IV.2010.00581

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin i.V. Huber
Beschluss vom 30. Juni 2010
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___
 
Beigeladene

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

           Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


1.       Am 18. Juni 2010 (Urk. 1) erhob die GastroSocial Pensionskasse Beschwerde gegen ein mit „Verfügung" betiteltes Dokument der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Mai 2010 (Urk. 2), mit welchem der Anspruch von X.___ auf eine ganze Rente auch nach dem 1. Juni 2008 festgestellt wurde.
         Dagegen erhob die GastroSocial Pensionskasse am 18. Juni 2010 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen:
"1.    Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin ent-faltet.
2.    Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung vom 19.05.2010 sei aufzuheben.
3.    Es sei festzustellen, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich falsch ist.
4.    Es sei festzustellen, dass mit der Berentung kein Ver-trauenstatbestand geschaffen wurde."
         Die Beschwerde wurde mit „falscher Sachverhaltsfeststellung und falscher Rechtsanwendung" begründet und die Nachreichung der fehlenden Sachverhaltsdarstellung innerhalb von zehn Tagen in Aussicht gestellt. Nachdem das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2010 (Urk. 3) Frist zur Verbesserung der Beschwerde sowie zur Stellungnahme betreffend Rechtsmissbräuchlichkeit des Einreichens einer offensichtlich ungenügenden Beschwerde mit dem Antrag auf Fristerstreckung angesetzt hatte, ging am 25. Juni 2010 (datierend vom 22. Juni 2010, Urk. 4) die verbesserte Beschwerde ein, indes ohne Stellungnahme zur thematisierten Rechtsmissbräuchlichkeit. Dies wurde am 28. Juni 2008 (Urk. 7) nachgeholt.
         Da die vorliegende Streitsache die Versicherte, X.___, betrifft, ist sie zum Prozess beizuladen.

2.         Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim fraglichen Dokument der Beschwer-degegnerin vom 19. Mai 2010 nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Im Gegenteil ist es als verwaltungsinterne Umsetzung des Urteils des hiesigen Gerichtes im Prozess-Nr. IV.2008.00567 in Sachen X.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2010 (Urk. 5/1) zu verstehen. Mit diesem Urteil wurde die Verfügung der IV-Stelle vom 28. April 2008 aufgehoben, mit welcher die laufende ganze Rente von X.___ per 31. Mai 2008 eingestellt worden war. Das Gericht entschied, dass die Versicherte auch weiterhin (d.h. nach dem 1. Juni 2008) Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 5/1 S. 17 Dispositiv-Ziff. 1).
         In jenem Verfahren wurde die GastroSocial Pensionskasse zum Verfahren beigeladen, welche sich entsprechend äussern konnte (Urk. 5/1 S. 3 Sachverhalt Ziff. 2). Sodann wurde das Urteil der GastroSocial Pensionskasse zugestellt (in Empfang genommen am 5. März 2010, Urk. 5/2).

3.       Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass gegen das erwähnte Urteil vom 19. Februar 2010 kein Rechtsmittel eingelegt wurde, steht fest, dass dieses in Rechtskraft erwachsen ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Wenn sich die IV-Stelle zur verwaltungsinternen Umsetzung dieses Gerichtsurteils einer „Verfügung" bedient, ändert das nichts daran, dass keine Verfügung im Rechtssinne vorliegt, sondern der materielle Entscheid betreffend Rentenanspruch auch über den 1. Juni 2008 hinaus auf dem erwähnten Urteil des hiesigen Gerichtes beruht. Eine Anfechtung der „Verfügung" der IV-Stelle ist damit nicht möglich, die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung auf dem Dokument ändert hieran nichts. Im Gegenteil hätte das Urteil des hiesigen Gerichtes vom 18. Februar 2010 angefochten werden müssen, wenn die GastroSocial Pensionskasse damit nicht einverstanden war. Diese Frist ist unterdessen aber abgelaufen, weshalb es mit dem entsprechenden Urteil sein Bewenden hat.

4.       Fehlt es nach dem Gesagten an einem Anfechtungsgegenstand, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Welche Wirkungen das rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2010 in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht zeitigt, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Allerdings ist die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Einbezug einer Pensionskasse ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren eindeutig (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
         Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob das Einreichen einer ungenügenden Beschwerde mit dem Ersuchen um eine Nachfrist für deren Verbesserung rechtsmissbräuchlich war, und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
1.         X.___ wird zum Prozess beigeladen.
2.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-2 und Urk. 4
- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1-2 und Urk. 4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).