingen. Ausserdem liege eine leichtgradige depressive Episode vor, die reaktiv zu erklären sei. Ursächlich für die Schmerzverarbeitungsstörung seien seine schwierige psychosoziale Situation mit Entwurzelung und nur oberflächlicher Integration in die Gesellschaft sowie die schlechten Aussichten, ausserhalb des Baugewerbes eine Anstellung zu finden. Des Weiteren gingen sie von einer passiven Heilungserwartung seitens des Beschwerdeführers aus, die einer aktiven Schmerzbekämpfung beziehungsweise -vermeidung im Wege stehe. Eine Chronifizierung der Beschwerden sei zu befürchten, und es sei leider davon auszugehen, dass eine psychotherapeutische Begleitung zu keiner Situationsänderung führen würde. Die hausärztlich begonnene antidepressive Therapie und die aktivierenden Therapien seien deshalb fortzusetzen. Psychiatrischerseits liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Sie hätten den Beschwerdeführer ermutigt, seine Bemühungen um eine Anstellung fortzuführen (Urk. 13/19-21).
3.2.4   Am 14. Juni 2005 berichteten Dr. F.___ und Dr. G.___, Kantonsspital L.___, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der Anamnese und des klinisch-neurologischen Untersuchungsbefundes ein diffuses muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit Tendenz zu Chronifizierung und funktioneller Überlagerung bei psychosozialer Belastungssituation bestehe. Dem Beschwerdeführer sei der Untersuchungsbefund eines normal funktionierenden neuromuskulären Systems erklärt worden; ferner habe man ihn ermuntert, so schnell wie möglich eine berufliche Integration anzustreben (Urk. 8/13/26-27).
3.2.5   Am 5. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen chronischer Lumbalgien im Kantonsspital L.___ untersucht. Dem Bericht ist insbesondere zu entnehmen, dass das MRI im lumbosakralen Übergang eine leichte Diskusdegeneration mit rechtsseitiger Protrusion und im darüber liegenden Segement (L4/L5) ebenfalls eine leichte Diskusdegeneration mit linksbetonter Protrusion zeigte. Die untersuchenden Ärzte gaben an, dass aufgrund des klinischen und radiologischen Befundes keine Indikation für ein neurochirurgisches Vorgehen bestehe, jedoch eine weitere intensive konservative, auch analgetische Therapie notwendig sei (Urk. 8/13/9-10).
3.3         Anlässlich des am 10. Juli 2008 gestellten Zusatzgesuchs um berufliche Massnahmen (Urk. 8/33) berichtete Dr. B.___ am 28. Oktober 2008, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht nicht mehr gegeben sei. Er sei nicht einmal mehr fähig, an regelmässigen Gruppengesprächen teilzunehmen oder in genügendem Masse regelmässige Spaziergänge zu absolvieren. Seit dem 1. Februar 2005 bestehe beim Beschwerdeführer ein chronisches, akzentuiertes thorakolumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom rechts betont insbesondere bei (1) Diskusprotrusion L4/5 breit linksbetont und L5/S1 mediolateral rechts ohne Stenosierung, (2) Status nach mehrmaligen LWS-Kontusionen anamnestisch 1995, 2002 und 2004, (3) muskulärer Dysbalance seit 3. Februar 2005, (4) Verdacht auf inadäquate Schmerzverarbeitung seit 3. Februar 2005, (5) unklaren, belastungsabhängigen Knieschmerzen beidseits rechtsbetont bei Status nach Kniearthroskopie rechts 2007, (6) degenerativer medialer Meniskusläsion Knie links, (7) rezidivierendem Schwindel und (8) bei depressiver somatoformer Störung, differentialdiagnostisch posttraumatisches Belastungssyndrom (Urk. 8/40/7-8).
3.4
3.4.1   Dem Attest von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2008 lagen die folgenden ärztlichen Stellungnahmen bei:
3.4.2   Im Bericht des Kantonsspitals L.___ vom 19. Juni 2007, wo der Beschwerdeführer zunächst ab 10. Juni 2007 in der Medizinischen Klinik und vom 12. bis 28. Juni in der Rheumaklinik hospitalisiert war, wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 10. Juni bis am 15. Juli 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert; anschliessend sei aus rheumatologischer Sicht die Wiederaufnahme einer leichten bis mittelschweren körperlichen Arbeit zumutbar. Allenfalls sei eine ambulante psychiatrische Evaluation sinnvoll (Urk. 8/40/10-11).
3.4.3   Am 18. September 2007 berichtete Dr. med. H.___, Oberarzt, Kantonsspital L.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie, dass im MRI sowohl eine Meniskusläsion wie auch eine vergrösserte Bursa zwischen Pes anserinus und Ligamentum collaterale mediale hätten nachgewiesen werden können. Aufgrund des Charakters der Beschwerden mit den eher dumpfen Schmerzen nach grösseren Anstrengungen sei wohl eher die entzündete Bursa und nicht der Meniskus symptomatisch. Primär werde deshalb Physiotherapie verordnet. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen (Urk. 8/40/21).
3.4.4   Dr. F.___ und Dr. G.___ berichteten von der neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. September 2007, dass es sich bei den angegebenen Schwindelbeschwerden am ehesten um einen unspezifischen Schwindel handle, weshalb man auch die allgemeine internistische Ursache wie arterielle Hypertonie sowie auch medikamentöse Nebenwirkungen bei Polypharmakotherapie als mögliche Ursachen berücksichtigen sollte (Urk. 8/40/22-23).
3.4.5   Am 23. Januar 2008 berichtete Dr. H.___, dass das linke Kniegelenk wieder weitgehend beschwerdefrei sei. Am operierten rechten Knie lägen im Rahmen des zu erwartenden Verlaufes nach Arthroskopie leichte Restbeschwerden vor. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden (Urk. 8/40/27-28).
3.4.6   Am 14. März 2008 führte Dr. H.___ an, dass die vor vier Monaten durchgeführte Teilmeniskektomie am rechten Knie kaum eine Beeinflussung der angegebenen Beschwerden gebracht habe. Eine Teilmeniskektomie auf der linken Seite scheine unter diesen Umständen ebenfalls wenig erfolgversprechend. Aufgrund des symmetrischen Schmerzbildes handle es sich allenfalls um spondylogene Schmerzen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, weshalb der Beschwerdeführer zur erneuten Beurteilung der Wirbelsäule der Rheumatologie zu überweisen sei (Urk. 8/40/29-30).
3.4.7   Im Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals L.___ vom 6. Juni 2008 wurde angegeben, dass beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe mit aktuell möglicher tieflumbaler facettärer Überlastungsproblematik und eindrücklicher muskulärer Dekonditionierung und Dysbalancen sowie Verdacht auf eine zunehmende Schmerzverarbeitungsstörung. Für eine infiltrative Massnahme sei zur Zeit keine Indikation gegeben. Dringend zu empfehlen sei eine baldige Einbindung in die interdisziplinäre Schmerzsprechstunde des psychiatrischen Instituts E.___. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/40/31-33).
3.5     Dr. med. M.___, Oberarzt, psychiatrisches Institut E.___, berichtete am 9. März 2009 (Urk. 8/45/1), dass der Beschwerdeführer am 16. Juli, 29. August und am 24. Oktober 2008 an drei Abklärungs- beziehungsweise Motivationsgesprächen teilgenommen habe. Neben einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sei ein leicht- bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert worden, welche bereits durch den Hausarzt antidepressiv behandelt werde. Abgesehen von der Indikationsstellung für die Teilnahme an der Schmerzbewältigungsgruppe zum Erlernen von Copingstrategien im Umgang mit chronischen Schmerzen sei keine weitere Behandlung an der Psychiatrischen Poliklinik erfolgt. In Absprache mit dem Hausarzt übernehme dieser die weitere Behandlung der depressiven Erkrankung. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehungsweise auf die Ressourcen des Beschwerdeführers sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu empfehlen.
3.6
3.6.1   Am 9. Juni 2009 hat Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik J.___, den Beschwerdeführer psychiatrisch untersucht und begutachtet. In seiner Expertise vom 15. Juni 2009 (Urk. 8/54) gab er an, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum abgemachten Termin erschienen sei und das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten habe. Er habe ordentlich, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während der gesamten Untersuchung habe er keine Störungen der mnestischen Funktionen aufgewiesen. Er habe ohne Verzögerung präzise Angaben über seine Lebensgeschichte gemacht und seine Beschwerden fliessend geschildert. Er habe nach seinen eigenen Angaben sowohl zur Ehefrau wie auch zu den beiden erwachsenen Söhnen, die bei ihm in der Nähe wohnen, eine problemlose Beziehung. Er verbringe wegen der Schmerzen die meiste Zeit zuhause, wobei er tagsüber mit dem Enkelkind spiele, kurze Spaziergänge mache, Zeitung lese, TV schaue oder Besuch von seinen Brüdern erhalte. Der Gutachter gab an, dass der Beschwerdeführer im formalen Denken leicht auf die Schmerzen eingeengt sei; inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei er ausgeglichen gewesen, wenngleich hintergründig resigniert und ratlos. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen, affektiv sei er modulierbar gewesen, ein affektiver Rapport gut herstellbar. In Antrieb und Motorik hätten keine Auffälligkeiten bestanden. Für Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden keine Hinweise. Der Beschwerdeführer habe von schmerzbedingten Schlafstörungen und sexuellen Störungen berichtet. Ein sozialer Rückzug sei nicht vorhanden. Es bestehe zwar eine leicht eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, die jedoch den Anforderungen der für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Berufsbilder genügen würde. Ferner könnten keine seelischen Schmerzen mit der Projektion auf die körperliche Ebene festgestellt werden, womit die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach ICD-10 nicht gestellt werden könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der vorhandenen Akten könne für die Vergangenheit keine andauernde psychische Störung mit Krankheitswert und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Auch könne aufgrund der aktuellen Untersuchung beziehungsweise der erhobenen Befunde keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (Urk. 8/54/7).
3.6.2   Im der Beschwerdegegnerin am 27. August 2009 durch das A.___ erstatteten interdisziplinären Gutachten (vgl. Urk. 8/56/18), dessen integrierender Bestandteil auch die psychiatrische Begutachtung durch Dr. I.___ (E. 3.6.1 hiervor) bildete, werden nach einer Anamnese, der Wiedergabe der vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden sowie der Auflistung der Untersuchungsbefunde unter der Ziffer 4 (Beurteilung/Diagnose) die folgenden somatischen Faktoren aufgezählt, welche die Belastungstoleranz der Wirbelsäule von strukturell-funktioneller Seite her herabsetzen würden (Urk. 8/56/24 ff.): die Kopfprotraktion, die langgezogene Brustwirbelsäulen-Kyphose, die abgeflachte Lendenwirbelsäulen-Lordose und die Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit unter anderem auch Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1. Ferner habe sich zwischenzeitlich bei Schon- und Vermeidungsverhalten eine Dekonditionierung mit konsekutiver Haltungsinsuffizienz ausgebildet. In Bezug auf die Knieproblematik bestünden rechtsseitig ein Status nach arthroskopischem Débridement und Teilmeniskektomie sowie linksseitig eine bildgebend nachweisbare mediale Meniskusläsion, eine degenerative Veränderung des vorderen Kreuzbandes sowie lateral (nicht im Schmerzgebiet) eine multilokuläre Zyste. Unabhängig von diesen genannten strukturell-funktionellen Befunden imponiere im Einklang mit den Dauerschmerzen, dem Schmerzverhalten während der klinischen Untersuchung mit muskulärem Gegenspannen und während den Belastungstest (vorsichtige Bewegungen, häufiges Reiben/Halten des Schmerzbereichs, häufige Schmerzmimik), den Selbstlimitierungen schon bei tiefen Belastungen sowie der tiefen Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten, was von verschiedener Seite schon seit Jahren attestiert worden sei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Dr. I.___ im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten habe, es bestehe eine leichte depressive Symptomatik, die jedoch ohne klinische Relevanz sei.
         Im Rahmen der Schlussfolgerungen der am 28. und 29. Mai 2009 durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Gutachter an, dass das arbeitsbezogene Problem in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und beider Kniegelenke bestehe. Durch das Schonverhalten sei der Beschwerdeführer erheblich dekonditioniert und zeige eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz. Er habe sich bei den meisten Tests selbst limitiert, ohne dass eine funktionelle Limite hätte eruiert werden können. Auffallend sei das demonstrative Schmerzverhalten mit Schmerzmimik, das häufige Halten des Schmerzbereichs und ein ausgeprägt langsames Bewegungsverhalten gewesen. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Es habe eine deutliche Selbstlimitierung vorgelegen; die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen und die demonstrierte Belastbarkeit minimal. Die Resultate der Belastungstest seien deshalb nicht verwertbar. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt habe.
         Im Minimum sei ihm eine leichte wechselbelastende Tätigkeit möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maurer sei aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Dekonditionierung, unter anderem infolge des Schon- und Vermeidungsverhaltens, zum jetzigen Zeitpunkt und wahrscheinlich auf Dauer nicht zumutbar. Retrospektiv habe schon seit Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2005 ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten, ausgehend von den vorliegenden Beschreibungen in den Akten, eine wesentliche Rolle gespielt. Möglicherweise habe auch das Sturzereignis vom 6. Dezember 2007 (gemeint: 2004) mit Rippenfraktur am ganzen Prozess mitgetragen, der schlussendlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, insofern der Beschwerdeführer dieses Unfallereignis zunächst (wegen Angst vor Kündigung) nicht gemeldet und unter Schmerzen bei Rippenfraktur bis zu den Ferien weitergearbeitet habe. Gemäss psychiatrischer Beurteilung sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Die im Jahre 2007 manifesten Kniebeschwerden hätten wahrscheinlich unabhängig von der Rückenproblematik zu einer verfrühten Arbeitsunfähigkeit als Maurer geführt. Für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung bestehe medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen: Heben horizontal bis 15 kg, vorgeneigtes Stehen/Sitzen bis 3 Stunden pro Arbeitstag (8 Stunden), Gehen in unebenem Gelände bis 30 Minuten pro Arbeitstag, sonst Stehen, Gehen und Sitzen bis 6 Stunden pro Arbeitstag (Urk. 8/56/1-18).

4.      
4.1     In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor und wird auch von keiner Seite bestritten, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr ausüben kann, indessen in körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2    
4.2.1         Uneinigkeit besteht aber darüber, ob der Beschwerdeführer an einer invalidisierenden psychiatrischen Erkrankung leidet.
4.2.2   Das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ erweist sich in jeder Hinsicht als vollständig und nachvollziehbar (vgl. E. 1.3 hiervor). Der Gutachter hat in Kenntnis der medizinischen Aktenlage, aufgrund einer umfassenden Anamneseerhebung und durch den erhobenen Psychostatus plausibel dargelegt, dass beim Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung vorlag. Ferner gab er auch an, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangels entsprechender Befunde nicht gestellt werden könne und die hausärztlich behandelte leichte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion die Arbeitsfähigkeit in keinem Zeitpunkt negativ zu beeinflussen vermochte. Diese Einschätzung stimmt im Übrigen auch mit der fachärztlich-psychiatrischen Beurteilung der E.___-Ärzte überein. Auch diese Ärzte hatten am 27. April 2005 angegeben, dass aus psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege; die beim Beschwerdeführer festgestellte Schmerzverarbeitungsstörung sei auf seine schwierige Situation zurückzuführen (Migrationshintergrund, verminderte Arbeitsmarktchancen, vgl. E. 3.2.3 hiervor). Am 9. März 2009 stellten die E.___-Ärzte sodann die Diagnosen eines leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndroms (ICD-10: F33.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F33.1). Auch abgesehen davon, dass diese Diagnosen ohne die Nennung der entsprechenden Befunde nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden können, erfolgte im Rahmen dieser Berichtserstattung keine Einschätzung der vorliegend entscheidmassgeblichen Arbeitsfähigkeit (E. 3.5 hiervor). Einzig der Hausarzt Dr. B.___ attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit unter anderem gestützt auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und maladaptive Bewältigungsstrategien. Diese Diagnosen sind aber weder ICD-10-kodiert, noch wurden die dazugehörigen Symptome umschrieben. Vielmehr gab Dr. B.___ insbesondere an, dass beim Beschwerdeführer die typische Situation eines ungelernten, sprachlich handicapierten Ausländers vorliege, der bezüglich Reintegration in den Arbeitsmarkt pessimistisch sei (vgl. E. 3.1 hiervor, ferner E. 3.3). Insgesamt lässt sich aus all diesen ärztlichen Stellungnahmen schliessen, dass die Desintegrationssituation des Beschwerdeführers nicht in einem invalidisierenden Gesundheitsschaden liegt, sondern vielmehr in psycho-sozialen beziehungsweise sozio-kulturellen Faktoren begründet ist, die aber invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden könnte und ein gewisses depressives Geschehen (Urk. 1/4) vorläge, ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass diese normalerweise keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Weil der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemässen Kriterien für die Beurteilung der ausnahmsweisen invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung und ähnlichen Beschwerdebildern anführt (vgl. BGE 130 V 352 ff.), sei hier der Vollständigkeit halber lediglich erwähnt, dass diese Kriterien vorliegend ganz offensichtlich in keiner Art und Weise erfüllt sind. So stellt das angeführte depressive Geschehen keine fachärztlich-psychiatrisch diagnostizierte Erkrankung im Sinne einer Komorbidität von erheblicher Intensität und Dauer dar, ist nach der Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens auszumachen und fehlt es auch gänzlich an einer konsequent durchgeführten Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung; einerseits sind aus der Aktenlage keine ernsthaften Bemühungen um aktivierende Therapien oder Trainings ersichtlich, und hat sich der Beschwerdeführer anderseits auch in psychiatrischer Hinsicht neben der Betreuung durch den Hausarzt keiner weiteren problemgerichteten Behandlung unterzogen und zum Beispiel im psychiatrischen Institut E.___ lediglich an drei Abklärungsgesprächen teilgenommen (E. 3.5 hiervor).
4.3         Zusammengefasst ist unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage daher ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer arbeiten kann, jedoch in körperlich weniger anspruchsvollen Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, welche erwerblichen Auswirkungen die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten, zeitigt.
5.2    
5.2.1   Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 63'601.-- erzielt hat. Da anzunehmen ist, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung seine Tätigkeit als Maurer weitergeführt hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1), ergibt dies für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2008 (2004: 1975 Punkte; 2008: 2092 Punkte, Die Volkswirtschaft 06-2011 Tab. 10.3 S. 95) ein mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 67'368.75.
5.2.2   Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit ausübt, muss das Invalideneinkommen hypothetisch festgestellt und müssen hierzu die aktuellsten LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Gemäss TA1 der LSE 2008 (S. 26) erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4’806.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 06-2011 Tab. 9.2 S. 94). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 59'979.-- pro Jahr. Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen, nicht zu beanstandenden Abzug von 15 %, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 50'982.15.
5.3     Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 67'368.75) und Invalideneinkommen (Fr. 50'982.15) resultiert eine Einbusse von Fr. 16'386.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 24,32 %. Unter Anwendung der rechtsprechungsgemässen Rundungsregel, wonach das Ergebnis aus dem Einkommensvergleich auf die nächste Prozentzahl zu runden ist (BGE 131 V 121 E. 3), ergibt sich damit ein Invaliditätsgrad von 24 %. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

6.         Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die beschwerdeweise gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise begründet oder konkret bezeichnet wird, sondern sich in der Anführung von Zitaten aus der Rechtsliteratur erschöpft (vgl. Ziff. 2.2.2.4 der Beschwerdeschrift, Urk. 1) beziehungsweise in einer rein appellatorischen Kritik am Verwaltungsverfahren besteht. Dieses erfüllt jedoch in formeller Hinsicht sämtliche gesetzlichen Anforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - insbesondere auch im Zusammenhang mit der interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers - in keinem Zeitpunkt auszumachen; ergänzend kann hierzu auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Urk. 7/2).

7.         Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegendenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).