Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen Anspruch von X.___ auf einen Einarbeitungszuschuss verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses vom 4. Januar bis zum 30. Juni 2010 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2010 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-42),
in Erwägung,
dass einem Versicherten, welcher im Rahmen der Arbeitsvermittlung einen Arbeitsplatz gefunden hat, während der erforderlichen Anlern- und Einarbeitungszeit, längstens jedoch während 180 Tagen, ein Einarbeitungszuschuss entrichtet werden kann (Art. 18a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), sofern die Leistungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht dem vereinbarten Lohn entspricht (Art. 6ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass sich der 1952 geborene und seit dem Jahre 1988 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) tätige Beschwerdeführer unter Hinweis auf seit dem 31. März 2008 bestehende körperliche Beeinträchtigungen (Kniearthrose, Diskushernie mit Operation, Schulterbeschwerden) am 3. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/3),
dass der Beschwerdeführer seine vormalige Tätigkeit als Spezialhandwerker bei den C.___ aufgrund einer Reorganisation per 1. September 2007 verlor (Urk. 8/4, 8/16/22) und das Vorbringen, er hätte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Stellenverlusts ohnehin keine gleichwertige, schwere Tätigkeit mehr verrichten können (Urk. 1 S. 6), keine Stütze in den Akten findet, ist doch vielmehr ausgewiesen, dass in Bezug auf einen neuen Arbeitsplatz keine Schonauflagen zu beachten waren (vgl. Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 5. Oktober 2007, Urk. 8/16/21, und von Dr. med. A.___, C.___, vom 21. Oktober 2007, Urk. 8/16/20),
dass nach der im Dezember 2008 notwendig gewordenen Operation (vgl. Urk. 8/16/4) Dr. A.___ am 10. März 2009 (Urk. 8/16/2-3) einzig noch eine körperlich wenig belastende Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar und den Beschwerdeführer für einen uneingeschränkten Einsatz als Spezialhandwerker als definitiv untauglich erachtete, währenddem Prof. Dr. med. B.___, Neurochirugie FMH (Bericht vom 12. März 2009, Urk. 8/11), und gestützt auf dessen Einschätzung Dr. Z.___ (Bericht vom 26. März 2009, Urk. 8/18) zwar körperliche Schwerarbeiten als unzumutbar, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch als möglich bezeichneten,
dass damit mit Blick auf die medizinischen Beurteilungen durch Prof. Dr. B.___ und Dr. Z.___ und angesichts des Belastungsprofils der bisherigen Beschäftigung (Urk. 8/23) sowie aufgrund der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 21. Juli 2009 (Urk. 8/26/4) und von Dr. med. A.___ vom 10. März 2010, welche betreffend eine neue Tätigkeit das ausnahmsweise Heben von Gewichten bis zu 20 kg für zumutbar hielt (Urk. 8/38/5), davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit - würde denn sein Arbeitsplatz noch bestehen - weiterhin ausüben könnte, weshalb bereits aus dieser Sicht ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse entfiele,
dass aber auch dann kein Anspruch zu erblicken wäre, ginge man von einer aus gesundheitlichen Gründen nötigen beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers aus, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass die Einführung in die in Aussicht genommenen neuen Tätigkeiten invaliditätsbedingt mehr als im üblichen Ausmass erschwert wäre, sondern ist im Gegenteil aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer auch in anderen Einsatzbereichen leistungsstark zeigte und die Leistung eines normalen Arbeitnehmers erbrachte (Urk. 8/24),
dass mithin ein Einarbeitungszuschuss mangels längerer, gesundheitsbedingter Anlern- oder Einarbeitungszeit weder notwendig noch geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von der Ausrichtung eines solchen absah,
dass im Übrigen vorliegend kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestünde, ist dem Beschwerdeführer doch jedenfalls eine leichte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, ohne dass die Suche nach einer Arbeitsstelle zusätzlichen gesundheitsbedingten spezifischen Einschränkungen unterliegen würde (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, S. 205 mit Hinweisen), womit die Ausrichtung eines Einarbeitungszuschusses infolge dieser fehlenden Voraussetzung (vgl. oben, Art. 18a IVG) ohnehin entfiele,
dass damit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).