Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 26. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, ist seit 1. Februar 1998 als Mitarbeiterin Elektronik-Produktion/Löterin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 12/16 Ziff. 3, Urk. 12/28 Ziff. 2.1 Und Ziff. 2.7-8). Am 31. Mai 2000 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 12/2/2 oben). Mit Verfügung vom 8. Januar 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, sie stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und werde bis auf Weiteres ein volles Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 12/2/2).
1.2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 lehnte die IV-Stelle ein weiteres Gesuch der Versicherten um Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 12/3-5) ab mit der Begründung, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe. Zudem stehe die Versicherte nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und könne ein volles Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 12/13).
1.3 Nachdem die Versicherte seit 17. März 2008 zu 100 % krank geschrieben war, wurde sie am 11. April 2008 von ihrer Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 12/16 Ziff. 2 und Ziff. 4). Gestützt auf eine Prüfung der Akten erachtete die IV-Stelle eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung als sinnvoll (Urk. 12/19), woraufhin die Versicherte am 28. Mai 2008 erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung ersuchte (Urk. 12/21).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 12/31, Urk. 12/33, Urk. 12/45, Urk. 12/49), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/26) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/28) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), im Zusammenhang mit einer am 17. Februar 2008 erlittenen Knieverletzung bei (Urk. 12/27). Des Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 27. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 12/54). Vom 28. Februar bis 28. November 2009 unterstützte die IV-Stelle die Versicherte zudem mittels Job Coaching (vgl. Verlaufsprotokoll vom 5. Januar 2010, Urk. 12/52).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/58, Urk. 12/61) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 12/66-67 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juni 2010 unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 1/2) Beschwerde (Urk. 1/1), die sie innert der vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 23. Juni 2010 angesetzten Nachfrist (Urk. 4) am 5. Juli 2010 ergänzte (Urk. 6), und stellte folgende Anträge (Urk. 6 S. 2 oben):
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine Viertelsrente zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine höhere Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
2.2 Mit Replik vom 12. Oktober 2010 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag wie folgt (Urk. 16 S. 6):
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine Viertelsrente zugesprochen wird, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Entstehung und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 und Art. 29 Abs. 1-2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 oben). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Elektronik-Produktion sei ihr noch zu einem Pensum von 60 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiere (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 6) geltend, sie sei nicht nur in ihrer Arbeits- sondern auch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was der psychiatrische Gutachter zwar erkannt, bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit aber nicht berücksichtigt habe. In ihrem Pensum von momentan 60 % vermöge sie nicht die volle Leistung zu erbringen. Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei maximal von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was - unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohns - bereits einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründe (S. 6, S. 8). Da sie weder ihr Pensum von 60 % zu halten noch in diesem Pensum eine entsprechende Leistung zu erbringen vermöge, sei indes davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ihr einen Soziallohn ausrichte, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden könne (S. 7 unten).
Replikweise (Urk. 16) brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 21. Juli 2010 (Urk. 17/1) vor, ihre effektive Leistung liege bei 40 % bis maximal 50 % (S. 4 oben) und hielt daran fest, dass ihr Arbeitgeber ihr einen Soziallohn ausrichte (S. 4 Mitte). Werde zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen Verdienst abgestellt, resultiere somit ein Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 60 % (S. 4 unten). Auch unter Berücksichtigung von statistischen Werten resultiere ein eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 62 % (S. 5 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
In ihrem Bericht vom 11. August 2000 (Urk. 12/2/16-17) nannte Z.___, Ärztin und Psychotherapeutin, bei welcher die Beschwerdeführerin damals seit Dezember 1999 in Behandlung stand (Ziff. 4), als Diagnose eine Depression bei ängstlich-abhängiger Persönlichkeitsstruktur (Ziff. 3). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im November 1999 für sechs Wochen in eine Klinik eingewiesen worden und werde nun laufend psychotherapeutisch behandelt (Ziff. 4.1). Ihre Arbeitsfähigkeit sei seit der psychischen Erkrankung zwischen 50 % bis 100 % eingeschränkt. Die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht vorhersehbar (Ziff. 1.1).
3.2 Am 8. April 2007 berichtete Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 12/7/4-8), bei welcher die Beschwerdeführerein damals seit 3. Februar 2003 in Behandlung stand (Ziff. 4.1). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), bestehend seit 1. Oktober 2006
- Borderlinepersönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der engeren Familie
- Lumboischialgie
Sie führte aus, die Beschwerdeführerein zeige typische Symptome einer Depression trotz adäquater Pharmakotherapie (Ziff. 4.5). Eine erste depressive Phase sei 1998 aufgetreten (Ziff. 4.3). 1999 sei sie für sechs Wochen in der Klinik B.___ (B.___) und 2000/2001 für sechs Monate in der Psychotherapiestation des Spitals C.___ (C.___) hospitalisiert gewesen (vgl. Berichte der Ärzte des C.___ vom 5. Oktober 2000 [Urk. 12/2/11-14] und vom 26. Januar 2001 [Urk. 12/2/4-6]). In der Zeit zwischen dem 17. Januar 2005 und dem 26. Februar 2007 sei sie in ihrer ausgeübten Tätigkeit als ungelernte Löterin immer wieder arbeitsunfähig gewesen, wobei die Arbeitsunfähigkeiten teils 40 %, teils 50 % und teils auch 100 % betragen hätten. Vom 27. Februar bis 9. April 2007 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen (Ziff. 3).
Mit Schreiben vom 26. April 2007 ergänzte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin arbeite momentan zu 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Löterin, sei aber massivst überfordert von den zwischenmenschlichen Konflikten am Arbeitsplatz. Es werde eine längerfristige Reduktion auf 60 % (bis 80 %) diskutiert (Urk. 12/9).
In ihrem Verlaufsbericht vom 2. Juli 2008 (Urk. 12/31/2-6) bezeichnete Dr. A.___ den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig (Ziff. 5.1) und attestierte ihr in der bisherigen Berufstätigkeit ab Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 6.2).
3.3 Am 27. September 2008 berichteten die Ärzte des Zentrums D.___ (Urk. 12/33/7-10), wo die Beschwerdeführerin vom 10. Juni bis 25. Oktober 2008 an einem tagesklinischen Rehabilitationsprogramm teilgenommen hatte (vgl. Urk. 12/33/3 Ziff. 3.1), und nannten insbesondere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
- Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2)
- Status nach sexuellem Missbrauch
- Status nach Vergewaltigung
- Status nach 2 Suizidversuchen, 1972 und 1987
- Status nach Abort, 1985
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig in die Rehabilitationsbehandlung gekommen. Die gegenwärtige Leistungsfähigkeit dürfte nach der Behandlung und fortgeschrittener Stabilisierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Anforderungen im Beruf wieder zu 50 % entsprechen. Aufgrund von Überforderungsgefühlen und der noch instabilen psychischen Verfassung mit Krisen und mit deutlich reduzierter Stresstoleranz gingen sie derzeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin werde ab dem 25. Oktober 2008 durch sie ambulant psychotherapeutisch weiterbehandelt. Aufgrund der hohen Motivation und der erzielten Therapieerfolge der Beschwerdeführerin sei die Prognose für eine langfristige 100%ige berufliche Wiedereingliederung gut zu bewerten. Die Prognose bezüglich der 50%igen beruflichen Wiedereingliederung ab dem 27. Oktober 2008 sei als vorsichtig günstig einzustufen (Ziff. 3.7).
In ihrem Verlaufsbericht vom 27. März 2009 (Urk. 12/45/6-7) führten die Ärzte des Zentrums D.___ aus, aufgrund der hohen Motivation und der erzielten Therapieerfolge sei die Prognose für eine langfristige 50%ige berufliche Wiedereingliederung als gut zu bewerten, eventuell auch für mehr als 50 %. Eine weitere ambulante Begleitung sei dringend erforderlich (S. 2 Mitte).
3.4 In ihrem Bericht vom 12. November 2009 (Urk. 12/49/3-6) nannte Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 21. März 2009 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierdende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, bestehend seit 1998
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10 F60.31), bestehend seit 1998
- Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2), bestehend seit 2008
- posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit 1998
- dissoziative Störung (ICD-10 F44.9), bestehend seit 2009
- nicht organische Schlafstörung mit Albträumen und Hypersomnie (ICD-10 F51.5 und F51.1), bestehend seit 2009
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 26. August 2008 bis 21. August 2009 immer wieder arbeitsunfähig gewesen, teils zu 50 %, teils zu 100 %. Seit dem 22. August 2009 sei sie zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien durch anhaltende affektive und traumatisch bedingte Störungen erheblich eingeschränkt. Dazu kämen noch somatische und somatoforme Störungen, Selbstwert- und Beziehungsstörungen, dysfunktionale Copingstrategien und eine generell eingeschränkte Stresstoleranz. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % könne von einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, was bei der jetzigen Arbeitsfähigkeit von 70 % eine Leistungsfähigkeit von 35 % ausmache (Ziff. 1.7). Bei der jetzigen Arbeitsleistung, Arbeitsfähigkeit und Instabilität entspreche der jetzige Arbeitsplatz eher einer geschützten Beschäftigung, wo Ausfälle und Leistungsminderungen bis anhin toleriert worden seien und wo von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden könne, mit einer Leistungsminderung von bis zu 50 %, je nach Krankheitsverlauf und Zustand (Ziff. 1.11, vgl. auch Ziff. 1.7).
3.5 Am 27. Januar 2010 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 12/54).
Dieses basierte auf den Vorakten (S. 1 ff. Ziff. 2), den Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 ff. Ziff. 3) sowie dem durch ihn anlässlich einer Untersuchung vom 21. Januar 2010 erhobenen Psychostatus (S. 9 f. Ziff. 4).
Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig protrahierte Phase mittleren Grades, ICD-10 F33.11, sowie eine asthenische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.7 (S. 10 Ziff. 5).
Dr. F.___ führte aus, weitere psychische Störungen mit einem eigenen Krankheitswert, wie sie in früheren psychiatrischen Berichten diagnostiziert worden seien, aktuell nicht bestätigen zu können (S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit eklatante und zahlreiche emotionale und persönliche Belastungen erlebt, welche zu einer schweren Depressivität und einer nicht belastbaren, ungenügend durchsetzungsfähigen Persönlichkeit geführt hätten (S. 10 unten). Später habe die Beschwerdeführerin Beziehungen zu gewalttätigen Männern gehabt. Als sie etwa 33 Jahre alt gewesen sei, hätten die Depressionen begonnen. Nach zwei Klinikaufenthalten in den Jahren 1999 und 2000 habe sich ihr psychischer Zustand etwas stabilisiert. Ab 2005 habe sie bei der Arbeit aber wieder mehr und mehr Krankheitstage zu verzeichnen gehabt, bis sie schliesslich ab Mitte Februar 2008 praktisch vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Nach dem Aufenthalt in der Tagesklinik vom Juni bis Oktober 2008 (vgl. E. 3.3 vorstehend) sei der Verlauf schwankend geblieben. Im Juni und Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsunfähig gewesen und habe seither eine Arbeitszeit mit einem ungefähr 60%igen Pensum eingehalten. Auf diesem Niveau scheine der psychische Zustand stabil geblieben zu sein. Hingegen sei auch die Leistungsfähigkeit reduziert, so wie es die Beschwerdeführerin und die heute behandelnde Psychiaterin beschreiben würden und der Arbeitgeber antöne (S. 11 Mitte). Für diesen Umstand sei der depressive Zustand verantwortlich, welcher einen protrahierten Verlauf genommen habe beziehungsweise heute chronifiziert zu sein scheine (S. 11 unten).
Prognostisch sei in Anbetracht des gesamten langjährigen Verlaufs und der äusserst geringen psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin keine wesentliche Besserung zu erwarten (S. 12 oben).
Aus psychischen Gründen bestehe heute eine generelle Arbeitsunfähigkeit von circa 40 %. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus demselben Grund schon in den letzten Jahren reduziert gewesen. Die diesbezüglichen Daten seien in den Akten übereinstimmend aufgeführt. Insbesondere habe von Februar bis Oktober 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach von 50 % bis im Dezember und wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit von Juni bis anfangs August 2009 bestanden. Seither betrage die Arbeitsunfähigkeit pauschal 40 %. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch den psychopathologischen Zustand der Beschwerdeführerin bedingt, das heisse in erster Linie durch die Depression mit den Folgen von depressivem Energiemangel und Konzentrationsstörungen sowie Lustlosigkeit. Die Depression der Beschwerdeführerin stehe mit dem Arbeitsplatz kaum im Zusammenhang. Deshalb gebe es keine andere Berufstätigkeit, die besser angepasst wäre (S. 12 Ziff. 6).
3.6 Am 18. Juni 2010 berichtete Dr. E.___, die Beschwerdeführerin unternehme seit dem 14. November 2009 einen Arbeitsversuch im Umfang von 60 %. Häufige krankheitsbedingte Absenzen, Leistungsschwankungen und eine verminderte Leistungsfähigkeit hätten indes eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % gezeigt. Sie, die Beschwerdeführerin, und ihr Arbeitgeber seien anlässlich einer Konferenz vom Mai 2010 zum Schluss gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weit unter 60 % liege und die Anstellung auf dieser Basis nicht weitergeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin setze Ferientage ein, um Krankheitstage abzugelten. Unter dieser Belastung habe sich auch ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Einerseits häuften sich depressive Störungen (leichten bis mittleren Grades) mit Hypersomnie und Essstörung (30 Kilogramm Gewichtszunahme), andererseits lebten dysfunktionale Bewältigungsmuster wie sporadischer Alkoholkonsum, missbräuchlicher Gebrauch von Temesta und Selbstverletzungen wieder auf (Urk. 1/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. F.___ (E. 3.5) ab und befand, die ausgeübte Tätigkeit als Löterin bei der Y.___ AG sei ihr in einem Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, Urk. 11, Urk. 12/56/6 unten).
Dr. F.___ legte in seinem Gutachten sowohl die medizinischen Vorakten als auch die Anamnese gemäss Angaben der Beschwerdeführerin umfassend dar, wobei er insbesondere auch die in der Vergangenheit fremdärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten schilderte, und liess diese in seine Beurteilung einfliessen. Des Weiteren führte Dr. F.___ eine sorgfältige psychiatrische Exploration durch. Inwiefern Dr. F.___ gestützt auf diese Grundlagen des Gutachtens eine seit Anfang August 2009 bestehende generelle Arbeitsunfähigkeit von 40 % folgerte, kann jedoch nicht nachvollzogen werden, begründete doch Dr. F.___ diese Einschätzung nicht näher. Offenbar schloss er dies aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit August 2009 eine Arbeitszeit mit einem ungefähr 60%igen Pensum eingehalten [habe] und auf diesem Niveau [...] der psychische Zustand stabil geblieben zu sein [scheine] (Urk. 12/54 S. 11 unten). Daraus kann indes nicht auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden.
4.2 Dem Verlaufsprotokoll des Job Coachs vom 5. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie ab Mitte Juni bis Mitte August 2009 krankheitshalber nicht gearbeitet hatte (vgl. Urk. 12/52 S. 16 ff., Einträge vom 17. Juni 2009 bis 21. August 2008), ihre Arbeit ab dem 13. August 2009 zu 50 % und ab dem 24. August 2009 zu 70 % wieder aufnahm (Urk. 12/52 S. 19, Eintrag vom 26. August 2009). Anlässlich eines Gesprächs mit dem Job Coach Mitte September 2009 gab die Beschwerdeführerin an, die 70 % knapp zu schaffen (Urk. 12/52 S. 21 oben, Eintrag vom 15. September 2009). Anfang November 2009 berichtete die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, jedoch, dass die Beschwerdeführerin zwar zu 70 % arbeitsfähig sei, ihre Leistungsfähigkeit aber nur 35 % betrage. Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein, betonte aber, dass je nach Krankheitsverlauf und Zustand eine Leistungsminderung von bis zu 50 % bestehe (E. 3.4). Am 26. November 2009 informierte die Arbeitgeberin den Job Coach dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert habe und sie zur Zeit nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Gleichzeitig tönte auch sie die Problematik der verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an (Urk. 12/52 S. 22, Eintrag vom 26. November 2009). Während die Arbeitgeberin im März 2009, als die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig war, jedoch noch ausgeführt hatte, die Leistung betrage maximal 60 % (Urk. 12/52 S. 8, Eintrag vom 6. März 2009), berichtete sie am 26. November 2009, die Beschwerdeführerin leiste bei der derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 60 % im Verhältnis mehr als bei einer Anwesenheit von 100 % (Urk. 12/52 S. 22, Eintrag vom 26. November 2009). Anlässlich der Begutachtung durch Dr. F.___ im Januar 2010 bestätigte schliesslich auch die Beschwerdeführerin, dass ihre Leistung im ausgeübten Pensum von 60 % schwankend sei und zeitweise nur 30 % bis 50 % betrage (Urk. 12/54 S. 6 Mitte).
Die Aussagen der behandelnden Psychiaterin, der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin selbst zeigen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Anstellungspensum (derzeit 60 %) beziehungsweise ihrer effektiven Anwesenheitszeit im Betrieb gleichgesetzt werden kann, da sie die ihrem Pensum beziehungsweise die der ihr attestierten Arbeitsfähigkeit entsprechende Leistung jeweils nicht zu erbringen vermag. Nur dahingehend kann sodann auch Dr. F.___ verstanden werden, wenn er ausführte, der Verlauf sei schwankend geblieben, die Beschwerdeführerin sei im Juni und Juli 2009 wieder voll arbeitsunfähig gewesen und habe seither eine Arbeitszeit mit einem ungefähr 60%igen Pensum eingehalten. Hingegen sei auch die Leistungsfähigkeit reduziert, so wie es die Beschwerdeführerin und die heute behandelnde Psychiaterin beschrieben und der Arbeitgeber angetönt hätten (Urk. 12/54 S. 11 unten). Vor dem Hintergrund dieser Aussage kann deshalb seine Schlussfolgerung, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 60 % betrage, umso weniger nachvollzogen werden.
Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Pensum von 60 % eine Leistungsminderung erfährt und ihre Arbeitsfähigkeit mithin weniger als 60 % beträgt. Im Rahmen der Replik wurde eine Leistungsminderung seitens der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin sodann auch explizit und in glaubhafter Weise bestätigt (Urk. 17/1).
4.3 Es stellt sich die Frage nach der effektiven, auch der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Arbeitsfähigkeit.
In ihrem Bericht vom 18. Juni 2010 (E. 3.6) attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Genannter Bericht von Dr. E.___ datiert zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung, stützt sich aber zur Begründung auf einen Sachverhalt, der sich bereits im Zeitpunkt des Verfügungserlasses verwirklicht hatte, nämlich, dass die Beschwerdeführerin in dem ab November 2009 unternommenen Arbeitsversuch im Umfang von 60 % häufig krankheitsbedingt abwesend war (vgl. die vom Arbeitgeber rapportierten Fehlzeiten vom 1. Januar bis 9. April 2010, Urk. 3) und Leistungsschwankungen sowie eine verminderte Leistungsfähigkeit zu verzeichnen hatte. Da im vorliegenden Verfahren die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war, zu beurteilen ist, kann der fragliche Bericht von Dr. E.___ als Entscheidgrundlage herangezogen werden (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
4.4 Dr. E.___ legte ihrer Beurteilung vom Juni 2010 ihr medizinisches Fachwissen, ihre im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin gewonnen Erkenntnisse sowie die Rückmeldungen der Arbeitgeberin zu Grunde. Von einer Halbierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie sie es in ihrem Bericht vom November 2009 noch postuliert hatte (vgl. E. 3.4), ging Dr. E.___ im Juni 2010 offenbar nicht mehr aus, hätte sie der Beschwerdeführerin doch sonst beim derzeitigen Anstellungspensum von 60 %, welches eine Arbeitsfähigkeit von 60 % impliziert, konsequenterweise eine effektive Arbeitsfähigkeit von 30 % attestieren müssen. Die nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist indes insofern plausibler, als dass sie den Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin Rechnung trägt, wonach diese bei der derzeitigen Arbeitsfähigkeit von 60 % im Verhältnis mehr leiste als bei einer Anwesenheit von 100 % (Urk. 12/52 S. 22, Eintrag vom 26. November 2009).
4.5 Festzuhalten ist, dass die Beurteilung durch Dr. E.___ vom Juni 2010 nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend ist, weshalb darauf abgestellt werden kann. Sie deckt sich abgesehen davon auch mit den Beurteilungen vormals behandelnder Ärzte. Bei im Wesentlichen gleichlautenden Diagnosen ging nämlich bereits Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2008 aus (Bericht vom 2. Juli 2008, E. 3.2 vorstehend am Ende) und bezeichneten auch die Ärzte des Zentrums D.___ die Prognose für eine langfristige 50%ige berufliche Wiedereingliederung als gut (Bericht vom 27. März 2009, E. 3.3 vorstehend am Ende).
4.6 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Löterin bei der Y.___ AG zu 50 % als arbeitsfähig zu erachten ist. Gemäss überzeugender Beurteilung durch Dr. F.___ ist diese Tätigkeit zugleich auch als angepasst zu werten (Urk. 12/54 S. 12 Ziff. 6).
Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Schreiben ihrer Arbeitgeberin eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 40 % geltend machte (Urk. 16 S. 4 unten), ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Da vorliegend von keinem der Ärzte eine lediglich 40%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt wurde, kann nicht von einer solchen ausgegangen werden.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten) als auch die Beschwerdeführerin (Urk. 16 S. 4 unten) stellten zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 12/28/3 Ziff. 2.10) ab, und gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin am derzeitigen Arbeitsplatz in einem 100 %-Pensum Fr. 55'900.-- (13 x 4'300.--; Wert 2008) verdienen würde (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, Urk. 16 S. 4 unten). Das Valideneinkommen kann deshalb entsprechend veranschlagt werden.
5.2 Da das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ AG für Druckmesstechnik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungekündigt war und der Arbeitsplatz auch leidensangepasst ist, kann bei der Ermittlung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) das Valideneinkommen als Ausgangswert gewählt und - im Sinne eines Prozentvergleichs - auf das noch zumutbare Arbeitspensum von 50 % umgerechnet werden. Die gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse beträgt damit Fr. 27'950.-- (Fr. 55'900.-- - Fr. 27'950.--), womit ein eine halbe Rente begründender Invaliditätsgrad von 50 % resultiert.
Soweit die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen ihrem derzeitigen Anstellungspensum von 60 % entsprechenden Lohn entrichtet, ist festzuhalten, dass dieser einen Soziallohnanteil von 10 % beinhaltet, vermag doch die Beschwerdegegnerin wie dargelegt nicht die einem 60 %-Pensum entsprechende Gegenleistung zu erbringen, was in der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ihren Niederschlag findet.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher entsprechend abzuändern.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs.1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin betrifft den Umfang des beantragten Rentenanspruchs, so dass von einer Kürzung der Prozessentschädigung abzusehen ist. Vorliegend ist die Prozessentschädigung unter Würdigung der Umstände und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).