Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ ist angelernter Gipser und war zuletzt bei der Firma Y.___ angestellt. Am 24. August 2005 stürzte er von einer Leiter aus einer Höhe von rund 80 Zentimetern auf die rechte Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte bis zum 31. März 2008 Taggeldleistungen und sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2008 (Urk. 7/30) und diese bestätigendem in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2008 (Urk. 7/48) auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % ab 1. April 2008 eine Invalidenrente zu. Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ wurde wegen der gesundheitlichen Einschränkungen per Ende April 2008 beendet.
Am 8. August 2007 hatte sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/17 und 7/24) und klärte sowohl die medizinischen (Urk. 7/20, 7/21, 7/22, 7/37, 7/41, 7/44, 7/85, 7/88, 7/91, 7/98, 7/99, 7/100 und Urk. 7/101) als auch die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/16, 7/18, 7/23, 7/39, 7/42, 7/45, 7/52, 7/59, 7/76, 7/89 und Urk. 7/96 ). Am 21. Juli 2008 veranlasste die IV-Stelle eine berufliche Abklärung durch die Z.___ in A.___. Die Abklärung wurde vom 29. September bis 17. Oktober 2008 durchgeführt, und der Schlussbericht am 19. November 2008 erstattet (Urk. 7/68).
Am 3. April 2009 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Gehen ausrutschte, mit seinem linken Knie auf dem Boden aufschlug und sich dadurch eine Meniskus-Läsion zuzog (Urk. 7/90). Die SUVA, als der für arbeitslose Personen zuständige Unfallversicherer, erbrachte bis zum 30. September 2009 Taggeldleistungen.
Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2010 (Urk. 7/104) stellte die IV-Stelle für die Dauer vom 1. August 2006 bis 30. April 2008 und ab 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht, da der Versicherte vom 24. August 2005 bis Mitte Januar 2008 und vom 3. April bis Ende September 2009 unfallbedingt zu 100 % invalid gewesen sei, was gestützt auf Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die genannten Zeiträume einen Rentenanspruch bewirke. Vom 17. Januar 2008 bis 2. April 2009 und ab dem 1. Oktober 2009 bestehe ein Invaliditätsgrad von 29 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gebe. Der Versicherte, vertreten durch Patronato INCA, verzichtete am 17. Februar 2010 auf eine Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 7/110). Am 25. Mai 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und sprach dem Versicherten die befristete Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Patronato INCA, am 17. Juni 2010 Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei ihm auch nach dem 31. Dezember 2009 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2010 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Abheilung der Unfallfolgen, insbesondere im hier interessierenden Zeitraum ab 1. Oktober 2009 zwar die bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr möglich sei, dass er jedoch in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und daher ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm auch über den 31. Dezember 2009 hinaus eine ganze Rente auszurichten, da er auch nach dem 30. September 2009 an einer erheblichen Einschränkung der rechten Schulter gelitten habe, welche Mitte 2010 einen erneuten Eingriff unumgänglich gemacht habe (Urk. 1).
2.2 Die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit von August 2006 bis Ende April 2008 und von Juli bis Ende Dezember 2009 ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Unbestritten und aufgrund der Akten ebenfalls ausgewiesen ist weiter, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen den beiden Unfällen (Mai 2008 bis 2. April 2009) arbeitslos war und während dieser Zeit (ausgenommen während der Dauer der Abklärung in Z.___) auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 71 % Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/70 S. 5).
Strittig und zu prüfen ist jedoch die Situation ab Oktober 2009.
3.
3.1 Die Klinik B.___ stellte in ihrem Bericht vom 21. Januar 2008 die Diagnose einer Schulterkontusion rechts nach Unfall vom 24. August 2005, welche am 2. Mai 2007 eine Schulterarthroskopie mit LBS-Tenotomie, Akromioplastik und AC-Resektion bei subakromialem Impingement zur Folge gehabt habe. Im Rahmen dieses Eingriffes sei auch eine klinisch relevante AC-Arthrose und eine degenerative Insertion der langen Bizepssehne der rechten Schulter festgestellt worden. Weiter attestierte die Klinik B.___ Restbeschwerden der rechten Schulter und äusserte den Verdacht auf eine Subscapularsehnenruptur kranialseitig mit leichter Einengung subakromial im Bereich des AC-Gelenkes. Gestützt auf diese Diagnosen und die vorgenommenen Abklärungen kam sie zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Arbeit (ohne repetitive Arbeiten rechts über Brusthöhe) erachtete sie jedoch als ganztags zumutbar (Urk. 7/24 S. 5).
Im Bericht vom 11. März 2008 kam der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeitsfähig und auch für andere schwere bis mittelschwere körperliche Arbeiten ungeeignet sei. Neben den bereits im Bericht der B.___ aufgeführten Schulterschmerzen erwähnte Dr. C.___ die Reakutisierung eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms seit Anfang 2008 bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, welche seit 1995 bekannt seien, 1999 nach einer langen arbeitsbezogenen Rehabilitation im Spital D.___ zu einer vorübergehenden Besserung geführt, im März 2008 auf eine zweimalige Facetteninfiltration jedoch nicht angesprochen hätten (Urk. 7/37).
Am 7. Mai 2008 hielt PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, ohne Angabe von Diagnosen und ohne Angabe des möglichen Arbeitspensums fest, dass es dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten durchzuführen oder auch dauernd Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg zu heben. Auch sollte der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit in einer Zwangshaltung ausführen (Urk. 7/41).
Am 15. Mai 2008 attestierte die Klinik F.___ Restbeschwerden bei einem Status nach Schulterarthroskopie rechts mit LBS-Tenotomie, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion am 2. Mai 2007. Für die geäusserten Halswirbelsäulen- und Nackenschmerzen fand sie kein klinisches Korrelat und empfahl eine Abklärung der Halswirbelsäule durch Dr. med. E.___. Aufgrund der Schulterbeschwerden wurde weiterhin an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit festgehalten und empfohlen, die Situation in Bezug auf die Rückenbeschwerden neu zu beurteilen (Urk. 7/45).
3.2 Auf Veranlassung der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer vom 29. September bis 17. Oktober 2008 durch die Z.___ in A.___ abgeklärt. Dem Schlussbericht ist gestützt auf die Abklärungen von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, in medizinischer Hinsicht zu entnehmen, dass im Bereich der rechten Schulter Befunde zu finden seien, welche mit einer Periarthropathia humero-scapularis (PHS) vereinbar seien. Zudem sei gleichzeitig eine zervikale muskuläre Dysbalance rechts festzustellen. Neben der sturzbedingten Schulterkontusion rechts im Jahre 2003 (richtig: 2005) sei ein Status nach Schulterarthroskopie rechts am 2. Mai 2007 mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Akromioplastik und AC-Gelenkresektion, bei damals klinisch festgestelltem subakromialem Impingement und relevanter AC-Arthrose bei zudem degenerativer Insertion der langen Bizepssehne festzustellen (Urk. 7/68 S. 6 und 7 Ziff. 3.1).
Neben der verminderten Schulterbelastbarkeit rechts bestehe ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, das relevant und zu berücksichtigen sei. Es handle sich um ein chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzausstrahlungen links, bei muskulärer Dysbalance und ausgeprägten degenerativen Veränderungen, bei einem Status nach zweimaliger erfolgloser Facettengelenksinfiltration im Frühjahr 2008 (Urk. 7/68 S. 7 Ziff. 3.1).
Gestützt auf die medizinische Vorgeschichte, die aktuelle Befunderhebung und die praxisbezogene berufliche Abklärung wurde von der Z.___ bestätigt, dass nur noch eine körperlich leicht belastende Tätigkeit zeitlich uneingeschränkt ganztags zugemutet werden könne. Insbesondere repetitive Kraftaufwendungen mit dem rechten Arm führten neben der bekannten PHS-Symptomatik im Bereich der rechten Schulter auch zu verstärkten Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen zervikalen muskulären Dysbalance. Unter Berücksichtigung der auch lumbal verminderten Rückenbelastbarkeit sollte eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit überwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen auf Tischhöhe ausgeübt werden können, unter Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen mit der Gelegenheit zumindest phasenweise sitzend tätig zu sein. Manuelle Verrichtungen sollten ohne grössere Kraftaufwendungen ausgeübt werden können, ohne wiederholte Armeinsätze über Schulterhöhe, ohne streng monotone Arbeitsbelastungen für den dominanten rechten Arm und möglichst auch ohne relevante Gewichtsbelastungen (unter Berücksichtigung der orthopädischen Limite von 10 kg).
Bei ganztägigem Tätigsein unter behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen sei im Tagesverlauf eine erhöhte Ermüdbarkeit und die Notwendigkeit zu gelegentlichen kurzen Entlastungspausen zu beachten, so dass cirka 80 % einer normalen Tagesleistung zugemutet werden könnten (Urk. 7/68 S. 7 und 8). Neben in Frage kommenden einfachen manuellen Tätigkeiten (wie z.B. leicht belastende Verpackungsarbeiten) könne aus medizinischer Sicht auch eine leicht belastende regionale Kurierdiensttätigkeit (z.B. für ein medizinisches Labor) ohne notwendige längere ununterbrochene Autofahrten und bei Vermeidung relevanter Gewichtsbelastungen, mit einer 80 % Tagesleistung zugemutet werden. Dabei sei die Benützung eines Fahrzeuges mit automatischer Gangschaltung und je nach Autositz allenfalls die Benützung eines Keilkissens empfehlenswert (Urk. 7/68 S. 7 und 8 Ziff. 3.1).
3.3 Im Bericht vom 19. August 2009 zuhanden der IV-Stelle fasste Dr. med. E.___ den Krankheitsverlauf bezüglich der Wirbelsäulenproblematik seit der Erstkonsultation vom 27. August 2007 bis zur letzten Konsultation vom 11. März 2009 zusammen. Er führte insbesondere auf, dass anhand von Röntgenbildern initiale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kalkschuppe in der dorsalen Muskulatur des Dornfortsatzes C5 festgestellt worden seien und die untere Lendenwirbelsäule (LWS) osteochondrotische und erhebliche spondylarthrotische Veränderungen bei L4/5 und L5/S1 aufweise. Hinsichtlich der Halswirbelsäule habe die Physiotherapie zu einer deutlichen Beschwerdelinderung geführt, bei den lumbalen Rückenschmerzen hätten wiederholte Facetteninfiltrationen L5/S1 beidseits zu erheblichen Beschwerdelinderungen geführt. Die im September 2008 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS und der Iliosakralgelenke (ISG) zeige ein unklares Knochenmarkoedem in Höhe des Sakrums und eine Arthrose im Bereich des linken Iliosakralgelenks, welche zu einer Intervention in Form einer ISG-Infiltration geführt habe (Urk. 7/98).
3.4 Im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall vom 3. April 2009 hatte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Chirurgie, dem Beschwerdeführer auf dem Unfallschein für arbeitslose Personen ab dem 3. April 2009 (und gemäss der sich bei den Akten befindlichen Kopie des Unfallscheines mindestens bis zum 28. August 2009) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/91). Die Anfrage der IV-Stelle, ob ab dem 25. Juli 2009 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, verneinte er am 7. November 2009, ohne jedoch präzisierende Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen, und gab gestützt auf die letzte Untersuchung vom 22. Oktober 2009 an, dass die Physiotherapie am 22. September 2009 abgeschlossen worden sei. Angaben zur Schulter- und/oder Rückenproblematik und/oder allfällig zumutbaren leidensangepassten Tätigkeiten enthielt der Bericht nicht (Urk. 7/100 S. 1 bis 2 sowie diverse Beilagen Urk. 7/100 S. 3 bis 5).
3.5 Nachdem die SUVA der IV-Stelle gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss auf die telefonische Anfrage vom 16. November 2009 hin mitgeteilt hatte, dass das Unfalltaggeld im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall (Knie) per 21. August 2009 auf 50 % reduziert und per 30. September 2009 eingestellt worden sei, forderte die IV-Stelle den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) auf zu prüfen, ob (und allenfalls ab wann) sich die IV-Stelle der SUVA anschliessen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen könne (Urk. 7/102 S. 7).
Der RAD (Dr. med. I.___, Fachärztin für Chirurgie) kam am 7. Dezember 2009 zum Schluss, dass man bezüglich Schulterproblematik von reinen Unfallfolgen ausgehen und gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ mit der SUVA koordinieren könne. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei, dem Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe mit der rechten Schulter) jedoch ein ganztägiges Pensum zuzumuten sei. Bezüglich Knieverletzung ging der RAD ebenfalls von reinen Unfallfolgen aus und erachtete den Beschwerdeführer ebenfalls entsprechend der Einschätzung der SUVA ab dem 1. Oktober wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/102 S. 7). Bezüglich der Rückenproblematik ging der RAD gestützt auf das von Dr. E.___ eingereichte Verlaufsprotokoll ab dem 11. März 2009 von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sowie von einer Arbeitsfähigkeit in leichter, allenfalls kurzfristig mittelschwerer, wechselbelastender körperlicher Tätigkeit aus (Urk. 7/102 S. 7).
Zusammenfassend erachtete der RAD leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibrationen gegen die Schulter, ohne Verharren in Zwangshaltungen und aufgrund der Knieproblematik ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen als zu 100 % zumutbar (Urk. 7/102 S. 7 und 8).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes beziehungsweise des Berichtes von anderen Fachpersonen ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der (medizinischen) Zusammenhänge und in der Beurteilung der (medizinischen) Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Die Beurteilung des RAD, gemäss welcher bezüglich der Schulterproblematik analog der SUVA und bezüglich der Rückenproblematik gestützt auf das Verlaufsprotokoll von Dr. E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit auszugehen sei, vermag - entgegen der Annahme der IV-Stelle - nicht zu überzeugen.
Vielmehr ergibt sich aufgrund der BEFAS-Abklärung, welche die IV-Stelle im Jahr 2008 bei der Z.___ veranlasst hatte, dass dem Beschwerdeführer bei zeitlich uneingeschränktem ganztägigem Tätigsein unter optimal behinderungsangepassten Arbeitsbedingungen und nach adäquat bemessener Einarbeitungszeit cirka 80 % einer normalen Tagesleistung zugemutet werden können.
Diese Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte (Urk. 7/68 S. 2), gestützt auf eigene allgemeinmedizinische und neurologische Untersuchungen sowie auf Untersuchungen in Bezug auf den Bewegungsapparat (Wirbelsäule und Extremitäten) durch Dr. med. G.___ (Urk. 7/68 S. 11) sowie auf praxisbezogenene berufliche Abklärungen (Ressourcen und Schlüsselqualifikationen). Da diese Abklärung beziehungsweise der BEFAS-Schlussbericht den von der Rechtsprechung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) vollumfänglich zu genügen vermag und sich die Situation bezüglich der Schulter- und Rückenproblematik nicht verbessert hat, kann grundsätzlich auf den BEFAS-Bericht abgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Beurteilung in Z.___ - mit Ausnahme der Zeitspanne der vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 3. April 2009 bis 30. September 2009 - eine zeitlich uneingeschränkte ganztägige Tätigkeit unter optimal behinderungsangepassten Arbeitsbedingungen im Umfang von cirka 80 % einer normalen Tagesleistung zuzumuten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er auch nach dem 1. Januar 2010 an erheblichen Einschränkungen der rechten Schulter gelitten habe. Diese hätten sich im Mai 2010 derart verstärkt, dass er sich nach einer spezialärztlichen Untersuchung am 2. Juni 2010 einer erneuten Schulteroperation (Arthroskopische Subscapularisrekonstruktion rechts) habe unterziehen und bei der SUVA einen Rückfall habe anmelden müssen (Urk. 1 S. 3). Er stellte in der Beschwerdeschrift die Beibringung entsprechender Unterlagen in Aussicht und reichte dem Gericht am 17. August 2010 drei Berichte der Klinik F.___ (vom 2. Juni, vom 4. Juni und vom 13. Juli 2010) ein, welche zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind, aber auch Angaben über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung enthalten (Urk. 9/1, 9/2 und 9/3).
5.2 Dem Bericht vom 2. Juni 2010 ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Schulteroperation vom 2. Mai 2007 nie ganz beschwerdefrei gewesen sei und es in den letzten Monaten zu einer zunehmenden Schmerzausweitung gekommen sei. Klinisch und korrelierend dazu hätten sich im MRI Hinweise für eine Subscapularis-Ruptur gezeigt. Im Rahmen der Operation vom 2. Juni 2010 wurde die Diagnose einer Subscapularis-Ruptur Lafosse 3 rechts gestellt und eine arthroskopische Supscapularisrekonstruktion vorgenommen (Urk. 9/3).
Im Bericht vom 13. Juli 2010 wurde gestützt auf die Konsultation vom 12. Juli 2010 (sechs Wochen nach der Operation) festgestellt, dass der Beschwerdeführer deutlich weniger Schmerzen habe als vor der Operation. Weiter wurden ein regelrechter Verlauf und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten klinischen Kontrolle drei Monate postoperativ festgehalten (Urk. 9/1).
5.3 Gestützt auf die vorstehend genannten Berichte der Klinik F.___ steht fest, dass sich die Schulterproblematik beim Beschwerdeführer derart zugespitzt hatte, dass er sich am 2. Juni 2010, nur rund eine Woche nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2010, einer erneuten Schulteroperation unterziehen musste, welche mindestens während drei Monaten postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
Unklar ist jedoch, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die gesundheitliche Beeinträchtigung aufgrund der Subscapularis-Ruptur in der Zeit von Oktober 2009 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Mai 2010 eine weitere Einschränkung der, gestützt auf die BEFAS-Abklärung festgestellten, 80%ige Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte.
Diese Frage wurde von der IV-Stelle bisher nicht geprüft, weshalb die Sache an sie zur diesbezüglichen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2010 zurückzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4.).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA, Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).