Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00585
IV.2010.00585

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 18. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, erlitt am 1. Mai 1999 einen Unfall, wobei er sich links eine laterale Malleofraktur (Typ Weber B) zuzog (Urk. 9/7/9). Die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Am 16. Mai 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen getroffen und die Akten der Zürich eingeholt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/27) und bestätigte dies mit Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 9/29). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Februar 2007 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach der Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid neu verfüge (Urk. 9/41).

2.       In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und stellte gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin, Rehabilitation für Wirbelsäule, Muskeln und Gelenke, erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 26. September 2007, Urk. 9/52). Nachdem der Versicherte hiergegen am 26. Oktober 2007 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/55), hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2007 an der Abweisung fest (Urk. 9/58). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 3. Februar 2009 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 9/74). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.       Am 28. Januar 2009 hatte sich X.___ bei der IV-Stelle abermals zum Leistungsbezug angemeldet (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 9/67). Nachdem ihm die IV-Stelle am 30. September 2009 berufliche Massnahmen im Rahmen eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zugesprochen hatte (Urk. 9/94), stellte sie diese Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Kürzung und Verweigerung von Leistungen bei verweigerter Behandlung oder Eingliederung, ATSG) am 6. Januar 2010 rechtskräftig ein (Urk. 9/112). Für die Prüfung des Rentenanspruchs holte sie beruflich-erwerbliche (Urk. 9/78: Urk. 9/81; Urk. 9/106) und medizinische Berichte ein (Urk. 9/79-80; Urk. 9/85; Urk. 9/108), beteiligte sich mit Zusatzfragen an der vom privaten Krankentaggeldversicherer SWICA veranlassten bidisziplinären Begutachtung (neurologische und psychiatrische Expertise vom 10. August 2009, gezeichnet von Dr. med. Z.___, Psychiatrie, und Prof. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, Urk. 9/88 und Urk. 9/92) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 9/123). Nachdem der Versicherte hiergegen am 29. April 2010 Einwand erhoben hatte (Urk. 9/128), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2010 wie vorbeschieden den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

4.         Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur am 17. Juni 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe IV-Rente auszurichten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen im Sinn der 5. IV-Revision zu gewähren, beginnend mit der sozialberuflichen Rehabilitation. Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort am 1. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen (Urk. 8) und der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2010 die Replikschrift eingereicht hatte (Urk. 13), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. November 2010 auf Duplik (Urk. 16). In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 11. und 17. Januar 2011 (Urk. 18 und 20) verschiedene ärztliche Berichte bei, was der Beschwerdegegnerin am 13. und 20. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 19 und 21).

5.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Massgeblich ist dabei jede wesentliche Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Stellt die Verwaltung fest, dass die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren haben, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2    
2.2.1   Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.2.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.      
3.1         Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgeblichen gesundheitlichen und/oder erweblichen Verhältnisse seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. November 2007 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 2) in einer solchen Weise geändert haben, dass der Beschwerdeführer nunmehr einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % verneint, weil ihre Abklärungen ergeben hätten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 12. November 2007 nicht wesentlich verändert habe und eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).
3.3     Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei, weil er an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leide (Fussverletzung nach Unfall am 1. Mai 1999; Schulterschmerzen beidseits; Einschlafen beider Hände, früher nur von einzelnen Fingern; generelle rheumatologische Schmerzen; depressiver Zustand, vgl. Urk. 1 S. 5 f.)

4.
4.1     Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2009 (Urk. 9/74) wurde die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 12. November 2007 folgendermassen beurteilt:
            In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Unfallfolgen beim Fuss weiterhin Einschränkungen in Form neuropathischer Beschwerden bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer von der Zürich eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von rund 26 % ausgerichtet wird. Hinsichtlich der Beschwerden in der Schulter, im Ellbogen und in den Handgelenken ist festzustellen, dass die Situation umfassend abgeklärt ist. ([…] Erw. 6.1.1)
            Bezüglich der psychischen Problematik ([...] Erw. 6.2.1) ist (...) festzustellen, dass ausser den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dass er Antidepressiva und Opiate konsumiere (...), keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit bestehen (...).
            (...) Vorliegend ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten in der Industrie, wie von der Beschwerdegegnerin aufgezählt (in der Montage, der Überwachung und der Kontrolle), zu 100 % zumutbar sind ([...] Erw. 7.3). Für die Invaliditätsberechnung ist angesichts des frühest möglichen Rentenbeginns im Oktober 2004 auf das Jahr 2004 abzustellen und gestützt auf die Gutachten des Instituts G.___ und Dr. Y.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen (Erw. 7.5).
4.2     In ihrem - im zitierten Urteil unter Erw. 3.5 aufgeführten - Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2008 gab Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, an, dass sie den Beschwerdeführer seit 2000 wegen seines Rheumaleidens und der Unfallfolge behandle. Es lägen deutliche belastungsabhängige Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich beidseits mit Ausstrahlungen in die Arme vor, wobei der Beschwerdeführer Arbeiten mit Belastung der oberen Extremitäten nur reduziert ausüben könne. Es bestehe eine ausgeprägte skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule mit massiven muskulären Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich beidseits, weniger auch thorakal. Hauptsächlich seien aber die Schmerzen an beiden Schultergelenken lokalisiert, zurzeit stehe die linke Schulter im Vordergrund bei partieller Läsion der Supraspinatussehne und posteriorer Instabilität, die seine belastungsabhängigen Schmerzen mit Ausstrahlungen in den ganzen linken Arm, verbunden mit Dysästhesien in allen Fingern erklärten. Der Beschwerdeführer klage über generalisierte Schmerzen an beiden oberen Extremitäten, auch im Bereich des Ellenbogens beidseits. Wegen seiner Fussverletzung links mit postoperativer Neuropathie des Nervus peroneus superficialis links könne er Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen auch reduziert ausüben. Eine halbe Berentung sei sicherlich angebracht (Urk. 3/19).
4.3         Zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. B.___ am 9. März 2009 von seit anfangs 2007 zunehmenden Schmerzen der linken Schulter mit Ausdehnung in die Nackenregion und Ausstrahlungen in den ganzen linken Arm, ferner von Belastungsschmerzen beider Ellenbogen und Hände mit diffusen Dysästhesien und Kraftminderung. Daneben bestünden Rückenschmerzen mit zervikaler Betonung und Polyarthralgien vor allem an den unteren Extremitäten. Als Folgen der unfallbedingten Fraktur im Jahr 1999 lägen zudem Dysästhesien im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis vor. Der Beschwerdeführer leide an allgemeiner Müdigkeit, Gedächtnisstörungen, Verlangsamung und depressiver Entwicklung. Vom 1. Januar 2007 bis am 6. Juli 2008 attestierte sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, von da bis auf weiteres eine solche von 100 %. Ab März 2009 sei ein Arbeitsversuch von zu Beginn 2 Stunden pro Tag möglich. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem vollzeitlichen Pensum gerechnet werden (Urk. 9/80).
4.4     Dr. med. C.___, der den Beschwerdeführer seit 2001 hausärztlich behandelt, gab in seinem Bericht vom 7. April 2009 die folgenden Diagnosen an: (1) chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom (seit 2003), (2) Schulter-Hand-Syndrom (seit August 2007), (3) Status nach Weber-B-Fraktur links im Jahr 1999 mit postoperativer Neuropathie und (4) depressive Episode (seit 2005). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Juni 2007 bis am 31. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab da bis am 30. November 2008 zu 50 % und seit der Behandlung im Universitätsspital H.___, Rheumaklinik, am 1. Dezember 2008 wieder dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit konnte Dr. C.___ keine Angaben machen (Urk. 9/85/1-5).
4.5     Dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 8. Januar 2009, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. Dezember 2008 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom beideseits mit zunehmender Generalisierung sowie chronischer Epykondylitis humeri radiales beidseits vorliegt. Zudem seien während des Aufenthalts noch die Verdachtsdiagnosen eines funktionellen Thoracic outlet-Syndroms sowie einer beginnenden Polyarthritis hinzu gekommen. Während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer ein wenig psychophysisch rekonditionieren und Schmerzcopingstrategien für den Alltag erlernen können. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine baldige Rückkehr ins Erwerbsleben sei aber sicherlich anzustreben, wobei fraglich erscheine, ob im derzeitigen Arbeitsumfeld mittelfristig die richtigen Rahmenbedingungen herrschten. Er selbst habe bereits geäussert, dass er am liebsten in einen kleineren Betrieb wechseln wolle, wo möglicherweise seinen Einschränkungen besser Rechnung getragen werden könne. Da die Wiederaufnahme einer regelmässigen Tätigkeit nicht zuletzt einen psychisch stabilisierenden Effekt hätte, was wiederum einer weiteren Chronifizierung des Schmerzproblems entgegenwirken könnte, wären jegliche Förderungsmassnahmen sehr zu unterstützen. Eine Rückkehr in die Berufstätigkeit in einem Pensum von 33 bis 50 % sei zu erwägen (Urk. 9/85/21-23).
4.6     Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2009 neurologisch-psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 10. August 2009, Urk. 9/88, und Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin, Urk. 9/92). Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ führten in ihrer Beurteilung an, dass die erfolgte Untersuchung keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt biete für eine behindernde Verletzung am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule, der paravertebralen Strukturen sowie der grossen und kleinen Körpergelenke. Demgegenüber habe sich ein sicherer Anhaltspunkt für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (deutliche Diskrepanz zwischen anamnestischer Schmerzstärke und unbeeinträchtigtem klinischen Eindruck; mangelhafte Mitarbeit bei allen Kraftproben; bei den Bewegungsproben im Bereich der grossen Gelenke und des Kopfes Angabe von Schmerzen, diskrepant hierzu ist die Beweglichkeit ausserhalb der formalen Prüfung frei und ungehindert).
         Die Anamnese und die aus den Aktendokumenten zitierten bildgebenden Untersuchungen seien mit degenerativen Veränderungen vor allem im Bereich der Schultergelenke vereinbar. Angesichts der hier erhobenen Befunde einer guten Beweglichkeit ausserhalb der formalen Prüfung sei eine resultierende gravierende Behinderung jedoch wenig wahrscheinlich. Anamnese und Bildgebung würden so allenfalls eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen, namentlich für Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung.
         Die im Befund zu erhebenden sensiblen Störungen könnten für ein leichtgradiges Sulcus-ulnaris-Syndrom links (Kompressions-Läsion des Nervs im knöchernen Verlauf am Ellenbogengelenk) und eine Läsion des Nervus peroneus superficialis links (zum Beispiel im Rahmen der Sprunggelenksverletzung) sprechen, ein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für einen resultierenden behindernden Effekt habe sich aber nicht ergeben (keine assoziierten Paresen, kein assoziiertes umschriebenes Schmerzsyndrom, kein kompletter sensibler Ausfall mit relevanter Afferenz-Störung).
         Auch das psychiatrische Zusatzgutachten weise keine behindernde psychiatrische Gesundheitsstörung nach. Die angegebene laufende antidepressive Medikation und psychiatrische Behandlung könnten dabei für ein vorbestehendes depressives Syndrom sprechen, das angesichts des jetzigen Befundes jedoch als gut kompensiert anzusehen wäre. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
         Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Daten sowie aufgrund der erhobenen Befunde für Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und für häufiges Überkopf-Arbeiten auf Dauer nicht mehr einsetzbar. Für Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung bestünden keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Ferner führten die Gutachter an, dass zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einem neuropathischen Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses begründet worden sei. Bei der durch sie durchgeführten Begutachtung seien vom Beschwerdeführer keine derartigen Beschwerden mehr vorgetragen worden und habe der neurologische Untersuchungsbefund ein geringgradiges, rein sensibles Defektsyndrom im Versorgungsgebiet des Nervus peroneus links ergeben. Dementsprechend sei also eher von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und weder in neurologischer noch in psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung auszugehen.
4.7     Auf Zuweisung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2009 in der Klinik E.___, Rheumatologie, untersucht und beraten. Aufgrund der Anamnese, der erhobenen Befunde und der Laboruntersuchung wurde am 10. November 2009 von folgender Beurteilung berichtet: Klinisch und laborchemisch habe eine entzündliche Genese der Schmerzen ausgeschlossen werden können. Auch ein autoimmunologisches Geschehen sei bei unauffälligen Befunden unwahrscheinlich. Eine Hämochromatose sei bei zwar leicht erhöhtem Ferritin, aber unauffälligem Eisen, Transferrin und Transferrinsättigung unwahrscheinlich. Eine Myopathie sei eher unwahrscheinlich, genauso wie eine Mischkollagenose. Bei den generalisierten Schmerzen wurde zum sicheren Ausschluss einer entzündlichen Genese noch eine Skelettszintigraphie durchgeführt, deren Befunde noch ausstehend seien (Urk. 18/2).
4.8     Im Bericht vom 30. November 2009 wurde die in der Klinik E.___ durchgeführte 3-Phasen-Skelettszintigraphie wie folgt beurteilt: Es bestehe eine aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits. Im Übrigen ergebe sich im Ganzkörperszintigramm kein Nachweis einer Hyperämie als Hinweis für einen entzündlichen Prozess. Die diskreten Befunde in den Händen seien vereinbar mit degenerativen Veränderungen. Es lägen keine Hinweise für eine aktive degenerative Veränderung der Wirbelsäule vor. Der etwas vermehrte Knochenumbau plantar im Tuber calcanei beidseits entspreche am ehesten einer angrenzenden Plantarfasciitis (Urk. 9/108).
4.9     In ihrem Bericht vom 11. Juni 2010 gab F.___, Psychotherapeutin SBAP, an, dass sie den Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Klinik D.___ (1. Dezember bis 30. Dezember 2008) psychotherapeutisch behandle. Seither lasse sich eine zunehmend depressive Entwicklung beobachten. Er leide unter starken Insuffizienzgefühlen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, fühle sich einerseits angetrieben und anderseits blockiert, was zu agitierten Zuständen führe. Es liege die Diagnose einer mittelgradigen, agitiert depressiven Episode (ICD-10: F32.10) vor. Der Beschwerdeführer komme aus einfachen Verhältnissen, sei sich gewohnt, körperlich hart zu arbeiten; sein Körper sei sein Werkzeug. Er verfüge über wenig Schulbildung und keine Ausbildung. Deutsch sei für ihn eine Fremdsprache. Durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verliere er immer mehr die Möglichkeiten, sein Leben selbst zu gestalten. Seine bisherigen Strategien als „Macher“ würden nicht mehr funktionieren und über andere Problemlösungsstrategien verfüge er nicht. Er brauche Unterstützung in seiner nötigen Neuorientierung, denn sein Erfahrungsrepertoire reiche nicht aus (Urk. 3/17),

5.      
5.1     Im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung am 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer umfassend untersucht. Das Gutachten erfüllt hinsichtlich Beweiswert sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen (Erw. 2.2.2). In Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten, gestützt auf eine detaillierte Anamnese sowie aufgrund der eigenen Untersuchungen haben die Gutachter nachvollziehbar aufgezeigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. November 2007 nicht verschlechtert hat, sondern sogar von einer Verbesserung auszugehen ist.
5.2         Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands haben Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ plausibel dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an keiner psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Es besteht unter Berücksichtigung der ganzen medizinischen Aktenlage kein Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass die von der behandelnden Psychotherapeutin F.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen, agitiert depressiven Episode (ICD-10: F32.10) aufgrund des beschriebenen, sich in den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erschöpfenden Psychostatus nicht nachvollzogen werden kann, hat sich die Psychotherapeutin in ihrem Bericht auch nicht zur hier massgeblichen Frage der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit trotz Gesundheitsschaden geäussert.
5.3    
5.3.1   In somatischer Hinsicht wurde dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. November 2007 eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestiert. Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Fussproblematik und der Beschwerden an Schulter, Ellbogen und in den Handgelenken wurde eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in der Industrie (z.B. in der Montage, Überwachung und Kontrolle) als zumutbar erachtet. Die Gutachter haben hierzu ausgeführt, dass aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungsbefunde die damalige Fussproblematik nicht mehr vorhanden sei und auch der Beschwerdeführer selber keine derartigen Beschwerden mehr vorgetragen habe. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen in den Schultergelenken und den damit verbundenen Problemen in den Armen und Händen haben die Gutachter ferner gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, die Untersuchungsbefunde und ihre Beobachtungen dargelegt, dass zwar im Bereich der Schultergelenke degenerative Veränderungen vorhanden seien, diese aber lediglich zu einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich Arbeiten von schwerer körperlicher Belastung führen. Damit ist nachgewiesen, dass beim Beschwerdeführer keine neuen gesundheitlichen Probleme aufgetreten sind, welche einen Einfluss auf die körperliche Leistungsfähigkeit ausüben. Da zudem die unfallbedingten Fussbeschwerden remittiert sind, ist ferner davon auszugehen, dass sich der Kreis der zumutbaren Tätigkeiten auf auch stehend auszuübende Arbeiten erweitert hat und eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt.
5.3.2   Diese gutachterliche Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsbefunden der Klinik E.___. Während am 10. November 2009 von durchwegs unauffälligen Befunden berichtet wurde und verschiedenste Ursachen für die angegeben Beschwerden ausgeschlossen werden konnten (Erw. 4.7), ergab die Beurteilung der 3-Phasen-Skelettszintigraphie mit Bericht vom 30. November 2009 ebenfalls lediglich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose (Erw. 4.8). Indessen wurde nicht beurteilt, inwiefern sich diese Erkrankung im Schulterbereich leistungsmindernd auswirkt.
5.3.3   Die weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen von Dr. B.___ (Erw. 4.2 und 4.3), Dr. C.___ (Erw. 4.4) und der Klinik D.___ (Erw. 4.5) vermögen an der gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern, weil diese über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hinaus keine Untersuchungsbefunde enthalten, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen liessen.
5.3.4         Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass auch den vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen Berichten vom 3. September 2010 (Urk. 13), 18. Oktober 2010 (Urk. 20/1), 26. November 2010 (Urk. 18/1), 3. Januar 2011 (Urk. 20/2) und 5. Januar 2011 (Urk. 20/3) keine objektivierbaren Erkrankungen am Bewegungsapparat zu entnehmen sind, in welchen die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers ihre Entsprechung finden könnten (vgl. Urk. 20/1/2/3), und diese Berichte auch abgesehen davon ohnehin nicht beachtlich sind, weil sie den Zeitraum nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2010 betreffen.

6.      
6.1         Zusammengefasst hat sich somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 12. November 2007 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2010 erwiesenermassen nicht verschlechtert, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht erneut verneint hat.
6.2         Angesichts dieser medizinischen Sachlage, und da kein Anhaltspunkt zur Annahme einer relevanten Änderung der erwerblichen Verhältnisse besteht, kann die Durchführung eines Einkommensvergleichs unterbleiben.

7.      
7.1     Zur beantragten Ausrichtung von beruflichen Massnahmen im Sinn der 5. IV-Revision, beginnend mit Integrationsmassnahmen, ist das Folgende zu sagen:
7.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
7.3         Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht mehr erfüllt seien (Urk. 9/112). In der Folge hat der Beschwerdeführer keine beschwerdefähige Verfügung verlangt, um diese gerichtlich anzufechten. Mit der hier angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente beurteilt, wohingegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der Verfügung bildete. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne der 5. IV-Revision zu gewähren, ist deshalb nicht einzutreten.
7.4     Zur Vermeidung eines unnötigen administrativen und allenfalls gerichtlichen Aufwands bleibt hierzu lediglich anzumerken, dass es zwar dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die Beschwerdegegnerin (erneut) um die Ausrichtung von beruflichen Massnahmen zu ersuchen. Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind indessen die Voraussetzungen für die beschwerdeweise beantragte Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller - wie dies beim Beschwerdeführer nachgewiesenermassen der Fall ist - in Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass der Betreffende (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig ist und keine Integrationsmassnahmen zur Herstellung der Eingliederungsfähigkeit benötigt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_303/2009 des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010 E. 7.2).

8.         Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem unterliegendenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).