IV.2010.00583
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 17. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene, im Mai 1995 in die Schweiz eingereiste und als Maurer tätige gewesene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine am 4. Februar 2005 erlittene Knieverletzung und Diskushernie am 3. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Mitteilung vom 13. Dezember 2006, Urk. 8/27). Am 5. Februar 2007 (Urk. 8/29) zeigte sie ihm, da er sich derzeit nicht arbeitsfähig fühle, die Einstellung der Arbeitsvermittlung an. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/40-42) liess die IV-Stelle X.___ bei der MEDAS Y.___ begutachten (Expertise vom 4. März 2008, Urk. 8/68) und verneinte mit Verfügung vom 13. März 2008 (Urk. 8/69) einen Rentenanspruch des Versicherten. Hiergegen erhob X.___ am 28. April 2008 (Urk. 8/75) Beschwerde am hiesigen Gericht. Weil die IV-Stelle infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufhob (Entscheid vom 4. August 2008, Urk. 8/82), wurde das Beschwerdeverfahren am 13. August 2008 (Urk. 8/84) als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit Verfügung vom 5. November 2008 (Urk. 8/93) schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 22. Juni 2009 (Urk. 8/97) machte X.___ unter Hinweis vor allem auf den Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 31. März 2009 (Urk. 8/96/9-15) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte erneut um Rentenausrichtung durch die Invalidenversicherung. Nach psychiatrischer Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 25. Oktober 2009, Urk. 8/104) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/107-115) verneinte die IV-Stelle am 18. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 18. Juni 2010 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ein psychiatrisches Obergutachten anzuordnen sowie im Anschluss daran erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2010 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-117) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Am 16. September 2010 (Urk. 10) legte der Beschwerdeführer den Bericht des B.___ vom 7. September 2010 (Urk. 11) auf, welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Mitteilung vom 28. April 2011, Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht ausgewiesen. Demgegenüber sei das Bestehen einer psychosozialen Belastungssituation aktenkundig, was aber aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt zu bleiben habe. Damit bestehe nach wie vor kein Rentenanspruch. Daran ändere weder der Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. März 2010, welcher IV-fremde Faktoren nicht korrekt ausscheide, noch derjenige von Dr. med. D.___, Innere Medizin/Rheumatologie, vom 2. März 2010 - dieser stehe in Widerspruch zur MEDAS-Begutachtung - etwas.
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. A.___ überzeuge nicht. Auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Dres. Z.___, C.___ und D.___ sei daher abzustellen und von invalidisierenden Beschwerden, welche auch keine leichte Tätigkeit mehr zuliessen, auszugehen (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2009 (Urk. 8/97-98) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 5. November 2008 (Urk. 8/93), mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat (vgl. Erw. 2.3).
3.1.1 Nachdem dem Unfallversicherer mit Meldung vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/13/33) mitgeteilt worden war, der Beschwerdeführer sei beim Abladen einer Mulde ausgerutscht, wobei er sich den Rücken rechts verrenkt und sofort starke Rückenschmerzen verspürt habe, diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. E.___ eine traumatische Lumbalgie tief rechts (Arztzeugnis vom 5. März 2005, Urk. 8/13/32). Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, nannte am 7. März 2005 (Urk. 8/13/30-31) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie einen Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1 links bei lumbosakraler Diskushernie links und mittelgradigen Protrusionen L1/L5. Sie erklärte, der Beschwerdeführer leide seit etwa vier Monaten unter einer subakuten Exazerbation der Rückenschmerzen ohne vorangegangenes Trauma, wobei derzeit pseudoradikuläre Symptome ohne wesentliche sensomotorische Beteiligung im Vordergrund stünden. Die Behandlung bestehe in einer Heilgymnastik mit Massage zur Kräftigung und Mobilisation der Lendenwirbelsäule.
3.1.2 Am 23. Mai 2005 (Urk. 8/13/19) erfolgte eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie, deren postoperativer Verlauf sich regelrecht zeigte (Urk. 8/13/18).
3.1.3 Dr. F.___ berichtete am 13. Februar 2006 (Urk. 8/17), der Beschwerdeführer sei wegen seines Knie- und Rückenleidens nicht in der Lage, Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen, insbesondere Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, auszuüben. Eine angepasste Tätigkeit sei im Halbtagespensum zumutbar. Zu Händen der Arbeitslosenkasse attestierte die Ärztin ab 1. Mai 2006 (Zeugnis vom 19. April 2006, Urk. 8/23/4) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Nach einer Schmerzexazerbation erachtete Dr. F.___ am 21. Februar 2007 (Urk. 8/32/3) noch ein Halbtagespensum in angepasster Tätigkeit als möglich.
3.1.4 Mit Bericht vom 17. September 2007 (Urk. 8/54) zu Händen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), dafür, an den Kniegelenken und der Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, wodurch der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen eingeschränkt sei. Demgegenüber seien klinische Symptome der anamnestisch beschriebenen lumbalen Diskushernie nicht mehr nachweisbar (Urk. 8/54/4). Verschiedene Hinweise in der Untersuchung liessen keinen Zweifel daran offen, dass eine funktionelle Komponente eine nicht unwesentliche Rolle spiele. Der Zustand der Kniegelenke und der Wirbelsäule sei deutlich besser, als es das Verhalten des Beschwerdeführers zunächst vermuten lassen würde. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei eine spätere Steigerung auf 75 - 100 % bei geeignetem Einsatz und Arbeitsplatz sowie adäquatem, kooperativen Verhalten des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen sei. Neben einer korrekten Schmerztherapie sei eine rekonditionierende Therapie mit Kräftigungsprogramm sinnvoll, während von passiven physiotherapeutischen Massnahmen abzusehen sei (Urk. 8/54/5).
3.1.5 Der von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. Oktober 2007 (Urk. 8/62) erhobene Psychostatus beschrieb einen Beschwerdeführer mit subjektiv gewisser vermehrter Vergesslichkeit, subjektiv geringgradig verminderter Konzentration und normalem, inhaltlich aber auf starke Existenz- und Zukunftsängste in Bezug auf die finanzielle Situation eingeschränktem, formalen Denken. Im Übrigen zeigte sich der Psychostatus als unauffällig. Der Psychiater diagnostizierte eine (1) Anpassungsstörung, Depression und Angst gemischt (ICD-10: F43.22) bei belasteter finanzieller Situation mit drohender Sistierung der Kranken- und Arbeitslosentaggelder, Angst vor weiterer Progredienz der chronischen Schmerzerkrankung und fehlender Lebensaufgabe bei Langzeitarbeitslosigkeit sowie eine (2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Schmerzerkrankung bestehe wohl eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/62/4).
3.1.6 Am 4. März 2008 legte die MEDAS Y.___ ihr interdisziplinäres Gutachten auf (Urk. 8/68). Dieses stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten (Urk. 8/68/4-8), die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 12. und 19. Februar 2008 (Urk. 8/68/1) erhobenen Befunde und Angaben sowie auf die Teilgutachten (neurologisch, chirurgisch-orthopädisch, psychiatrisch). Aus den Aufzeichnungen der Experten ergibt sich, dass im Rahmen der körperlichen Untersuchung pathologische Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke erhoben wurden, welche die subjektiven Beschwerden teilweise erklärten. Zum anderen hätten sich aber sehr deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt, welche teilweise als Aggravation, teilweise als gezielter Versuch der Vortäuschung von Beschwerden zu werten gewesen seien. Radikuläre Ausfälle fehlten. Die paravertebrale Muskulatur war ohne wesentliche Verspannungen, Zeichen einer Reizung bzw. Kompression von Nervenwurzeln fehlten (Urk. 8/68/22). Schliesslich warf gemäss Ausführungen der Gutachter die seitengleich kräftige Muskulatur von Ober- und Unterschenkeln Fragen zum Ausmass der angeblichen Gehbeeinträchtigung auf. In psychiatrischer Hinsicht fehlte es an einer klinisch relevanten Symptomatik, und das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde klar verneint (Urk. 8/68/23). Eine psychische Störung, welche das Verhalten des Beschwerdeführers begründen könnte, liege damit nicht vor. Vielmehr handle es sich um Verhaltensweisen, die sich aus der sozio-kulturellen (geringe Sprachkenntnisse, fehlende berufliche Ausbildung), persönlichen (der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit zu verrichten) und sozio-ökonomischen (Sistierung der Krankentaggeld-Leistungen, Fürsorgeabhängigkeit) Situation des Beschwerdeführers erklärten, wobei der Entschädigungsgedanke - der Beschwerdeführer mache, unterstützt durch seine Hausärztin, nach wie vor das Ereignis vom 4. Februar 2005 für seine Beschwerden verantwortlich - nicht unwesentlich erscheine (Urk. 8/68/24). Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, eine körperlich schwer belastende Tätigkeit sei nicht mehr, körperlich leichtere, an die Beeinträchtigung angepasste Tätigkeiten demgegenüber uneingeschränkt zumutbar.
An Diagnosen nannten die Ärzte ein (1) lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne Myelo- oder Radikulopathie, bei wenig ausgeprägten degenerativen Veränderungen und kernspintomographisch nachgewiesener mediolateraler Diskushernie L5/S1, ein (2) zerviko- und thorakovertebrales Syndrom mit eingeschränkter Beweglichkeit bei Fehlform der BWS (Hyperkyphose) und hyperostotischer Spondylose vom Typ DISH, eine (3) beginnende femoropatellare Gonarthrose und mediale Gonarthrose sowie (4) das Vortäuschen von Krankheit mit Rentenbegehren. Beeinträchtigungen aus psychischer Sicht wurden keine genannt (Urk. 8/68/24). Für schwere körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms seit Februar 2005 vollständig arbeitsunfähig. Nach einer Rehabilitationszeit von zwei bis drei Wochen nach dem operativen Eingriff an den Kniegelenken, mithin seit Mitte Juni 2005, wäre der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetzbar gewesen.
3.1.7 Zum Gutachten der MEDAS Stellung nehmend, notierte Dr. med. H.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 12. März 2008 (Urk. 8/70/4), an der bisherigen Einschätzung (100 % arbeitsunfähig in bisheriger, 100 % arbeitsfähig in angepasster Beschäftigung) sei festzuhalten.
3.1.8 Nachdem der Beschwerdeführer über eine massive Verschlechterung geklagt hatte (Urk. 8/75/18), erhob Dr. Z.___ am 16. April 2008 (Urk. 8/75/16-20) einen zur Voruntersuchung vom 24. Oktober 2007 unveränderten Psychostatus (Urk. 8/62/3; Erw. 3.1.5), hielt aber dafür, dass auch eine leichte Tätigkeit dem Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr möglich sei. Gegenwärtig und bis auf Weiteres sei dieser vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/75/19).
3.1.9 RAD-Arzt Dr. H.___ meinte am 7. August 2008 (Urk. 8/89) dazu, bereits im MEDAS-Gutachten sei festgestellt worden, dass der von Dr. Z.___ erhobene psychische Befund nicht substantiell sei. Ein neuer Sachverhalt liege mithin nicht vor.
3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 5. November 2008 sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.2.1 Aufgrund einer Zustandsverschlechterung begab sich der Beschwerdeführer am 13. November 2008 ins I.___, wo er bis zum 3. Dezember 2008 hospitalisiert blieb (Bericht vom 12. Dezember 2008, Urk. 8/96/1-5). Deren Ärzte berichteten von einer fortbestehenden psychosozialen Belastungssituation bei vordiagnostizierter somatofomer Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht ergab sich keine wesentliche depressive Symptomatik (Urk. 8/96/4).
3.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ berichtete am 31. März 2009 (Urk. 8/96/9-17) zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dessen Zustand habe sich massiv verschlechtert. Habe er doch bislang noch gehofft, seine Schmerzen würden sich vermindern, so seien diese entgegen dieser Hoffnung kontinuierlich angestiegen. Unglücklicherweise habe sich auch sein psychischer Zustand verschlechtert (Urk. 8/96/11). Das formale Denken des Beschwerdeführers sei verlangsamt, kreisend und grübelnd. Inhaltlich bestünden starke Existenz- und Zukunftsängste in Bezug auf die angespannte finanzielle Situation sowie Angst vor den chronisch progredienten, invalidisierenden Schmerzen. Im Affekt sei die Stimmungslage mittelgradig bis schwer depressiv, die Vitalgefühle seien stark vermindert, und es bestünden insbesondere Ängste vor der weiteren Zukunft sowie vor dem ihm gegenüber zunehmend aufgebauten Druck für eine Arbeitswiederaufnahme. Der Antrieb des Beschwerdeführers sei vermindert und es bestehe eine psychomotorisch starke innere Unruhe. Anhaltspunkte für eine eigentliche Suizidalität bestünden keine (Urk. 8/96/12). Der Psychiater erhob neben einer somatoformen Schmerzstörung eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) bei äusserst angespannter psychosozialer Situation mit Langzeitarbeitslosigkeit, negativem Entscheid des IV-Rentenantrages, Unverständnis von Seiten des Sozialamtes und angespannter finanzieller Situation als Sozialhilfeempfänger. Der Arzt erklärte, aufgrund der deutlich mehr als zwei Jahre andauernden depressiven Symptomatik könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Die ursprünglich zwar teilweise durch äussere und innere (Schmerzen) Stressoren bewirkte depressive Symptomatik habe sich entkoppelt, womit von einer genuinen depressiven Störung auszugehen sei. Diese führe zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis auf Weiteres (Urk. 8/96/13). Seien schliesslich sämtliche sog. Foersterkriterien erfüllt, so bestehe auch in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/96/14). Mithin sei klar, dass der Beschwerdeführer anhaltend nicht mehr vermittelbar sei. Weil die Rentenbeurteilung der IV-Stellen heute viel zu streng gehandhabt werde, empfehle er, Dr. Z.___, die Ergreifung des Rechtsmittels gegen den abschlägigen Rentenentscheid.
3.2.3 Ebenfalls zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers schrieb Dr. G.___ am 17. April 2009 (Urk. 8/96/16), er habe sich mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, der behandelnden Psychologin sowie mit dessen Ergotherapeutin zu einer gemeinsamen Besprechung getroffen, anlässlich derer die Beteiligten den Eindruck gewonnen hätten, ein Wiedereingliederungsversuch wäre - zumindest aktuell - zum Scheitern verurteilt, wenngleich dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht ein Teilzeitpensum in einer körperlich leichten Tätigkeit zumutbar wäre.
In der Physiotherapieverordnung vom 15. Mai 2009 (Urk. 8/96/17) nannte Dr. G.___ die Diagnose eines chronifizierten Fibromyalgie-ähnlichen Lumbospondylogensyndroms rechts.
3.2.4 Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 31. August 2009 und erstattete am 25. Oktober 2009 (Urk. 8/104) sein psychiatrisches Gutachten. Dem Experten gegenüber berichtete der Beschwerdeführer, er leide an vielen Schmerzen, habe nachts oft Albträume, verspüre keinen Appetit und sei mit Sohn und Ehefrau ungeduldig. Bei gutem Wetter mache er ab und zu einen Spaziergang von 10 bis 15 Minuten. Fernsehen könne er nicht wegen fehlender Geduld (Urk. 8/104/12). Einmal wöchentlich fahre er seine Frau zum Einkaufen. Mit seiner 18-jährigen Tochter aus erster Ehe, welche in Portugal wohne, habe er guten Kontakt. Falls möglich, reise er einmal jährlich nach Portugal. Nachdem er in den Jahren 2006 und 2007 nicht nach Portugal gereist sei, sei er im Oktober 2008 zwei Wochen lang und aktuell vom 2. Juli bis zum 31. Juli 2009 mit seiner ganzen Familie im Flugzeug nach Portugal gereist. Seine Mutter habe die entsprechenden Tickets bezahlt. Ansonsten reise er nie und habe seit dem Unfall nur wenige soziale Kontakte (Urk. 8/104/13).
Der Psychiater beschrieb den Beschwerdeführer als allseits orientiert mit unauffälliger Auffassung, Konzentration und kohärentem Denken. Er habe relativ rasch gesprochen und teilweise spontan die Dolmetscherin korrigiert. Streckenweise habe er langfädig und umständlich berichtet und sei den Fragen ausgewichen. Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen konnte Dr. A.___ nicht finden. Intelligenz und Bildung hätten unterdurchschnittlich gewirkt, im Affekt habe sich der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig und herabgestimmt präsentiert. Es habe eine deutliche Aggravations- und Dramatisierungstendenz, gegen den Schluss der Untersuchung zunehmend, erhoben werden können. Zwänge hätten sich nicht ergeben, jedoch starke existenzielle Ängste. Hinweise auf Suizidalität fehlten. Dr. A.___ verneinte das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung seien Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) bei psychosozialer Belastungssituation mit finanziellen und beruflichen Problemen (Urk. 8/104/14). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Hinweise auf eine IV-relevante schwere psychische Erkrankung, die eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, lägen keine vor. Der Gutachter erklärte, die Beurteilung von Dr. Z.___ sei in Bezug auf die Schilderung der reaktiven depressiven Symptomatik und der zweifellos schwierigen psychosozialen Situation mit grossen finanziellen Problemen zwar nachvollziehbar. Der Schlussfolgerung, es handle sich um den Ausdruck einer schweren psychischen Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit langfristig verunmögliche, könne er aber nicht folgen. Seiner Ansicht nach seien die geschilderten, depressiv anmutenden Beschwerden als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation zu verstehen, welche vom Beschwerdeführer noch einmal ausführlich vorgetragen worden sei (Urk. 8/104/15). Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass sich das psychische Beschwerdebild des Beschwerdeführers in letzter Zeit insgesamt verschlimmert habe, liege dennoch kein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (Urk. 8/104/17).
3.2.5 Dr. D.___ hielt in seiner Beurteilung zu Händen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. März 2010 (Urk. 8/112) fest, dieser leide seit Jahren an zerviko- und lumbospondylogenen Beschwerden beidseits. Eine lumboradikuläre Reizsymptomatik, welche im Jahr 2008 auf der linken Seite beschrieben worden sei und gut zur Diskushernie mit Verdrängung der Wurzel S1 links passe, liege derzeit nicht vor. Die auffällige Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit sei sicherlich teilweise der DISH zuzuschreiben, wobei diese Komponente seiner Ansicht nach beim MEDAS-Gutachten zugunsten der „funktionellen“ Komponente zuwenig bewertet worden sei. Angesichts der objektiven klinischen und radiologischen Befunde sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer schweren und mittelschweren Tätigkeit nicht mehr möglich. Bei einer angepassten leichten Beschäftigung sei aufgrund des Vorliegens von Diskushernien das Tragen und Heben von Lasten über 10 kg nicht mehr möglich. Auch wenn er, Dr. D.___, eine Stellungnahme zu den psychischen Beschwerden nicht abgeben wolle, so scheine eine berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden und der chronischen Depression nicht realisierbar (Urk. 8/112/3).
3.2.6 In seinem psychiatrischen Bericht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 24. März 2010 (Urk. 8/114) schrieb Dr. C.___ - seit dem 17. Februar 2010 habe er den Beschwerdeführer dreimal gesehen -, dieser zeige eindeutige Zeichen einer Depression. Seine Konzentration und Aufmerksamkeit seien vermindert und er habe starke Schuldgefühle insbesondere gegenüber Ehefrau und Sohn. Er leide unter einem verminderten Selbstwertgefühl, negativen Zukunftsperspektiven und massiven Schlafstörungen (Urk. 8/114/3). Dr. C.___ diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.11 oder F32.2; Urk. 8/114/2). In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. A.___ führte Dr. C.___ aus, der Gutachter habe verschiedene Symptome einer Depression beschrieben, weshalb die Diagnose einer depressiven Störung korrekt gewesen wäre. Die von Dr. A.___ gestellte Diagnose sei daher mit Blick auf den ICD nicht zulässig und die Begutachtung daher anzuzweifeln. Zudem erweise sich der auf zwei Dritteln Seite beschriebene objektive Befund als dürftig. Demgegenüber entspreche der Bericht von Dr. Z.___ weitgehend seiner eigenen Untersuchung, weshalb er auch dessen Einschätzung die Arbeitsfähigkeit betreffend teile. Aufgrund seiner schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie wegen dem völligen Mangel an Energie und Initiative sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/114/5).
3.2.7 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt am 7. Mai 2010 (Urk. 8/116/2) dafür, die Einschätzungen der Dres. C.___ und D.___ kämen einer anderen Bewertung des medizinischen Sacherhaltes gleich, weshalb unverändert auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen sei. Weitere Abklärungen seien nicht von Nöten, da der Beschwerdeführer bereits umfassend untersucht worden sei.
3.2.8 Auf Veranlassung von Dr. D.___ (Urk. 1 S. 4) erfolgte schliesslich am 27. August 2010 eine neuropsychologische Untersuchung am B.___ (Urk. 11). Die Sachverständigen stellten fest, das allgemeine kognitive Leistungsniveau des Beschwerdeführers habe unterhalb des Durchschnittsbereiches gelegen, was mit dessen Schulbildung vereinbar sei. Als Folge von Antriebsarmut und Unkonzentriertheit hätten sich Schwierigkeiten bei Lernen, in der Aufnahme und im freien Abruf neuer Informationen gezeigt. Die Kurzzeitgedächtniskapazität sei qualitativ nicht vermindert, jedoch sehr instabil. Impulskontrolle, Abstraktionsvermögen, die visuell-räumlichen sprachlichen Funktionen sowie das Altgedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Die objektivierten partiellen attentionalen und exekutiven Funktionsbeeinträchtigungen wie Antriebsminderung und psychomotorische Verlangsamung, reduzierte mentale Flexibilität und Konzentrationsfähigkeit seien unspezifisch und mit dem Zustandbild einer Depression vereinbar, könnten teilweise aber auch durch Schmerzen bedingt sein.
4.
4.1 Strittig ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit November 2008 erheblich verschlechtert hat.
4.2 Fest steht, dass bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom Februar 2008 ein zerviko-/thorakovertebrales sowie lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert und dem Beschwerdeführer in einer schweren körperlichen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, seine Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit demgegenüber als uneingeschränkt erachtet worden war (Erw. 3.1.6, 3.1.7). Ärztliche Berichte, welche eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht ab November 2008 dokumentierten, sind demgegenüber nicht aktenkundig. Weder lässt sich aus der Einschätzung von Dr. G.___ noch aus jener von Dr. D.___ etwas anderes schliessen. Während Dr. G.___ im April 2009 unmissverständlich festhielt, eine körperlich leichte Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht - zumindest in einem Teilzeitpensum - zumutbar (Erw. 3.2.3), und damit seine bisherige Beurteilung im Grundsatz bestätigte (Erw. 3.1.4), formulierte Dr. D.___ unter Hinweis auf die jahrelangen zerviko- und lumbospondoylogenen Beschwerden ein Anforderungsprofil in angepasster Tätigkeit (Erw. 3.2.5). Neue Diagnosen oder einen veränderten, körperlichen Gesundheitszustand nannte er nicht. Im Gegenteil führte Dr. D.___ aus, eine lumboradikuläre Reizsymptomatik fehle derzeit (Erw. 3.2.5). Soweit er dafürhielt, die MEDAS-Gutachter hätten der DISH-Symptomatik zuwenig Rechnung getragen, erschöpft sich seine Kritik in einer von den Gutachtern abweichenden Beurteilung, was nicht genügt und keine Verschlechterung darzulegen vermag (vgl. Erw. 2.3). Dass eine berufliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht realisierbar sei - so Dr. D.___ im Weiteren (Erw. 3.2.5) -, scheint infolgedessen vorwiegend in der psychischen Problematik zu gründen. Inwiefern sich sein Gesundheitszustand in rheumatologischer Hinsicht verschlechtert haben sollte, legte denn auch der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar (Urk. 1).
An einer ausgewiesenen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes aus somatischer Sicht fehlt es damit.
4.3 Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers betrifft, so dringen seine Vorbringen (Erw. 1.2) nicht durch. Hinweise dafür, dass die Expertise von Dr. A.___ den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (Erw. 2.4) nicht genügte, liegen nicht vor. Der Gutachter tätigte eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte unter Berücksichtigung der Vorakten nachvollziehbar dar, dass es - unverändert (vgl. Erw. 3.1.6) - an einer relevanten psychischen Erkrankung fehlt und die geschilderte Problematik als Reaktion auf die psychosoziale Belastungssituation zu verstehen ist (Erw. 3.2.4). Daran vermögen die Ausführungen von Dr. Z.___ nichts zu ändern. Bereits in seinem Bericht vom 16. April 2008 hatte der behandelnde Psychiater bei einem im Vergleich zur Voruntersuchung identischen Psychostatus (Erw. 3.1.5) den Beschwerdeführer (neu) als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet (Erw. 3.1.8), während er am 24. Oktober 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht noch verneint hatte (Erw. 3.1.5). Dass auf diese Beurteilung nicht abzustellen und von einer soziokulturellen bzw. sozioökonomischen - und damit invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen - Problematik auszugehen ist, hatten denn die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar dargelegt (Erw. 3.1.6; Urk. 8/68/24). Angesichts dieser Aktenlage sowie im Hinblick darauf, dass die Ärzte des I.___ am 12. Dezember 2008 keine wesentliche depressive Symptomatik erhoben, von einem sozialen Rückzug in allen Belangen (Urk. 8/96/14) aufgrund der jährlichen Reisen des Beschwerdeführers nach Portugal (Erw. 3.2.4) nicht die Rede sein kann und Hinweise auf Aggravations- und Dramatisierungstendenzen nicht neu sind, sondern bereits durch die MEDAS-Gutachter aktenkundig gemacht worden waren (Erw. 3.1.6), besteht kein Anlass, von der Einschätzung von Dr. A.___ abzuweichen.
Selbst eine Berücksichtigung des Berichts betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 27. August 2010 (Erw. 3.2.8) - diese liegt ausserhalb des Beurteilungszeitraumes (Erw. 3.1) und ist damit grundsätzlich unbeachtlich - führt zu keinem anderen Resultat. Einerseits wurde das kognitive Leistungsniveau des Beschwerdeführers als mit dessen Schulbildung korrelierend gewertet, andererseits die partiellen attentionalen und exekutiven Funktionsbeeinträchtigungen als unspezifisch und mit einer Depression oder einem Schmerzsyndrom als (bloss) vereinbar bezeichnet (Erw. 3.2.8), während ein Hinweis auf allfällige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fehlt. Mithin sind diese Ausführungen nicht geeignet, die Expertise von Dr. A.___ zu erschüttern oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun.
Dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hätte, vermag schliesslich auch der Bericht von Dr. C.___ vom 24. März 2010 nicht zu belegen. Seine Annahme, die Einweisung des Beschwerdeführers in das I.___ sei als Zeichen einer Verschlechterung zu werten (Urk. 8/114/3), geht angesichts dessen, dass bei weiterhin psychosozialer Belastungssituation keine wesentliche depressive Symptomatik erhoben worden war (Erw. 3.2.1), fehl. Sodann verwies Dr. C.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend weitgehend auf die Einschätzung durch Dr. Z.___ und machte eine schwere Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung für die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verantwortlich (Erw. 3.2.6). Dass weder die Beurteilung von Dr. Z.___ zu überzeugen vermag, noch neuropsychologisch relevante Einschränkungen vorliegen, wurde bereits dargelegt.
4.4 Zusammenfassend ist eine Verschlechterung weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht ausgewiesen. Sind von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, so kann davon in Übereinstimmung mit Dr. J.___ (Erw. 3.2.7) abgesehen werden.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zur Recht einen Leistungsanspruch verneint hat, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).